Die beiden Revisionen sind mangels ausreichender Rechtsprechung zu den schadenersatzrechtlichen Folgen der diskriminierenden Auflösung eines Lehrverhältnisses in der Probezeit zulässig. Die Revision der Klägerin ist teilweise berechtigt, jene der Beklagten ist nicht berechtigt.
1. Zum Ersatz des Vermögensschadens
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Ersatz des Vermögensschadens nur in Höhe des Entgeltentgangs bis zur nächstmöglichen rechtmäßigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen könne. Da die Beklagte berechtigt gewesen wäre, die Auflösung des Lehrverhältnisses in der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen vorzunehmen, sei der Klägerin selbst bei Annahme einer diskriminierenden Beendigung überhaupt kein Vermögensschaden entstanden.
1.1. Die Bestimmungen des I. Teils des GIBG (Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt) gelten für den Bereich der Arbeitswelt. Dazu zählen insbesondere Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen (§ 1 Abs 1 Z 1 GlBG). Dass daher auch Lehrlinge vom Schutz des GIBG erfasst sind (Hopf/Mayr/Eichinger, GIBG [2009] § 1 Rz 5), ist zwischen den Parteien zu Recht nicht strittig. Richtig gesteht die Beklagte auch zu, dass die Beendigung eines Dienstverhältnisses aufgrund einer Schwangerschaft der Dienstnehmerin gegen das in § 3 GlBG normierte Gleichbehandlungsgebot verstößt. Danach darf aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere auch nicht bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Z 7 GlBG). Die diskriminierende Berücksichtigung einer Schwangerschaft wird vom Europäischen Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als unmittelbare Geschlechtsdiskriminierung qualifiziert (s die Entscheidungsnachweise bei Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG § 5 Rz 14 FN 35). Bereits in den Entscheidungen 9 ObA 4/05m (Schwangerschaft) und 9 ObA 81/05k (Zurückweisung einer sexuellen Belästigung) wurde zudem klargestellt, dass auch die Auflösung eines Probearbeitsverhältnisses einen Diskriminierungstatbestand iSd GlBG verwirklichen kann, an den sich gesetzliche Sanktionen knüpfen. Erwägungen dahin, dass eine Einschränkung der unbeschränkten Lösungsfreiheit in der Probezeit wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes dem Wesen einer Probezeit entgegenstünde, wurde damit schon dem Grunde nach eine Absage erteilt.1.1. Die Bestimmungen des römisch eins. Teils des GIBG (Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt) gelten für den Bereich der Arbeitswelt. Dazu zählen insbesondere Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GlBG). Dass daher auch Lehrlinge vom Schutz des GIBG erfasst sind (Hopf/Mayr/Eichinger, GIBG [2009] Paragraph eins, Rz 5), ist zwischen den Parteien zu Recht nicht strittig. Richtig gesteht die Beklagte auch zu, dass die Beendigung eines Dienstverhältnisses aufgrund einer Schwangerschaft der Dienstnehmerin gegen das in Paragraph 3, GlBG normierte Gleichbehandlungsgebot verstößt. Danach darf aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere auch nicht bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Paragraph 3, Ziffer 7, GlBG). Die diskriminierende Berücksichtigung einer Schwangerschaft wird vom Europäischen Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als unmittelbare Geschlechtsdiskriminierung qualifiziert (s die Entscheidungsnachweise bei Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG Paragraph 5, Rz 14 FN 35). Bereits in den Entscheidungen 9 ObA 4/05m (Schwangerschaft) und 9 ObA 81/05k (Zurückweisung einer sexuellen Belästigung) wurde zudem klargestellt, dass auch die Auflösung eines Probearbeitsverhältnisses einen Diskriminierungstatbestand iSd GlBG verwirklichen kann, an den sich gesetzliche Sanktionen knüpfen. Erwägungen dahin, dass eine Einschränkung der unbeschränkten Lösungsfreiheit in der Probezeit wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes dem Wesen einer Probezeit entgegenstünde, wurde damit schon dem Grunde nach eine Absage erteilt.
1.2. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Beendigungsdiskriminierung sieht § 12 Abs 7 GlBG vor:1.2. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Beendigungsdiskriminierung sieht Paragraph 12, Absatz 7, GlBG vor:
„(7) Ist das Arbeitsverhältnis vom/von der Arbeitgeber/in wegen des Geschlechtes des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist das Probearbeitsverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden (§ 3 Z 7), so kann die Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses bei Gericht angefochten werden. … Lässt der/die Arbeitnehmer/in die Beendigung gegen sich gelten, so hat er/sie Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.“„(7) Ist das Arbeitsverhältnis vom/von der Arbeitgeber/in wegen des Geschlechtes des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist das Probearbeitsverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden (Paragraph 3, Ziffer 7,), so kann die Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses bei Gericht angefochten werden. … Lässt der/die Arbeitnehmer/in die Beendigung gegen sich gelten, so hat er/sie Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.“
1.3. Da diese Bestimmung - anders als noch § 12 Abs 7 GlBG idF vor der Novelle BGBl I 2008/98 - nunmehr (neben dem diskriminierenden Zeitablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses) drei Arten der Beendigung (Kündigung, vorzeitige Beendigung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit) anspricht und § 12 Abs 7 letzter Satz GlBG ohne weitere Differenzierung nach der konkreten Art der Beendigung den Ersatz von Vermögensschäden vorsieht, bietet der insoweit klare Gesetzeswortlaut keinen Grund zur Annahme, dass bei Auflösung eines Probearbeitsverhältnisses ein Vermögensschaden, der sich in der Regel im sofortigen Wegfall des Entgelts manifestiert, von vornherein ausgeschlossen wäre.1.3. Da diese Bestimmung - anders als noch Paragraph 12, Absatz 7, GlBG in der Fassung vor der Novelle BGBl römisch eins 2008/98 - nunmehr (neben dem diskriminierenden Zeitablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses) drei Arten der Beendigung (Kündigung, vorzeitige Beendigung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit) anspricht und Paragraph 12, Absatz 7, letzter Satz GlBG ohne weitere Differenzierung nach der konkreten Art der Beendigung den Ersatz von Vermögensschäden vorsieht, bietet der insoweit klare Gesetzeswortlaut keinen Grund zur Annahme, dass bei Auflösung eines Probearbeitsverhältnisses ein Vermögensschaden, der sich in der Regel im sofortigen Wegfall des Entgelts manifestiert, von vornherein ausgeschlossen wäre.
1.4. § 12 Abs 7 GlBG ist aber auch vor dem Hintergrund von Art 18 der Gleichbehandlungs-richtlinie 2006/54/EG zu sehen, wonach die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu treffen haben, um sicherzustellen, dass der einer diskriminierten Person entstandene Schaden tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird, wobei dies auf eine abschreckende und dem erlittenen Schaden angemessene Art und Weise geschehen muss. Ziel dessen ist die Schaffung tatsächlicher Chancengleichheit. Es würde nicht erreicht, wenn Maßnahmen fehlen, durch die diese Gleichheit wiederhergestellt werden kann. Die Maßnahmen müssen daher einen tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutz gewährleisten und eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber haben. Im Fall einer diskriminierenden Beendigung kann die Gleichheit ohne Wiedereinstellung der diskriminierten Person oder finanzielle Wiedergutmachung des ihr entstandenen Schadens nicht wiederhergestellt werden. Wird von einem Mitgliedstaat zur Erreichung des vorstehend beschriebenen Ziels die finanzielle Wiedergutmachung gewählt - bzw im Fall von Österreich als Wahlmöglichkeit neben der Anfechtung der diskriminierenden Beendigung eingeräumt -, dann muss sie angemessen in dem Sinn sein, dass sie es erlaubt, die durch die diskriminierende Beendigung tatsächlich entstandenen Schäden gemäß den anwendbaren staatlichen Regeln in vollem Umfang auszugleichen (s EuGH 10. 4. 1984, 14/83, von Colson und Kamann, Slg 1984, 1891 Rn 23; 2. 8. 1993, C-271/91, Marshall, Slg 1993, I-4367 Rn 24; Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG § 12 Rz 88 mwN).1.4. Paragraph 12, Absatz 7, GlBG ist aber auch vor dem Hintergrund von Artikel 18, der Gleichbehandlungs-richtlinie 2006/54/EG zu sehen, wonach die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu treffen haben, um sicherzustellen, dass der einer diskriminierten Person entstandene Schaden tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird, wobei dies auf eine abschreckende und dem erlittenen Schaden angemessene Art und Weise geschehen muss. Ziel dessen ist die Schaffung tatsächlicher Chancengleichheit. Es würde nicht erreicht, wenn Maßnahmen fehlen, durch die diese Gleichheit wiederhergestellt werden kann. Die Maßnahmen müssen daher einen tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutz gewährleisten und eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber haben. Im Fall einer diskriminierenden Beendigung kann die Gleichheit ohne Wiedereinstellung der diskriminierten Person oder finanzielle Wiedergutmachung des ihr entstandenen Schadens nicht wiederhergestellt werden. Wird von einem Mitgliedstaat zur Erreichung des vorstehend beschriebenen Ziels die finanzielle Wiedergutmachung gewählt - bzw im Fall von Österreich als Wahlmöglichkeit neben der Anfechtung der diskriminierenden Beendigung eingeräumt -, dann muss sie angemessen in dem Sinn sein, dass sie es erlaubt, die durch die diskriminierende Beendigung tatsächlich entstandenen Schäden gemäß den anwendbaren staatlichen Regeln in vollem Umfang auszugleichen (s EuGH 10. 4. 1984, 14/83, von Colson und Kamann, Slg 1984, 1891 Rn 23; 2. 8. 1993, C-271/91, Marshall, Slg 1993, I-4367 Rn 24; Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG Paragraph 12, Rz 88 mwN).
1.5. In der Literatur wird zum Teil eine zeitliche Begrenzung der Ersatzpflicht mit dem nächsten regulären Kündigungstermin mit der Begründung vorgeschlagen, dass der Arbeitnehmer bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Arbeitgebers - das offenbar in einer diskriminierungsfreien Kündigung gesehen wird - den darüber hinausgehenden Gehaltsverlust ebenfalls erlitten hätte (Kletečka in Rebhahn, GlBG [2005] § 12 Rz 50, der sich jedoch noch auf die Fassung des § 12 Abs 7 GlBG vor der Novelle BGBl I 2008/98 bezieht; erst mit dieser wurde aber neben der Anfechtung der Beendigung auch die Wahlmöglichkeit von Schadenersatz eingeführt [RV 415 BlgNR 23. GP 6]).1.5. In der Literatur wird zum Teil eine zeitliche Begrenzung der Ersatzpflicht mit dem nächsten regulären Kündigungstermin mit der Begründung vorgeschlagen, dass der Arbeitnehmer bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Arbeitgebers - das offenbar in einer diskriminierungsfreien Kündigung gesehen wird - den darüber hinausgehenden Gehaltsverlust ebenfalls erlitten hätte (Kletečka in Rebhahn, GlBG [2005] Paragraph 12, Rz 50, der sich jedoch noch auf die Fassung des Paragraph 12, Absatz 7, GlBG vor der Novelle BGBl I 2008/98 bezieht; erst mit dieser wurde aber neben der Anfechtung der Beendigung auch die Wahlmöglichkeit von Schadenersatz eingeführt [RV 415 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 6, ]).
Dieser Standpunkt würde bedeuten, dass nur eine diskriminierende vorzeitige Beendigung einen Anspruch auf einen Vermögensschaden begründen könnte, weil bei einer fristgerechten Kündigung oder bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit selbst bei diskriminierender Beendigung eine solche zum „regulären“ Termin vorläge. Das stünde jedoch im Widerspruch zu den genannten Intentionen von Art 18 der GleichbehandlungsRL 2006/54/EG und § 12 Abs 7 GlBG.Dieser Standpunkt würde bedeuten, dass nur eine diskriminierende vorzeitige Beendigung einen Anspruch auf einen Vermögensschaden begründen könnte, weil bei einer fristgerechten Kündigung oder bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit selbst bei diskriminierender Beendigung eine solche zum „regulären“ Termin vorläge. Das stünde jedoch im Widerspruch zu den genannten Intentionen von Artikel 18, der GleichbehandlungsRL 2006/54/EG und Paragraph 12, Absatz 7, GlBG.
Es wird dabei aber auch nicht berücksichtigt, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses tatsächlich aus einem diskriminierenden Grund erfolgt ist und ein Arbeitgeber ohne diesen Grund uU keinen (ausreichenden) Anlass zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses gehabt hätte. Die naheliegende Handlungsalternative des Arbeitgebers ist danach zunächst nicht in einer diskriminierungsfreien Beendigung, sondern in der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu sehen. Dementsprechend wird in der Literatur in diesem Zusammenhang die Frage aufgeworfen, ob bei einer bereits diskriminierungsbelasteten Fallkonstellation realistischer-weise so bald mit einer diskriminierungsfreien Arbeitgeberkündigung gerechnet werden könne. Die Behauptung und der entkräftende Beweis bleiben dem Arbeitgeber freilich unbenommen (Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG § 12 Rz 87 mwN).Es wird dabei aber auch nicht berücksichtigt, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses tatsächlich aus einem diskriminierenden Grund erfolgt ist und ein Arbeitgeber ohne diesen Grund uU keinen (ausreichenden) Anlass zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses gehabt hätte. Die naheliegende Handlungsalternative des Arbeitgebers ist danach zunächst nicht in einer diskriminierungsfreien Beendigung, sondern in der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu sehen. Dementsprechend wird in der Literatur in diesem Zusammenhang die Frage aufgeworfen, ob bei einer bereits diskriminierungsbelasteten Fallkonstellation realistischer-weise so bald mit einer diskriminierungsfreien Arbeitgeberkündigung gerechnet werden könne. Die Behauptung und der entkräftende Beweis bleiben dem Arbeitgeber freilich unbenommen (Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG Paragraph 12, Rz 87 mwN).
Zu bedenken ist schließlich, dass eine Schadenersatzlösung, bei der die diskriminierte Person lediglich eine geringe Kündigungsentschädigung zu gewärtigen hätte, als Alternative zur Anfechtung der Beendigung für einen Arbeitnehmer auch kaum von Interesse wäre und insofern keine effektive Maßnahme im Sinne des Art 18 der GleichbehandlungsRL 2006/54/EG darstellte. Diese Gefahr bestünde insbesondere, wenn man den Vermögensschaden nur danach bemessen würde, dass der Arbeitgeber das Dienstverhältnis in der Probezeit ohnedies jederzeit beenden könnte (s Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG § 12 Rz 90).Zu bedenken ist schließlich, dass eine Schadenersatzlösung, bei der die diskriminierte Person lediglich eine geringe Kündigungsentschädigung zu gewärtigen hätte, als Alternative zur Anfechtung der Beendigung für einen Arbeitnehmer auch kaum von Interesse wäre und insofern keine effektive Maßnahme im Sinne des Artikel 18, der GleichbehandlungsRL 2006/54/EG darstellte. Diese Gefahr bestünde insbesondere, wenn man den Vermögensschaden nur danach bemessen würde, dass der Arbeitgeber das Dienstverhältnis in der Probezeit ohnedies jederzeit beenden könnte (s Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG Paragraph 12, Rz 90).
1.6. Für die Frage, ob einem Arbeitnehmer diskriminierungsbedingt ein zu ersetzender Vermögensschaden entstanden ist, ist danach auf das allgemeine schadenersatzrechtliche Prinzip zurückzugreifen, wonach der Schädiger die Behauptungs- und Beweislast dafür zu tragen hat, dass der Schaden auch im Fall des vorschriftsmäßigen Verhaltens, dh ohne Verletzung der Schutznorm, eingetreten wäre (RIS-Justiz RS0027364). Die Beklagte hätte demnach unter Beweis zu stellen gehabt, dass sie das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch ohne Berücksichtigung der Schwangerschaft innerhalb der Probezeit beendet hätte. Dies ist dem festgestellten Sachverhalt jedoch nicht zu entnehmen, steht doch fest, dass das Verhalten der Klägerin (Trödeln, mürrisches Antworten auf Anweisungen, Differenzen bezüglich Rauchpausen ua) den Geschäftsführern der Beklagten schon vor ihrem Urlaub bekannt war, der Geschäftsführer aber kurz davor über Nachfrage, ob mit der Klägerin alles in Ordnung sei, erklärte, dass „alles passe“. Es ist hier folglich gerade nicht erwiesen, dass die Beklagte schon das Verhalten der Klägerin als solches zum Anlass der Beendigung ihres Lehrverhältnisses innerhalb der Probezeit genommen hätte.
1.7. Nach all dem scheidet im vorliegenden Fall eine der Beklagten vorschwebende Reduktion der Ersatzpflicht auf Null oder eine Begrenzung mit dem Verdienstentgang bis zum „nächstmöglichen Beendigungstermin“ - hier also in der Probezeit - aus. Die Höhe des der Klägerin als Ersatz des Vermögensschadens zugesprochenen Betrags wurde von der Beklagten sonst nicht in Frage gestellt.
2. Zum Ersatz der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung
Die Revisionen beider Streitteile richten sich auch gegen die Bemessung des immateriellen Schadenersatzes mit 1.000 EUR, der von der Klägerin als zu niedrig, von der Beklagten als zu hoch erachtet wird.
2.1. § 12 Abs 14 GlBG in der am 1. 8. 2013 in Kraft getretenen und hier anwendbaren Fassung BGBl I 2013/107 lautet:2.1. Paragraph 12, Absatz 14, GlBG in der am 1. 8. 2013 in Kraft getretenen und hier anwendbaren Fassung BGBl I 2013/107 lautet:
„(14) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert.“
2.2. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (RV 2300 BlgNR 24. GP 3 f) halten fest:2.2. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung Regierungsvorlage 2300, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3 f) halten fest:
„Die Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Antirassismusrichtlinie), ABl Nr L 180 vom 19. 7. 2000 S 22; die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungs-rahmenrichtlinie), ABl Nr L 303 vom 2. 12. 2000 S 16; die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung Gleichbehandlungsrichtlinie), ABl Nr L 204 vom 26. 7. 2006 S 23 und die Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, ABl Nr L 373 vom 21. 12. 2004 S 37 verpflichten die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Schadenersatzregelungen zu treffen. …„Die Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Antirassismusrichtlinie), Amtsblatt , Nr L 180 vom 19. 7. 2000 S 22; die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungs-rahmenrichtlinie), Amtsblatt , Nr L 303 vom 2. 12. 2000 S 16; die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung Gleichbehandlungsrichtlinie), Amtsblatt , Nr L 204 vom 26. 7. 2006 S 23 und die Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, Amtsblatt , Nr L 373 vom 21. 12. 2004 S 37 verpflichten die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Schadenersatzregelungen zu treffen. …
Unabhängig davon, dass diese Kriterien im Hinblick auf die richtlinienkonforme Auslegung der Gesetze bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes von den Gerichten bereits jetzt berücksichtigt werden müssen, soll die Bedeutung dieser Kriterien durch die geänderte Formulierung unterstrichen werden. Die Höhe des immateriellen Schadenersatzes soll daher so bemessen werden, dass die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird, der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist und Diskriminierungen verhindern soll. Insbesondere mit dem letzten Kriterium soll der dem österreichischen Schadenersatzrecht immanente Präventionsgedanke zum Ausdruck kommen. Dies entspricht auch den unionsrechtlichen Anforderungen, wonach der Schadenersatz wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss.“
2.3. Anders als bei einer Einstellungsdiskriminierung (§ 12 Abs 1 Z 1 und 2 GlBG), einer Beförderungsdiskriminierung (§ 12 Abs 5 Z 1 und 2 GlBG) und bei einer sexuellen Belästigung oder einer geschlechtsbezogenen Belästigung (§ 12 Abs 11 GlBG) hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, bei der Beendigungsdiskriminierung nach § 12 Abs 7 GlBG keine Mindest-, Fix- oder Höchstbeträge für den Ausgleich des immateriellen Schadens festzulegen. Die Abgeltung der persönlichen Beeinträchtigung mit einer schon im Vorhinein feststehenden „Pauschale“ kommt damit nicht in Betracht. Bei Festsetzung der Höhe der Entschädigung sind die maßgeblichen Kriterien des § 12 Abs 14 GlBG vielmehr,2.3. Anders als bei einer Einstellungsdiskriminierung (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GlBG), einer Beförderungsdiskriminierung (Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer eins und 2 GlBG) und bei einer sexuellen Belästigung oder einer geschlechtsbezogenen Belästigung (Paragraph 12, Absatz 11, GlBG) hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, bei der Beendigungsdiskriminierung nach Paragraph 12, Absatz 7, GlBG keine Mindest-, Fix- oder Höchstbeträge für den Ausgleich des immateriellen Schadens festzulegen. Die Abgeltung der persönlichen Beeinträchtigung mit einer schon im Vorhinein feststehenden „Pauschale“ kommt damit nicht in Betracht. Bei Festsetzung der Höhe der Entschädigung sind die maßgeblichen Kriterien des Paragraph 12, Absatz 14, GlBG vielmehr,
- dass eine erlittene Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird,
- dass die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist und
- dass die Entschädigung präventiv wirken muss (arg: „Diskriminierungen verhindert“).
2.4. Nach allgemeinen Grundsätzen bilden bei der Ermittlung des Ausmaßes des eine Genugtuungsfunktion besitzenden Ersatzanspruchs für immateriellen Schaden Dauer und Intensität des erlittenen Ungemachs einen bestimmenden Faktor. Bei der Ausmessung dieser Genugtuungsleistung (Geldersatz) wird die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit, die Schwankungsbreite seiner Psyche gleichfalls zu berücksichtigen und überdies zu beachten sein, dass diese dem in seinem Recht Verletzten nicht nur einen Ausgleich für die beeinträchtigte Lebensfreude bringen, sondern ihm auch das Gefühl der Verletzung nehmen und damit das gestörte Gleichgewicht in seiner Persönlichkeit wiederherstellen soll (RIS-Justiz RS0022442).
Ähnlich wird in der Lehre zum immateriellen Schaden bei Diskriminierung festgehalten, dass die betroffene Person in die Lage versetzt werden soll, sich als Ersatz für ihre Leiden, anstelle der ihr entzogenen Lebensfreude und als Ausgleich für die durch die Beeinträchtigung entstandenen Unlustgefühle auf eine andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen verschaffen zu können (Hopf/Mayr/Eichinger, § 12 GlBG Rz 38 mwN).Ähnlich wird in der Lehre zum immateriellen Schaden bei Diskriminierung festgehalten, dass die betroffene Person in die Lage versetzt werden soll, sich als Ersatz für ihre Leiden, anstelle der ihr entzogenen Lebensfreude und als Ausgleich für die durch die Beeinträchtigung entstandenen Unlustgefühle auf eine andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen verschaffen zu können (Hopf/Mayr/Eichinger, Paragraph 12, GlBG Rz 38 mwN).
2.5. Erste Anhaltspunkte für die Festlegung der Höhe der Entschädigung bieten die im Gesetz für die Fälle einer Einstellungs- oder Beförderungsdiskriminierung und einer Belästigung vorgesehenen Beträge sowie die dazu ergangene Rechtsprechung:
2.5.1. § 12 Abs 1 GlBG sieht als Rechtsfolge für eine Einstellungsdiskriminierung den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung vor. Der Ersatzanspruch beträgt2.5.1. Paragraph 12, Absatz eins, GlBG sieht als Rechtsfolge für eine Einstellungsdiskriminierung den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung vor. Der Ersatzanspruch beträgt
1. mindestens zwei Monatsentgelte, wenn der/die Stellenwerber/in bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder
2. bis 500 EUR, wenn der/die Arbeitgeberin nachweisen kann, dass der einem/einer Stellenwerber/in durch die Diskriminierung entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner/ihrer Bewerbung verweigert wird.
Als Rechtsfolge für eine Beförderungsdiskriminierung sieht § 12 Abs 5 GlBG als ErsatzanspruchAls Rechtsfolge für eine Beförderungsdiskriminierung sieht Paragraph 12, Absatz 5, GlBG als Ersatzanspruch
1. die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate vor, wenn der/die Arbeitnehmer/in bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, oder
2. bis 500 EUR, wenn der/die Arbeitgeber/in nachweisen kann, dass der einem/einer Arbeitnehmer/in durch die Diskriminierung entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner/ihrer Bewerbung verweigert wird.
Nach der Rechtsprechung kann in dem in § 12 Abs 1 Z 2 und Abs 5 Z 2 GlBG vorgesehenen Betrag von 500 EUR auch eine gewisse Orientierung für die Bewertung der Rechtsgutbeeinträchtigung in Fällen einer Beeinträchtigung des Rechts auf diskriminierungsfreie (Einstellungs- oder Beförderungs-)Bewerbung gesehen werden (RIS-Justiz RS0124660 = 8 ObA 11/09i). Dabei ist allerdings zu beachten, dass dies nur jene Diskriminierten betrifft, die eine Stelle auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätten. Im Fall der Beendigungsdiskriminierung ist eine Beeinträchtigung jedoch schon deshalb typischerweise massiver, weil sie mit dem Verlust einer Stelle einhergeht, die der diskriminierte Arbeitnehmer bereits innehat.Nach der Rechtsprechung kann in dem in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, GlBG vorgesehenen Betrag von 500 EUR auch eine gewisse Orientierung für die Bewertung der Rechtsgutbeeinträchtigung in Fällen einer Beeinträchtigung des Rechts auf diskriminierungsfreie (Einstellungs- oder Beförderungs-)Bewerbung gesehen werden (RIS-Justiz RS0124660 = 8 ObA 11/09i). Dabei ist allerdings zu beachten, dass dies nur jene Diskriminierten betrifft, die eine Stelle auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätten. Im Fall der Beendigungsdiskriminierung ist eine Beeinträchtigung jedoch schon deshalb typischerweise massiver, weil sie mit dem Verlust einer Stelle einhergeht, die der diskriminierte Arbeitnehmer bereits innehat.
2.5.2. Gemäß § 12 Abs 11 GlBG hat im Fall einer sexuellen Belästigung oder einer geschlechtsbezogenen Belästigung nach § 7 GlBG die betroffene Person gegenüber dem/r Belästiger/in und im Fall des § 6 Abs 1 Z 2 oder § 7 Abs 1 Z 2 auch gegenüber dem/der Arbeitgeber/in Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 1.000 EUR Schadenersatz.2.5.2. Gemäß Paragraph 12, Absatz 11, GlBG hat im Fall einer sexuellen Belästigung oder einer geschlechtsbezogenen Belästigung nach Paragraph 7, GlBG die betroffene Person gegenüber dem/r Belästiger/in und im Fall des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, auch gegenüber dem/der Arbeitgeber/in Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 1.000 EUR Schadenersatz.
Dieser Betrag war bis zur GlBG-Novelle BGBl I 2011/7 mit 720 EUR festgelegt und wurde mit dieser Novelle vor dem Hintergrund des Strebens nach abschreckender Wirkung und Vermeidung der Bagatellisierung sexueller und geschlechtsbezogener Belästigungen auf 1.000 EUR angehoben. In der Lehre wurde dazu festgehalten, dass ein Mindestschadenersatz dann, wenn er tatsächlich zur Bewusstseinsbildung beitragen soll, eine relevante Höhe haben muss, um aus präventiven Gründen einer unerwünschten Bagatellisierung der Belästigung entgegenzuwirken (Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG § 12 Rz 118 ff; dies, GlBG-Novelle 2011 § 12 Anm 1 mwN; s auch Majoros, Richtlinienkonforme Bemessung des ideellen Schadens im Gleichbehandlungsgesetz, DRdA 2007, 515).Dieser Betrag war bis zur GlBG-Novelle BGBl I 2011/7 mit 720 EUR festgelegt und wurde mit dieser Novelle vor dem Hintergrund des Strebens nach abschreckender Wirkung und Vermeidung der Bagatellisierung sexueller und geschlechtsbezogener Belästigungen auf 1.000 EUR angehoben. In der Lehre wurde dazu festgehalten, dass ein Mindestschadenersatz dann, wenn er tatsächlich zur Bewusstseinsbildung beitragen soll, eine relevante Höhe haben muss, um aus präventiven Gründen einer unerwünschten Bagatellisierung der Belästigung entgegenzuwirken (Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG Paragraph 12, Rz 118 ff; dies, GlBG-Novelle 2011 Paragraph 12, Anmerkung eins, mwN; s auch Majoros, Richtlinienkonforme Bemessung des ideellen Schadens im Gleichbehandlungsgesetz, DRdA 2007, 515).
In der Entscheidung 8 ObA 63/09m wurde ein Betrag von 1.300 EUR wegen sexueller Belästigung und ethnischer Diskriminierung eines Lehrlings für angemessen erachtet. Diese Entscheidung erging allerdings noch zur Rechtslage vor Anhebung des Mindestbetrags. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Betrag von 1.000 EUR die Untergrenze für eine Entschädigung wegen einer erlittenen persönlichen Beeinträchtigung bei Belästigung darstellt. Im Hinblick auf eine Beendigungsdiskriminierung ist zu bedenken, dass die persönliche Beeinträchtigung wegen eines diskriminierenden Verlustes des Arbeitsplatzes allenfalls deutlich schwerer wiegen kann, als eine Belästigung, die bereits bei relativer Geringgradigkeit eine Entschädigung von mindestens 1.000 EUR rechtfertigt (§ 12 Abs 11 GlBG). Dabei dürfen aber auch Belästigungen unter keinen Umständen bagatellisiert werden. Voraussetzung für die Annahme einer Belästigung im Sinn des GlBG ist nämlich stets eine Beeinträchtigung der Würde der Person (§ 6 Abs 2, § 7 Abs 2 GlBG).In der Entscheidung 8 ObA 63/09m wurde ein Betrag von 1.300 EUR wegen sexueller Belästigung und ethnischer Diskriminierung eines Lehrlings für angemessen erachtet. Diese Entscheidung erging allerdings noch zur Rechtslage vor Anhebung des Mindestbetrags. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Betrag von 1.000 EUR die Untergrenze für eine Entschädigung wegen einer erlittenen persönlichen Beeinträchtigung bei Belästigung darstellt. Im Hinblick auf eine Beendigungsdiskriminierung ist zu bedenken, dass die persönliche Beeinträchtigung wegen eines diskriminierenden Verlustes des Arbeitsplatzes allenfalls deutlich schwerer wiegen kann, als eine Belästigung, die bereits bei relativer Geringgradigkeit eine Entschädigung von mindestens 1.000 EUR rechtfertigt (Paragraph 12, Absatz 11, GlBG). Dabei dürfen aber auch Belästigungen unter keinen Umständen bagatellisiert werden. Voraussetzung für die Annahme einer Belästigung im Sinn des GlBG ist nämlich stets eine Beeinträchtigung der Würde der Person (Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2, GlBG).
2.5.3. Auch die Entscheidung 8 ObA 23/14m, in der eine Entschädigung in Höhe von 1.000 EUR für vertretbar erachtet wurde, betraf keinen Fall einer Beendigungsdiskriminierung. Jener Klägerin wurde vielmehr bekundet, dass die in Aussicht gestellte Vollzeitbeschäftigung wegen ihrer Schwangerschaft nicht in Frage komme, womit ihr aber - insofern vergleichbar einer Einstellungs-diskriminierung - eine nur potenzielle Erwerbschance in diskriminierender Weise versagt wurde.
2.5.4. Die bisherigen Entscheidungen bieten danach zwar Anhaltspunkte für die Festlegung der Höhe der Entschädigung, bedürfen im Hinblick auf eine Beendigungsdiskriminierung jedoch noch weitergehender Erwägungen.
2.6. Die Beklagte meint zunächst, das Erstgericht habe den Gefühlsschaden der Klägerin zu Unrecht damit begründet, dass der Geschäftsführer der Beklagten mit seinem Ausspruch, nun „zwei Schwangere und zwei Behinderte“ zu haben, die Schwangerschaft einer Behinderung gleichgesetzt habe. Es sei nicht mehr angebracht, sich wegen der Bezeichnung als „Behinderter“ beleidigt zu fühlen. Darum ging es hier aber nicht, zumal mit dem Ausspruch offensichtlich primär das eigene Bedauern der Geschäftsführung über das Vorliegen mehrerer kündigungsgeschützter Arbeitsverhältnisse zum Ausdruck gebracht wurde. Im vorliegenden Fall kann dennoch mit dem von den Vorinstanzen angenommenen Entschädigungsbetrag von 1.000 EUR nicht das Auslangen gefunden werden.
2.7. Schon aus der Entscheidung des EuGH vom 14. 7. 1994, Rs C-32/93, Webb, geht hervor, dass einer mit der Schwangerschaft einer Dienstnehmerin begründeten Diskriminierung besonderes Gewicht zukommt. Denn der Gemeinschaftsgesetzgeber habe „unter Berücksichtigung der Gefahr, die eine mögliche 'Entlassung' für die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen darstellt, einschließlich des besonders schwerwiegenden Risikos, dass eine schwangere Arbeitnehmerin zum freiwilligen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst wird“, einen besonderen Schutz vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs verfügt (Rn 21).
2.8. Im vorliegenden Fall ist zu bedenken, dass die Klägerin mit der diskriminierenden Auflösung des Lehrverhältnisses ihre Lehrstelle verlor. Die persönliche Beeinträchtigung aus der Beendigung während und wegen ihrer Schwangerschaft wird nicht schon mit dem Ersatz des Vermögensschadens (Verdienstentgang) abgegolten. Dass sich die Klägerin noch in der Probezeit befand, kann demgegenüber nicht schaden, weil gerade nicht feststeht, dass das Lehrverhältnis auch ohne ihre Schwangerschaft beendet worden wäre.
2.9. Die persönliche Betroffenheit der erst 17-jährigen Klägerin geht schon aus dem Umstand hervor, dass die Diskriminierung für sie plötzlich und unvorhersehbar kam, sie bei dem Gespräch mit dem Geschäftsführer zu weinen begann, mehrfach den Raum verlassen musste und beteuerte, die Lehre nicht beenden zu wollen, während der Geschäftsführer der Beklagten sie mit der Bemerkung, dass für sie eine „Eiszeit“ anbrechen werde und niemand mehr mit ihr reden dürfe, weiter in unzumutbarer Weise unter Druck setzte, auch beim zweiten Gespräch die Schwangerschaft thematisierte und dadurch insgesamt den Eindruck bestärkte, die gesetzlich geschützte Position einer Schwangeren nicht zu akzeptieren und die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin als „Unglücksfall“ des Arbeitgebers wahrzunehmen. Damit trug er aber erheblich zur erlittenen persönlichen Beeinträchtigung der Klägerin bei.
2.10. Der Entschädigung hat nach dem expliziten gesetzlichen Auftrag des § 12 Abs 14 GlBG auch präventive Funktion zuzukommen.2.10. Der Entschädigung hat nach dem expliziten gesetzlichen Auftrag des Paragraph 12, Absatz 14, GlBG auch präventive Funktion zuzukommen.
2.11. Ausgehend davon, dass die Klägerin für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ursprünglich 3.000 EUR für mehrere Diskriminierungen im Rahmen ihres Lehrverhältnisses geltend machte (geschlechtsbezogene Belästigung „bzw“ Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen; Beendigungsdiskriminierung), nach den Feststellungen dagegen „nur“ von einer als Einheit zu beurteilenden Beendigungsdiskriminierung auszugehen ist, erscheint im vorliegenden Fall bei einer Gesamtbetrachtung die Festlegung eines Entschädigungsbetrags in Höhe von 1.700 EUR angemessen. Die abfällige Bemerkung über die Klägerin in Gegenwart eines Gastes („innerlich blond“) ging von einem Kollegen der Klägerin aus, ohne dass sich insoweit tragfähige Anhaltspunkte für die Zurechnung einer geschlechtsbezogenen Belästigung gegenüber der beklagten Arbeitgeberin ergaben. Mit der zuerkannten Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung der Klägerin wird die Beeinträchtigung iSd § 12 Abs 14 GlBG einerseits tatsächlich und wirksam ausgeglichen; andererseits erscheint der Betrag geeignet, vergleichbare Diskriminierungen zu verhindern.2.11. Ausgehend davon, dass die Klägerin für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ursprünglich 3.000 EUR für mehrere Diskriminierungen im Rahmen ihres Lehrverhältnisses geltend machte (geschlechtsbezogene Belästigung „bzw“ Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen; Beendigungsdiskriminierung), nach den Feststellungen dagegen „nur“ von einer als Einheit zu beurteilenden Beendigungsdiskriminierung auszugehen ist, erscheint im vorliegenden Fall bei einer Gesamtbetrachtung die Festlegung eines Entschädigungsbetrags in Höhe von 1.700 EUR angemessen. Die abfällige Bemerkung über die Klägerin in Gegenwart eines Gastes („innerlich blond“) ging von einem Kollegen der Klägerin aus, ohne dass sich insoweit tragfähige Anhaltspunkte für die Zurechnung einer geschlechtsbezogenen Belästigung gegenüber der beklagten Arbeitgeberin ergaben. Mit der zuerkannten Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung der Klägerin wird die Beeinträchtigung iSd Paragraph 12, Absatz 14, GlBG einerseits tatsächlich und wirksam ausgeglichen; andererseits erscheint der Betrag geeignet, vergleichbare Diskriminierungen zu verhindern.
2.12. Zu betonen ist, dass die Festlegung des Entschädigungsbetrags stets nur nach den Umständen des Einzelfalls erfolgen kann (vgl 8 ObA 18/03k ua), sodass der hier festgelegte Betrag nicht als Pauschale für andere Konstellationen einer Beendigungsdiskriminierung zu verstehen ist. In jedem Einzelfall bleibt es einer diskriminierten Person natürlich unbenommen, konkret darzulegen, worin gerade in ihrem Fall - über das für jeden Offensichtliche hinaus - die besonderen Umstände liegen, die die Schwere und Dauer ihrer erlittenen persönlichen Beeinträchtigung ausmachen.2.12. Zu betonen ist, dass die Festlegung des Entschädigungsbetrags stets nur nach den Umständen des Einzelfalls erfolgen kann vergleiche 8 ObA 18/03k ua), sodass der hier festgelegte Betrag nicht als Pauschale für andere Konstellationen einer Beendigungsdiskriminierung zu verstehen ist. In jedem Einzelfall bleibt es einer diskriminierten Person natürlich unbenommen, konkret darzulegen, worin gerade in ihrem Fall - über das für jeden Offensichtliche hinaus - die besonderen Umstände liegen, die die Schwere und Dauer ihrer erlittenen persönlichen Beeinträchtigung ausmachen.
3. Nach all dem ist die Revision der Beklagten nicht, jene der Klägerin hingegen teilweise berechtigt, sodass über die Rechtsmittel wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden war.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 2, 50 ZPO. Im erstinstanzlichen Verfahren war die Festlegung des Entschädigungsbetrags von richterlichem Ermessen iSd § 43 Abs 2 ZPO abhängig, wobei der Klägerin keine Überklagung vorzuwerfen war, sodass der Kostenzuspruch an sie auf Basis des obsiegten Betrags zu erfolgen hatte. Die Kostenentscheidung über die Rechtsmittelverfahren folgte dem effektiven Rechtsmittelerfolg (s Obermaier, Kostenhandbuch2 Rz 409 mwN). Die Klägerin hat mit ihrer Berufung und ihrer Revision auf Basis eines Interesses von jeweils 2.000 EUR und des Zuspruchs von 700 EUR mit 35 % obsiegt, woraus sich ein Barauslagenersatz der Klägerin von jeweils 35 % und ein Kostenersatz für die Rechtsmittelgegenschriften der Beklagten von jeweils 30 % ergeben. Für die Abwehr der Berufung und der Revision der Beklagten waren der Klägerin auf Basis eines Interesses von jeweils 4.148,78 EUR jeweils 100 % ihrer Kosten zuzusprechen. Daraus ergeben sich die aus dem Spruch ersichtlichen Beträge.4. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 50 ZPO. Im erstinstanzlichen Verfahren war die Festlegung des Entschädigungsbetrags von richterlichem Ermessen iSd Paragraph 43, Absatz 2, ZPO abhängig, wobei der Klägerin keine Überklagung vorzuwerfen war, sodass der Kostenzuspruch an sie auf Basis des obsiegten Betrags zu erfolgen hatte. Die Kostenentscheidung über die Rechtsmittelverfahren folgte dem effektiven Rechtsmittelerfolg (s Obermaier, Kostenhandbuch2 Rz 409 mwN). Die Klägerin hat mit ihrer Berufung und ihrer Revision auf Basis eines Interesses von jeweils 2.000 EUR und des Zuspruchs von 700 EUR mit 35 % obsiegt, woraus sich ein Barauslagenersatz der Klägerin von jeweils 35 % und ein Kostenersatz für die Rechtsmittelgegenschriften der Beklagten von jeweils 30 % ergeben. Für die Abwehr der Berufung und der Revision der Beklagten waren der Klägerin auf Basis eines Interesses von jeweils 4.148,78 EUR jeweils 100 % ihrer Kosten zuzusprechen. Daraus ergeben sich die aus dem Spruch ersichtlichen Beträge.