Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländische Gemeindeordnung 2003 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländische Gemeindeordnung 2003

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/2003

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

13.08.2003

Außerkrafttretensdatum

01.10.2017

Abkürzung

Bgld. GemO 2003

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

1. Hauptstück
Die Gemeinde

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Begriff und rechtliche Stellung

  1. Absatz einsDas Land Burgenland gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und unbeschadet des Absatz 3, zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören. Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne dass ihnen Rechtspersönlichkeit zukommt.
  2. Absatz 2Die Gemeinde ist ein selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
  3. Absatz 3Der Gemeinderat hat den Verwaltungssprengel des Gemeindegebiets in Ortsverwaltungsteile zu unterteilen, wenn dies aus kulturellen, historischen, geografischen, verwaltungsökonomischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der in diesem Ortsverwaltungsteil wohnhaften Gemeindemitglieder (Paragraph 12,) gelegen ist. Jedenfalls sind die vom Gemeindestrukturverbesserungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1970,, erfassten Gemeinden als Ortsverwaltungsteile einzurichten. Bei der Bildung von Ortsverwaltungsteilen ist auf die Grenzen der Katastralgemeinden Rücksicht zu nehmen.
  4. Absatz 4Eine Unterteilung des Gemeindegebiets in Ortsverwaltungsteile gemäß Absatz 3, kann auf Grund eines einstimmigen Gemeinderatsbeschlusses unterbleiben oder wieder aufgehoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Gesetzesnummer

20000221

Dokumentnummer

LBG40004105

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/2003/55/P1/LBG40004105

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