Der Rekurs ist zulässig, weil erst nach der Beschlussfassung durch das Berufungsgericht die Entscheidung 9 ObA 4/05m erging, durch welche die Frage der Anwendbarkeit des § 2a Abs 8 GlBG alt (= § 12 Abs 7 GlBG neu) auf die Auflösung von Probedienstverhältnissen bejaht wurde; der Rekurs ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist zulässig, weil erst nach der Beschlussfassung durch das Berufungsgericht die Entscheidung 9 ObA 4/05m erging, durch welche die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 2 a, Absatz 8, GlBG alt (= Paragraph 12, Absatz 7, GlBG neu) auf die Auflösung von Probedienstverhältnissen bejaht wurde; der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
In seiner Entscheidung vom 31. 8. 2005, 9 ObA 4/05m (= EvBl 2006/1 = ecolex 2006, 52 ua) hat der erkennende Senat unter anderem ausgeführt: „...Wenngleich es sich bei der Lösungsmöglichkeit eines Probedienstverhältnisses nach der Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, um eine Auflösungsmöglichkeit besonderer Art handelt, die einer Kündigung oder Entlassung oder einem Austritt nicht gleichzuhalten ist (9 ObA 141/90 = Arb 10.872 uva), so liegt doch unzweifelhaft die Beendigung eines bereits begründeten Arbeitsverhältnisses vor. Da auch § 2a Abs 8 GlBG aF sich ausdrücklich auf die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht, ist es nur folgerichtig, die Bestimmung - auch im Sinn der bereits dargestellten europarechtlichen Judikatur - analog neben der dort genannten Kündigung und Entlassung auch auf die Lösung des Probearbeitsverhältnisses anzuwenden. Macht daher eine Arbeitnehmerin, deren Probedienstverhältnis gerade wegen ihrer Schwangerschaft aufgelöst wurde, die Diskriminierung glaubhaft (§ 2a Abs 9 GlBG aF bzw § 12 Abs 12 GlBG nF) und gelingt demgegenüber dem beklagten Arbeitgeber nicht der Beweis, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war, gilt die Sanktion des § 2a Abs 8 GlBG aF (jetzt: § 12 Abs 7 GlBG nF), nicht jedoch die nach § 2a Abs 1 GlBG aF (bzw § 12 Abs 1 GlBG nF)...". Das weitere Vorgehen im hier zu beurteilenden Verfahren wird sich daher nicht an einer Sittenwidrigkeitskontrolle im Sinne des § 879 ABGB, sondern an der Bestimmung des hier anzuwendenden § 2a Abs 8 GlBG aF zu orientieren haben.In seiner Entscheidung vom 31. 8. 2005, 9 ObA 4/05m (= EvBl 2006/1 = ecolex 2006, 52 ua) hat der erkennende Senat unter anderem ausgeführt: „...Wenngleich es sich bei der Lösungsmöglichkeit eines Probedienstverhältnisses nach der Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, um eine Auflösungsmöglichkeit besonderer Art handelt, die einer Kündigung oder Entlassung oder einem Austritt nicht gleichzuhalten ist (9 ObA 141/90 = Arb 10.872 uva), so liegt doch unzweifelhaft die Beendigung eines bereits begründeten Arbeitsverhältnisses vor. Da auch Paragraph 2 a, Absatz 8, GlBG aF sich ausdrücklich auf die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht, ist es nur folgerichtig, die Bestimmung - auch im Sinn der bereits dargestellten europarechtlichen Judikatur - analog neben der dort genannten Kündigung und Entlassung auch auf die Lösung des Probearbeitsverhältnisses anzuwenden. Macht daher eine Arbeitnehmerin, deren Probedienstverhältnis gerade wegen ihrer Schwangerschaft aufgelöst wurde, die Diskriminierung glaubhaft (Paragraph 2 a, Absatz 9, GlBG aF bzw Paragraph 12, Absatz 12, GlBG nF) und gelingt demgegenüber dem beklagten Arbeitgeber nicht der Beweis, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war, gilt die Sanktion des Paragraph 2 a, Absatz 8, GlBG aF (jetzt: Paragraph 12, Absatz 7, GlBG nF), nicht jedoch die nach Paragraph 2 a, Absatz eins, GlBG aF (bzw Paragraph 12, Absatz eins, GlBG nF)...". Das weitere Vorgehen im hier zu beurteilenden Verfahren wird sich daher nicht an einer Sittenwidrigkeitskontrolle im Sinne des Paragraph 879, ABGB, sondern an der Bestimmung des hier anzuwendenden Paragraph 2 a, Absatz 8, GlBG aF zu orientieren haben.
Wenngleich unter der falschen Bezeichnung „Kündigungsanfechtung" macht die Klägerin hier zweifelsfrei erkennbar die Anfechtung der Auflösung des Probedienstverhältnisses geltend, indem sie vorbringt, dass die Auflösung nur wegen der Zurückweisung einer an ihr begangenen sexuellen Belästigung bzw der Betroffenheit des dazugekommenen Sohnes des Beklagten erfolgt sei. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Anfechtung auch zutreffend als Rechtsgestaltungs- und nicht als Feststellungsklage erfolgt.
Dem vom Rekurswerber erhobenen Verfristungseinwand ist noch Folgendes entgegenzuhalten:
Sofern die 14-Tage-Frist des § 10b Abs 1 dritter Satz (iVm § 2a Abs 8) GlBG aF als prozessuale Frist zu qualifizieren wäre, ist dieser Einwand schon wegen der unbekämpfbaren Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen stand (ON 4) unbeachtlich. Lediglich die Versäumung einer materiellen (allenfalls Präklusions-)Frist könnte für das weitere Verfahren von Bedeutung sein. Dazu ist Folgendes auszuführen:Sofern die 14-Tage-Frist des Paragraph 10 b, Absatz eins, dritter Satz in Verbindung mit , Paragraph 2 a, Absatz 8,) GlBG aF als prozessuale Frist zu qualifizieren wäre, ist dieser Einwand schon wegen der unbekämpfbaren Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen stand (ON 4) unbeachtlich. Lediglich die Versäumung einer materiellen (allenfalls Präklusions-)Frist könnte für das weitere Verfahren von Bedeutung sein. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Die hier anzuwendende Regelung des § 2a Abs 8 GlBG aF ist zwar als Individualrecht und nicht als betriebsverfassungsrechtlicher Anspruch konzipiert (AB zu Art I Z 3 der Novelle 1990, 1411 der BlgNR XVII. GP; ErlBem RV zu Art V Z 10 der Novelle 1992, 735 der BlgNR XVIII. GP), doch folgt die Anfechtungregelung des § 2a Abs 8 GlBG aF in ihrer Konzeption der Anfechtung einer verpönten Motivkündigung im Sinn des § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG (Smutny/Mayr Gleichbehandlungsgesetz, 521). Nach völlig einhelliger Rechtsprechung ist die Frist des § 105 Abs 4 ArbVG, innerhalb derer eine Anfechtungsklage nach § 105 Abs 3 ArbVG einzubringen ist, eine prozessuale, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung zulässig ist (RIS-Justiz RS0052033). Die inhaltliche Regelungsnähe des § 2a Abs 8 GlBG aF zu § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG gebietet daher konsequenterweise, auch die Anfechtungsfrist des § 10b GlBG aF (= § 15 Abs 1 Satz 4 GlBG geltende Fassung) im Einklang mit der vorgenannten Rechtsprechung als prozessuale Frist anzusehen (Smutny/Mayr Gleichbehandlungsgesetz 511, 521; Kletecka in Rebhahn, Kommentar zum Gleichbehandlungsgesetz Rz 14 zu § 15). Daraus folgt, dass im fortgesetzten Verfahren die von der Klägerin zwar versäumte, vom Erstgericht jedoch restituierte Anfechtungsfrist keine Rolle mehr spielen kann.Die hier anzuwendende Regelung des Paragraph 2 a, Absatz 8, GlBG aF ist zwar als Individualrecht und nicht als betriebsverfassungsrechtlicher Anspruch konzipiert Ausschussbericht zu Artikel römisch eins, Ziffer 3, der Novelle 1990, 1411 der BlgNR römisch siebzehn. GP; ErlBem Regierungsvorlage zu Artikel römisch fünf, Ziffer 10, der Novelle 1992, 735 der BlgNR römisch achtzehn. GP), doch folgt die Anfechtungregelung des Paragraph 2 a, Absatz 8, GlBG aF in ihrer Konzeption der Anfechtung einer verpönten Motivkündigung im Sinn des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, ArbVG (Smutny/Mayr Gleichbehandlungsgesetz, 521). Nach völlig einhelliger Rechtsprechung ist die Frist des Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG, innerhalb derer eine Anfechtungsklage nach Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG einzubringen ist, eine prozessuale, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung zulässig ist (RIS-Justiz RS0052033). Die inhaltliche Regelungsnähe des Paragraph 2 a, Absatz 8, GlBG aF zu Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, ArbVG gebietet daher konsequenterweise, auch die Anfechtungsfrist des Paragraph 10 b, GlBG aF (= Paragraph 15, Absatz eins, Satz 4 GlBG geltende Fassung) im Einklang mit der vorgenannten Rechtsprechung als prozessuale Frist anzusehen (Smutny/Mayr Gleichbehandlungsgesetz 511, 521; Kletecka in Rebhahn, Kommentar zum Gleichbehandlungsgesetz Rz 14 zu Paragraph 15,). Daraus folgt, dass im fortgesetzten Verfahren die von der Klägerin zwar versäumte, vom Erstgericht jedoch restituierte Anfechtungsfrist keine Rolle mehr spielen kann.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.