Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

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Entscheidungstext LVwG-AV-227/001-2018

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-AV-227/001-2018

Entscheidungsdatum

05.09.2019

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1

Anmerkung

VwGH 04.05.2020, Ra 2019/03/0141-5, Aufhebung

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 23.1.2018, Zl. ***, betreffend Erlassung eines Waffenverbotes zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.   Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Paragraph 12, Waffengesetz – WaffG

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 23.1.2018, Zl. ***, wird Herrn A der Besitz von Waffen und Munition gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1991 verboten. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass am 22.8.2017 gegen 18:00 Uhr die Polizeiinspektion *** von Frau B informiert worden sei, dass Herr A Selbstmordabsichten geäußert und Nervengift zu sich genommen habe. Daraufhin wurde er von Beamten der Polizeiinspektion *** in ***, ***, in stark alkoholisiertem Zustand angetroffen. Er hat angegeben, Wasserstoff und Arsen-Biozid zu sich genommen zu haben, um den Tod zu sehen. Weiters hat er immer wieder angegeben, mit einer verbotenen Schusswaffe, einem russischen Sturmgewehr Kalaschnikow AK47 im Innenhof mehrere Schüsse abgegeben zu haben. So haben am 15.8.2015 gegen 17:10 Uhr Zeugen zwei Schüsse aus dem Anwesen gehört. Im Krankenhaus *** sei auf der Intensivstation ein Blutalkoholwert von 3,2 Promille festgestellt worden. Am 24.8.2017 sei er in das Krankenhaus *** auf die Erwachsenenpsychiatrie eingeliefert worden. Über Anordnung der Staatsanwaltschaft *** sei das Anwesen in ***, ***, durchsucht worden. Die Suche nach dem Sturmgewehr Kalaschnikow AK47 sei ohne Ergebnis verlaufen. Von der Polizeiinspektion *** sei ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen worden. Die Waffen und Munition seien am 22.8.2017 sichergestellt worden. Gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems sei fristgerecht Vorstellung erhoben worden.

Am 3.10.2018 erging an den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Krems das Ersuchen um Erstellung eines Gutachtens, ob bei A aufgrund seines Gesundheitszustandes im Sinne des Paragraph 12, Waffengesetz Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Auf die erste Ladung für den 10.10.2017 wurde per E-Mail am 9.10.2017 mitgeteilt, dass er beim Amtsarzt nicht erscheinen könne, weil er beruflich unabkömmlich sei. Als Landwirt und Winzer agiere er als „One man show“, arbeite schon Tag und Nacht und sei er durch die Versäumnisse (Krankenhausaufenthalte *** und ***, August und September) für insgesamt zwei Wochen mit seiner Arbeit sehr im Rückstand. Möglicher Termin sei erst im November. Vorher könne er sich nicht einen halben Tag für die amtsärztliche Untersuchung freinehmen. Ausschlafen müsse er auch einmal, um für eine Untersuchung körperlich und geistig fit zu sein. Die weiteren drei Termine für 14.11.2017, 24.11.2017 und 12.12.2017 wurden nicht wahrgenommen.

Eine Person hat als Zeuge befragt angegeben, dass er am 15.8.2017 gegen 17:10 Uhr zwei Schüsse wahrgenommen habe. Diese hätten wohl nicht von einem Kleinkalibergewehr gestammt, sondern von etwas Größerem. Er könne nicht sagen, ob A geschossen habe. Ein anderer Zeuge hat angegeben, der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass er auf seinem Anwesen Schießübungen auf das Stadeltor mache. Den Gebrauch von Schusswaffen selbst habe er nicht wahrgenommen. Er habe bei ihm auch noch nie eine Waffe gesehen.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass er erst Anfang der Kalenderwoche 9/2018 die Beweise erbringen könne. Es gebe keine Spuren eines missbräuchlichen Waffeneinsatzes auf seiner Liegenschaft. Er erkläre weiters, dass er einer amtsärztlichen Stellungnahme nachkomme, um seine Tauglichkeit als Sportschütze zu befinden.

Am 7.5.2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hiezu wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde als Parteien geladen.

Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass Frau C eine Jugendfreundin sei, die in *** wohne. Am 22.8.2017 hätte er eine Nachzahlung von der Sozialversicherung über 12.000 Euro und vom Finanzamt eine Einkommenssteuervorauszahlung über ein paar tausend Euro erhalten. Als Landwirt arbeite er sehr viel und habe er sich über diese Beträge und Forderungen sehr geärgert. Er habe so gegen 11 Uhr Frau C angerufen und bei ihr gleichsam seinen Frust abgelassen und ihr mitgeteilt, dass für heute Schluss sei. Er habe damit gemeint, dass er an diesem Tag nicht mehr arbeiten wolle und sich betrinke. Er habe nur vorher die Mailbox von ihr erreicht. Frau C habe ihn zwischendurch zurückgerufen und habe er mit ihr ca. drei Minuten gesprochen. Er habe sie ersucht, dass sie vorbeischaut, weil er mit ihr reden wollte. Trotz der Zusage habe er sie um 16:45 Uhr angerufen. Er habe Frau C gegenüber gesagt, dass er vom Ganzen nichts mehr sehen und hören will und habe dabei seinen Betrieb gemeint. Für ihn habe die Arbeit in der Landwirtschaft keinen Sinn mehr. Frau C dürfte dies falsch verstanden haben. Von Frau C habe er dann erfahren, dass sie nach dem Gespräch mit ihm die Rettung verständigt habe. Bei ihm sei jedoch zuerst die Polizei eingetroffen und in weiterer Folge die Rettung und der Notarzt. Er habe Frau C aus einem Medienbericht zitiert, wonach die Selbstmordrate gerade bei Landwirten sehr hoch sei und in der Zeitung über einen Selbstmordversuch mit einem Schädlingsbekämpfungsmittel berichtet worden sei. Er habe in den Nachmittagsstunden einen Tresterbrand (Grappa) konsumiert und zwar in einer Menge von ca. 800 ml in einem Zeitraum von ca. 4 Stunden. Er habe nach der Widmark-Formel bei dieser Menge Alkohol einen Alkoholspiegel im Blut von ca. 3 Promille errechnet. Frau C habe vermutlich beim Telefonat seine Alkoholisierung gemerkt und sich Sorgen gemacht. Ihr gegenüber habe er nur den erwähnten Artikel in der Zeitung zitiert. Aber von Nervengift habe er nichts gesagt. Er habe nunmehr eine retrograde Amnesie und könne nicht mehr genau sagen, was er gegenüber den Polizisten gesagt habe. Wenn in dem Bericht von Wasserstoff und Arsen-Biozid die Rede sei, so gebe er an, dass er Arsen zum ersten Mal im Polizeibericht gelesen habe. Er besitze kein Arsen und sei dies schon längst verboten. Auch die Äußerung, dass er „den Tod sehen“ wollte, habe er nicht gemacht bzw. könne er sich nicht erinnern. Beim Eintreffen durch den Notarzt sei er aufgefordert worden, den Giftschrank zu öffnen. Er habe diesen Giftschrank dem Notarzt gezeigt und dort habe er nur Pflanzenschutzmittel vorgefunden und nicht jenes, was er angeblich gesagt haben soll. In dem Raum, der nur von ihm zu betreten ist, sei dann auch noch Rizinusöl gefunden worden. Seine Schwester habe in diesem Haus auch zwei Räume. Die Schwester wohne dort nicht. Sie wohne in der ***. Er sei in weiterer Folge mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht und stationär für 36 Stunden aufgenommen worden. Er sei intensivmedizinisch betreut worden. Es sei eine Blutuntersuchung durchgeführt worden. Es sei kein Nervengift oder sonstiges Gift festgestellt worden. Es sei ein Blutalkoholgehalt von 3,2 Promille festgestellt worden. In weiterer Folge sei er mit der Rettung und unter Polizeibegleitung in das Krankenhaus ** gebracht worden. Im Krankenhaus *** sei er 10 Tage in der erwachsenenpsychiatrischen Abteilung gewesen. Er sei derzeit nicht in einer psychiatrischen Betreuung. Vom Krankenhaus *** habe er auch einen Befund.

Im Jahr 2009 habe ihn ein Bekannter auf einen Schießstand mitgenommen. Dies habe ihm gut gefallen und habe er in weiterer Folge eine Waffenbesitzkarte erworben und Sportwaffen gekauft. Er habe eine Waffenbesitzkarte für zwei Faustfeuerwaffen. Er habe auch Wechsellaufsysteme, weil er seither auch ca. drei Mal im Jahr am Schießstand sei und auch schon an einem Turnier teilgenommen habe. Er sei kein Jäger und habe die Langwaffen auch nur zur Sportausübung. Er besitze keine Kalaschnikow. Es entspreche auch nicht seiner Philosophie. Er sei Zivildiener gewesen und handle es sich dabei um keine Präzisionswaffe. Am 15.8.2017 sei er gar nicht in *** gewesen. An diesem Tag habe es geregnet und am Abend sei er beim Heurigen in *** am *** gewesen. Einige der angrenzenden Nachbarn seien Jäger, die der Jagd nachgehen. Jetzt versuche man offensichtlich etwas zu rekonstruieren, um das Waffenverbot zu rechtfertigen. In *** habe er einen 16 m langen Weinkeller. Dort schieße er nicht, weil auch die Lichtverhältnisse schlecht seien. Auf seinem Anwesen in ***, ***, das eine Gesamtfläche von 38.000 m² aufweist, halte er auch Federvieh, darunter zwei Pfaue und 20 Flugenten und Hühner und Hähne. Die Hühner würden von seiner Schwester betreut. Er schieße zu Hause nicht, weil er dieses Federvieh auch nicht aufscheuchen will. Er sei seit dem Jahr 1995 verheiratet und entstamme der Ehe ein nunmehr 21 Jahre alter Sohn. Er besitze eine Landwirtschaft mit 50 Hektar, davon habe er 26 Hektar verpachtet. Er bewirtschafte ca. 32 Hektar Äcker und 10 Hektar Wald sowie 3,5 Hektar Weingärten. Mit Ende Oktober werde er die Landwirtschaft aufgeben und nur noch die Weingärten, den Wald und den Obstgarten betreuen. Am 22.8.2017 habe es geregnet und habe er die Erntearbeiten nicht fortsetzen können. Er habe daher die Waffen geordnet bzw. hergerichtet und gereinigt. Deswegen seien auch die Waffen in dem nur ihm zugänglichen Raum in Leintücher eingewickelt gewesen. Bei dem Raum, wo sich die Waffen befunden haben, handle es sich um den ehemaligen Schlafraum seiner Mutter. Dieser Raum sei durch Fenstergitter gesichert. Bei der waffenrechtlichen Kontrolle im Jahr 2014 sei alles in Ordnung gewesen.

Die Post von der Sozialversicherung der Bauern habe er eigentlich schon am Vortag, d.h. am 21.8.2017, bekommen. Am 22.8.2017 habe er sich so gegen 09:00 Uhr gefragt, wozu er das noch mache. Ihm sei der Frust wegen der Nachzahlung hochgestiegen und habe er dann so gegen 11:00 Uhr versucht, Frau C zu erreichen. Nach dem Essen so gegen 13:00 Uhr habe er beschlossen sich zu betrinken, um gleichsam „die Festplatte zu löschen“. So gegen 16:00 Uhr habe er mit dem Trinken von Grappa aufgehört. Wann die Blutabnahme im Krankenhaus erfolgte, könne er heute nicht angeben. Normalerweise trinke er keinen Schnaps und deswegen habe er sich den Alkoholgehalt von Grappa ausgerechnet, wobei Grappa 42 Volumsprozent aufweise. Er habe ihn noch vorher in die Gefriertruhe gegeben, damit er nicht so hinunterbrenne. Er könne sich nicht erinnern, im Krankenhaus von gelegentlichem Konsum von Schnaps gesprochen zu haben, weil er tatsächlich so gut wie keinen Schnaps trinke. Er sei Rotweintrinker und trinke daher nur Bier und Wein und im Sommer Gespritzte. Frau C kenne er seit über 30 Jahren und würden sie sich nicht regelmäßig sehen und oft Jahre dauern, bis sie wieder sprechen. Die meisten Leute würden gar nicht wissen, dass er Waffen besitze. Die Waffen würden nach dem Schießen gereinigt und zwar innerhalb von zwei Stunden, damit sich kein Flugrost bildet. Er habe seine Waffen die letzten drei Jahre nicht gebraucht, d.h. damit nicht geschossen, weil er keine Zeit gehabt habe und auch keine Lust hatte und ein Burnout gehabt habe. Wenn eine Äußerung von ihm betreffend „halbe Lösung“ gefallen sein soll, so gebe er an, dass er im Falle eines tatsächlich beabsichtigten Selbstmordes es nicht auf den Besitz der Waffen ankomme, weil es hundert andere Möglichkeiten gäbe. Er besitze auch die Berechtigung zum Besitz von Sprengmitteln, außerdem sei er im chemischen Bereich versiert. Er werde innerhalb von zwei Wochen den Blutbefund vom Krankenhaus *** beibringen.

Am 6.6.2018 hat Herr A beim LVwG NÖ, Außenstelle Zwettl, angerufen und bekanntgegeben, dass er diverse Beweismittel heute zur Post geben wird. Da sein Arzt auf Urlaub gewesen sei, hätte er das früher nicht machen können. Da kein Poststück beim Landesverwaltungsgericht eingelangt ist, wurde der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5.7.2018 aufgefordert, den zugesicherten Blutbefund des Krankenhauses *** und die mündlich zugesagte fachärztliche Stellungnahme oder Gutachten über die fehlende Suizidalität beizubringen. Dieses Schriftstück wurde am 11.7.2018 dem Beschwerdeführer zugestellt. Mit E-Mail vom 8.8.2018 hat der Beschwerdeführer angekündigt, dass er die Befunde vom Landeskrankenhaus *** und Landeskrankenhaus *** heute dem LVwG per eingeschriebenem Brief schicke. Er habe noch Recherchen bei der BH Krems machen müssen und aus Kostengründen habe er keine rechtsfreundliche Vertretung mehr. Letztendlich sei er eine betriebliche „One man Show“ und hinten und vorne überlastet. Ab Herbst 2018 reduziere er die Betriebsagenda und möchte er sein Leben in ruhigeren „Fahrgewässern“ fahren.

Am 23.11.2018 hat Herr A telefonisch bekanntgegeben, dass er die versprochenen Gutachten und weitere Unterlagen zuverlässig am nächsten Montag zur Post tragen werde.

In weiterer Folge sind keine Unterlagen vom Beschwerdeführer eingelangt.

Mit neuerlichem Schriftsatz vom 13.5.2019 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass trotz der wiederholten telefonischen Ankündigungen keine Unterlagen beim Landesverwaltungsgericht eingelangt sind. Es wurde ihm mitgeteilt, es besteht Grund zur Annahme, dass die gegenüber der Bekannten abgegebene Selbstmordabsicht und gegenüber den einschreitenden Beamten angegebene Einnahme von Nervengift zum Vorfallszeitpunkt seine Richtigkeit gehabt habe. Das Schriftstück wurde am 16.5.2019 zugestellt. Bei einem neuerlichen Anruf hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein unzuverlässiger Sohn die Unterlagen nicht zur Post gegeben habe, aber er werde sie nunmehr persönlich zur Post geben. Bemerkt wird, dass auch nach dem letzten Anruf keine Unterlagen beim Landesverwaltungsgericht eingelangt sind.

Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird hierüber erwogen:

Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz:

Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Aus dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 22.8.2017 geht Folgendes hervor:

Am 22.8.2017 gegen 18:10 Uhr wurde die Polizeiinspektion *** über Selbstmordabsichten des A informiert. Frau C hat angezeigt, dass sie telefonisch Kontakt mit A gehabt habe und dieser angab, dass er Nervengift zu sich genommen hat. Sie gab auch an, dass er zur Zeit schwere psychische Schübe und Probleme mit Alkohol habe und sie es ihm zutraue, dass er sich etwas antut. Am Einsatzort in ***, ***, konnte Herr A in stark alkoholisiertem Zustand angetroffen werden. Auf Befragen, ob er irgendwelche Gifte zu sich genommen habe, gab er an, dass er Wasserstoff und Arsen-Biozid in geringsten Mengen zu sich genommen habe, um „den Tod zu sehen“. Er konnte weder Tabletten noch irgendwelche Flüssigkeiten vorzeigen. Im Haus herrschte totales Chaos. Er ging in einen versperrten Raum, wo angeblich die Flüssigkeiten sein sollten, die er zu sich genommen hat. Er konnte oder wollte nichts zeigen und konnte kein Gift oder dergleichen vorgefunden werden. Nach einer ersten Untersuchung des Arztes konnten vorerst keinerlei Anzeichen gefunden werden, welche auf eine Vergiftungserscheinung hindeuten. Herr A wurde mit dem Rettungsdienst in das Krankenhaus *** verbracht, wo er immer wieder – auch vor den Ärzten – angab, Wasserstoff und Arsen-Biozid zu sich genommen zu haben. Er wurde auf der Intensivstation aufgenommen bis die Ergebnisse der Blutuntersuchung vorlagen.

In dem aufgesperrten Zimmer konnten einige Waffen vorgefunden werden, welche in einem Bettlaken eingewickelt waren. Die zwei Waffenschränke waren unverschlossen. Im Zimmer am Arbeitstisch befanden sich auch mehrere leere Patronenhülsen. Während des Gesprächs hat A immer wieder angegeben, dass er mit einer Kalaschnikow geschossen habe. Bis zur Aufnahme in der Intensivstation wurde A überwacht. Im Rahmen der Überwachung sagte er wiederholt den Polizeibeamten, dass sie die AK47 nie finden würden. Dann sagte er, dass er die Waffe an einen Bekannten weitergegeben habe, dessen Name er vergessen habe. Die medizinische Betreuung hat bis 24.8.2017 gedauert. An diesem Tag wurde Herr A dem Krankenhaus ***, Erwachsenenpsychiatrie, übergeben.

Nach der Einlieferung in das Uniklinikum *** wurden von der Polizei waffenpolizeiliche Ermittlungen vorgenommen. Eine Abfrage im zentralen Waffenregister hat ergeben, dass zwei Faustfeuerwaffen, eine Büchse und ein Gewehr mit Wechsellaufsystem registriert sind. Im Dienstbericht der PI *** scheint mit 15.8.2017 eine Anzeige auf, dass im *** in *** Schüsse gefallen seien. Beim *** handelt es sich um das Anwesen von A. Ermittlungen durch Polizeibeamte verliefen damals ohne Ergebnis. Die Schwester des Betroffenen, Frau D, wurde telefonisch befragt. Sie war im Besitz der Schlüssel von A. Die Schlüssel gehören zum Anwesen, zum Wohnhaus und auch zu dem Zimmer, wo die Waffen aufbewahrt wurden. Das Zimmer, in dem die Waffen aufbewahrt wurden, befindet sich im Erdgeschoß auf der Südseite des Wohngebäudes. Die Fenster des Zimmers sind vergittert. An der Zimmertüre war ein Vorhangschloss angebracht. D öffnete das Vorhangschloss und die Polizeibeamten betraten das Zimmer. Im Zimmer befand sich ein fabriksneuer Waffenschrank und ein offenstehender Tresor und ein versperrter Möbeltresor. Im Zimmer lagen Lang- und Faustfeuerwaffen teilweise in zerlegtem Zustand auf dem Bett bzw. einem Stuhl. Außerdem war auch Munition gelagert. Die Waffen wurden wegen Gefahr im Verzug vorläufig sichergestellt. Die Suche nach dem russischen Sturmgewehr AK47 verlief ohne Ergebnis. Zwei telefonisch befragte Zeugen haben angegeben, dass sie am 15. August 2017 zwei Schüsse vom Anwesen des A gehört haben sollen. Am 25.8.2017 wurde Frau C, die Anzeigerin wegen des vermutlichen Selbstmordversuches, telefonisch befragt. Sie hat angegeben, dass sie A sehr lange kenne. Er habe ein Alkoholproblem und habe sie auch A angeboten, ihm zu helfen. Er habe bereits einen Termin für eine Behandlung im ***. Sie habe keine Wahrnehmungen über Schießübungen gemacht. Die Ehegattin von A gab an, dass ihr Mann ein Alkoholproblem habe. Seine Waffen habe er immer im versperrten Zimmer aufbewahrt. Sie glaube nicht, dass er Waffen irgendwo versteckt habe. Sie glaube auch nicht, dass er ein russisches Sturmgewehr besitze.

Mit Mandatsbescheid vom 5.9.2017, Zl. ***, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Krems ein Waffenverbot erlassen. In der dagegen durch den Rechtsvertreter eingebrachten Vorstellung wurde ausgeführt, dass nicht A Frau C angerufen habe, sondern Frau C telefonisch sich an Herrn A gewandt habe. Dieser sei zu diesem Zeitpunkt schwer alkoholisiert gewesen, wie sich aus dem Blutalkoholgehalt von 3,2 Promille unschwer ableiten lasse. Beim Einschreiter seien keine Substanzen – Wasserstoff und Arsen-Biozid – im Körper festgestellt worden. Er habe die Beamten nur provozieren wollen und gesagt, dass die Beamten die Kalaschnikow nicht finden würden. Die chemischen Substanzen und das Vorhandensein eines Sturmgewehrs hätten sich als unrichtig herausgestellt. Die Zeugen, die am 15.8.2017 gegen 17:10 Uhr Schüsse aus dem Anwesen gehört haben wollen, seien nicht einvernommen worden. Es könne die Qualität und Zuordnung der Aussagen nicht überprüft werden. Das von der Behörde angenommene Abfeuern von Schüssen ohne jemanden zu treffen oder zu gefährden sei nicht erwiesen. Der Einschreiter sei lediglich alkoholisiert gewesen. Zu Gewalttätigkeiten sei es nicht gekommen und sei er nach dem ärztlichen Entlassungsbrief des Universitätsklinikums weder selbst- noch fremdgefährlich.

Im ärztlichen Entlassungsbrief des Universitätsklinikums *** wird zum Aufnahmegrund angeführt:

„Der Patient kommt in Polizeibegleitung vom Krankenhaus ***, wo er nach einem Selbstmordversuch für 36 Stunden überwacht wurde (hat laut Polizeibericht in alkoholisiertem Zustand Wasserstoff und Arsen Biozid zu sich genommen, um „den Tod zu sehen“). Der Patient berichtet in der Aufnahmesituation von vielen beruflichen Sorgen, Unzufriedenheit und Sinnlosigkeitsgefühlen; als Selbsttherapie habe er vermehrt Alkohol getrunken.

Psychischer Zustandsbefund bei Aufnahme: gepflegtes Äußeres, bemüht freundlich, verbergend, wach, allseits orientiert, Aufmerksamkeit reduziert, Konzentration reduziert, Auffassung stark verlangsamt, fehlende Krankheitseinsicht, Ductus umständlich, weitschweifend entgleisend, Denkziel zumeist nicht erreicht, zum Teil Wortfindungsstörungen, unruhig, Befindlichkeit negativ erhöht, Stimmung depressiv, Affekt flach, Ängste in Verbindung mit Beruf und Finanzen, leichte Alkoholentzugssymptome, Appetit reduziert, schwere ESS und DSS, Suizidalität wird vom Patienten verneint, der Suizidversuch vom 22.8.2018 (gemeint wohl 2017) wird vom Patienten bagatellisiert, eine Flasche Wein pro Tag, gelegentlich Schnaps. Durchgeführte Maßnahmen: Einbindung ins multimodale Therapieprogramm, medikamentöse Einstellung, körperlicher Alkoholentzug

Empfohlene Medikation: Praxiten 50mg, Sertralin 50 mg, Metohexal 95 mg, Pantoloc 40mg, Zanidip 10mg, Enalapril 20mg, Neuromultivit, Oculutect 3x täglich.

Weitere empfohlene Maßnahmen: Kontrolle beim niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie, Laborkontrolle durch den Hausarzt mit besonderem Augenmerk auf Hyperbilirubinämie und E-lyte.

Entlassungszustand: aus fachärztlicher Sicht keine Selbst- oder Fremdgefährdung

Zusammenfassung des Aufenthaltes: Der Patient kommt aus den oben genannten Gründen zur stationären Aufnahme und ist bereit, freiwillig stationär zu bleiben. Es erfolgt der körperliche Entzug wie auch die Einschätzung der akuten Suizidalität und depressiven Symptomatik. Eine anfänglich hohe Dosis Oxazepam (200mg) kann wegen der vegetativen Entzugssymptomatik nur langsam schrittweise reduziert werden. Herr A selbst ist bezüglich seiner chronischen Alkoholabhängigkeit anfangs völlig uneinsichtig, bagatellisiert seinen regelmäßigen Alkoholkonsum und behauptet, er könne auch „tagelang ohne Alkohol auskommen, er würde dann nur etwas zittern“. In zahlreichen ärztlichen Gesprächen wird der Patient über seine Erkrankung und Folgen ausführlichst aufgeklärt und es erfolgt zeitgleich Psychoedukation durch unsere Psychologinnen. Im weiteren Verlauf zeigte sich zumindest eine beginnende Krankheitseinsicht.

Die Stimmungslage des Patienten zeigt sich ausreichend stabil. Der Patient wirkt insgesamt durch seine stressige berufliche und finanzielle Situation angespannt und belastet. Da es in der Firma viel zu erledigen gäbe und man ohne ihn schlecht zurechtkomme, drängt der Patient zunehmend nach Hause. Da aus fachärztlicher Sicht keine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt, kann der Patient affektstabil nach erfolgreichem körperlichen Alkoholentzug nach Hause entlassen werden. Wir empfehlen dringend Alkoholkarenz und Weiterbetreuung durch den niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie.“

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 20.10.2017 hat Herr E angegeben, Herr A habe gesagt, dass er auf seinem Anwesen Schießübungen mache und auf das Stadeltor schießen würde. Zum Gebrauch von Schusswaffen selbst habe er keine Wahrnehmung gemacht. Er habe noch nie eine Waffe bei ihm gesehen.

Herr F hat angegeben, dass er am 15.8.2017 zwischen 16:30 Uhr und 17:00 Uhr zwei sehr laute Schüsse wahrgenommen habe. Diese stammen wohl nicht von einer Kleinkaliber- oder Flobertwaffe, sondern von etwas Größerem. Er habe nur hören können, aus welcher Richtung der Schall komme. Er könne nicht sagen, ob A geschossen habe.

Wesentlicher Sachverhalt:

Am 22.8.2017 wurde die Polizeiinspektion *** über einen angekündigten Selbstmord des Herrn A in Kenntnis gesetzt. Der Anruf erfolgte von C, einer langjährigen Bekannten des Herrn A. Gegenüber den eintreffenden Polizeibeamten hat A angegeben, dass er Arsen-Biozid in geringsten Mengen zu sich genommen hat, um „den Tod zu sehen“. Er wurde in das Krankenhaus ***, Intensivstation, eingeliefert. Der Blutalkoholgehalt ergab 3,2 Promille. In weiterer Folge war er im Krankenhaus ***, Erwachsenenpsychiatrie, zehn Tage in Behandlung. Im Anwesen des Beschwerdeführers wurden mehrere Langwaffen und Faustfeuerwaffen und Munition sichergestellt. Eine waffenrechtliche Urkunde lag vor. Ein Sturmgewehr AK47 wurde auf dem Gelände in ***, ***, nicht vorgefunden.

Die wiederholte Aufforderung, sich beim Amtsarzt der belangten Behörde untersuchen zu lassen, wurde ignoriert. Der Blutbefund des *** Landeskrankenhauses wurde nicht beigebracht.

Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:

Seitens des erkennenden Gerichtes wurde Einsicht in die Verwaltungsakte der belangten Behörde genommen. Diese besteht im Wesentlichen aus den Berichten der Polizeiinspektion *** nach der Ankündigung des Selbstmordes, der Vorstellung des Beschwerdeführers und der Befragung von Anrainern hinsichtlich der Schussabgabe. Der Entlassungsbericht des Landesklinikums *** wurde beigebracht.

Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Verfahrensparteien wurden geladen.

Unbestritten ist, dass am 22.8.2017 um 18:00 Uhr Frau C die Polizeiinspektion *** wegen eines angekündigten Selbstmordversuches verständigt hat. Herr A hat nach ihren Angaben in einem Gespräch die Einnahme von Nervengift geäußert. Diese Äußerung hat er auch gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten gemacht. Die einschreitenden Beamten haben mit der Anruferin, Frau C, Rücksprache gehalten. Diese hat bestätigt, dass A die Einnahme von Nervengift angekündigt hat. Der Beschwerdeführer wurde in das Landeskrankenhaus *** eingeliefert und intensivmedizinisch betreut. Es wurden 3,2 Promille Blutalkoholgehalt festgestellt. Im Zuge des Verfahrens und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer die Einnahme von Nervengift verneint und will er gegenüber seiner langjährig Bekannten nur allgemein über die Selbstmordrate bei Landwirten gesprochen haben. Demgegenüber steht jedoch nicht nur die wiederholte telefonische Aussage von Frau C gegenüber den Polizeibeamten, sondern auch die Aussage des Beschwerdeführers gegenüber den einschreitenden Beamten, wonach er durch die Einnahme von Wasserstoff und einem Nervengift „den Tod sehen“ wollte. Die Äußerung gegenüber den Beamten wurde vom Beschwerdeführer Erinnerungslücken (retrograde Amnesie) kommentiert und dass er kein Arsen besitzt.

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen, der in Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, durch die die im Gesetz umschriebene Annahme für die Zukunft gerechtfertigt erscheint. Bei der Beurteilung dieser Frage ist nach dem Schutzzweck des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen. Ernsthafte Selbstmordabsichten rechtfertigen die Verhängung eines Waffenverbots (siehe VwGH vom 24.1.1990, Zl. 89/01/0337). Der Beschwerdeführer hat die Selbstmordabsichten gegenüber den einschreitenden Beamten geäußert. In weiterer Folge wurden Maßnahmen nach dem Unterbringungsgesetz ergriffen und nach der intensivmedizinischen Behandlung im Krankenhaus *** der Beschwerdeführer unter Polizeibegleitung in das Landesklinikum *** überstellt. Unter der im ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums *** angeführte Diagnose „schwere Episode ohne psychotische Symptome F32.2“ ist nach dem Klassifizierungscode der WHO eine schwere depressive Episode mit Suizidgedanken und Handlungen häufig anzutreffen. Typischerweise besteht ein Verlust des Selbstwertgefühls und Gefühle von Wertlosigkeit und Schuld.

Von der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer zum Amtsarzt bestellt. Nach der ersten Ladung hat er sich wegen dringender Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb entschuldigt. Trotz seines von ihm vorgebrachten Hinweises, dass er im Herbst mehr Zeit haben würde, hat er die Ladungen für November und Dezember 2017 ebenfalls ignoriert und ist beim Amtsarzt nicht erschienen. Somit war es für die belangte Behörde zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich festzustellen, ob die gesundheitliche Eignung gegeben ist, sodass von einer bestimmten Tatsache nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz auszugehen ist und dass durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet werden könnte. Mit der Weigerung, sich der Begutachtung durch den Amtsarzt zu unterziehen, hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts verletzt und sich um die Gelegenheit gebracht, in einem Untersuchungsgespräch mit dem Amtsarzt die Spitalsbefunde und damit die Grundlage für den Schluss auf eine Missbrauchsgefahr nach Paragraph 12, Waffengesetz zu entkräften ( VwGH v. 27.11.2012, 2012/03/0134). Im Entlassungsbrief des Landesklinikums *** wurde zudem eine Weiterbetreuung durch einen niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie empfohlen. Der Beschwerdeführer hat sich nach den Ausführungen in dem Entlassungsbrief damit einverstanden erklärt. Die Bestimmungen des Waffengesetzes geben auch dem erkennenden Gericht keine Möglichkeit Einsicht in die Krankenakte des Beschwerdeführers zu nehmen bzw. die Befunde des Landesklinikums *** anzufordern. Der Beschwerdeführer hat trotz Zusage und wiederholter Aufforderung die Befunde nicht beigebracht und ist von einer weiterführenden psychiatrischen Behandlung auch nichts bekannt. Ein zumindest mündlich zugesagtes Gutachten oder Äußerung eines Facharztes auf dem Gebiet der Psychiatrie wurde ebenfalls nicht beigebracht. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer als nicht zuverlässig hinsichtlich der angekündigten Übermittlung der Unterlagen erwiesen und zuletzt die unterlassene Übermittlung auf einen unzuverlässigen Familienangehörigen zurückgeführt.

Beim Beschwerdeführer wurden mehrere Schusswaffen sichergestellt, darunter zwei Faustfeuerwaffen und Munition. Ob er tatsächlich auf seinem Anwesen Schießübungen durchgeführt hat und dadurch neben einer Lärmerregung allfällige Gefährdung anderer Personen und Sachen vorgelegen ist, wurde nicht verifiziert. Die Angaben hinsichtlich des Besitzes von Kriegsmaterial (Maschinengewehr AK47) wurden nicht bestätigt, wobei auf Grund der Größe des Areals eine lückenlose Kontrolle kaum möglich ist. Ein wiederholter Alkoholmissbrauch ist für sich genommen nicht geeignet, um ein Waffenverbot zu begründen, sofern nicht andere Umstände hinzutreten (siehe VwGH vom 30.6.2011, 2008/03/0114, und vom 25.1.2001, 2000/20/0153). Die ernsten Selbstmordabsichten, die die Verhängung eines Waffenverbots rechtfertigen (VwGH vom 21.10.2011, 2010/0ß3/0148) lagen zum Tatzeitpunkt vor und wurden bis zur nunmehrigen Entscheidung nicht entkräftet, zumal der Beschwerdeführer auch keine weitere psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hat. Dies wurde bei der Verhandlung ausgesagt.

Der Beschwerde ist sohin der Erfolg zu versagen. Bei diesem Ergebnis ist auf die waffenrechtliche Verlässlichkeit nach Paragraph 8, Waffengesetz nicht einzugehen und nicht zu untersuchen, ob andere Personen Zutritt zu dem Raum hatten, wo die Waffen ohne zusätzliche Sicherung vorgefunden wurden.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ab.

Schlagworte

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Gefährdung; Schutzzweck;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.227.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Dokumentnummer

LVWGT_NI_20190905_LVwG_AV_227_001_2018_00

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