(3)Absatz 3Brandgefährliche oder leicht brennbare Lagerungen in Gebäuden sind nur mit den nötigen Sicherungsvorkehrungen, in gefahrbringendem Ausmaß aber nur mit Bewilligung der Behörde zulässig, soweit sie nicht nach bundesgesetzlichen oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften zu bewilligen sind. Anlässlich der Erteilung einer Bewilligung sind jene Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um dem Entstehen oder der Ausbreitung eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr (wie z.B. Rauchgas, Unpassierbarkeit von Fluchtwegen) vorzubeugen. Kann mit solchen Vorschreibungen nicht das Auslangen gefunden werden, ist die Bewilligung zu versagen. Auf Stiegen, Gängen und Dachböden sowie unter der Stiegenuntersicht dürfen brandgefährliche Gegenstände und Stoffe nicht gelagert werden.