Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext LVwG-AV-451/001-2019

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-AV-451/001-2019

Entscheidungsdatum

03.12.2019

Norm

WaffG 1996 §8
WaffG 1996 §21
WaffG 1996 §25

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerden des A, wohnhaft in der *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 19.3.2019, Zl. ***, zu Recht erkannt:

1.     Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und ist dem Antrag des Beschwerdeführers vom 3.1.2019, ihm einen Waffenpass für 2 Stück Waffen der Kategorie B gemäß Paragraph 21, Waffengesetz zu erteilen, Folge zu geben.

2.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach wies mit Bescheid vom 19.3.2019, Zl. ***, den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus:

„Mit Antrag vom 03.01.2019 haben Sie um Ausstellung eines Waffenpasses angesucht und begründend dazu ausgeführt, dass Sie Justizwachebeamter sind.

Rechtlich ist dazu festzustellen:

Die Behörde hat gemäß Paragraph 21, Absatz , WaffG verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21.Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Polizeiliches Staatsschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Polizeiliches Staatsschutzgesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.

Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, leg.cit. ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder

2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (Paragraph 5, Absatz 2, SPG) oder

3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder

4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.

Gemäß Paragraph 47, Absatz , des Waffengesetzes 1996 ist auf Menschen, die nachweisen, dass ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft von die Schusswaffen der Kategorie B als Dienstwaffen zugeteilt worden sind, oder denen im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten gemäß Artikel 12, Absatz 3, der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG, ABl. Nr. L 256 vom 13.9.1991 S 51 ein waffenrechtliches Dokument ausgestellt ist, Paragraph 8, Absatz 7, (Vorlage eines psychologischen Gutachtens) nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Schließlich gilt ein Mensch gemäß Paragraph 8, Absatz , WaffG als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen (8 Absatz , WaffG).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtssituation hat die Behörde Ihr Ansuchen geprüft. Im Zuge der Erhebungen zu Ihrem Antrag wurde auch bekannt, dass Sie offensichtlich Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Trennung von Ihrer Freundin haben und auch wegen gefährlicher Drohung zur Anzeige gebracht wurden. Das Verfahren wegen gefährlicher Drohung wurde mittlerweile eingestellt.

Sie wurden daher mit Schreiben vom 14.01.2019 eingeladen, der Behörde innerhalb einer Frist eines Monats ein Gutachten darüber beizubringen, ob Sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.

In diesem Gutachten sollte insbesondere auf die Situation nach der Trennung von Ihrer Freundin eingegangen werden. So wurde konkret in drei verschiedenen Niederschriften (Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Ermittlungen zum Vorwurf der gefährlichen Drohung) von Zeugen ausgesagt, dass Sie „Medikamente nehmen, um ruhiger zu werden und schlafen zu können“, dass Sie „total wirr reden bzw. keine klaren Nachrichten schreiben und sich am Morgen danach immer für die Nachrichten entschuldigen“ und Sie „sehr wirr, aber nicht alkoholisiert“ reden.

Ein gefordertes Gutachten wurde bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt.

Aufgrund dieser Ermittlung gelangt daher die Behörde zu der Ansicht, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Sie mit Waffen unvorsichtig und unsachgemäß umgehen werden.

Die Absicht der Behörde, Ihren Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abzuweisen, wurde Ihnen mit Schreiben vom 26.02.2019 in Wahrung des Parteiengehörs nachweislich zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen auch eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

In Ihrer Stellungnahme, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach am 07.03.2019, haben Sie ausgeführt, dass die gegen Sie erhobenen Vorwürfe nicht den Tatsachen entsprechen und das Ermittlungsverfahren gegen Sie gemäß Paragraph 194, Absatz , StPO eingestellt wurde. Weiters vermeinen Sie, dass die Behörde den Wortlaut des Paragraph 8, WaffG verkenne, da dieser besagt, dass nur Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, ein Gutachten darüber beizubringen haben, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Da Sie bereits seit 18 Jahren Inhaber einer Jagdkarte sind, darf Paragraph 47, Absatz und Paragraph 8, Absatz , i.V.m. Absatz , WaffG auf Sie nicht angewendet werden. Auch wären die Absatz 2 bis 4 des Paragraph 8, des WaffG auf Sie nicht anzuwenden.

Da das Ermittlungsverfahren gegen Sie rechtskräftig eingestellt wurde, ist keine Unzuverlässigkeit von Ihnen belegbar. Hier verkennen Sie, dass Ihnen nicht eine gerichtlich zu verfolgende Tat vorgeworfen wird, sondern, dass Sie im Zusammenhang mit der Trennung von Ihrer Lebensgefährtin Äußerungen, welche auch Niederschriftlich festgehalten wurden, getätigt haben, welche die Behörde befürchten lassen, dass Sie Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden könnten.

Daher wurden Sie mit Schreiben vom 14.Jänner 2019 eingeladen, der Behörde innerhalb einer Frist eines Monats ein Gutachten darüber beizubringen, ob Sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.

Zu diesem Vorgehen ist die Behörde gemäß Paragraph 47, Absatz , WaffG in Ihrem Fall ermächtigt, da im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie aus einem der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe nicht verlässlich sein könnten oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen könnten, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Auch Jagdkarteninhabern, die waffenrechtliche Urkunden beantragen, kann die Behörde – abweichend vom Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 7, die Vorlage eines solchen Gutachtens auftragen, wenn konkret Anhaltspunkte für mangelnde Verlässlichkeit vorhanden sind, wobei der Verwaltungsgerichtshof an solche „Anhaltspunkte“ keine hohen Anforderungen stellt vergleiche hiezu insb. VwGH v. 17.10.2002, Zl. 99/20/0053).

Die Behörde gelangt jedenfalls zu der Auffassung, dass durch Ihre Äußerungen im Rahmen der Trennung von Ihrer Freundin Tatsachen vorliegen, die die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit rechtfertigen. Durch Ihre Weigerung, ein psychologisches Gutachten vorzulegen, liegen die Gründe in Ihrer Person, wodurch die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Die Behörde hat Ihre weiteren Ausführungen geprüft, muss aber dazu feststellen, dass diese nicht geeignet waren, die ursprünglichen mitgeteilten Bedenken zu beheben und eine anders lautende Entscheidung zu begründen.

Es war daher auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu

entscheiden.“

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belastenden Äußerungen lediglich von der Ex-Freundin stammen. Sämtliche Gerichtsverfahren seien eingestellt und hätte sich herausgestellt, dass diese Äußerungen haltlos waren. Darüber hinaus könne Inhabern einer Jagdkarte keine Beibringung eines psychologischen Gutachtens aufgetragen werden.

Die Behörde hätte auch berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 18 Jahren Inhaber einer Jagdkarte ist. Die Behörde lege die Bestimmungen des Waffengesetzes falsch aus.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist Justizwachebeamte und Inhaber einer Jagdkarte. Zur Zeit der Antragstellung wurde ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung geführt. Dieses Verfahren wurde in der Folge seitens der Staatsanwaltschaft Korneuburg eingestellt. Mit Schreiben vom 12.11.2019 legte der Beschwerdeführer eine psychologische Stellungnahme von B (Leitung des psychologischen Dienstes für die Justizanstalt ***) vor, aus der sich ergibt, dass keine Anzeichen zu erkennen seien, dass der Beschwerdeführer leichtfertig mit Waffen in Stresssituationen umgehen werde.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.

Rechtlich folgt:

Die wesentlichen Bestimmungen des WaffG lauten:

Paragraph 8, (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1.   Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2.   mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3.   Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

1. alkohol- oder suchtkrank ist oder

2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder

3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung

1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder

3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder

4. wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist oder

5. wegen Anführung oder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.

(4) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.

(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde

1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;

2. die sichere Verwahrung der in Ziffer eins, genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.

(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.

Paragraph 21, (1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Polizeiliches Staatsschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Polizeiliches Staatsschutzgesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.

Paragraph 22, (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er

1.   die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder

2.   Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder

3.   die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.

(2) Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder

2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (Paragraph 5, Absatz 2, SPG) oder

3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder

4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.

Paragraph 25, (1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß Paragraph 8, Absatz 7, ermächtigt.

(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

(4) Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schußwaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, daß er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.

(5) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Absatz eins und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn

1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder

2. Gefahr im Verzug besteht (Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).

(6) Abgelieferte Waffen (Absatz 4,) und - nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides - sichergestellte Waffen (Absatz 5,) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Justizwachebeamten. Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, WaffG 2 ist ein Bedarf für einen Waffenpass jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller Justizwachebeamter ist. Daher besteht im gegenständlichen Fall seitens des Beschwerdeführers ein Bedarf für einen Waffenpass. Die zweite Voraussetzung für die Ausstellung eines Waffenpasses ist neben dem Bedarf, dass es sich beim Antragsteller um eine verlässliche Person in Sinne des WaffenG handelt. Grundsätzlich war der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt als verlässlich anzusehen. Immerhin war er Besitzer eine Jagdkarte und einer Waffenbesitzkarte sowie Justizwachebeamte im aktiven Dienst. Die belangte Behörde erlangte Kenntnis von dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Probleme bei der Trennung von seiner Ex-Freundin hatte. In diesem Zusammenhang wurde auch bekannt, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt wurde. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft *** vom 10.1.2019 teilte diese dem Beschwerdeführer mit, dass das Strafverfahren gegen ihn wegen gefährlicher Drohung (Zl. ***) eingestellt worden sei, da kein tatsächlicher Grund für eine weitere Verfolgung bestehe. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer darauf hin auf, ein psychologisches Gutachten vorzulegen, ob der Beschwerdeführer unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umgehen werde oder sie leichtfertig verwenden würde. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer eine psychologische Stellungnahme vor.

Das Landesverwaltungsgericht gelangt nach dem Verwaltungsakt zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer verlässlich im Sinne des WaffenG ist. So hat der Beschwerdeführer nunmehr die psychologische Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizwacheanstalt *** vorgelegt, welche keine Zweifel an der Verlässlichkeit aufkommen lassen. Weiters ist der Beschwerdeführer auch noch nach dem Antrag auf Erteilung des Waffenpasses und dessen Ablehnung im Besitz einer Jagdkarte und einer Waffenbesitzkarte. Ebenso arbeitet er als Justizwachebeamter und führt im Dienst eine Waffe. Vorfälle in der Arbeit bzw. seit der Antragstellung sind dem Gericht keine bekannt. Auf Grund der Tatsache, dass die belangte Behörde die Jagdkarte und die Waffenbesitzkarte beim Beschwerdeführer belassen hat, ging sie offensichtlich davon aus, dass er Verlässlich im Sinne des WaffenG ist. Anhaltspunkte für eine mangende Verlässlichkeit liegen nicht vor, da der Vorfall mit der Ex-Freundin schon vor längerer Zeit (ca. 1 Jahr) stattgefunden hat und bereits alle Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden sind. Auch der Umstand, dass in drei verschiedenen Niederschriften beschrieben wird, dass der Beschwerdeführer „sehr wirr“ sei und Medikamente nehme, erweist sich als nicht haltbar. So haben zwei Zeugen der Aktenlage nach, diese Aussage relativiert indem sie Angaben dazu nichts Genaues sagen zu können und dies vom hören sagen kennen. Letztlich bleibt die Ex-Freundin bei ihrer Aussage. Da jedoch die Staatsanwaltschaft Korneuburg das Verfahren wegen gefährlicher Drohung eingestellt hat und die Grundlage für dieses Verfahren die Angaben der Ex-Freundin waren, musste davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft der Aussage ein geringes Gewicht bemaßen. Auch ist dem Gericht nichts bekannt, dass der Beschwerdeführer Probleme in der Arbeit hat, welche mehr als wahrscheinlich wären, wenn er „sehr wirr“ im Dienst reden würde. Vielmehr zeigt auch der lange Zeitraum seit den Anschuldigungen bis zum Entscheidungszeitpunkt, dass sich der Beschwerdeführer stets Wohlverhalten hat. Letztlich wird diese Einschätzung von der psychologischen Stellungnahme gedeckt, sodass keine Bedenken gegen die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug mit Waffen gegeben sind. Da somit der Beschwerdeführer als verlässlich einzustufen war und einen Bedarf belegen konnte war der Beschwerde Folge zu geben und dem Antrag stattzugeben und ihm ein Waffenpass zu erteilen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenpass; Verlässlichkeit; Bedarf;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.451.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Dokumentnummer

LVWGT_NI_20191203_LVwG_AV_451_001_2019_00

Navigation im Suchergebnis