Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Nationalparkgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalparkgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 106/1983 aufgehoben durch LGBl Nr 3/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.01.2015

Index

8 Natur- und Tierschutz

Text

Zielsetzung

Paragraph 2

Dieses Gesetz dient dem Schutz der durch ihre charakteristischen Geländeformen und ihre Tier- und Pflanzenwelt für Österreich repräsentativen Landschaft der Hohen Tauern, die zum Wohle der Bevölkerung, zum Nutzen der Wissenschaft und zur Förderung der Wirtschaft zu erhalten ist. Der Schaffung und Erhaltung des Nationalparkes Hohe Tauern liegen daher folgende Ziele zugrunde:

  1. Ziffer eins
    Das Gebiet des Nationalparkes Hohe Tauern ist in seiner Schönheit und Ursprünglichkeit zu erhalten.
  2. Ziffer 2
    Die für das Gebiet des Nationalparkes Hohe Tauern charakteristischen Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume sind zu bewahren.
  3. Ziffer 3
    Der Nationalpark Hohe Tauern soll einem möglichst großen Kreis von Menschen ein eindrucksvolles Naturerlebnis ermöglichen.
Im Bereich der Kernzonen und der Sonderschutzgebiete des Nationalparkes Hohe Tauern haben die beiden zuerst genannten Ziele den Vorrang vor sonstigen Zielsetzungen. Die Maßnahmen zum Schutz und zur Erschließung des Nationalparkes Hohe Tauern haben unter Beachtung der Interessen der bergbäuerlichen Bevölkerung, der regionalen Wirtschaft und der Wissenschaft auch den Bedürfnissen der Erholungsuchenden zu dienen.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2015

Gesetzesnummer

10000434

Dokumentnummer

LSB12005241

Alte Dokumentnummer

N1198314688A

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