Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 17/1957 aufgehoben durch LGBl. Nr. 14/2016

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 4Nächster Suchbegriff

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

04.06.2016

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffWFLKGNächster Suchbegriff

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht

Text

römisch II. ABSCHNITT: BESONDERE BESTIMMUNGEN
1. TEIL

Verhütung von Bränden

Brandgefährliche Handlungen, Lagerungen und Einrichtungen

Paragraph Vorheriger Suchbegriff4Nächster Suchbegriff,
  1. Absatz einsentfällt; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2002, vom 13.8.2002
  2. Absatz 2Selbstentzündliche und leicht entflammbare Stoffe dürfen nur ausreichend vor Entflammen gesichert gelagert und befördert werden.
  3. Absatz 3Brandgefährliche oder leicht brennbare Lagerungen in Gebäuden sind nur mit den nötigen Sicherungsvorkehrungen, in gefahrbringendem Ausmaß aber nur mit Bewilligung der Behörde zulässig, soweit sie nicht nach bundesgesetzlichen oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften zu bewilligen sind. Anlässlich der Erteilung einer Bewilligung sind jene Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um dem Entstehen oder der Ausbreitung eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr (wie z.B. Rauchgas, Unpassierbarkeit von Fluchtwegen) vorzubeugen. Kann mit solchen Vorschreibungen nicht das Auslangen gefunden werden, ist die Bewilligung zu versagen. Auf Stiegen, Gängen und Dachböden sowie unter der Stiegenuntersicht dürfen brandgefährliche Gegenstände und Stoffe nicht gelagert werden.
  4. Absatz Vorheriger Suchbegriff4Dachböden müssen gegen Eindringen von Funkenflug und gegen den Zutritt Unberufener gesichert sein; Lagerungen, die die Brandbekämpfung erschweren, sind verboten.
  5. Absatz 5Feuerungsanlagen und Wärmegeräte müssen so eingerichtet und behandelt werden, dass eine Brandgefahr, insbesondere auch durch Störung des Abzuges der Verbrennungsgase, vermieden wird. Sonstige Wärmequellen sind so unterzubringen, dass kein brandgefährlicher Wärmestau entsteht.
  6. Absatz 6Im Freien, unter Flugdächern oder in offenen Schuppen sind brandgefährliche Lagerungen gefahrbringenden Ausmaßes nur mit behördlicher Bewilligung zulässig, soweit sie nicht nach bundesgesetzlichen oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften zu bewilligen sind. Anlässlich der Erteilung einer Bewilligung sind jene Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um dem Entstehen oder der Ausbreitung eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr (wie z.B. Rauchgas, Unpassierbarkeit von Fluchtwegen) vorzubeugen. Kann mit solchen Vorschreibungen nicht das Auslangen gefunden werden, ist die Bewilligung zu versagen.
  7. Absatz 7Die Lagerung von Erntegütern in landwirtschaftlichen Betrieben ist von den Vorschriften der Absatz 2 und 3 und von der Bewilligungspflicht nach den Absatz 3 und 6 ausgenommen. Doch sind auch bei diesen Lagerungen die nötigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, insbesondere bei Lagerungen im Freien die erforderlichen Abstände von anderen brandgefährlichen Lagerungen und von Gebäuden einzuhalten.
  8. Absatz 8Zur besonderen Ausschmückung von öffentlich zugänglichen Räumen anlässlich von Veranstaltungen oder Festlichkeiten dürfen leicht brennbare oder leicht entzündbare Stoffe nicht verwendet werden, es sei denn, dass sie vor der Verwendung schwer brennbar gemacht wurden.
  9. Absatz 9Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen über die nötigen Sicherungsvorkehrungen für einzelne Arten brandgefährlicher Lagerungen getroffen und das gefahrbringende Ausmaß einzelner Arten brandgefährlicher Lagerungen bestimmt werden.

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

20000069

Dokumentnummer

LWI40001542

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1957/17/P4/LWI40001542

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