Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Fahrzeiten zwischen Wohnort und erstem/letztem Kunden als Arbeitszeit iSd AZG
1.1. Arbeitszeit iSd § 2 Abs 1 AZG ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.1.1. Arbeitszeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, AZG ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.
Es entspricht Lehre und Rechtsprechung, dass die Arbeitszeit beginnt, sobald der Arbeitnehmer in Entsprechung der arbeitsvertraglichen Verpflichtung seine Arbeit aufnimmt oder dem Arbeitgeber zur Aufnahme der Arbeit zur Verfügung steht (zB 8 ObA 61/13y; 9 ObA 29/18g; vgl auch RIS-Justiz RS0051370; Pfeil in ZellKomm3 § 2 AZG Rz 2; Grillberger in Grillberger, AZG3 § 2 Rz 3; Schrank, Arbeitszeit4 § 2 Rz 6; Klein in Heilegger/Klein, AZG4 § 2 Rz 1). Die Verfügbarkeit des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers innerhalb eines bestimmten Zeitraums unabhängig von einem bestimmten Arbeitserfolg ist dem Arbeitsvertrag auch wesensimmanent (vgl RIS-Justiz RS0021494; RS0021284; 9 ObA 29/18g).Es entspricht Lehre und Rechtsprechung, dass die Arbeitszeit beginnt, sobald der Arbeitnehmer in Entsprechung der arbeitsvertraglichen Verpflichtung seine Arbeit aufnimmt oder dem Arbeitgeber zur Aufnahme der Arbeit zur Verfügung steht (zB 8 ObA 61/13y; 9 ObA 29/18g; vergleiche auch RIS-Justiz RS0051370; Pfeil in ZellKomm3 Paragraph 2, AZG Rz 2; Grillberger in Grillberger, AZG3 Paragraph 2, Rz 3; Schrank, Arbeitszeit4 Paragraph 2, Rz 6; Klein in Heilegger/Klein, AZG4 Paragraph 2, Rz 1). Die Verfügbarkeit des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers innerhalb eines bestimmten Zeitraums unabhängig von einem bestimmten Arbeitserfolg ist dem Arbeitsvertrag auch wesensimmanent vergleiche RIS-Justiz RS0021494; RS0021284; 9 ObA 29/18g).
1.2. Arbeits- bzw Dienstwege und Dienstreisezeiten sind als über Auftrag und im Interesse des Arbeitgebers erfolgende Erfüllung der Arbeitspflicht danach grundsätzlich Arbeit und damit Arbeitszeit (Schrank, Arbeitszeit4 § 2 Rz 7), weil die Selbstbestimmungs-möglichkeit des Arbeitnehmers über die Verwendung dieser Zeiten ausgeschlossen ist (Klein in Heilegger/Klein, AZG4 § 2 Rz 4; s auch VwGH 90/19/0293, 91/19/0329). Soweit die Reisetätigkeit zum ständigen Aufgabenkreis eines Arbeitnehmers gehört, wie etwa bei einem Monteur, der zur Durchführung von Servicearbeiten von Kundschaft zu Kundschaft fährt, ist die Reisezeit daher auch stets „Arbeitszeit im engeren Sinn“ (RIS-Justiz RS0051347; RS0029300; 9 ObA 47/11v [Fahrt einer Raumpflegerin zwischen zwei Objekten]).1.2. Arbeits- bzw Dienstwege und Dienstreisezeiten sind als über Auftrag und im Interesse des Arbeitgebers erfolgende Erfüllung der Arbeitspflicht danach grundsätzlich Arbeit und damit Arbeitszeit (Schrank, Arbeitszeit4 Paragraph 2, Rz 7), weil die Selbstbestimmungs-möglichkeit des Arbeitnehmers über die Verwendung dieser Zeiten ausgeschlossen ist (Klein in Heilegger/Klein, AZG4 Paragraph 2, Rz 4; s auch VwGH 90/19/0293, 91/19/0329). Soweit die Reisetätigkeit zum ständigen Aufgabenkreis eines Arbeitnehmers gehört, wie etwa bei einem Monteur, der zur Durchführung von Servicearbeiten von Kundschaft zu Kundschaft fährt, ist die Reisezeit daher auch stets „Arbeitszeit im engeren Sinn“ (RIS-Justiz RS0051347; RS0029300; 9 ObA 47/11v [Fahrt einer Raumpflegerin zwischen zwei Objekten]).
1.3. Dagegen ist die Zeit, die der Dienstnehmer braucht, um den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte zurückzulegen, grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zu beurteilen, weil sie vor Dienstbeginn oder nach Dienstende liegt (RIS-Justiz RS0051331). Maßgeblich ist, dass der Arbeitnehmer über die Verwendung seiner Zeit noch bzw wieder selbst entscheiden kann (zB Pfeil in ZellKomm3 § 2 Rz 4; Grillberger in Grillberger, AZG3 § 2 Rz 4). In diesem Sinn ging die Rechtsprechung auch bei Arbeitnehmern, die keinen ständigen (festen) Arbeitsplatz haben und deren Arbeitsort oft wechselt (zB Baubranche, Außendienstmitarbeiter), davon aus, dass die wechselnden Hin- und Rückwege noch der privaten Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen sind (9 ObA 148/11x: wechselnde Arbeitsorte eines Monteurs ohne festen Betriebsarbeitsplatz). Nur wenn der örtliche Bereich so groß ist, dass der Arbeitnehmer nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann, wurde eine Dienstreise bejaht (9 Ob 102/93; Klein in Heilegger/Klein, AZG4 § 2 Rz 6; s aber auch 9 ObA 109/03z [Wochenpendeln von und zur Baustelle mit örtlicher Wohngelegenheit als Wegzeit]).1.3. Dagegen ist die Zeit, die der Dienstnehmer braucht, um den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte zurückzulegen, grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zu beurteilen, weil sie vor Dienstbeginn oder nach Dienstende liegt (RIS-Justiz RS0051331). Maßgeblich ist, dass der Arbeitnehmer über die Verwendung seiner Zeit noch bzw wieder selbst entscheiden kann (zB Pfeil in ZellKomm3 Paragraph 2, Rz 4; Grillberger in Grillberger, AZG3 Paragraph 2, Rz 4). In diesem Sinn ging die Rechtsprechung auch bei Arbeitnehmern, die keinen ständigen (festen) Arbeitsplatz haben und deren Arbeitsort oft wechselt (zB Baubranche, Außendienstmitarbeiter), davon aus, dass die wechselnden Hin- und Rückwege noch der privaten Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen sind (9 ObA 148/11x: wechselnde Arbeitsorte eines Monteurs ohne festen Betriebsarbeitsplatz). Nur wenn der örtliche Bereich so groß ist, dass der Arbeitnehmer nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann, wurde eine Dienstreise bejaht (9 Ob 102/93; Klein in Heilegger/Klein, AZG4 Paragraph 2, Rz 6; s aber auch 9 ObA 109/03z [Wochenpendeln von und zur Baustelle mit örtlicher Wohngelegenheit als Wegzeit]).
1.4. Diese Beurteilung ist letztlich auf die Erwägung zurückzuführen, dass Wegzeiten vom und zum Wohnort vor dem Beginn bzw nach dem Ende der Arbeit liegen, wenn und weil ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber dann nicht mehr vereinbarungsgemäß zur Arbeitsleistung zur Verfügung steht, sondern über die Verwendung seiner Zeit, wie dargelegt, wieder autonom verfügungsbefugt ist. Das trifft hier aber nicht zu:
Im vorliegenden Fall gehört es zu den Dienstpflichten der Kundendiensttechniker, dass sie den Weg von ihrem Wohnort zum Arbeitseinsatz beim ersten Kunden und den Weg zum Wohnort zurück nicht mit einem beliebig wählbaren Verkehrsmittel, sondern mit dem Firmenfahrzeug zurückzulegen haben. Dies steht im Zusammenhang mit der Betriebsorganisation der Beklagten, die erforderlichen Arbeitsmaterialien und Werkzeuge nicht an einem fixen Standort, sondern in der Nacht an den jeweiligen Standorten der Fahrzeuge mobil von Kooperationspartnern bestücken zu lassen. Ein Kundendiensttechniker hat danach bereits ab seinem Wohnort für die konkreten Kundeneinsätze hergerichtete Betriebsmittel des Arbeitgebers zu verwenden. Weiter ist ihm vorgegeben, dass er den kürzesten Weg zum Kunden bzw zum Wohnort zu wählen hat und nur am Weg liegende außerberufliche Tätigkeiten durchgeführt werden dürfen (was bei einer Unterbrechung von mehr als 15 Minuten zum Entfall des Entgelts führt). Dagegen ist es ihm verwehrt, vor oder nach der Arbeit einer nicht auf dem kürzesten Weg liegenden privaten (Freizeit-)Tätigkeit nachzugehen, wie dies jedem anderen Arbeitnehmer mit fixem Arbeitsplatz möglich wäre. Über die Fahrten werden auch Aufzeichnungen geführt, aus denen Unterbrechungen erkennbar sind und die auch punktuell der Kontrolle unterliegen. Da einem Kundendiensttechniker erst in der Früh elektronisch bekannt gegeben wird, wo der erste Kunde ist, ist er unter Umständen auch in der Möglichkeit der Wahl eines anderen Nächtigungsorts (zB Wochenendhaus) eingeschränkt. Eine solche Anordnung impliziert damit, dass die Vertragsparteien diese Zeit des Arbeitnehmers grundsätzlich der räumlichen und zeitlichen Verfügbarkeit durch den Arbeitgeber unterstellt haben. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem der Entscheidung 9 ObA 148/11x zugrundeliegenden Sachverhalt, weil jenem Kläger, wenngleich er ebenso ein Firmenfahrzeug benützte, für die Hin- und Rückwege keine zeitlichen und örtlichen Vorgaben gemacht wurden. Das Argument der Beklagten, dass der Kundendiensttechniker durch die Wahl des Wohnorts eine Verlängerung der Arbeitszeit bewirken könne, überzeugt insofern nicht, als sich die Fahrzeit nach dem Standort des jeweils ersten und letzten Kunden richtet, der sich dem Einfluss des Arbeitnehmers entzieht und ständig wechselt. Zudem wäre der Kundendiensttechniker selbst dann in der Wahl des Verkehrsmittels und der Wegstrecke nicht frei.
Die Zeit, die der Kundendiensttechniker vom Wohnort zum ersten Kunden bzw vom letzten Kunden zum Wohnort fährt, ist daher nach Lage des Falls schon nach nationalem Recht als Arbeitszeit iSd § 2 Abs 1 Z 1 AZG anzusehen.Die Zeit, die der Kundendiensttechniker vom Wohnort zum ersten Kunden bzw vom letzten Kunden zum Wohnort fährt, ist daher nach Lage des Falls schon nach nationalem Recht als Arbeitszeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AZG anzusehen.
2. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit der Definition der Arbeitszeit nach Art 2 Z 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (idF: RL 2003/88/EG) und ihrer Auslegung durch den EuGH.2. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit der Definition der Arbeitszeit nach Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Fassung, RL 2003/88/EG) und ihrer Auslegung durch den EuGH.
2.1. Nach dieser Bestimmung ist „Arbeitszeit“ jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt. Dieser Begriff ist im Gegensatz zur Ruhezeit zu sehen, da beide Begriffe einander ausschließen (Urteile EuGH C-151/02 Jaeger, Rn 48; C-14/04 Dellas ua, Rn 42; C-266/14 Tyco, Rn 25 ua). „Ruhezeit“ ist nach Art 2 Z 2 RL 2003/88/EG jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit. Die Richtlinie sieht auch keine Zwischenkategorie zwischen den Arbeitszeiten und den Ruhezeiten vor (EuGH C-266/14 Tyco, Rn 26).2.1. Nach dieser Bestimmung ist „Arbeitszeit“ jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt. Dieser Begriff ist im Gegensatz zur Ruhezeit zu sehen, da beide Begriffe einander ausschließen (Urteile EuGH C-151/02 Jaeger, Rn 48; C-14/04 Dellas ua, Rn 42; C-266/14 Tyco, Rn 25 ua). „Ruhezeit“ ist nach Artikel 2, Ziffer 2, RL 2003/88/EG jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit. Die Richtlinie sieht auch keine Zwischenkategorie zwischen den Arbeitszeiten und den Ruhezeiten vor (EuGH C-266/14 Tyco, Rn 26).
2.2. Die Beklagte bringt dagegen zunächst vor, dass der Begriff der Arbeitszeit iSd Art 2 RL nur die von der Richtlinie erfassten Aspekte betreffen könne, nicht aber die weit darüber hinausgehenden Aspekte des AZG. Es sei methodisch unzulässig, den Arbeitszeitbegriff der Richtlinie auf das gesamte AZG zu übertragen.2.2. Die Beklagte bringt dagegen zunächst vor, dass der Begriff der Arbeitszeit iSd Artikel 2, RL nur die von der Richtlinie erfassten Aspekte betreffen könne, nicht aber die weit darüber hinausgehenden Aspekte des AZG. Es sei methodisch unzulässig, den Arbeitszeitbegriff der Richtlinie auf das gesamte AZG zu übertragen.
Der nationale Gesetzgeber hat allerdings darauf verzichtet, in § 2 AZG einen „gespaltenen“ Begriff der Arbeitszeit – nämlich einen europäischen und einen nationalen Arbeitszeitbegriff je nachdem, ob eine Norm eine Richtlinienumsetzung betrifft oder nicht – einzuführen
(s Klein in Heilegger/Klein AZG4 § 2 Rz 3). Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angesprochenen Detailaspekte des AZG (Abgrenzung von Normalarbeitszeit zu Mehr- und Überstundenarbeit, tägliche Arbeitszeit, zulässiges Volumen der Normalarbeitszeit oder der Mehr- und Überstunden, Lage der Arbeitszeit uä) sind auch nicht weiter verfahrensgegenständlich, geht es dem Kläger doch nur darum, die Fahrzeiten vom und zum Wohnort als „Arbeitszeit gemäß AZG“ festgestellt zu wissen. Entgeltrechtliche Konsequenzen wurden bereits vom Berufungsgericht lediglich auf der Grundlage des nationalen Rechts geprüft (s dazu auch unter Punkt 4.).Der nationale Gesetzgeber hat allerdings darauf verzichtet, in Paragraph 2, AZG einen „gespaltenen“ Begriff der Arbeitszeit – nämlich einen europäischen und einen nationalen Arbeitszeitbegriff je nachdem, ob eine Norm eine Richtlinienumsetzung betrifft oder nicht – einzuführen, (s Klein in Heilegger/Klein AZG4 Paragraph 2, Rz 3). Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angesprochenen Detailaspekte des AZG (Abgrenzung von Normalarbeitszeit zu Mehr- und Überstundenarbeit, tägliche Arbeitszeit, zulässiges Volumen der Normalarbeitszeit oder der Mehr- und Überstunden, Lage der Arbeitszeit uä) sind auch nicht weiter verfahrensgegenständlich, geht es dem Kläger doch nur darum, die Fahrzeiten vom und zum Wohnort als „Arbeitszeit gemäß AZG“ festgestellt zu wissen. Entgeltrechtliche Konsequenzen wurden bereits vom Berufungsgericht lediglich auf der Grundlage des nationalen Rechts geprüft (s dazu auch unter Punkt 4.).
2.3. Inhaltlich war in der Rs C-266/14 Tyco zu beurteilen, ob Fahrzeiten von Arbeitnehmern ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort, die – dort nach Schließung eines Regionalbüros – für die täglichen Fahrten zwischen Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten vom Arbeitgeber bestimmten Kunden aufzuwenden waren, als „Arbeitszeit“ im Sinne des Art 2 Z 1 RL zu qualifizieren waren. Dies wurde vom EuGH bejaht:2.3. Inhaltlich war in der Rs C-266/14 Tyco zu beurteilen, ob Fahrzeiten von Arbeitnehmern ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort, die – dort nach Schließung eines Regionalbüros – für die täglichen Fahrten zwischen Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten vom Arbeitgeber bestimmten Kunden aufzuwenden waren, als „Arbeitszeit“ im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, RL zu qualifizieren waren. Dies wurde vom EuGH bejaht:
Das Erfordernis, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit auszuüben oder seine Aufgaben wahrzunehmen hat (erster Bestandteil des Begriffs „Arbeitszeit“), wurde darin verwirklicht gesehen, dass die Fahrten von Arbeitnehmern zu den Kunden das notwendige Mittel zur Erbringung der technischen Leistungen bei den Kunden waren und Tyco die Fahrzeit zwischen den Regionalbüros und dem ersten bzw letzten Kunden schon vor deren Schließung als Arbeitszeit betrachtet hatte. Nach Schließung der Regionalbüros hatte sich nur der Ausgangspunkt der Fahrten geändert (Rn 32 f). Für das Erfordernis, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss (zweiter Bestandteil), ist der Umstand entscheidend, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können (Rn 35 f), während es dafür spricht, dass der betrachtete Zeitraum keine Arbeitszeit im Sinne der RL ist, wenn die Arbeitnehmer ohne größere Zwänge über ihre Zeit verfügen und ihren eigenen Interessen nachgehen können (Rn 37). Ersteres wurde vom EuGH bejaht, weil Tyco die Liste und Reihenfolge der Kunden sowie die Uhrzeit der Kundentermine festlegte. Zwar verfügten die Arbeitnehmer über eine gewisse Freiheit, weil sie während der Fahrzeit nicht verpflichtet waren, das Telefon angeschaltet zu lassen. Auch stand ihnen die Festlegung der von ihnen gewünschten Route frei, sodass sie ihre Fahrzeit so organisieren konnten, wie sie wollten. Der EuGH ging aber davon aus, dass die Arbeitnehmer während der Fahrzeiten den Anweisungen von Tyco unterlagen und nicht die Möglichkeit hatten, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen. Zum dritten Bestandteil des Begriffs „Arbeitszeit“, wonach der Arbeitnehmer während der betrachteten Zeitspanne „arbeiten“ muss, wurde festgestellt, dass bei einem Arbeitnehmer, der keinen festen Arbeitsort mehr hat und der seine Aufgaben während der Fahrt zu oder von einem Kunden wahrnimmt, auch davon auszugehen ist, dass er während der Fahrt arbeitet. Die Fahrten gehören untrennbar zum Wesen eines Arbeitnehmers, der keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort hat, sodass der Arbeitsort solcher Arbeitnehmer nicht auf die Orte beschränkt werden kann, an denen sie bei den Kunden ihres Arbeitgebers physisch tätig werden (Rn 43). Da jenen Arbeitnehmern die Möglichkeit genommen worden war, die Entfernung zwischen ihrem Wohnort und dem gewöhnlichen Ort des Beginns und des Endes ihrer Arbeit frei zu bestimmen, konnte ihnen nicht auferlegt werden, die Folgen der Entscheidung ihres Arbeitgebers, diese Büros zu schließen, zu tragen (Rn 44).
2.4. Die Vorinstanzen haben den vorliegenden Sachverhalt dem der Entscheidung Tyco zugrundeliegenden Sachverhalt als hinreichend vergleichbar angesehen. Ergänzend zu ihren Erwägungen ist hervorzuheben, dass die Arbeitnehmer im vorliegenden Fall nicht nur die Firmenfahrzeuge zu verwenden, sondern auch die kürzeste Strecke zu fahren hatten. Die ihnen eingeräumte Möglichkeit, die Fahrten von und zum Wohnort zu privaten Zwecken in nicht vorgegebenem Ausmaß zu unterbrechen, ändert nichts daran, dass sie – insofern enger als im Fall der Rechtssache Tyco – auf den Fahrten nicht frei über die Route bestimmen durften und damit auch nicht ihren eigenen Interessen, wie zB einer nicht auf dem Heimweg liegenden Freizeitaktivität, nachgehen konnten. Dass die Arbeitnehmer in der Rs Tyco auf den Fahrten telefonisch nicht erreichbar sein mussten, beeinträchtigte die Beurteilung ihrer Fahrzeiten als Arbeitszeit nicht. Insofern kann es aber auch im vorliegenden Fall nicht darauf ankommen, ob die Arbeitnehmer während der Fahrzeiten – was nicht feststeht – für die Beklagte durchgehend erreichbar sein mussten und Anweisungen entgegen zu nehmen hatten oder nicht. Die Lage und die Dauer der Fahrten als solche waren in der Rs Tyco kein ausschlaggebendes Kriterium, sie können es daher auch hier nicht sein. Soweit einem von der Schließung der Regionalbüros betroffenen Arbeitnehmer dadurch die Möglichkeit genommen wurde, seine Wohnsitznahme am Arbeitsort auszurichten, unterscheidet ihn dies nicht von einem Außendienstmitarbeiter, der von vornherein keinen festen Arbeitsort hat.
2.5. Die auch in der Literatur (Klein in Heilegger/Klein, AZG4 § 2 Rz 8, S 173, s auch Korenjak, Rechtsprobleme bei Dienstreise und Versetzung, ZAS 2017 [Sonderheft 2a] 108, 111) angesprochene Frage der Beurteilung von Wegzeiten, die sich klar aus privaten Dispositionen des Arbeitnehmers zu einem geografisch definierten Gebiet als Dienstort („flächiger Arbeitsort“) ergeben, stellt sich hier nicht, weil Derartiges nicht feststeht. Zum Erfordernis, dass der Arbeitnehmer während der betrachteten Zeitspanne „arbeiten“ muss, ist schließlich auf Rn 43 der Entscheidung Tyco zu verweisen.2.5. Die auch in der Literatur (Klein in Heilegger/Klein, AZG4 Paragraph 2, Rz 8, S 173, s auch Korenjak, Rechtsprobleme bei Dienstreise und Versetzung, ZAS 2017 [Sonderheft 2a] 108, 111) angesprochene Frage der Beurteilung von Wegzeiten, die sich klar aus privaten Dispositionen des Arbeitnehmers zu einem geografisch definierten Gebiet als Dienstort („flächiger Arbeitsort“) ergeben, stellt sich hier nicht, weil Derartiges nicht feststeht. Zum Erfordernis, dass der Arbeitnehmer während der betrachteten Zeitspanne „arbeiten“ muss, ist schließlich auf Rn 43 der Entscheidung Tyco zu verweisen.
2.6. Entgegen der Ansicht der Beklagten haftet der Beurteilung auch keine Gleichheitswidrigkeit im Verhältnis zu Arbeitnehmern mit festem Arbeitsort an, weil letzteren vom Arbeitgeber in der Regel keine Vorgaben gemacht werden, wann, wie und auf welchem Weg oder Umweg sie sich dorthin zu begeben haben und darüber auch keine Aufzeichnungen zu Kontrollzwecken geführt werden. Der Arbeitsweg unterliegt idR vielmehr der Eigenbestimmung eines Arbeitnehmers (s 9 ObA 47/11v).
2.7. Schließlich bietet die Rezeption der Entscheidung Tyco in der Literatur (Klein in Heilegger/Klein AZG4 § 2 Rz 8; Pfeil in ZellKomm3 § 2 AZG Rz 5; Korenjak, ZAS 2017 [Sonderheft 2a], 108; Heilegger, Qualifikation der Fahrzeit Wohnort – Kunde als Arbeitszeit, DRdA 2016, 322; Balla, Fahrzeit von Außendienstmitarbeitern zwischen Wohnort und erstem/letztem Kunden ist Arbeitszeit, DRdA-infas, 2015, 312; bei arbeitgeberseitiger Inanspruchnahme ebenso Schrank, Arbeitszeit4 § 2 Rz 12) keinen Grund für ein abweichendes Ergebnis.2.7. Schließlich bietet die Rezeption der Entscheidung Tyco in der Literatur (Klein in Heilegger/Klein AZG4 Paragraph 2, Rz 8; Pfeil in ZellKomm3 Paragraph 2, AZG Rz 5; Korenjak, ZAS 2017 [Sonderheft 2a], 108; Heilegger, Qualifikation der Fahrzeit Wohnort – Kunde als Arbeitszeit, DRdA 2016, 322; Balla, Fahrzeit von Außendienstmitarbeitern zwischen Wohnort und erstem/letztem Kunden ist Arbeitszeit, DRdA-infas, 2015, 312; bei arbeitgeberseitiger Inanspruchnahme ebenso Schrank, Arbeitszeit4 Paragraph 2, Rz 12) keinen Grund für ein abweichendes Ergebnis.
2.8. Zusammenfassend liegen keine ausreichend markanten Unterschiede zwischen dem Sachverhalt in der
Rs Tyco und dem des vorliegenden Falls vor, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, der von der Beklagten angeregten Einholung einer weiteren Vorabentscheidung durch den EuGH nachzukommen.2.8. Zusammenfassend liegen keine ausreichend markanten Unterschiede zwischen dem Sachverhalt in der, Rs Tyco und dem des vorliegenden Falls vor, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, der von der Beklagten angeregten Einholung einer weiteren Vorabentscheidung durch den EuGH nachzukommen.
Die fraglichen Fahrzeiten sind danach als Arbeitszeit iSd § 2 Abs 1 AZG anzusehen.Die fraglichen Fahrzeiten sind danach als Arbeitszeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, AZG anzusehen.
3. Reisezeiten
Die Beklagte möchte für diesen Fall die Fahrzeiten als Reisezeiten iSd § 20b AZG beurteilt wissen.Die Beklagte möchte für diesen Fall die Fahrzeiten als Reisezeiten iSd Paragraph 20 b, AZG beurteilt wissen.
3.1. Dass hier keine Reisezeit iSd § 20b Abs 1 AZG vorliegt, wird auch von der Beklagten nicht bezweifelt, liegt doch kein Fall eines „vorübergehenden Verlassens“ des Dienstorts (der Arbeitsstätte) vor.3.1. Dass hier keine Reisezeit iSd Paragraph 20 b, Absatz eins, AZG vorliegt, wird auch von der Beklagten nicht bezweifelt, liegt doch kein Fall eines „vorübergehenden Verlassens“ des Dienstorts (der Arbeitsstätte) vor.
3.2. Für eine Anwendbarkeit des § 20b Abs 6 AZG idF BGBl I 2015/152 bringt die Beklagte zwar mit beachtlichen Argumenten vor, dass die Fahrzeiten ihrer Kundendiensttechniker nicht deren Haupttätigkeit darstellen (zur Haupttätigkeit als jene, die dem Arbeitsverhältnis die inhaltliche Prägung gibt vgl Schrank, Arbeitszeit: Angeordnetes Lenken bei Dienstreisen? RdW 2017, 628; zur Reisebewegung von Außendienstmitarbeitern als bloße Hilfsfunktion ebenso Gleißner, Aktuelle Änderungen im Arbeitszeitrecht mit Schwerpunkt auf Reisezeiten, ZAS 2016, 52, 54 mwN; s auch die ErlBem RV 903 BlgNR XXV. GP, S 6 f, die beispielhaft die regelmäßige Tätigkeit von Außendienstmitarbeitern erwähnen). Da das Interesse des Klägers aber nur darauf gerichtet ist, die Fahrzeiten als „Arbeitszeit gemäß AZG“ qualifiziert zu wissen (zum Entgeltanspruch s Pkt 4.) und diese nicht näher differenzierende Qualifikation unabhängig davon zu bejahen ist, ob die Fahrzeiten Reisezeiten iSd § 20b AZG, im Sinne einer kollektivvertraglichen Bestimmung oa sind oder nicht, bedarf die von der Beklagten begehrte Konkretisierung der Fahrzeiten als Reisezeiten keiner näheren Erwägungen.3.2. Für eine Anwendbarkeit des Paragraph 20 b, Absatz 6, AZG in der Fassung BGBl I 2015/152 bringt die Beklagte zwar mit beachtlichen Argumenten vor, dass die Fahrzeiten ihrer Kundendiensttechniker nicht deren Haupttätigkeit darstellen (zur Haupttätigkeit als jene, die dem Arbeitsverhältnis die inhaltliche Prägung gibt vergleiche Schrank, Arbeitszeit: Angeordnetes Lenken bei Dienstreisen? RdW 2017, 628; zur Reisebewegung von Außendienstmitarbeitern als bloße Hilfsfunktion ebenso Gleißner, Aktuelle Änderungen im Arbeitszeitrecht mit Schwerpunkt auf Reisezeiten, ZAS 2016, 52, 54 mwN; s auch die ErlBem Regierungsvorlage 903, BlgNR römisch 25 . GP, S 6 f, die beispielhaft die regelmäßige Tätigkeit von Außendienstmitarbeitern erwähnen). Da das Interesse des Klägers aber nur darauf gerichtet ist, die Fahrzeiten als „Arbeitszeit gemäß AZG“ qualifiziert zu wissen (zum Entgeltanspruch s Pkt 4.) und diese nicht näher differenzierende Qualifikation unabhängig davon zu bejahen ist, ob die Fahrzeiten Reisezeiten iSd Paragraph 20 b, AZG, im Sinne einer kollektivvertraglichen Bestimmung oa sind oder nicht, bedarf die von der Beklagten begehrte Konkretisierung der Fahrzeiten als Reisezeiten keiner näheren Erwägungen.
4. Entlohnung dieser Zeiten
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die strittigen An- und Rückfahrten „Arbeitszeit gemäß AZG“ darstellen und als solche ungekürzt zu vergüten sind. Nach dem gesamten Klagsvorbringen geht es ihm dabei darum, dass die Beklagte von der jeweils kürzeren Wegzeit nicht 30 Minuten abzieht, sondern auch diese 30 Minuten als Arbeitszeit ansieht. Die begehrte Feststellung einer Pflicht der Beklagten zur „ungekürzten“ Vergütung der Zeiten ist daher nur in ihrer zeitlichen Dimension (dh keine Einschränkung um 30 Minuten) zu sehen.
Anderes geht aber aus den Urteilssprüchen der Vorinstanzen gar nicht hervor, sodass auf die Revisionsausführungen, weder aus dem AZG noch aus der RL ergebe sich eine bestimmte Vergütung der Fahrzeiten, nicht näher einzugehen ist.
5. Zusammenfassend ist der Revision der Beklagten daher nicht Folge zu geben.
Kosten für die Revisionsbeantwortung wurden nicht verzeichnet.