Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

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Entscheidungstext LVwG-AV-276/001-2021

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-AV-276/001-2021

Entscheidungsdatum

14.04.2021

Norm

WaffG 1996 §8 Abs1
WaffG 1996 §25 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 30. Dezember 2020, Zl. ***, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz (WaffG),

zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass als Rechtsgrundlage anstelle „§ 25 Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, Waffengesetz 1996 i.d.g.F“ richtig „§ 25 Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz 1996 i.d.g.F“ anzuführen ist.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem hier angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 30.12.2020, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, WaffG die dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg am 23.10.2007 ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nr. ***, entzogen, da dieser mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 17.06.2020 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen á € 125,-, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden wäre.

Begründend führte dazu die Landespolizeidirektion Niederösterreich zusammengefasst aus, dass die geforderte Verlässlichkeit des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 3, WaffG nicht mehr gegeben wäre, da dieser wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung verurteilt worden wäre. Nach Wiedergabe von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes führte die Behörde abschließend aus, dass für die Behörde der Schluss zu ziehen gewesen wäre, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich wäre und somit die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen wäre.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In seinem –als Einspruch bezeichneten und als Beschwerde zu wertenden – Schreiben, eingelangt bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 30.12.2020, führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er diese Waffenbesitzkarte vor über 13 Jahren erworben hätte, dies unter allen körperlichen und geistigen Voraussetzungen. Der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit weder jemanden verbal indirekt noch direkt bedroht und schon gar nicht mit einer Waffe. Behauptungen und Beschuldigungen des Herrn C seien seiner boßhaftigen Phantasie entsprungen. Dies habe der Beschwerdeführer bei der Gerichtsverhandlung dem Richter B erklären wollen, dies jedoch vergebens, da sich dieser nur über den steirischen Dialekt des Beschwerdeführers beklagt hätte und dass er den Beschwerdeführer nicht verstehe. Der Beschwerdeführer sei zu Unrecht verurteilt worden, da er Herrn C in keinster Weise bedroht hätte. Der Beschwerdeführer könne nur betonen, dass der Besitz einer Waffe zu Sportzwecken eine große Verantwortung darstelle, die der Beschwerdeführer nie und in keinster Weise missbraucht hätte.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 08.02.2021 legte die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 11.02.2021, den Verwaltungsakt zur Zl. ***, zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in eben diesen vorgelegten Verwaltungsakt.

4.   Feststellungen:

Am 26.09.2007 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für eine Faustfeuerwaffe.

Am 11.05.2019 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zu insbesondere verbalen Auseinandersetzungen. Die Polizeibeamten der Landespolizeidirektion Niederösterreich beschreiben den Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 11.05.2019 bei ihrem Eintreffen „vorerst freundlich“, mit Fortdauer der Amtshandlung immer „unfreundlicher und aggressiver“. Auf Grund dieses Vorfalles wurde seitens der einschreitenden Polizeibeamten sodann ein Wegweisungs- und Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen. Aus dem Polizeibericht geht weiters hervor, dass für die Polizeibeamten eindeutig wahrzunehmen war, dass ein tatsächlicher gefährlicher Angriff auf die Ehefrau des Beschwerdeführers bevorstehen könnte und keinesfalls ausgeschlossen werden kann. Ein freiwilliger Alkovortest im Zuge dieser Amtshandlung am 11.05.2019 ergab einen Alkoholgehalt von 1,13 mg/l.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer im Mandatsverfahren gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz in Verbindung mit Paragraph 57, AVG der Besitz von Waffen und Munition auf Grund dieses Vorfalles am 11.05.2019 verboten.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben und wurde auf Grund der Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers und der Angaben der als Zeugin einvernommenen Ehegattin des Beschwerdeführers am 07.08.2019 mit Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 05.09.2019 festgehalten, dass von einer Weiterführung des Waffenverbotsverfahrens Abstand genommen werde. Folglich wurden dem Beschwerdeführer am 19.09.2019 die Waffenbesitzkarte und der Waffenführerschein wieder ausgefolgt.

Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 17.06.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen á € 125,--, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit diesem Urteil für schuldig befunden, dass er am 03.03.2020 in ***, C, gefährlich, mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er den Genannten telefonisch kontaktierte und zu ihm sagte: „Jetzt habe ich 98 Kilo und ich schlage solange zu, bis du dich nicht mehr rührst.“.

5.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen in Bezugnahme auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes *** (rechtskräftig seit 23.06.2020) ergeben sich aus dem im Akt der Verwaltungsbehörde einliegenden Urteil des Landesgerichtes ***. Soweit nunmehr vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt wird, den gegen ihn damit erhobenen Tatvorwurf begangen zu haben, bedurfte es aus rechtlichen Erwägungen keiner weiteren Feststellungen bzw. Ermittlungen dazu.

Unstrittig ist weiters, dass es am 11.05.2019 zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin und folglich zu einem Einschreiten der Polizei gekommen ist und ein freiwilliger Alkovortest, welcher im Zuge der Amtshandlung seitens der Polizeibeamten durchgeführt wurde, einen Atemalkoholgehalt von 1,13 mg/l ergeben hat.

Ebenso ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass das in der Folge am 11.05.2019 gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG wieder aufgehoben wurde und von der Weiterführung eines gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG eingeleiteten Waffenverbotsverfahrens abgesehen worden ist.

6.   Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

Paragraph 8, Waffengesetz 1996 (WaffG) bestimmt:

„(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

  1. Ziffer eins
    Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. Ziffer 2
    mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Ziffer 3
    Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
  1. Absatz 2Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
    1. Ziffer eins
      alkohol- oder suchtkrank ist oder
    2. Ziffer 2
      psychisch krank oder geistesschwach ist oder
    3. Ziffer 3
      durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
  2. Absatz 3Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
    1. Ziffer eins
      wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
    2. Ziffer 2
      wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
    3. Ziffer 3
      wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
    4. Ziffer 4
      wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist oder
    5. Ziffer 5
      wegen Anführung oder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
  3. Absatz 4Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
  4. Absatz 5Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
  5. Absatz 6Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
    1. Ziffer eins
      Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
    2. Ziffer 2
      die sichere Verwahrung der in Ziffer eins, genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
  6. Absatz 7Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Ergibt ein Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, haben die zur Erstellung eines Gutachtens ermächtigten Personen oder Einrichtungen der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von sechs Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde drei Gutachten im Sinne des zweiten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des dritten Gutachtens unzulässig.“

Paragraph 21, Absatz eins, WaffG:

  1. Absatz einsDie Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.“

Paragraph 25, Absatz 3, WaffG:

  1. Absatz 3Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.“

7.   Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde, wenn eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Urteil genannte Tat begangen hat, nicht nur hinsichtlich des Spruches, sondern auch hinsichtlich der Feststellungen in der Begründung gebunden (so VwGH 30.09.1998, 98/20/0287, VwGH 21.01.1999, 98/20/0321). Eigene Feststellungen zur Identität des Täters oder zur der begangenen Straftat sind der Behörde in Folge dieser Bindungswirkung verwehrt.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes *** wegen des Vergehens nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB verurteilt wurde. Es steht demnach rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er Herrn C am 30.03.2020 in *** gefährlich, mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er den Genannten telefonisch kontaktierte und zu ihm sagte: „Jetzt habe ich 98 Kilo und ich schlage solange zu, bis du dich nicht mehr rührst.“, das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB begangen hat.

Soweit dies im nunmehrigen Beschwerdeverfahren von dem Beschwerdeführer bestritten wird, ist dies unbeachtlich, sind doch die belangte Behörde und auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eben an diese rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers gebunden. Dem erkennenden Gericht als auch der belangten Behörde ist es verwehrt, die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich das Vergehen der gefährlichen Drohung begangen hat, im Verfahren nach dem Waffengesetz neu aufzurollen bzw. neu zu bewerten.

Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz definiert in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung (VwGH 13.11.2018, Ra 218/03/0099). Die Beurteilung der Verlässlichkeit setzt eine Prognose über die zukünftige Verhaltensweise des zu Beurteilenden voraus, in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden einzufließen; die Tatsachen iSd Paragraph 8, Absatz eins, WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt, vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf das zukünftige Verhalten zulässt (VwGH 15.03.2019, Ra 219/03/0026).

Die im Paragraph 8, Absatz 3, WaffG genannten Verlässlichkeitsausschlussgründe begründen demgegenüber unwiderlegbare Rechtsvermutungen und sie umschreiben Tatbestände, bei deren Zutreffen die waffenrechtliche Verlässlichkeit einer Person jedenfalls zu verneinen ist. Bei diesen Tatbeständen wird ex lege auf die mangelnde Verlässlichkeit geschlossen, gleichzeitig entfällt die von der Behörde – sonst – anzustellende Prognoseentscheidung (VwGH 30.06.2011, 2008/03/0063).

In ständiger Rechtssprechung erkennt der Verwaltungsgerichtshof, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 09.05.2018, Ra 218/03/0046, VwGH 24.03.2010, 2009/03/0156).

Der Beschwerdeführer ist wegen der am 03.03.2020 ausgesprochenen gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen verurteilt worden. Nach Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, WaffG gilt ein Mensch im Fall einer Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen vorsätzlichen strafbaren Handlung zu einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen ex lege – im Sinne der oben dargelegten unwiderleglichen Rechtsvermutung – als nicht verlässlich.

Auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Geldstrafe im Ausmaß von exakt 120 Tagessätzen liegt eine derartige unwiderlegliche Rechtsvermutung nicht vor. Der Beschwerdeführer ist auch nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, WaffG wegen einer der in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung bereits zweimal verurteilt worden.

Wie dargelegt, können die konkreten Umstände einer Tat eine „Tatsache“ iSd Paragraph 8, Absatz eins, WaffG darstellen, die im Rahmen der Prognosebeurteilung zu berücksichtigen sind, etwa angesichts der Art oder der dem Urteil zu Grunde gelegten Androhung der Gewaltanwendung.

In die Prognoseentscheidung ist verfahrensgegenständlich einerseits die dem Urteil des Landesgerichtes *** zugrundeliegende Gewaltandrohung und zudem auch der Vorfall aus dem Jahr 2019, welcher zunächst zu einem gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen Betretungsverbot nach Paragraph 38 a, SPG geführt hat, miteinzubeziehen. Auch wenn die Auseinandersetzungen vom 11.05.2019 – die unstrittig zu einem Polizeieinsatz geführt haben - im weiteren Verfahren seitens der Ehegattin des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers relativiert wurden, bleibt zu beachten, dass die einschreitenden Polizeibeamten die Verhaltensweise des Beschwerdeführers am 11.05.2019 mit „zunehmend unfreundlich und aggressiv“ beschrieben haben, sodass dieses Verhalten und überdies auch die beträchtliche Alkoholisierung an diesem Tag von 1,13 mg/l in die Wertung miteinzubeziehen ist. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, welcher eine mangelnde Verlässlichkeit wegen der Gefahr der missbräuchlichen und leichtfertigen Waffenverwendung aus einem Alkoholexzess verbunden mit Aggressionstendenzen abgeleitet hat.

Auch wenn ein ex lege Verlässlichkeitsausschlussgrund gemäß Paragraph 8, Absatz 3, WaffG knapp nicht vorliegt, ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der obigen Feststellungen betreffend die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers am 11.05.2019 und aufgrund der gesamten Geisteshaltung und Sinnesart des Beschwerdeführers, unter Zugrundelegung der gerichtlich strafbaren Handlung des Beschwerdeführers vom 03.03.2020, die dieser im Übrigen auch noch im hg. Beschwerdeverfahren bestritt und dazu ausführte, dass der zuständige Strafrichter den Beschwerdeführer zu Unrecht verurteilt hätte und sich im Rahmen der Gerichtsverhandlung bloß über den Dialekt des Beschwerdeführers beschwert hätte, dass der Beschwerdeführer keinesfalls als verlässlich iSd Paragraph 8, Absatz eins, WaffG ist und auf eine Geisteshaltung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, die die Annahme rechtfertigen lässt, dass dieser Waffen zukünftig missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß keine Folge zu geben, sondern vielmehr der angefochtene Bescheid im Ergebnis zu bestätigen. Einer Korrektur der Rechtsgrundlage bedurfte es, da wie ausgeführt, die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG zu beurteilen war und kein ex-lege Ausschlussgrund nach Paragraph 8, Absatz 3, WaffG vorlag.

8.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen ließen, dass insbesondere aufgrund der bestehenden Bindungswirkung an das strafgerichtliche Urteil eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien eine Verhandlung beantragt.

9.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

Schlagworte

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Entziehung; Verlässlichkeit; Prognose; Verurteilung; Bindungswirkung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.276.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2021

Dokumentnummer

LVWGT_NI_20210414_LVwG_AV_276_001_2021_00

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