Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 15h Abs 1 MSchG hat die Dienstnehmerin einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres oder bis zu einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn 1.) das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat und 2.) die Dienstnehmerin zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb mit mehr als 20 Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen beschäftigt ist. Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin zu berücksichtigen sind. Neben diesem „großen Anspruch“ (Schrank, Die neuen Elternansprüche auf kündigungsgeschützte Teilzeiten und andere Arbeitszeiteinteilungen, ASoK-Sonderheft August 2004, 8) kennt das Mutterschutzgesetz auch noch die vereinbarte Teilzeitbeschäftigung nach § 15i MSchG („kleiner Anspruch“), wenn die Dienstnehmerin entweder noch keine drei Dienstjahre zurückgelegt hat oder im Betrieb nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG ist, dass die Dienstnehmerin mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den §§ 167 Abs 2, 177 oder 177b des ABGB gegeben ist und sich der Vater nicht gleichzeitig in Karenz befindet (§ 15j Abs 1 MSchG). Die Dienstnehmerin kann die Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind überdies nur einmal in Anspruch nehmen, die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens drei Monate betragen (§ 15j Abs 2 MSchG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Änderung durch BGBl I 2009/116). Liegt Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz vor, hat die Dienstnehmerin nach § 15n Abs 1 MSchG Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 MSchG, der grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung beginnt und bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes dauert (Anmerkung: Der Motivkündigungsschutz nach § 15n Abs 2 MSchG ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang).Gemäß Paragraph 15 h, Absatz eins, MSchG hat die Dienstnehmerin einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres oder bis zu einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn 1.) das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat und 2.) die Dienstnehmerin zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb mit mehr als 20 Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen beschäftigt ist. Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin zu berücksichtigen sind. Neben diesem „großen Anspruch“ (Schrank, Die neuen Elternansprüche auf kündigungsgeschützte Teilzeiten und andere Arbeitszeiteinteilungen, ASoK-Sonderheft August 2004, 8) kennt das Mutterschutzgesetz auch noch die vereinbarte Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 i, MSchG („kleiner Anspruch“), wenn die Dienstnehmerin entweder noch keine drei Dienstjahre zurückgelegt hat oder im Betrieb nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h und 15 i MSchG ist, dass die Dienstnehmerin mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den Paragraphen 167, Absatz 2, 177, oder 177b des ABGB gegeben ist und sich der Vater nicht gleichzeitig in Karenz befindet (Paragraph 15 j, Absatz eins, MSchG). Die Dienstnehmerin kann die Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind überdies nur einmal in Anspruch nehmen, die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens drei Monate betragen (Paragraph 15 j, Absatz 2, MSchG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Änderung durch BGBl I 2009/116). Liegt Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz vor, hat die Dienstnehmerin nach Paragraph 15 n, Absatz eins, MSchG Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 10 und 12 MSchG, der grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung beginnt und bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes dauert (Anmerkung: Der Motivkündigungsschutz nach Paragraph 15 n, Absatz 2, MSchG ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang).
Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 9 ObA 80/07s (= RIS-Justiz RS0123841) zum Ausdruck gebracht, dass ein schriftliches Verlangen auf Elternteilzeit (§ 15j Abs 2 MSchG) dann nicht erforderlich ist, wenn sich der Arbeitgeber auch auf ein mündliches Verlangen einlässt und mit der Dienstnehmerin zu einer Vereinbarung auf Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz kommt. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Die Schriftlichkeit des Verlangens kann daher nicht als jedenfalls zwingendes Abgrenzungskriterium zwischen Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz einerseits und einer Teilzeitvereinbarung nach § 19d AZG andererseits dienen (aA Rauch, Die Abgrenzung zwischen Elternteilzeit und anderen Formen der Teilzeitbeschäftigung in ecolex 2005, 304 f).Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 9 ObA 80/07s (= RIS-Justiz RS0123841) zum Ausdruck gebracht, dass ein schriftliches Verlangen auf Elternteilzeit (Paragraph 15 j, Absatz 2, MSchG) dann nicht erforderlich ist, wenn sich der Arbeitgeber auch auf ein mündliches Verlangen einlässt und mit der Dienstnehmerin zu einer Vereinbarung auf Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz kommt. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Die Schriftlichkeit des Verlangens kann daher nicht als jedenfalls zwingendes Abgrenzungskriterium zwischen Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz einerseits und einer Teilzeitvereinbarung nach Paragraph 19 d, AZG andererseits dienen (aA Rauch, Die Abgrenzung zwischen Elternteilzeit und anderen Formen der Teilzeitbeschäftigung in ecolex 2005, 304 f).
Rauch (Die Abgrenzung zwischen Elternteilzeit und anderen Formen der Teilzeitbeschäftigung in ecolex 2005, 304, 306) und Kraft (Die neue Elternteilzeit, 32 f) ist aber dahin zu folgen, dass nicht automatisch jede vertraglich vereinbarte Herabsetzung der Arbeitszeit (bzw Änderung der Lage der Arbeitszeit) allein deshalb zur „Elternteilzeit“ (bzw geschützten Änderung der Lage der Arbeitszeit) wird, nur weil die Arbeitnehmerin ein unter 7-jähriges Kind hat. Erforderlich ist vielmehr, dass gegenüber dem Arbeitgeber auch zum Ausdruck kommt, dass Elternteilzeit im Sinne des Mutterschutzgesetzes Gegenstand der Vereinbarung werden soll. Da auch im Arbeitsrecht der objektive Erklärungswert einer Willensäußerung maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0028642) ist es, wie schon vom Berufungsgericht zutreffend dargestellt, ohne rechtlichen Belang, ob die Klägerin subjektiv von einer Unterscheidung zwischen Teilzeit iSd § 19d AZG oder einer Elternteilzeit im Sinne der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes ausging. Darüber hinaus sind auch die Umstände des Vertragsschlusses (RIS-Justiz RS0113932 uva) für die Auslegung maßgeblich. Im vorliegenden Fall war die Klägerin vor Beginn des Mutterschutzes bzw der Karenz vollzeitbeschäftigt gewesen. Schon anlässlich des Antritts ihrer Karenz hatte sie darauf hingewiesen, dass sie ab Jänner 2009 wieder als Teilzeitkraft arbeiten wolle. Ihr Ersuchen vom Juni 2008, mit 1. 7. 2008 wieder mit 20 Stunden teilzeitbeschäftigt zu werden, kann, wie auch vom Berufungsgericht zutreffend dargestellt, nur im Zusammenhang damit gesehen werden, dass ihr eine Vollzeitbeschäftigung nicht die für die Betreuung ihres Kleinkindes erforderliche Zeit einräumen würde. Die weitere Voraussetzung einer dreijährigen Dienstzeit ist unstrittig. Die Beklagte hat ferner das konkrete Vorbringen der Klägerin, dass im Betrieb mehr als 20 Personen beschäftigt seien, nicht qualifiziert bestritten, sodass ein Anwendungsfall des § 267 ZPO vorliegt. Auch der Umstand, dass die Klägerin ihr Kind selbst betreute und dass dies der Beklagten bekannt war, ergibt sich aus den Feststellungen: Die Beklagte veranlasste nämlich selbst die Ermittlung durch ihre Buchhalterin, welche Stundenanzahl die Klägerin beschäftigt werden könne, ohne dass die Zuverdienstgrenze des KBGG überschritten werde. Zwingende Voraussetzung für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist aber der Umstand, dass der bezugsberechtigte Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (§ 2 Abs 1 Z 2 KBGG). Waren nun die Voraussetzungen für Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz gegeben und waren diese Umstände - wie hier - dem Arbeitgeber auch bekannt, so ist bei der gebotenen objektiven Betrachtung der Schluss zu ziehen, dass eine Vereinbarung über Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz zustandegekommen ist, zumal ein anderer, dem objektiven Erklärungswert entgegenstehender Parteiwille beider Parteien nicht hervorgekommen ist (RIS-Justiz RS0017751).Rauch (Die Abgrenzung zwischen Elternteilzeit und anderen Formen der Teilzeitbeschäftigung in ecolex 2005, 304, 306) und Kraft (Die neue Elternteilzeit, 32 f) ist aber dahin zu folgen, dass nicht automatisch jede vertraglich vereinbarte Herabsetzung der Arbeitszeit (bzw Änderung der Lage der Arbeitszeit) allein deshalb zur „Elternteilzeit“ (bzw geschützten Änderung der Lage der Arbeitszeit) wird, nur weil die Arbeitnehmerin ein unter 7-jähriges Kind hat. Erforderlich ist vielmehr, dass gegenüber dem Arbeitgeber auch zum Ausdruck kommt, dass Elternteilzeit im Sinne des Mutterschutzgesetzes Gegenstand der Vereinbarung werden soll. Da auch im Arbeitsrecht der objektive Erklärungswert einer Willensäußerung maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0028642) ist es, wie schon vom Berufungsgericht zutreffend dargestellt, ohne rechtlichen Belang, ob die Klägerin subjektiv von einer Unterscheidung zwischen Teilzeit iSd Paragraph 19 d, AZG oder einer Elternteilzeit im Sinne der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes ausging. Darüber hinaus sind auch die Umstände des Vertragsschlusses (RIS-Justiz RS0113932 uva) für die Auslegung maßgeblich. Im vorliegenden Fall war die Klägerin vor Beginn des Mutterschutzes bzw der Karenz vollzeitbeschäftigt gewesen. Schon anlässlich des Antritts ihrer Karenz hatte sie darauf hingewiesen, dass sie ab Jänner 2009 wieder als Teilzeitkraft arbeiten wolle. Ihr Ersuchen vom Juni 2008, mit 1. 7. 2008 wieder mit 20 Stunden teilzeitbeschäftigt zu werden, kann, wie auch vom Berufungsgericht zutreffend dargestellt, nur im Zusammenhang damit gesehen werden, dass ihr eine Vollzeitbeschäftigung nicht die für die Betreuung ihres Kleinkindes erforderliche Zeit einräumen würde. Die weitere Voraussetzung einer dreijährigen Dienstzeit ist unstrittig. Die Beklagte hat ferner das konkrete Vorbringen der Klägerin, dass im Betrieb mehr als 20 Personen beschäftigt seien, nicht qualifiziert bestritten, sodass ein Anwendungsfall des Paragraph 267, ZPO vorliegt. Auch der Umstand, dass die Klägerin ihr Kind selbst betreute und dass dies der Beklagten bekannt war, ergibt sich aus den Feststellungen: Die Beklagte veranlasste nämlich selbst die Ermittlung durch ihre Buchhalterin, welche Stundenanzahl die Klägerin beschäftigt werden könne, ohne dass die Zuverdienstgrenze des KBGG überschritten werde. Zwingende Voraussetzung für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist aber der Umstand, dass der bezugsberechtigte Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG). Waren nun die Voraussetzungen für Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz gegeben und waren diese Umstände - wie hier - dem Arbeitgeber auch bekannt, so ist bei der gebotenen objektiven Betrachtung der Schluss zu ziehen, dass eine Vereinbarung über Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz zustandegekommen ist, zumal ein anderer, dem objektiven Erklärungswert entgegenstehender Parteiwille beider Parteien nicht hervorgekommen ist (RIS-Justiz RS0017751).
Dies führt dazu, dass - zumindest für den vom Klagebegehren umfassten Zeitraum - der Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes zugunsten der arbeitsbereiten Klägerin Platz greift. Da die gerichtliche Zustimmung zur Kündigung nicht eingeholt wurde, ist die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung unwirksam geblieben. Ohne Belang ist daher, ob - wie das Berufungsgericht vermeint - die Beklagte im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht auch verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin darüber aufzuklären, dass sie einen bestimmten Vertragsinhalt, nämlich „Elternteilzeit nach dem MSchG“ verlangen hätte müssen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Dabei war zu beachten, dass die Bemessungsgrundlage nicht mehr der gesamte Klagebetrag von 10.803,35 EUR ist, sondern der im Revisionsverfahren noch strittige Teil von 6.909,03 EUR. Auf dieser Grundlage waren die Kosten für die erfolgreiche Revisionsbeantwortung der Klägerin zu bestimmen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Dabei war zu beachten, dass die Bemessungsgrundlage nicht mehr der gesamte Klagebetrag von 10.803,35 EUR ist, sondern der im Revisionsverfahren noch strittige Teil von 6.909,03 EUR. Auf dieser Grundlage waren die Kosten für die erfolgreiche Revisionsbeantwortung der Klägerin zu bestimmen.