Der Rekurs ist zur Klarstellung zulässig, im Ergebnis jedoch nicht berechtigt.
1. Ausgehend vom übereinstimmenden Rechtsstandpunkt beider Parteien, im Dienstvertrag vom 25. 2. 2015 eine nach dem Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinden (Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 – Gem-VBG) (kurz: Sbg Gem-VBG 2001) zulässige Probezeit von drei Monaten vereinbart zu haben, ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zutreffend (§ 528a iVm § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Dieser ist in Ergänzung und Erwiderung des Rekurses noch Folgendes hinzuzufügen:1. Ausgehend vom übereinstimmenden Rechtsstandpunkt beider Parteien, im Dienstvertrag vom 25. 2. 2015 eine nach dem Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinden (Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 – Gem-VBG) (kurz: Sbg Gem-VBG 2001) zulässige Probezeit von drei Monaten vereinbart zu haben, ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zutreffend (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Dieser ist in Ergänzung und Erwiderung des Rekurses noch Folgendes hinzuzufügen:
1.1. Bis zum 30. 11. 2006 sah das Sbg Gem-VBG 2001 in seiner ursprünglichen Fassung LGBl 2002/17 in § 11 Abs 1 letzter Satz vor, dass ein Dienstverhältnis auf Probe nur für die Höchstdauer eines Monats eingegangen werden kann. Dementsprechend hatte die schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrags auch Bestimmungen darüber zu enthalten, ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird (§ 10 Abs 2 Z 4 Sbg Gem-VBG 2001 idF LGBl 2002/17).1.1. Bis zum 30. 11. 2006 sah das Sbg Gem-VBG 2001 in seiner ursprünglichen Fassung LGBl 2002/17 in Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz vor, dass ein Dienstverhältnis auf Probe nur für die Höchstdauer eines Monats eingegangen werden kann. Dementsprechend hatte die schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrags auch Bestimmungen darüber zu enthalten, ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Sbg Gem-VBG 2001 in der Fassung LGBl 2002/17).
Mit der Novellierung dieses Gesetzes durch das LGBl 2006/122 entfiel § 11 Abs 1 letzter Satz und es wurde § 10a mit der Überschrift „Probezeit“ eingeführt. Danach kann innerhalb der ersten drei Monate ab dem Beginn des Dienstverhältnisses dieses von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Gleichzeitig entfiel in § 10 Abs 2 Z 4 Sbg Gem-VBG 2001 die Wortfolge „auf Probe“. Nach den Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (RV 7/2006 Blg Sbg Landtag 13. GP) war ursprünglich eine Probezeit nicht verpflichtend vorgesehen und durfte zunächst höchstens einen Monat betragen. Diese Frist hat sich in der Praxis aber als zu kurz erwiesen, um eine verlässliche Beurteilung der oder des Bediensteten vorzunehmen. Die Probezeit sollte daher auf drei Monate verlängert werden und außerdem verpflichtend am Beginn jedes Dienstverhältnisses stehen, sodass sich eine Aussage zu diesem Punkt im Dienstvertrag erübrigt.Mit der Novellierung dieses Gesetzes durch das LGBl 2006/122 entfiel Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz und es wurde Paragraph 10 a, mit der Überschrift „Probezeit“ eingeführt. Danach kann innerhalb der ersten drei Monate ab dem Beginn des Dienstverhältnisses dieses von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Gleichzeitig entfiel in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Sbg Gem-VBG 2001 die Wortfolge „auf Probe“. Nach den Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle Regierungsvorlage 7, aus 2006, Blg Sbg Landtag 13. Gesetzgebungsperiode war ursprünglich eine Probezeit nicht verpflichtend vorgesehen und durfte zunächst höchstens einen Monat betragen. Diese Frist hat sich in der Praxis aber als zu kurz erwiesen, um eine verlässliche Beurteilung der oder des Bediensteten vorzunehmen. Die Probezeit sollte daher auf drei Monate verlängert werden und außerdem verpflichtend am Beginn jedes Dienstverhältnisses stehen, sodass sich eine Aussage zu diesem Punkt im Dienstvertrag erübrigt.
Mit LGBl 2011/114 wurde in § 10a Sbg Gem-VBG 2001 das Wort „gekündigt“ durch das Wort „gelöst“ ersetzt, um eine Harmonisierung mit dem Wortlaut des § 114 Abs 2 Sbg Gem-VBG 2001 herbeizuführen, wonach während der Probezeit das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden kann (RV 22/2011 Blg Sbg Landtag 14. GP).Mit LGBl 2011/114 wurde in Paragraph 10 a, Sbg Gem-VBG 2001 das Wort „gekündigt“ durch das Wort „gelöst“ ersetzt, um eine Harmonisierung mit dem Wortlaut des Paragraph 114, Absatz 2, Sbg Gem-VBG 2001 herbeizuführen, wonach während der Probezeit das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden kann Regierungsvorlage 22, aus 2011, Blg Sbg Landtag 14. GP).
Mit den seit 1. 12. 2006 in Kraft stehenden Neuregelungen der Probezeit durch das LGBl 2006/122 wollte der Landesgesetzgeber zum einen die bisherige nicht verpflichtend vorgesehene höchstzulässige Probezeit von einem Monat auf drei Monate verlängern, und zum anderen erreichen, dass diese Probezeit von drei Monaten schon kraft Gesetzes für jedes (neues) Dienstverhältnis gilt. Für die Auslegung der Rekurswerberin, dem Gesetz sei das Verbot der Verlängerung der dreimonatigen Probezeit nicht zu entnehmen, weshalb die Verlängerung der Probezeit um ein Monat zulässig sei, bleibt damit kein Raum. Sie stünde auch dem Ziel der (engen) zeitlichen Begrenzung der Zulässigkeit der Vereinbarung einer Probezeit, eine Umgehung des arbeitsrechtlichen Bestandschutzes zu vermeiden (vgl RIS-Justiz RS0028444), entgegen.Mit den seit 1. 12. 2006 in Kraft stehenden Neuregelungen der Probezeit durch das LGBl 2006/122 wollte der Landesgesetzgeber zum einen die bisherige nicht verpflichtend vorgesehene höchstzulässige Probezeit von einem Monat auf drei Monate verlängern, und zum anderen erreichen, dass diese Probezeit von drei Monaten schon kraft Gesetzes für jedes (neues) Dienstverhältnis gilt. Für die Auslegung der Rekurswerberin, dem Gesetz sei das Verbot der Verlängerung der dreimonatigen Probezeit nicht zu entnehmen, weshalb die Verlängerung der Probezeit um ein Monat zulässig sei, bleibt damit kein Raum. Sie stünde auch dem Ziel der (engen) zeitlichen Begrenzung der Zulässigkeit der Vereinbarung einer Probezeit, eine Umgehung des arbeitsrechtlichen Bestandschutzes zu vermeiden vergleiche RIS-Justiz RS0028444), entgegen.
1.2. Durch Abschluss eines die gesetzlich zulässige Dauer übersteigenden Probedienstverhältnisses kann unter Umständen ein befristeter Dienstvertrag zustande kommen (RIS-Justiz RS0028263). Nicht jede derartige Vereinbarung bewirkt aber diese Folge. Vielmehr hängt es vom Willen der Parteien ab, ob bei teilnichtiger Vereinbarung einer hier mehr als dreimonatigen Probezeit ab dem Beginn des vierten Monats (insgesamt gesehen) ein befristetes Dienstverhältnis oder aber ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit anzunehmen ist (9 ObA 173/07t; 9 ObA 118/13p; RIS-Justiz RS0028231).
Die gegen die Auslegung des Berufungsgerichts vorgetragenen Argumente der Rekurswerberin überzeugen nicht. Sie zeigen insbesondere nicht auf, weshalb der Kläger, der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Zusatzvereinbarung bereits in einem unbefristeten Dienstverhältnis zur Beklagten stand, nunmehr zur „Überbrückung“ bis zur Entscheidungsfindung des Aufsichtsrats der Beklagten über seinen Gehaltswunsch ab dem vierten Monat ein befristetes Dienstverhältnis abschließen hätte sollen, hätte er doch damit seine Rechtsposition erheblich verschlechtert. Wäre der Kläger nicht bereit gewesen, sein Dienstverhältnis zur Beklagten ohne Gehaltserhöhung fortzusetzen, hätte er es ohnedies unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von nur einer Woche beenden können (§ 117 Sbg Gem-VBG 2001).Die gegen die Auslegung des Berufungsgerichts vorgetragenen Argumente der Rekurswerberin überzeugen nicht. Sie zeigen insbesondere nicht auf, weshalb der Kläger, der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Zusatzvereinbarung bereits in einem unbefristeten Dienstverhältnis zur Beklagten stand, nunmehr zur „Überbrückung“ bis zur Entscheidungsfindung des Aufsichtsrats der Beklagten über seinen Gehaltswunsch ab dem vierten Monat ein befristetes Dienstverhältnis abschließen hätte sollen, hätte er doch damit seine Rechtsposition erheblich verschlechtert. Wäre der Kläger nicht bereit gewesen, sein Dienstverhältnis zur Beklagten ohne Gehaltserhöhung fortzusetzen, hätte er es ohnedies unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von nur einer Woche beenden können (Paragraph 117, Sbg Gem-VBG 2001).
2. Zudem wird von den Parteien und den Vorinstanzen übersehen, dass das Sbg Gem-VBG 2001 nach dessen § 1 Abs 1 und 2 originär nur auf Personen anzuwenden ist, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg oder zu einem Gemeindeverband stehen. Beides war hier nicht der Fall. Das Arbeitsverhältnis des Klägers unterlag grundsätzlich dem Angestelltengesetz (§§ 1, 3 AngG; RIS-Justiz RS0027860); der Kläger war Angestellter (so auch Punkt 11. des Dienstvertrags). Das Sbg Gem-VBG 2001 wurde demnach nur kraft einzelvertraglicher Vereinbarung im Dienstvertrag Vertragsinhalt (vgl RIS-Justiz RS0081830). Die Übernahme des Sbg Gem-VBG 2001 als Vertragsschablone hat aber zur Konsequenz und ändert nichts daran, dass die für den Kläger – günstigeren (§ 40 AngG) – zwingenden Bestimmungen des AngG weiter gelten (vgl RIS-Justiz RS0116309). Anhaltspunkte dafür, dass die gegenständliche, die Monatsfrist des § 19 Abs 2 AngG übersteigende Probezeitvereinbarung für den Kläger günstiger gewesen wäre als die gesetzliche Regelung, liegen hier nicht vor. Umso weniger würde die teilnichtige Probezeitvereinbarung einer Auslegung dahin gerecht werden, dass anstelle des unbefristet vereinbarten Dienstverhältnisses ein bloß befristetes Dienstverhältnis zu treten habe.2. Zudem wird von den Parteien und den Vorinstanzen übersehen, dass das Sbg Gem-VBG 2001 nach dessen Paragraph eins, Absatz eins und 2 originär nur auf Personen anzuwenden ist, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg oder zu einem Gemeindeverband stehen. Beides war hier nicht der Fall. Das Arbeitsverhältnis des Klägers unterlag grundsätzlich dem Angestelltengesetz (Paragraphen eins, 3, AngG; RIS-Justiz RS0027860); der Kläger war Angestellter (so auch Punkt 11. des Dienstvertrags). Das Sbg Gem-VBG 2001 wurde demnach nur kraft einzelvertraglicher Vereinbarung im Dienstvertrag Vertragsinhalt vergleiche RIS-Justiz RS0081830). Die Übernahme des Sbg Gem-VBG 2001 als Vertragsschablone hat aber zur Konsequenz und ändert nichts daran, dass die für den Kläger – günstigeren (Paragraph 40, AngG) – zwingenden Bestimmungen des AngG weiter gelten vergleiche RIS-Justiz RS0116309). Anhaltspunkte dafür, dass die gegenständliche, die Monatsfrist des Paragraph 19, Absatz 2, AngG übersteigende Probezeitvereinbarung für den Kläger günstiger gewesen wäre als die gesetzliche Regelung, liegen hier nicht vor. Umso weniger würde die teilnichtige Probezeitvereinbarung einer Auslegung dahin gerecht werden, dass anstelle des unbefristet vereinbarten Dienstverhältnisses ein bloß befristetes Dienstverhältnis zu treten habe.
3. Da das Erstgericht zum abfertigungsschädlichen Einwand der Beklagten, die Kündigung des Klägers sei aus einem von diesem zu vertretenden Grund iSd § 116 Abs 2 Z 1 und 6 Sbg Gem-VBG 2001 erfolgt, kein Beweisverfahren durchgeführt und keine Feststellungen getroffen hat, erfolgte die Aufhebung und Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht durch das Berufungsgericht zu Recht.3. Da das Erstgericht zum abfertigungsschädlichen Einwand der Beklagten, die Kündigung des Klägers sei aus einem von diesem zu vertretenden Grund iSd Paragraph 116, Absatz 2, Ziffer eins und 6 Sbg Gem-VBG 2001 erfolgt, kein Beweisverfahren durchgeführt und keine Feststellungen getroffen hat, erfolgte die Aufhebung und Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht durch das Berufungsgericht zu Recht.
Dem Rekurs der Beklagten ist danach keine Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO (RIS-Justiz RS0035976).Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO (RIS-Justiz RS0035976).