Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Gemäß § 54 Abs 2 ASGG können kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Rahmen ihres Wirkungsbereichs gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber beim Obersten Gerichtshof einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen anbringen, die einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Der Antrag muss eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG zum Gegenstand haben, die für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung ist. Gemäß § 54 Abs 4 ASGG hat der Oberste Gerichtshof über den Feststellungsantrag auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhalts zu entscheiden (RIS-Justiz RS0085712).1. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG können kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Rahmen ihres Wirkungsbereichs gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber beim Obersten Gerichtshof einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen anbringen, die einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Der Antrag muss eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, ASGG zum Gegenstand haben, die für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung ist. Gemäß Paragraph 54, Absatz 4, ASGG hat der Oberste Gerichtshof über den Feststellungsantrag auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhalts zu entscheiden (RIS-Justiz RS0085712).
Der vorliegende Feststellungsantrag ist daher zulässig, jedoch aus folgenden Überlegungen nicht berechtigt.
2. Ein Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG muss einen Sachverhalt enthalten, der ein Feststellungsinteresse begründet. Die Formulierung der Bestimmung deckt sich mit jener des § 228 ZPO. Danach kann das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten oder Rechtsverhältnissen mit Feststellungsklage dann geltend gemacht werden, wenn ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung besteht. Dieses rechtliche Interesse ist vom Obersten Gerichtshof auf der Grundlage des vom Antragsteller zu behauptenden Sachverhalts, der auch auf das rechtliche Interesse Bezug nehmen muss, von Amts wegen zu prüfen. Sein Fehlen führt nach ständiger Rechtsprechung zur Abweisung des Antrags (9 ObA 131/10w mwN). Feststellungsanträge zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, denen bloß theoretische Bedeutung zukommt, erfüllen die Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses auch im Rahmen eines Feststellungsantrags nach § 54 Abs 2 ASGG nicht, weil abstrakte Rechtsfragen grundsätzlich nicht feststellungsfähig sind (RIS-Justiz RS0109383). Der Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG muss ebenso wie eine Feststellungsklage der Prävention und der Prozessökonomie dienen. Insofern unterscheidet sich das Modell des besonderen Feststellungsverfahrens nach § 54 Abs 2 ASGG von einer reinen Gutachtertätigkeit (9 ObA 131/10w mwN; RIS-Justiz RS0109383).2. Ein Feststellungsantrag gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG muss einen Sachverhalt enthalten, der ein Feststellungsinteresse begründet. Die Formulierung der Bestimmung deckt sich mit jener des Paragraph 228, ZPO. Danach kann das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten oder Rechtsverhältnissen mit Feststellungsklage dann geltend gemacht werden, wenn ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung besteht. Dieses rechtliche Interesse ist vom Obersten Gerichtshof auf der Grundlage des vom Antragsteller zu behauptenden Sachverhalts, der auch auf das rechtliche Interesse Bezug nehmen muss, von Amts wegen zu prüfen. Sein Fehlen führt nach ständiger Rechtsprechung zur Abweisung des Antrags (9 ObA 131/10w mwN). Feststellungsanträge zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, denen bloß theoretische Bedeutung zukommt, erfüllen die Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses auch im Rahmen eines Feststellungsantrags nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG nicht, weil abstrakte Rechtsfragen grundsätzlich nicht feststellungsfähig sind (RIS-Justiz RS0109383). Der Antrag nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG muss ebenso wie eine Feststellungsklage der Prävention und der Prozessökonomie dienen. Insofern unterscheidet sich das Modell des besonderen Feststellungsverfahrens nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG von einer reinen Gutachtertätigkeit (9 ObA 131/10w mwN; RIS-Justiz RS0109383).
In diesem Sinn wurde bereits ausgesprochen, dass es nicht Aufgabe der Rechtsprechung ist, den Anwendungsbereich unbestimmter Gesetzesbegriffe ohne Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände generell und abstrakt einzugrenzen oder die möglichen Fallgruppen zu variieren und jeweils rechtlich zu beurteilen (9 ObA 608/90, 9 ObA 602/91, 9 ObA 168/05d ua; RIS-Justiz RS0085664). Auch müssen bloß kursorische Sachverhaltsbehauptungen, die die näheren Umstände der zu beurteilenden Frage nicht angeben, zur Abweisung des Antrags führen (9 ObA 168/05d). Vergleichsweise wurde in Zusammenhang mit einer globalen, undifferenziert einen gesamten Kollektivvertrag betreffenden Fragestellung ausgesprochen, dass es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs sein kann, alle (im konkreten Fall teilweise unterschiedlich gelagerten) Bestimmungen des Vertrags auf ihren Inhalt und ihren rechtlichen Hintergrund zu analysieren und die in jedem Einzelfall relevanten Fragestellungen von sich aus zu erarbeiten und - obwohl sich der Antrag in keiner Weise damit auseinandersetzt - aufzuarbeiten und zu lösen (RIS-Justiz RS0120613). Für ein Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG eignen sich daher nur Sachverhalte, aus denen eindeutige Rechtsfolgen abgeleitet werden können. Sachverhalte, bei deren Beurteilung die Rechtsordnung dem richterlichen Ermessen Spielraum gewährt, die etwa „nach Billigkeit“ oder „nach den Umständen des Einzelfalls“ zu entscheiden sind, eignen sich in der Regel nicht für ein besonderes Feststellungsverfahren (Neumayr in ZellKomm² § 54 ASGG Rz 26 mwN; RIS-Justiz RS0085635). Umso weniger ist ein rechtliches Interesse anzunehmen, wenn in Wahrheit nicht die Rechtslage, sondern nur der Sachverhalt strittig ist (RIS-Justiz RS0109383 [T5]).In diesem Sinn wurde bereits ausgesprochen, dass es nicht Aufgabe der Rechtsprechung ist, den Anwendungsbereich unbestimmter Gesetzesbegriffe ohne Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände generell und abstrakt einzugrenzen oder die möglichen Fallgruppen zu variieren und jeweils rechtlich zu beurteilen (9 ObA 608/90, 9 ObA 602/91, 9 ObA 168/05d ua; RIS-Justiz RS0085664). Auch müssen bloß kursorische Sachverhaltsbehauptungen, die die näheren Umstände der zu beurteilenden Frage nicht angeben, zur Abweisung des Antrags führen (9 ObA 168/05d). Vergleichsweise wurde in Zusammenhang mit einer globalen, undifferenziert einen gesamten Kollektivvertrag betreffenden Fragestellung ausgesprochen, dass es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs sein kann, alle (im konkreten Fall teilweise unterschiedlich gelagerten) Bestimmungen des Vertrags auf ihren Inhalt und ihren rechtlichen Hintergrund zu analysieren und die in jedem Einzelfall relevanten Fragestellungen von sich aus zu erarbeiten und - obwohl sich der Antrag in keiner Weise damit auseinandersetzt - aufzuarbeiten und zu lösen (RIS-Justiz RS0120613). Für ein Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG eignen sich daher nur Sachverhalte, aus denen eindeutige Rechtsfolgen abgeleitet werden können. Sachverhalte, bei deren Beurteilung die Rechtsordnung dem richterlichen Ermessen Spielraum gewährt, die etwa „nach Billigkeit“ oder „nach den Umständen des Einzelfalls“ zu entscheiden sind, eignen sich in der Regel nicht für ein besonderes Feststellungsverfahren (Neumayr in ZellKomm² Paragraph 54, ASGG Rz 26 mwN; RIS-Justiz RS0085635). Umso weniger ist ein rechtliches Interesse anzunehmen, wenn in Wahrheit nicht die Rechtslage, sondern nur der Sachverhalt strittig ist (RIS-Justiz RS0109383 [T5]).
3.1. Die verfahrensgegenständliche Bestimmung des § 9 lit a PatG lautet:3.1. Die verfahrensgegenständliche Bestimmung des Paragraph 9, Litera a, PatG lautet:
„§ 9. Bei der Bemessung der Vergütung (§ 8) ist nach den Umständen des Falles insbesondere Bedacht zu nehmen„§ 9. Bei der Bemessung der Vergütung (Paragraph 8,) ist nach den Umständen des Falles insbesondere Bedacht zu nehmen
a) auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen;
…“
3.2. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist für die Bemessung einer Diensterfindungsvergütung auf die besonderen Umstände des jeweiligen Falls - auch bezogen auf den einzelnen anspruchsberechtigten Arbeitnehmer - abzustellen. Deren Festlegung und Beurteilung ist daher grundsätzlich nicht geeignet, einen Feststellungsanspruch iSd § 54 Abs 2 ASGG zu begründen.3.2. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist für die Bemessung einer Diensterfindungsvergütung auf die besonderen Umstände des jeweiligen Falls - auch bezogen auf den einzelnen anspruchsberechtigten Arbeitnehmer - abzustellen. Deren Festlegung und Beurteilung ist daher grundsätzlich nicht geeignet, einen Feststellungsanspruch iSd Paragraph 54, Absatz 2, ASGG zu begründen.
3.3. Der Antragsteller ist aber offenkundig an einer Auslegung von § 9 lit a PatG in dem Sinn interessiert, dass bei der Bemessung der Vergütung auch auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für den Konzern, dem der Dienstgeber angehört, Bedacht zu nehmen ist. Nach den dargelegten Grundsätzen entzieht sich der Antrag jedoch einer entsprechenden Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs:3.3. Der Antragsteller ist aber offenkundig an einer Auslegung von Paragraph 9, Litera a, PatG in dem Sinn interessiert, dass bei der Bemessung der Vergütung auch auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für den Konzern, dem der Dienstgeber angehört, Bedacht zu nehmen ist. Nach den dargelegten Grundsätzen entzieht sich der Antrag jedoch einer entsprechenden Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs:
3.4. Bereits in der Entscheidung 9 ObA 7/04a wurde dargelegt, dass Erfindervergütungen je nach der Art der Erfindung in der Regel nach der Methode der Lizenzanalogie, nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen oder in Form der Schätzung ermittelt werden. Aus dieser Entscheidung geht auch hervor, dass die Ermittlung der wirtschaftlichen Bedeutung der Erfindung - gleich, nach welcher dieser Methoden sie ermittelt wird - nicht in jedem Fall ausschließlich auf jenes Unternehmen beschränkt sein muss, das formaler Arbeitgeber des Erfinders ist. In der jener Entscheidung zugrunde liegenden Konstellation (Muttergesellschaft als Arbeitgeber; Verwertung der Erfindungen durch eine hundertprozentige Tochtergesellschaft bei Bestehen eines Gewinn- und Verlustabführungsvertrags) war bei wirtschaftlicher Betrachtung von einem als Einheit zu wertenden Konzern auszugehen, weshalb die Verwertung der Erfindung durch die Tochtergesellschaft nicht anders als eine mit Umsätzen verbundene Eigennutzung der Muttergesellschaft zu beurteilen war.
3.5. Für die Ausgestaltung der Beziehung zwischen Konzerngesellschaften, insbesondere auch bezüglich der Verwertung von Erfindungen, kommen die unterschiedlichsten Möglichkeiten in Betracht. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass es weitere Sonderkonstellationen einer hinlänglichen wirtschaftlichen Einheit geben mag. So werden in der Literatur die Fälle genannt, dass der Dienstgeber eine alleine zu Zwecken der Forschung und Entwicklung (F&E) gegründete Tochtergesellschaft ist oder die maßgeblichen Konzerngesellschaften wie unselbständige Abteilungen eines einheitlichen Unternehmens geführt werden (Bartenbach-Fock, Arbeitnehmererfindungen im Konzern2 [2002] 21 f; Bartenbach/Volz/Fock, Arbeitnehmererfindervergütung3 [2009] 75 f).
Eine Stellungnahme dazu erübrigt sich jedoch, weil das Vorbringen des Antragstellers über wenige und nur rudimentäre Sachverhaltsangaben nicht hinausgeht. Selbst sie bleiben teilweise unklar (Diensterfindungen würden an die Konzernmutter „verkauft bzw dem Mutterunternehmen das Nutzungsrecht eingeräumt“) oder weisen selbst nach dem Antragsvorbringen auf eine nennenswerte Eigenständigkeit der Tochtergesellschaft hin (im Konzernverbund Geschäftsverantwortung für den Wirtschaftsraum CEE sowie weltweite Verantwortung für einzelne Produkte).
3.6. Auch wenn man mit dem Vorbringen des Antragstellers und der deutschen Rechtsprechung (BGH 16. 4. 2002, X ZR 127/99; BGH 17. 11. 2009, X ZR 137/07) die Frage in den Vordergrund stellt, was vernünftige Lizenzvertragsparteien unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vereinbart hätten, so wäre für sein Anliegen nichts gewonnen. Dem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, ob ein gedachter Lizenznehmer jedenfalls höhere als die von der Mutter- an die Tochtergesellschaft geleisteten Beträge als Berechnungsbasis vereinbart hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, ob und inwieweit diese Beträge den Konzernnutzen nur unzureichend widerspiegeln, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß dieser auch aus nur der Konzernmutter zurechenbaren Umständen (Produktentwicklung und -erzeugung, Marketing, etc) resultiert oder ob weitere Parameter eine Rolle spielen könnten. Auch all dies kann aber nur nach den konkreten Umständen des Falls beurteilt werden.
3.7. Damit ist auch der Hinweis des Antragstellers auf § 11 Abs 2 PatG nicht zielführend.3.7. Damit ist auch der Hinweis des Antragstellers auf Paragraph 11, Absatz 2, PatG nicht zielführend.
3.8. Zusammenfassend geht die Antragstellung mit ihrem nur kursorischen Vorbringen der Sache nach nicht über die - unzulässige - Einholung eines Rechtsgutachtens hinaus. Wie dargelegt, ist es auch nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, mögliche Fallvarianten zu bilden, um eine Konkretisierung des Antrags herbeizuführen. Schließlich könnte selbst die vom Antragsteller gewünschte Berücksichtigung von Konzernaußenumsätzen nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls erfolgen.
Mangels eines den Anforderungen des § 54 Abs 2 ASGG entsprechenden Feststellungsinteresses ist dem Antrag daher ein Erfolg zu versagen.Mangels eines den Anforderungen des Paragraph 54, Absatz 2, ASGG entsprechenden Feststellungsinteresses ist dem Antrag daher ein Erfolg zu versagen.