[4] In der Zulassungsbegründung ihres außerordentlichen Revisionsrekurses beschäftigt sich die Klägerin hauptsächlich mit der Frage, ob die kollegiale Führung des Bezirkskrankenhauses * zur Auflösung von (bestimmten) Dienstverhältnissen berechtigt ist und daher „in die verfahrensgegenständlichen Prozessakten Einsicht nehmen darf“ und ob der Beklagte aus kompetenzrechtlicher und verfassungsrechtlicher Sicht in seiner Anstaltsordnung die Begründung und Auflösung von (bestimmten) Dienstverhältnissen der Anstaltsleitung übertragen durfte. Auf diese Rechtsfragen kommt es bei der Entscheidung über den Sicherungsantrag aber nicht an.
[5] Die Klägerin legt ihrer Argumentation zugrunde, dass für die Beendigung ihres Dienstverhältnisses der Gemeindeverbandsausschuss zuständig ist. Dieser besteht aus den in § 4 Abs 1 lit a bis d Tir BezKraGVG aufgezählten Mitgliedern. Die Klägerin geht zutreffend davon aus, dass die Mitglieder der kollegialen Führung, nämlich der ärztliche Leiter, der Verwaltungsleiter und der Leiter des Pflegedienstes der Krankenanstalt (§ 10a Abs 1 Tir KAG) dem Gemeindeverbandsausschuss mit beratender Stimme angehören (§ 4 Abs 2 Tir BezKraGVG). Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, eine Beschlussfassung durch eine Personenmehrheit erfordere die rechtzeitige Verständigung von der geplanten Beschlussfassung und von deren wesentlichen Inhalt sowie die Gelegenheit zur sachlichen Stellungnahme dazu, wobei bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses auch die Art der Beendigung (Entlassung oder Kündigung) dazu gehöre, ist nicht zu beanstanden (8 ObA 56/17v). Die Klägerin bestreitet auch nicht im Grundsätzlichen, dass die Mitglieder des für die Beendigung ihres Dienstverhältnisses zuständige Organs, nämlich der Gemeindeverbandsausschuss, nach dem Ausnahmetatbestand des Art 9 Abs 2 lit f DSGVO berechtigt sind, die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz offen gelegten Gesundheitsdaten zu kennen, richtet sich ihr Sicherungsantrag doch nur gegen „Nicht-Organe“ des Beklagten und „unbefugte Dritte“. Auch die beratenden Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses müssen Kenntnis vom Sachverhalt haben, um ihre beratende Aufgabe erfüllen zu können. Sie sind daher keine „unbefugten Dritten“. Dass sie Kenntnis von den im Schriftsatz enthaltenen sensiblen Daten erlangten, ist daher von der erforderlichen Rechtsverteidigung iSd Art 9 Abs 2 lit f DSGVO gedeckt. [5] Die Klägerin legt ihrer Argumentation zugrunde, dass für die Beendigung ihres Dienstverhältnisses der Gemeindeverbandsausschuss zuständig ist. Dieser besteht aus den in Paragraph 4, Absatz eins, Litera a bis d Tir BezKraGVG aufgezählten Mitgliedern. Die Klägerin geht zutreffend davon aus, dass die Mitglieder der kollegialen Führung, nämlich der ärztliche Leiter, der Verwaltungsleiter und der Leiter des Pflegedienstes der Krankenanstalt (Paragraph 10 a, Absatz eins, Tir KAG) dem Gemeindeverbandsausschuss mit beratender Stimme angehören (Paragraph 4, Absatz 2, Tir BezKraGVG). Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, eine Beschlussfassung durch eine Personenmehrheit erfordere die rechtzeitige Verständigung von der geplanten Beschlussfassung und von deren wesentlichen Inhalt sowie die Gelegenheit zur sachlichen Stellungnahme dazu, wobei bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses auch die Art der Beendigung (Entlassung oder Kündigung) dazu gehöre, ist nicht zu beanstanden (8 ObA 56/17v). Die Klägerin bestreitet auch nicht im Grundsätzlichen, dass die Mitglieder des für die Beendigung ihres Dienstverhältnisses zuständige Organs, nämlich der Gemeindeverbandsausschuss, nach dem Ausnahmetatbestand des Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO berechtigt sind, die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz offen gelegten Gesundheitsdaten zu kennen, richtet sich ihr Sicherungsantrag doch nur gegen „Nicht-Organe“ des Beklagten und „unbefugte Dritte“. Auch die beratenden Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses müssen Kenntnis vom Sachverhalt haben, um ihre beratende Aufgabe erfüllen zu können. Sie sind daher keine „unbefugten Dritten“. Dass sie Kenntnis von den im Schriftsatz enthaltenen sensiblen Daten erlangten, ist daher von der erforderlichen Rechtsverteidigung iSd Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO gedeckt.
[6] Soweit die Klägerin im Allgemeinen meint, Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers, die einem Arbeitgeber in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren bekannt geworden seien, könnten nicht dem Erlaubnistatbestand des Art 9 Abs 2 lit f DSGVO unterfallen, weil diese Daten in der Folge auch den Vorgesetzten des Arbeitnehmers bekannt werden könnten, fehlt die Bezugnahme auf den konkreten Fall. Die Klägerin konnte im Verfahren nicht bescheinigen, dass ihre Gesundheitsdaten an Mitarbeiter des Bezirkskrankenhauses * zur Kenntnis gebracht wurden, die von ihr als „Nicht-Organe“ bzw „unbefugte Dritte“ bezeichnet werden. [6] Soweit die Klägerin im Allgemeinen meint, Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers, die einem Arbeitgeber in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren bekannt geworden seien, könnten nicht dem Erlaubnistatbestand des Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO unterfallen, weil diese Daten in der Folge auch den Vorgesetzten des Arbeitnehmers bekannt werden könnten, fehlt die Bezugnahme auf den konkreten Fall. Die Klägerin konnte im Verfahren nicht bescheinigen, dass ihre Gesundheitsdaten an Mitarbeiter des Bezirkskrankenhauses * zur Kenntnis gebracht wurden, die von ihr als „Nicht-Organe“ bzw „unbefugte Dritte“ bezeichnet werden.
[7] Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin zurückzuweisen. [7] Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin zurückzuweisen.