(3)Absatz 3Der Monitoringausschuss besteht aus folgenden stimmberechtigten (Z. 1 und 2) und beratenden (Z. 3) Mitgliedern:Der Monitoringausschuss besteht aus folgenden stimmberechtigten (Ziffer eins und 2) und beratenden (Ziffer 3,) Mitgliedern:
fünf von den Selbstvertretungsorganisationen zu nominierende Menschen mit Behinderung;
zwei von der Steirischen Hochschulkonferenz zu nominierende Vertreterinnen/Vertreter der wissenschaftlichen Lehre, wobei die Lehrtätigkeit einer Vertreterin/eines Vertreters das Gebiet der Menschenrechte umfassen muss;
eine von der Landesregierung zu nominierende Vertreterin/ein von der Landesregierung zu nominierender Vertreter der für Angelegenheiten des Steiermärkischen Behindertengesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung.
Er kann bei Bedarf Expertinnen/Experten und Auskunftspersonen beiziehen.