Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Kindergartengesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kindergartengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 52/2008 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 58/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

13.05.2016

Außerkrafttretensdatum

14.03.2019

Abkürzung

KGG

Index

31 Kindergartenwesen

Text

Paragraph 6 *,)
Fachliche Befähigung

  1. Absatz einsDie fachliche Befähigung als Kindergartenpädagogin (Kindergartenpädagoge) erbringt, wer die Befähigungsprüfung für Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) bestanden hat.
  2. Absatz 2Die fachliche Befähigung als Sonderkindergartenpädagogin (Sonderkindergartenpädagoge) erbringt, wer die Befähigungsprüfung für Sonderkindergartenpädagoginnen (Sonderkindergartenpädagogen) bestanden hat.
  3. Absatz 3Solange geeignete Sonderkindergartenpädagoginnen (Sonderkindergartenpädagogen), die nach Absatz 2, fachlich befähigt sind, nicht zur Verfügung stehen, können zur Betreuung von Kindern, deren Förder- und Betreuungsbedarf wegen einer Behinderung erhöht ist, auch nach Absatz eins, befähigte Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) verwendet werden.
  4. Absatz 4Die in den Absatz eins und 2 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
  5. Absatz 5Den in Absatz 4, genannten Ausbildungsnachweisen sind Nachweise über Ausbildungen oder Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Artikel 49 a, Absatz 4, oder Artikel 49 b, Absatz 4, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Artikel 49 a, oder Artikel 49 b, der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  6. Absatz 6Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines Berufes nach Absatz eins, oder 2 in Vorarlberg (Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) gelten die nach den genannten Absätzen erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen als nachgewiesen.
  7. Absatz 7Andere Ausbildungsnachweise als solche nach Absatz 4 und 5, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, sind von der Landesregierung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen nach den Absatz eins und 2 anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede zu den Prüfungen nach den Absatz eins und 2, ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen; dies gilt nicht, soweit die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind.
  8. Absatz 8Der Eingang eines Antrages nach Absatz 7, ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung der Landesregierung hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit Bescheid zu erfolgen. Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt.
  9. Absatz 9Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation (Absatz 8,) abzulegen.
  10. Absatz 10Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Absatz 7, als Ersatz für Prüfungen nach den Absatz eins und 2 gelten. Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Absatz 7 bis 9, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.
  11. Absatz 11Die Absatz 7 bis 10 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
  12. Absatz 12Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den partiellen Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union richtet sich nach Paragraph 20, des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes. Im Falle einer solchen Anerkennung genügt diese abweichend von Absatz eins und 2 als fachliche Qualifikation für die Ausübung eines Berufes nach Absatz eins, oder 2 im Umfang eines partiellen Berufszuganges. Für Personen mit Berechtigung zum partiellen Berufszugang gelten die Bestimmungen für Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) sinngemäß.
  13. Absatz 13Zeugnisse aus Staaten, auf die die Absatz 7 bis 12 nicht anzuwenden sind, sind als Nachweis der Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse im Sinne dieses Gesetzes nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise aus solchen Staaten als Ersatz für Prüfungen nach den Absatz eins und 2 gelten.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 58/2016

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

*) Neukundmachung - der Artikel II der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel II (1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Kindergartengesetzes, LGBl. Nr. 49/1991, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben: a) Gesetz über eine Änderung des Kindergartengesetzes, LGBl. Nr. 22/1993, b) Euro-Anpassungsgesetz, LGBl. Nr. 58/2001, c) Gesetz über eine Änderung des Kindergartengesetzes, LGBl. Nr. 49/2002, d) EU-Rechtsanpassungsgesetz 2007, LGBl. Nr. 1/2008, e) Gesetz über eine Änderung des Kindergartengesetzes, LGBl. Nr. 48/2008. (2) Es werden ferner überholte Ausdrucksweisen durch die entsprechenden neuen Bezeichnungen ersetzt, die Bezeichnungen der Abschnitte, Paragraphen und Absätze entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtig gestellt.“

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019

Gesetzesnummer

20000333

Dokumentnummer

LVB40004680

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2008/52/P6/LVB40004680

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