Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Landes-Verfassungsgesetz 2010 Art. 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 77/2010 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 109/2015

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

Art. 41

Inkrafttretensdatum

01.12.2015

Außerkrafttretensdatum

18.08.2016

Abkürzung

L-VG

Index

0001 Landesverfassung

Text

Artikel 41

Aufgaben der Landesregierung

  1. Absatz einsDie Landesregierung besorgt die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonds und Landesanstalten. Sie ist zu folgenden Ausnahmen ermächtigt:
    1. Ziffer eins
      Die Landesregierung kann die Verwaltung von Beteiligungen an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen auf eine Kapitalgesellschaft (Landesholding) übertragen. Von dieser Übertragung sind jedoch Rechtshandlungen, wodurch Landesvermögen veräußert oder belastet wird, wie die Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals der verwalteten Unternehmungen, ferner Verträge in Wahrnehmung der Eigentümerrechte des Landes, ausgenommen. Unbeschadet dieser Übertragung kann die Landesregierung die Ausübung der sonst dem Land als Eigentümer zustehenden Rechte in Generalversammlungen, Hauptversammlungen und dergleichen wahrnehmen.
    2. Ziffer 2
      Die Landesregierung kann die Verwaltung der Landeskrankenanstalten einem selbständigen Wirtschaftskörper in Form einer Kapitalgesellschaft übertragen und diesen ermächtigen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, auch Rechtsgeschäfte, die ihrer Art nach durch die folgenden Bestimmungen der Landesregierung vorbehalten sind, abzuschließen.
    3. Ziffer 3
      Die Landesregierung kann die Durchführung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen an eine Kapitalgesellschaft übertragen und diese ermächtigen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Rechtsgeschäfte, die ihrer Art nach durch die folgenden Bestimmungen der Landesregierung vorbehalten sind, abzuschließen.
    4. Ziffer 4
      Die Landesregierung kann die Verwaltung der Museen des Landes einem selbstständigen Wirtschaftskörper in Form einer Kapitalgesellschaft übertragen. Von dieser Übertragung sind jedoch Rechtshandlungen ausgenommen, wodurch Liegenschaften veräußert oder belastet werden. Zur Belastung von Liegenschaften des Landes und zur Veräußerung von Landesvermögen ist die Landesregierung insoweit berechtigt, als der Wert der Belastung oder der Wert des veräußerten Objektes den Betrag von 50.000 Euro nicht übersteigt (Artikel 20, Ziffer 2 und 3); zur Erwerbung von Liegenschaften ist die Landesregierung, sofern die erforderlichen Mittel im Landesbudget vorgesehen sind, bevollmächtigt, wenn der Wert der Liegenschaft den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigt (Artikel 20, Ziffer eins,); zum unentgeltlichen Erwerb von Sachen ist die Landesregierung insoweit berechtigt, als mit einem solchen Erwerb keine Folgekosten oder Folgekosten von insgesamt höchstens 50 000 Euro verbunden sind (Artikel 20, Ziffer 6,).
  2. Absatz 2Die Führung des Landeshaushalts obliegt der Landesregierung und den haushaltsleitenden Organen. Haushaltsleitende Organe sind die Mitglieder der Landesregierung, die Präsidentin/der Präsident des Landtages, die Direktorin/der Direktor des Landesrechnungshofes und die Präsidentin/der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes, soweit ihr/ihm nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen des Verfügungsrecht über Budgetmittel eingeräumt ist. Den haushaltleitenden Organen obliegt die Haushaltsführung auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets, soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung der Landesregierung nicht die Zuständigkeit der Landesregierung oder die Herstellung des Einvernehmens mit dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung vorgesehen ist.
  3. Absatz 3Die haushaltsleitenden Organe haben in folgenden Angelegenheiten der Haushaltsführung das Einvernehmen mit dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen:
    1. Ziffer eins
      für die Einrichtung von Global- und Detailbudgets (erster und zweiter Ebene);
    2. Ziffer 2
      für die Entnahme von Rücklagen;
    3. Ziffer 3
      über die beabsichtigte Durchführung eines Vorhabens, für das noch keine Vorsorge im Landesfinanzrahmen getroffen ist, sofern die jährlichen Auszahlungen folgende Grenzen überschreiten:
      1. Litera a
        3% der Gesamtauszahlungen des Finanzierungsbudgets des betroffenen Globalbudgets oder
      2. Litera b
        die gemäß Artikel 20, für den Erwerb von Liegenschaften festgelegte Wertgrenze;
    4. Ziffer 4
      über die Einstellung, wesentliche Abänderung und über die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den Zielen gemäß Artikel 19 a, Absatz 3, für notwendig erachtete Fortführung eines Vorhabens gemäß Ziffer 3,
  4. Absatz 4Das für die Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ in begründeten Ausnahmefällen die Verfügungsmacht über budgetierte Mittelverwendungen einschränken und im Einvernehmen mit diesem wieder aufheben.
  5. Absatz 5Die im Landesbudget auf Ebene der Globalbudgets zur Verfügung stehenden Mittel sind von der Landesregierung über Vorschlag des für Landesfinanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung auf bestimmte, nicht länger als mit zwei Monaten bemessene Abschnitte des Finanzjahres aufzuteilen. Über diese Teilbeträge verfügen die einzelnen haushaltsleitenden Organe bezüglich ihrer Globalbudgets im Lauf des Finanzjahres.
  6. Absatz 6Die haushaltsleitenden Organe haben in ihrem Wirkungsbereich dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die fälligen Verpflichtungen abgedeckt und sodann die übrigen Mittelverwendungen getätigt werden, diese jedoch nur nach Maßgabe der Bedeckbarkeit und unter Beachtung der Grundsätze gemäß Artikel 19 a, Absatz 3,
  7. Absatz 7Wenn es die Entwicklung des Landeshaushaltes erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, hat die Landesregierung einen bestimmten Anteil der im Landesbudget vorgesehenen Mittelverwendungen zu binden, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Landes nicht berührt wird.
  8. Absatz 7 aDie Landesregierung hat den von ihr beschlossenen Entwurf des Landesbudgets gleichzeitig an den Landtag und den Landesrechnungshof zu übermitteln.
  9. Absatz 8Die Landesregierung hat den Entwurf für den Landesrechnungsabschluss für das abgelaufene Finanzjahr zur Stellungnahme an den Landesrechnungshof zu übermitteln (Artikel 57 a,). Die Stellungnahme des Landesrechnungshofes ist im Landesrechnungsabschluss in Abstimmung mit dem Landesrechnungshof zu berücksichtigen. Jene Punkte, bei denen eine Abstimmung nicht zu Stande kommt, sind im Landesrechnungsabschluss mit einer Äußerung der Landesregierung auszuweisen. In der Folge hat die Landesregierung den Landesrechnungsabschluss dem Landtag zur Genehmigung vorzulegen.
  10. Absatz 9Die Landesregierung hat das Landesbudget und den Landesrechnungsabschluss – letzteren vor Vorlage an den Landtag – dem Rechnungshof zu übermitteln (Artikel 127, Absatz 2, B-VG und Paragraph 15, Rechnungshofgesetz 1948).
  11. Absatz 10Die Landesregierung ist zur Wahrung der ihr nach Artikel 139 und 140 B-VG zustehenden Rechte verpflichtet.
  12. Absatz 11Die Landesregierung ist die oberste Dienstbehörde der Landesbeamtinnen/Landesbeamten. Sie vertritt das Land als Dienstgeber gegenüber allen Landesbediensteten, die nicht Beamtinnen/Beamte sind; die Wahrnehmung dieser Aufgabe kann jedoch nach Maßgabe landesgesetzlicher Regelungen auf andere Organe übertragen werden.
  13. Absatz 12Die Landesregierung hat dem Landtag Bericht zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      jährlich über die Art der Behandlung und Beantwortung von Petitionen (Artikel 76,), die an Organe der Verwaltung gerichtet sind,
    2. Ziffer 2
      vierteljährlich über Entwicklungen in der Europäischen Union,
    3. Ziffer 3
      über den Vollzug des Landesbudgets gleichzeitig mit der Vorlage des Entwurfs des Landesfinanzrahmens gemäß Artikel 19, Absatz 2, erster Satz,
    4. Ziffer 4
      über die Verfügung einer Bindung gemäß Absatz 7,

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2015,

Im RIS seit

27.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2016

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

LST40019433

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