Die Revision ist zulässig und im Sinne einer Wiederherstellung des klagsabweisenden Ersturteils auch berechtigt.
1. § 45a Abs 1 AMFG lautet:1. Paragraph 45 a, Absatz eins, AMFG lautet:
„Die Arbeitgeber haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse
1. von mindestens fünf Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder
2. von mindestens fünf vH der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder
3. von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 600 Beschäftigten oder
4. von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen.“
Nach § 45a Abs 3 AMFG hat die Anzeige nach Abs 1 Angaben über die Gründe für die beabsichtigte Auflösung der Arbeitsverhältnisse und den Zeitraum, in dem diese vorgenommen werden soll, die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl und die Verwendung der von der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, das Alter, das Geschlecht, die Qualifikationen und die Beschäftigungsdauer der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, weitere für die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer maßgebliche Kriterien sowie die flankierenden sozialen Maßnahmen zu enthalten. Der Betriebsrat ist nachweislich zu konsultieren.Nach Paragraph 45 a, Absatz 3, AMFG hat die Anzeige nach Absatz eins, Angaben über die Gründe für die beabsichtigte Auflösung der Arbeitsverhältnisse und den Zeitraum, in dem diese vorgenommen werden soll, die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl und die Verwendung der von der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, das Alter, das Geschlecht, die Qualifikationen und die Beschäftigungsdauer der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, weitere für die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer maßgebliche Kriterien sowie die flankierenden sozialen Maßnahmen zu enthalten. Der Betriebsrat ist nachweislich zu konsultieren.
Gemäß § 45a Abs 5 AMFG sind Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Abs 1 bezwecken, rechtsunwirksam, wenn sie 1. vor Einlagen der in Abs 1 genannten Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, oder 2. nach Einlagen der Anzeige innerhalb der 30-tägigen Frist ohne vorherige Zustimmung der Landesgeschäftsstelle ausgesprochen werden.Gemäß Paragraph 45 a, Absatz 5, AMFG sind Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Absatz eins, bezwecken, rechtsunwirksam, wenn sie 1. vor Einlagen der in Absatz eins, genannten Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, oder 2. nach Einlagen der Anzeige innerhalb der 30-tägigen Frist ohne vorherige Zustimmung der Landesgeschäftsstelle ausgesprochen werden.
2. Das Kündigungsfrühwarnsystem dient dazu, eine bessere Abstimmung der personalpolitischen Maßnahmen der Betriebe auf die arbeitsmarktpolitischen Möglichkeiten zu erreichen und durch die Erfüllung der in den §§ 45a bis 45c AMFG auferlegten Verpflichtungen die Voraussetzungen für einen optimalen Einsatz des Instrumentariums nach dem AMFG zu schaffen (RS0110347). Schutzobjekt des § 45a AMFG ist nicht primär der Arbeitnehmer, vielmehr ist das Arbeitsmarktservice der Begünstigte dieser Regelung. Dieses soll durch die Ankündigung der beabsichtigten Auflösung einer größeren Anzahl von Beschäftigungsverhältnissen in die Lage versetzt werden, frühzeitig durch Einleitung geeigneter arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen die beabsichtigten Kündigungen überhaupt zu verhindern, bzw wenn dies nicht möglich ist, Vorbereitungen für die Erfassung und Betreuung dieser zusätzlich am Arbeitsmarkt als arbeitssuchend auftretenden Personen zu treffen (Dirschmied, DRdA 1998/18, 191 [193] unter Bezugnahme auf VwGH 3. 6. 1997, 95/08/0043). Die Anzeigepflicht des Dienstgebers betrifft nur arbeitsmarktpolitisch relevante Auflösungen (vgl 9 ObA 146/98f mwN).2. Das Kündigungsfrühwarnsystem dient dazu, eine bessere Abstimmung der personalpolitischen Maßnahmen der Betriebe auf die arbeitsmarktpolitischen Möglichkeiten zu erreichen und durch die Erfüllung der in den Paragraphen 45 a bis 45 c AMFG auferlegten Verpflichtungen die Voraussetzungen für einen optimalen Einsatz des Instrumentariums nach dem AMFG zu schaffen (RS0110347). Schutzobjekt des Paragraph 45 a, AMFG ist nicht primär der Arbeitnehmer, vielmehr ist das Arbeitsmarktservice der Begünstigte dieser Regelung. Dieses soll durch die Ankündigung der beabsichtigten Auflösung einer größeren Anzahl von Beschäftigungsverhältnissen in die Lage versetzt werden, frühzeitig durch Einleitung geeigneter arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen die beabsichtigten Kündigungen überhaupt zu verhindern, bzw wenn dies nicht möglich ist, Vorbereitungen für die Erfassung und Betreuung dieser zusätzlich am Arbeitsmarkt als arbeitssuchend auftretenden Personen zu treffen (Dirschmied, DRdA 1998/18, 191 [193] unter Bezugnahme auf VwGH 3. 6. 1997, 95/08/0043). Die Anzeigepflicht des Dienstgebers betrifft nur arbeitsmarktpolitisch relevante Auflösungen vergleiche 9 ObA 146/98f mwN).
3. Die Regelung des § 45a Abs 5 AMFG erfasst Kündigungen, die eine Auflösung von „Arbeitsverhältnissen im Sinne des Abs 1“ leg cit bezwecken. Es handelt sich dabei entweder um Arbeitsverhältnisse, die zusammen einen bestimmten Schwellenwert übersteigen (Abs 1 Z 1–3), oder solche, von denen mindestens fünf über 50jährige Arbeitnehmer betroffen sind (Abs 1 Z 4). Eine andere, vom Kläger gewünschte Auslegung dieser Bestimmung, widerspricht deren klaren Wortlaut (vgl RS0008788 [T1]). Mit dieser mit der Novelle BGBl 502/1993 eingeführten Bestimmung wurden gemeinsam mit Novellierungen etwa des § 105 ArbVG und des AlVG spezifische Regelungen für die Gruppe der über fünfzigjährigen Arbeitnehmer getroffen. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, Grenzfälle übersehen zu haben, die zwar allenfalls auch vom Zweck und Ziel der Bestimmung, aber nicht von ihrem Wirkungsbereich erfasst sind. Den Gerichten ist es verwehrt, im Wege einer weitherzigen Interpretation offenkundige rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher nicht veranlasst haben, eine Gesetzesänderung vorzunehmen. Eine für rechtspolitisch lediglich sinnvoll oder wünschenswert erachtete Regelung bietet keine Grundlage für eine ergänzende Rechtsfindung durch Analogie (RS0009099).3. Die Regelung des Paragraph 45 a, Absatz 5, AMFG erfasst Kündigungen, die eine Auflösung von „Arbeitsverhältnissen im Sinne des Absatz eins, leg cit bezwecken. Es handelt sich dabei entweder um Arbeitsverhältnisse, die zusammen einen bestimmten Schwellenwert übersteigen (Absatz eins, Ziffer eins –, 3,), oder solche, von denen mindestens fünf über 50jährige Arbeitnehmer betroffen sind (Absatz eins, Ziffer 4,). Eine andere, vom Kläger gewünschte Auslegung dieser Bestimmung, widerspricht deren klaren Wortlaut vergleiche RS0008788 [T1]). Mit dieser mit der Novelle Bundesgesetzblatt 502 aus 1993, eingeführten Bestimmung wurden gemeinsam mit Novellierungen etwa des Paragraph 105, ArbVG und des AlVG spezifische Regelungen für die Gruppe der über fünfzigjährigen Arbeitnehmer getroffen. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, Grenzfälle übersehen zu haben, die zwar allenfalls auch vom Zweck und Ziel der Bestimmung, aber nicht von ihrem Wirkungsbereich erfasst sind. Den Gerichten ist es verwehrt, im Wege einer weitherzigen Interpretation offenkundige rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher nicht veranlasst haben, eine Gesetzesänderung vorzunehmen. Eine für rechtspolitisch lediglich sinnvoll oder wünschenswert erachtete Regelung bietet keine Grundlage für eine ergänzende Rechtsfindung durch Analogie (RS0009099).
4. Für die vorliegende Rechtssache ist auch die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (9 ObA 146/98f), auf die sich auch der Revisionsgegner stützt, nicht einschlägig. Der in dieser Entscheidung, der eine Massenkündigung im Sinne des § 45a Abs 1 Z 1 bis 3 AMFG zugrunde lag, formulierte Rechtssatz, dass der Kündigungsvorgang nach erfolgter Bekanntgabe der Absicht nach § 45a Abs 1 AMFG im Hinblick auf die in Abs 5 leg cit normierte Folge als Einheit anzusehen sei, bezieht sich auf Auflösungserklärungen, die von einer bereits erstatteten Anzeige umfasst waren. Dem Arbeitgeber ist es demnach verwehrt, nach Bekanntgabe der beabsichtigten Auflösung einer anzeigepflichtigen Anzahl von Arbeitsverhältnissen mit der vorzeitigen Kündigung eines unter der Schwelle der Anzeigepflicht liegenden Teils dieser Personen innerhalb der 30-tägigen Frist für diese den Kündigungsschutz zu unterlaufen. Im Unterschied zu den Tatbeständen des § 45a Abs 1 Z 1 bis 3 AMFG, bei denen es nur auf die Anzahl der betroffenen Arbeitsverhältnisse ankommt und ab Erreichen des Schwellenwerts daher jede einzelne Kündigung gleichermaßen zählt, bedarf es zur Anwendung des Tatbestands der Z 4 zwar nur einer gegenüber den Z 1 und 3 geringeren Zahl von betroffenen Arbeitnehmern, aber des zusätzlichen Merkmals der erreichten Altersgrenze. Andere Auflösungen von noch jüngeren Arbeitnehmern sind von diesem Tatbestand der Z 4 nicht betroffen. Erst wenn durch die beabsichtigte Beendigung der Arbeitsverhältnisse von über 50-jährigen und jüngeren Arbeitnehmern insgesamt auch der Schwellenwert nach Z 1 bis 3 überschritten wird, erstreckt sich der daraus abzuleitende Kündigungsschutz auch auf die von Z 4 allein nicht erfassten Personen. Eine zeitliche Streuung von Kündigungen mit dem Effekt, dass das Erreichen des Schwellenwerts verhindert wird, ist dem Arbeitgeber nämlich grundsätzlich nicht verwehrt (RS0125464).4. Für die vorliegende Rechtssache ist auch die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (9 ObA 146/98f), auf die sich auch der Revisionsgegner stützt, nicht einschlägig. Der in dieser Entscheidung, der eine Massenkündigung im Sinne des Paragraph 45 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AMFG zugrunde lag, formulierte Rechtssatz, dass der Kündigungsvorgang nach erfolgter Bekanntgabe der Absicht nach Paragraph 45 a, Absatz eins, AMFG im Hinblick auf die in Absatz 5, leg cit normierte Folge als Einheit anzusehen sei, bezieht sich auf Auflösungserklärungen, die von einer bereits erstatteten Anzeige umfasst waren. Dem Arbeitgeber ist es demnach verwehrt, nach Bekanntgabe der beabsichtigten Auflösung einer anzeigepflichtigen Anzahl von Arbeitsverhältnissen mit der vorzeitigen Kündigung eines unter der Schwelle der Anzeigepflicht liegenden Teils dieser Personen innerhalb der 30-tägigen Frist für diese den Kündigungsschutz zu unterlaufen. Im Unterschied zu den Tatbeständen des Paragraph 45 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AMFG, bei denen es nur auf die Anzahl der betroffenen Arbeitsverhältnisse ankommt und ab Erreichen des Schwellenwerts daher jede einzelne Kündigung gleichermaßen zählt, bedarf es zur Anwendung des Tatbestands der Ziffer 4, zwar nur einer gegenüber den Ziffer eins und 3 geringeren Zahl von betroffenen Arbeitnehmern, aber des zusätzlichen Merkmals der erreichten Altersgrenze. Andere Auflösungen von noch jüngeren Arbeitnehmern sind von diesem Tatbestand der Ziffer 4, nicht betroffen. Erst wenn durch die beabsichtigte Beendigung der Arbeitsverhältnisse von über 50-jährigen und jüngeren Arbeitnehmern insgesamt auch der Schwellenwert nach Ziffer eins bis 3 überschritten wird, erstreckt sich der daraus abzuleitende Kündigungsschutz auch auf die von Ziffer 4, allein nicht erfassten Personen. Eine zeitliche Streuung von Kündigungen mit dem Effekt, dass das Erreichen des Schwellenwerts verhindert wird, ist dem Arbeitgeber nämlich grundsätzlich nicht verwehrt (RS0125464).
5. Auf seine im erstinstanzlichen Verfahren hilfsweise vorgebrachte Argumentation, er falle auch deshalb in die Regelung des § 45a Abs 1 Z 4 AMFG, weil er noch innerhalb der Kündigungsfrist das 50. Lebensjahr vollendet habe, kommt der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung nicht mehr zurück. Dieser Rechtsauffassung haben bereits die Vorinstanzen übereinstimmend und zutreffend entgegengehalten, dass sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 45a Abs 1 AMFG (arg „wenn ein Arbeitgeber beabsichtigt“), ergibt, dass der Gesetzgeber bei der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „das 50. Lebensjahr vollendet haben“ an den Zeitpunkt anknüpft, an dem der Arbeitgeber den Auflösungsentschluss fasst und nicht an den Zeitpunkt des durch die Kündigung bewirkten Ende des Arbeitsverhältnisses (vgl 9 ObA 119/17s Pkt 5.).5. Auf seine im erstinstanzlichen Verfahren hilfsweise vorgebrachte Argumentation, er falle auch deshalb in die Regelung des Paragraph 45 a, Absatz eins, Ziffer 4, AMFG, weil er noch innerhalb der Kündigungsfrist das 50. Lebensjahr vollendet habe, kommt der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung nicht mehr zurück. Dieser Rechtsauffassung haben bereits die Vorinstanzen übereinstimmend und zutreffend entgegengehalten, dass sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 45 a, Absatz eins, AMFG (arg „wenn ein Arbeitgeber beabsichtigt“), ergibt, dass der Gesetzgeber bei der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „das 50. Lebensjahr vollendet haben“ an den Zeitpunkt anknüpft, an dem der Arbeitgeber den Auflösungsentschluss fasst und nicht an den Zeitpunkt des durch die Kündigung bewirkten Ende des Arbeitsverhältnisses vergleiche 9 ObA 119/17s Pkt 5.).
6. Zusammengefasst erfüllte die Kündigung des Klägers weder die Kriterien der § 45a Abs 1 Z 1 bis 3 noch der Z 4 AMFG, weil weder die Gesamtzahl der Auflösungen im Betrieb der Beklagten die Schwelle der Anzeigepflicht erreichte, noch der Kläger zum Zeitpunkt der Anzeige das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Sein Arbeitsverhältnis war in keiner möglichen Variante ein Arbeitsverhältnis gemäß § 45a Abs 1 AMFG und unterlag damit nicht den Bestimmungen der weiteren Absätze.6. Zusammengefasst erfüllte die Kündigung des Klägers weder die Kriterien der Paragraph 45 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 noch der Ziffer 4, AMFG, weil weder die Gesamtzahl der Auflösungen im Betrieb der Beklagten die Schwelle der Anzeigepflicht erreichte, noch der Kläger zum Zeitpunkt der Anzeige das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Sein Arbeitsverhältnis war in keiner möglichen Variante ein Arbeitsverhältnis gemäß Paragraph 45 a, Absatz eins, AMFG und unterlag damit nicht den Bestimmungen der weiteren Absätze.
Der Revision der Beklagten ist daher Folge zu geben und das Ersturteil – in der vom Berufungsgericht berichtigten Fassung (siehe ON 16, Seite 9) – wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.