Landesrecht konsolidiert Tirol

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Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 5/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

25.01.2012

Außerkrafttretensdatum

21.08.2017

Abkürzung

TLWO 2011

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

Paragraph 19,

Ort der Eintragung

  1. Absatz einsJeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat bzw. wo er diesen vor der Verlegung des Hauptwohnsitzes in das Ausland hatte.
  2. Absatz 2Jeder Wahlberechtigte darf nur in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein.
  3. Absatz 3Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

Im RIS seit

26.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20000504

Dokumentnummer

LTI40033256

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2012/5/P19/LTI40033256

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