Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Nationalparkgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalparkgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 106/1983 aufgehoben durch LGBl Nr 3/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.01.2015

Index

8 Natur- und Tierschutz

Text

1. Abschnitt
NationalparkNächster Suchbegriff

Allgemeines

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz wird in dem Bewußtsein erlassen, daß die Hohen Tauern einen besonders eindrucksvollen und formenreichen Teil der österreichischen Alpen darstellen, der in den bewirtschafteten Bereichen seit vielen Jahrhunderten durch Fleiß und Ausdauer der bergbäuerlichen Bevölkerung geprägt und gegen Naturgewalten behauptet worden ist. Hier steht die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der naturnahen Kulturlandschaft gleichrangig neben dem Schutz der Naturlandschaft.
  2. Absatz 2,Der Vorheriger SuchbegriffNationalparkNächster Suchbegriff Hohe Tauern umfaßt nach der Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol vom 21. Oktober 1971 über die Schaffung des Nationalparkes Hohe Tauern die Hohen Tauern, die mit ihrem Wechsel von der Kulturlandschaft der Almen, Bergmähder und Wälder zur Naturlandschaft der Felsen, Gletscher, Gewässer und alpinen Pflanzenwelt in ihrer Schönheit und Ursprünglichkeit als Beispiel einer für Österreich repräsentativen Landschaft zum Wohle der Bevölkerung, zum Nutzen der Wissenschaft und zur Förderung der Wirtschaft für alle Zukunft zu erhalten sind. Er erstreckt sich hienach

im Land Kärnten:

auf Gebiete in der Glocknergruppe, der Schobergruppe, der Goldberggruppe und der Ankogelgruppe;

im Land Salzburg:

auf Gebiete in der Reichenspitzgruppe, der Venedigergruppe, der Granatspitzgruppe, der Glocknergruppe, der Goldberggruppe und der Ankogelgruppe;

im Land Tirol:

auf Gebiete in der Lasörlinggruppe, der Rieserfernergruppe, der Venedigergruppe, der Granatspitzgruppe, der Glocknergruppe und der Schobergruppe.

  1. Absatz 3,Bis zur Schaffung des Nationalparkes Hohe Tauern im Sinne der im Absatz 2, genannten Vereinbarung durch abgestimmte Regelungen der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol wird für den im Land Salzburg gelegenen Teil des Nationalparkes dieses Gesetz als Schutzvorschrift erlassen. Als “Vorheriger SuchbegriffNationalparkNächster Suchbegriff Hohe Tauern” oder kurz “Vorheriger SuchbegriffNationalpark” im Sinne dieses Gesetzes gilt im folgenden der im Land Salzburg gelegene Teil des Nationalparkes Hohe Tauern.
  2. Absatz 4,Mehrbelastungen, die auf Grund strukturbewahrender Auflagen nach diesem Gesetz entstehen, sind den betroffenen Grundeigentümern angemessen abzugelten.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2015

Gesetzesnummer

10000434

Dokumentnummer

LSB12005240

Alte Dokumentnummer

N1198314687A

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