IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 27.08.2018, Zl. ***, zu Recht erkannt:
I.römisch eins.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II.römisch II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Tulln verhängte mit Bescheid vom 27.08.2018, Zl. ***, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition.
Begründend führte die Behörde aus:
„Dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 12.08.2018, *** ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
„Der offensichtlich leicht alkoholisierte österreichische Staatsbürger A ist beschuldigt am 10.08.2018, gegen 23:05 Uhr in ***, *** im do Lokal „***“ die auf ihn registrierte Faustfeuerwaffe (Kat. B) der Marke Glock unbefugt geführt zu haben, da er lediglich nur im Besitz einer Waffenbesitzkarte war.
A hatte die Waffe in seinen Hosenbund mit angestecktem Magazin mit 16 Stück Patronen darin, keine Patrone im Lauf, verwahrt. Des Weiteren hatte er ein Reservemagazin bestückt mit 16 Stück Patronen in seiner Hosentasche verwahrt“.
In weiterer Folge wurde gegen Sie ein vorläufiges Waffenverbot verhängt. Die Behörde hat aufgrund dieses Sachverhaltes ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, um prüfen zu können, ob über Sie ein Waffenverbot verhängt werden muss. Diese Absicht wurde Ihnen mit Schreiben vom 13.08.2018 in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
Dazu haben Sie keine Stellungnahme abgegeben:
„Bei dem Vorfall am Abend des 10. August 2018 habe ich, mangels einer Möglichkeit der sicheren Verwahrung im Hause meiner Eltern, die nicht im Besitz eines entsprechenden Waffendokuments sind, meine Waffe ausschließlich aus Sicherheitsgründen (um sie nicht „nicht richtig“ bzw. „nicht gut verwahrt“ zu hinterlassen) ungeladen bei mir belassen als ich das Haus für einen kurzen Besuch in dem genannten Lokal „***“ verlassen habe. Ich würde mit diesem Schreiben gerne um Aufhebung des Waffenverbots ansuchen, da ich meine Tätigkeit als Sportschütze gerne weiter ausüben würde. Ich verstehe, dass trotz der oben angeführten Erläuterungen mein Verhalten nicht gesetzeskonform war und bitte höflich dies zu entschuldigen und den Umstand, dass es sich hierbei um ein erstmaliges Vergehen handelt, sowie meine Unbescholtenheit gemäß Waffengesetz bitte zu berücksichtigen“.
Aufgrund des Ermittlungsverfahrens nimmt die Behörde den im Sachverhalt beschriebenen Tatbestand als erwiesen an.
Rechtlich ist festzuhalten:
Gemäß § 12 Absatz 1 des WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz 1 des WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, aufgrund seines Verhaltens in anderen Affektsituationen auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH v. 27.4.1994, Zl. 93/01/0337 und vom 23.1.1997, 97/20/0019).
Der Ihnen vorgeworfene und von der Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt stellt den Tatbestand der "missbräuchlichen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdenden, Waffenverwendung" dar.
Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben.Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben.
Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76).
Die Behörde hat erwogen:
Im gegenständlichen ist nun festzustellen, dass Ihr Verhalten mehr als fahrlässig anzusehen ist. Wenn Sie schon die Waffe nicht bei Ihren Eltern sicher verwahren konnten, so hätten Sie umgehend nach Hause fahren müssen, um Sie dort sicher zu verwahren. Überdies ist ungeklärt wieso Sie überhaupt Ihre Waffe zu Ihren Eltern mitgenommen haben?
Stattdessen sind Sie bewaffnet in ein Lokal eingekehrt, haben alkoholische Getränke zu sich genommen und einem fremden Mann Ihre Waffe auch noch gezeigt. Was Sie mit diesem Verhalten bezwecken wollten, ist ebenfalls ungeklärt, da Sie die Aussage verweigert haben. Wahrscheinlich haben Sie aus lauter Stolz und Leichtsinn Ihre Waffe nicht nur bei sich getragen, sondern auch hergezeigt. Nach Ansicht der Behörde kann auf Grund Ihres Verhaltens nicht ausgeschlossen werden, dass Sie durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Behörde war zur Annahme der Richtigkeit der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der von ihr vorzunehmenden "freien Beweiswürdigung" schon deshalb berechtigt, weil die Überzeugungskraft der ihr vorliegenden Beweise (deren innerer Wahrheitsgehalt) auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für eine solche Annahme spricht (VwGH vom 18.4.1977, 2942/76 vom 23.5.1977, 1938/75 vom 17.10.1984, 83/11/0182 und vom 16.3.1978, 2715/77, 747/78).
Der vorliegende Sachverhalt ist im Lichte der obigen Ausführungen als wesentlicher Indikator dafür zu werten, dass bei Ihnen die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum iSd § 12 Abs. 1 WaffG besteht. Eine Gefahr, der behördlicherseits nur mit einem Waffenverbot begegnet werden kann, um Ihnen rechtlich die Möglichkeit zu nehmen, sich in den Besitz derartiger Gegenstände zu setzen, oder Sie im Besitz derartiger Gegenstände zu belassen, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen ermöglichen.“Der vorliegende Sachverhalt ist im Lichte der obigen Ausführungen als wesentlicher Indikator dafür zu werten, dass bei Ihnen die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG besteht. Eine Gefahr, der behördlicherseits nur mit einem Waffenverbot begegnet werden kann, um Ihnen rechtlich die Möglichkeit zu nehmen, sich in den Besitz derartiger Gegenstände zu setzen, oder Sie im Besitz derartiger Gegenstände zu belassen, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen ermöglichen.“
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass er keinerlei aggressive Handlungen gesetzt habe. Es sei ein Fehler gewesen, die Waffe mit in das Lokal zu nehmen. Mangels anderer Verwahrmöglichkeiten habe er dies damals getan und sei ihm heute der Fehler bewusst. Es lägen daher die Voraussetzungen für ein Waffenverbot nicht vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.11.2018, fortgesetzt am 01.02.2019, in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen C, E, D sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes und der vorgelegten Urkunden, Nachstehendes erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war am 10.08.2018, gegen 23:05 Uhr in ***, *** im dortigen Lokal „***. Er konsumierte zumindest 2/8 Wein. Im Zuge eines Gespräches zeigte der Beschwerdeführer einem Gast seine auf ihn registrierte Faustfeuerwaffe (Kat. B) der Marke Glock. In der Folge erstattete dieser Gast Anzeige bei der Polizei. Als die Polizei eintraf und mit dem Beschwerdeführer sprach stellte sich heraus, dass der die Faustfeuerwaffe Glock mit angestecktem Magazin mit 16 Stück Patronen bei sich führte. Weiters hatte er ein Reservemagazin dabei. Der Beschwerdeführer verhielt sich kooperativ während der Kontrolle. Einen Alkotest lehnte der Beschwerdeführer ab. Über einen Waffenpass verfügte der Beschwerdeführer nicht.
Das Gerichtsverfahren betreffend § 50 Abs. 1 Z. 1 WaffG wurde diversionell erledigt.Das Gerichtsverfahren betreffend Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG wurde diversionell erledigt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung und in der Beschwerde zu, dass er an diesem Abend unberechtigt seine Faustfeuerwaffe der Marke Glock bei sich geführt habe. Dies habe sich ergeben, da er nicht gewusst habe, wo er die Waffe sicher bei seinen Eltern verwahren solle. Deshalb habe er sich entschieden diese mitzunehmen. Ebenso gestand der Beschwerdeführer ein, dass er an diesem Abend Alkohol konsumiert habe und die Waffe einem Gast gezeigt habe.
Diese Angaben decken sich mit den Aussagen der Zeugen. So gaben alle Zeugen an, dass der Beschwerdeführer leicht alkoholisiert war. Er wurde auch von allen Zeugen als kooperativ geschildert. Aus dem Umstand, dass er den Alkotest verweigerte, kann nichts geschlossen werden, da er hier lediglich von einem ihm zustehenden Recht Gebrauch gemacht hatte. Keiner der Zeugen hatte mit dem Beschwerdeführer Streit oder beschrieb ihn als aggressiv. Vielmehr wurde er weinerlich als ihm die Tragweite seiner Tat bewusst wurde.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
§ 12 Abs. 3 WaffG lautet:Paragraph 12, Absatz 3, WaffG lautet:
Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.2. die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen.
Es muss noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und diese kann auch aus anderen Umständen gefolgert werden. (Erkenntnis des VwGH 3.9.2008, Zl. 2005/03/0090)
Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76).Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76).
Alkoholmissbrauch für sich genommen vermag ein Waffenverbot nicht zu begründen (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2008/03/0114, betreffend einen zeitweiligen, und E vom 25. Jänner 2001, 2000/20/0153, betreffend einen chronischen Alkoholmissbrauch). Vielmehr wurden in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbots nur dann angenommen, wenn zum Alkoholkonsum noch zusätzliche Gefahrenmomente hinzutreten. Derartige zusätzliche Gefahrenmomente liegen beispielsweise vor, wenn sich der Betroffene nach dem Genuss von Alkohol wiederholt aggressiv zeigte (Hinweis E vom 25. Jänner 2001, 2000/20/0153, mwN). Daraus lässt sich allerdings der Umkehrschluss, bei einer festgestellten einmaligen Gewalttat könne von der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996 keinesfalls ausgegangen werden, nicht ziehen. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 22.11.2017, Zl. 2017/03/0031)Alkoholmissbrauch für sich genommen vermag ein Waffenverbot nicht zu begründen (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2008/03/0114, betreffend einen zeitweiligen, und E vom 25. Jänner 2001, 2000/20/0153, betreffend einen chronischen Alkoholmissbrauch). Vielmehr wurden in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbots nur dann angenommen, wenn zum Alkoholkonsum noch zusätzliche Gefahrenmomente hinzutreten. Derartige zusätzliche Gefahrenmomente liegen beispielsweise vor, wenn sich der Betroffene nach dem Genuss von Alkohol wiederholt aggressiv zeigte (Hinweis E vom 25. Jänner 2001, 2000/20/0153, mwN). Daraus lässt sich allerdings der Umkehrschluss, bei einer festgestellten einmaligen Gewalttat könne von der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 keinesfalls ausgegangen werden, nicht ziehen. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 22.11.2017, Zl. 2017/03/0031)
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Mehrzahl von Erkenntnissen ausgesprochen, der Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial (vgl. dazu - ohne Bezugnahme auf eine besonders große Menge von Kriegsmaterial - die Erkenntnisse vom 22. Februar 1989, Zl. 89/01/0027, und vom 26. Juli 1995, Zl. 94/20/0874), aber auch das gegen § 23 WaffG 1986 verstoßende Überlassen von Munition (Erkenntnis vom 30. Mai 1990, Zl. 89/01/0080) oder eine Vielzahl von Verstößen gegen waffenrechtliche Meldevorschriften (Erkenntnis vom 27. Februar 1979, Zl. 419/78) stünden wegen der zutage tretenden Missachtung waffenrechtlicher Vorschriften der Annahme, eine Person sei verlässlich im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG 1986, entgegen (vgl. - mit etwas anderer Begründung - auch die Entscheidungen zum unbefugten Führen von Waffen, etwa das Erkenntnis vom 29. Oktober 1993, Zl. 92/01/0838; abweichend die auf dem Erkenntnis vom 4. Juli 1984, Zl. 82/01/0091, beruhende Rechtsprechung zum unbefugten Besitz von Faustfeuerwaffen). Demgegenüber wurde in Bezug auf die strengeren Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes ausgesprochen, der bloße Besitz einer verbotenen Waffe sei "für sich allein kein Indiz" für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine missbräuchliche Verwendung von Waffen im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1986 (Erkenntnis vom 21. Oktober 1987, Zl. 87/01/0140, eine Waffe mit einem Gewinde für einen Schalldämpfer betreffend, wobei nicht auf die Behauptung eines fehlenden Vorsatzes abgestellt wurde; in Bezug auf das Vorliegen einer verbotenen Waffe bloß obiter das Erkenntnis vom 16. Oktober 1991, Zl. 91/01/0026). Auch aus dem unbefugten Führen einer Faustfeuerwaffe kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht geschlossen werden, dass die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen im Sinne der erwähnten Bestimmung bestehe (Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 93/01/1539). (vgl Erkenntnis des VwGH vom 06.11.1997, Zl. 96/20/0745)Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Mehrzahl von Erkenntnissen ausgesprochen, der Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial vergleiche dazu - ohne Bezugnahme auf eine besonders große Menge von Kriegsmaterial - die Erkenntnisse vom 22. Februar 1989, Zl. 89/01/0027, und vom 26. Juli 1995, Zl. 94/20/0874), aber auch das gegen Paragraph 23, WaffG 1986 verstoßende Überlassen von Munition (Erkenntnis vom 30. Mai 1990, Zl. 89/01/0080) oder eine Vielzahl von Verstößen gegen waffenrechtliche Meldevorschriften (Erkenntnis vom 27. Februar 1979, Zl. 419/78) stünden wegen der zutage tretenden Missachtung waffenrechtlicher Vorschriften der Annahme, eine Person sei verlässlich im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, WaffG 1986, entgegen vergleiche - mit etwas anderer Begründung - auch die Entscheidungen zum unbefugten Führen von Waffen, etwa das Erkenntnis vom 29. Oktober 1993, Zl. 92/01/0838; abweichend die auf dem Erkenntnis vom 4. Juli 1984, Zl. 82/01/0091, beruhende Rechtsprechung zum unbefugten Besitz von Faustfeuerwaffen). Demgegenüber wurde in Bezug auf die strengeren Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes ausgesprochen, der bloße Besitz einer verbotenen Waffe sei "für sich allein kein Indiz" für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine missbräuchliche Verwendung von Waffen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1986 (Erkenntnis vom 21. Oktober 1987, Zl. 87/01/0140, eine Waffe mit einem Gewinde für einen Schalldämpfer betreffend, wobei nicht auf die Behauptung eines fehlenden Vorsatzes abgestellt wurde; in Bezug auf das Vorliegen einer verbotenen Waffe bloß obiter das Erkenntnis vom 16. Oktober 1991, Zl. 91/01/0026). Auch aus dem unbefugten Führen einer Faustfeuerwaffe kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht geschlossen werden, dass die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen im Sinne der erwähnten Bestimmung bestehe (Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 93/01/1539). vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 06.11.1997, Zl. 96/20/0745)
Die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen Waffenrecht rechtfertigt nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalles die Verhängung eines Waffenverbotes. Der unbefugte Besitz einer verbotenen Waffe rechtfertigt daher nicht schon für sich allein - ohne Auseinandersetzung mit den übrigen Einzelheiten des Falles - die Verhängung eines Waffenverbotes (vgl das hg. E vom 27. Februar 2003, Zl 2001/20/0213). Auch die nicht sorgfältige Verwahrung einer Waffe, die zum Verlust der waffenrechtlichen Verlässlichkeit iSd § 8 WaffG 1996 führt, vermag für sich allein die Verhängung eines Waffenverbots nicht zu rechtfertigen (vgl zum Verhältnis der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu den Voraussetzungen des Waffenverbotes das hg. E vom 12. September 2002, Zl 2000/20/0425). (Erkenntnis des VwGH vom 25.3.2009, Zl. 2007/03/0186)Die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen Waffenrecht rechtfertigt nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalles die Verhängung eines Waffenverbotes. Der unbefugte Besitz einer verbotenen Waffe rechtfertigt daher nicht schon für sich allein - ohne Auseinandersetzung mit den übrigen Einzelheiten des Falles - die Verhängung eines Waffenverbotes vergleiche das hg. E vom 27. Februar 2003, Zl 2001/20/0213). Auch die nicht sorgfältige Verwahrung einer Waffe, die zum Verlust der waffenrechtlichen Verlässlichkeit iSd Paragraph 8, WaffG 1996 führt, vermag für sich allein die Verhängung eines Waffenverbots nicht zu rechtfertigen vergleiche zum Verhältnis der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu den Voraussetzungen des Waffenverbotes das hg. E vom 12. September 2002, Zl 2000/20/0425). (Erkenntnis des VwGH vom 25.3.2009, Zl. 2007/03/0186)
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seine Faustfeuerwaffe unberechtigt mit sich geführt. Dies stellt einen Verstoß gegen § 50 Abs.1 Z. 1 WaffG dar. Das daraus folgende Verfahren wurde durch das Landesgericht Korneuburg diversionell erledigt. Aus dem unberechtigten Führen der Faustfeuerwaffe – welche unterladen war – kann lediglich die mangelnde Verlässlichkeit des Beschwerdeführers in waffenrechtlicher Hinsicht erblickt werden. Dass der Beschwerdeführer zusätzlich auch noch Alkohol konsumiert hat und die Waffe einem Gast zeigte unterstreicht die mangelnde Verlässlichkeit des Beschwerdeführers. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer jemals die Kontrolle über seine Waffe verloren hatte bzw. er die Waffe dem Gast überlassen hatte konnte nicht festgestellt werden. Ebenso ergaben sich aufgrund des Verhaltens keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Form aggressiv gewesen sei. Die Alkoholisierung des Beschwerdeführers war laut Anzeige leicht und konnten letztlich lediglich 2/8 Wein als konsumierte Menge erwiesen werden. Diese geringe Menge an Alkohol reicht jedoch nicht aus, um davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die Kontrolle über seine Waffe hatte bzw. er dadurch anderen einen erleichterten Zugang zu seiner Waffe geboten hätte. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seine Faustfeuerwaffe unberechtigt mit sich geführt. Dies stellt einen Verstoß gegen Paragraph 50, Absatz , Ziffer eins, WaffG dar. Das daraus folgende Verfahren wurde durch das Landesgericht Korneuburg diversionell erledigt. Aus dem unberechtigten Führen der Faustfeuerwaffe – welche unterladen war – kann lediglich die mangelnde Verlässlichkeit des Beschwerdeführers in waffenrechtlicher Hinsicht erblickt werden. Dass der Beschwerdeführer zusätzlich auch noch Alkohol konsumiert hat und die Waffe einem Gast zeigte unterstreicht die mangelnde Verlässlichkeit des Beschwerdeführers. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer jemals die Kontrolle über seine Waffe verloren hatte bzw. er die Waffe dem Gast überlassen hatte konnte nicht festgestellt werden. Ebenso ergaben sich aufgrund des Verhaltens keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Form aggressiv gewesen sei. Die Alkoholisierung des Beschwerdeführers war laut Anzeige leicht und konnten letztlich lediglich 2/8 Wein als konsumierte Menge erwiesen werden. Diese geringe Menge an Alkohol reicht jedoch nicht aus, um davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die Kontrolle über seine Waffe hatte bzw. er dadurch anderen einen erleichterten Zugang zu seiner Waffe geboten hätte.
Insgesamt war daher das Waffenverbot zu beheben, da das bloße Fehlen der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers in waffenrechtlicher Hinsicht ein Waffenverbot nicht tragen kann. Vielmehr bedarf es für ein Waffenverbot zumindest einer befürchteten missbräuchlichen Verwendung einer Waffe, welche im gegenständlichen Fall nicht erblickt werden konnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.