1. Der Betriebsinhaber ist gemäß § 59 Abs 2 ArbVG berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die (Betriebsrats-)Wahl beim Gericht anzufechten, wenn die Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebes nicht durchzuführen gewesen wäre.1. Der Betriebsinhaber ist gemäß Paragraph 59, Absatz 2, ArbVG berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die (Betriebsrats-)Wahl beim Gericht anzufechten, wenn die Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebes nicht durchzuführen gewesen wäre.
1.1. Die Wahlanfechtungsklage wurde innerhalb der Monatsfrist des § 59 Abs 2 ArbVG eingebracht und ist damit rechtzeitig.1.1. Die Wahlanfechtungsklage wurde innerhalb der Monatsfrist des Paragraph 59, Absatz 2, ArbVG eingebracht und ist damit rechtzeitig.
1.2. Die Wahl einer unrichtigen Zahl an Betriebsratsmitgliedern führt zur Unzulässigkeit der Wahl ihrem Umfang nach (Schneller in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht5 [2015] § 59 Rz 47; Löschnigg in Jabornegg/Resch, ArbVG [2017] § 59 Rz 17; Kallab in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 [2018] § 59 ArbVG Rz 32 ua). Die Klägerin macht, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, es hätten nur weniger als zehn Betriebsratsmitglieder gewählt werden dürfen, einen grundsätzlich tauglichen Anfechtungsgrund geltend.1.2. Die Wahl einer unrichtigen Zahl an Betriebsratsmitgliedern führt zur Unzulässigkeit der Wahl ihrem Umfang nach (Schneller in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht5 [2015] Paragraph 59, Rz 47; Löschnigg in Jabornegg/Resch, ArbVG [2017] Paragraph 59, Rz 17; Kallab in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 [2018] Paragraph 59, ArbVG Rz 32 ua). Die Klägerin macht, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, es hätten nur weniger als zehn Betriebsratsmitglieder gewählt werden dürfen, einen grundsätzlich tauglichen Anfechtungsgrund geltend.
1.3. Für das Wahlanfechtungsverfahren vor dem Gericht gilt, anders als noch im Verfahren vor den Einigungsämtern, der Dispositions- und Antragsgrundsatz; danach bestimmen die Parteien den Beginn und den Gegenstand des Verfahrens. Das Gericht hat das Wahlverfahren nur in den Grenzen der vom Anfechtungswerber in der Anfechtungsschrift (Anfechtungsklage) behaupteten Rechtswidrigkeiten nachzuprüfen (8 ObA 61/17d [Pkt 2] = DRdA 2018/38 [Schneller] = ZAS 2018/51 [Hörmann]).
In der Anfechtungsklage machte die Klägerin als Anfechtungsgrund nur geltend, die Zahl der gewählten Betriebsräte weiche von der Vorschrift des § 59 ArbVG ab. Allein dieser Vorwurf ist im Folgenden auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Nicht zu überprüfen ist hingegen, ob Personen das aktive Wahlrecht ausübten, die nach der Bestimmung des § 52 ArbVG nicht aktiv wahlberechtigt gewesen wären. Soweit das Berufungsgericht insofern Ausführungen tätigte, indem es sich wiederholt der Frage widmete, ab wann einem überlassenen Arbeitnehmer bei Betriebsratswahlen im Beschäftigerbetrieb das aktive Wahlrecht zukomme, überschritt es die von der Wahlanfechtungsklage gesetzten Grenzen.In der Anfechtungsklage machte die Klägerin als Anfechtungsgrund nur geltend, die Zahl der gewählten Betriebsräte weiche von der Vorschrift des Paragraph 59, ArbVG ab. Allein dieser Vorwurf ist im Folgenden auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Nicht zu überprüfen ist hingegen, ob Personen das aktive Wahlrecht ausübten, die nach der Bestimmung des Paragraph 52, ArbVG nicht aktiv wahlberechtigt gewesen wären. Soweit das Berufungsgericht insofern Ausführungen tätigte, indem es sich wiederholt der Frage widmete, ab wann einem überlassenen Arbeitnehmer bei Betriebsratswahlen im Beschäftigerbetrieb das aktive Wahlrecht zukomme, überschritt es die von der Wahlanfechtungsklage gesetzten Grenzen.
2. Nach der mit „Zahl der Betriebsratsmitglieder“ überschriebenen Vorschrift des § 50 ArbVG besteht der Betriebsrat in Betrieben mit fünf bis neun Arbeitnehmern aus einer Person, mit zehn bis neunzehn Arbeitnehmern aus zwei Mitgliedern, mit zwanzig bis fünfzig Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, mit einundfünfzig bis hundert Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern (Abs 1 Satz 1). In Betrieben mit mehr als hundert Arbeitnehmern erhöht sich für je weitere hundert Arbeitnehmer, in Betrieben mit mehr als tausend Arbeitnehmern für je weitere vierhundert Arbeitnehmer die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates um ein Mitglied (Abs 1 Satz 2). Bruchteile von hundert bzw vierhundert werden für voll gerechnet (Abs 1 Satz 3). Nach § 50 Abs 2 ArbVG bestimmt sich die Zahl der Mitglieder eines Betriebsrates nach der Zahl der am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (Abs 2 Satz 1). Eine spätere Änderung der Zahl der Arbeitnehmer ist auf die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates ohne Einfluss (Abs 2 Satz 2).2. Nach der mit „Zahl der Betriebsratsmitglieder“ überschriebenen Vorschrift des Paragraph 50, ArbVG besteht der Betriebsrat in Betrieben mit fünf bis neun Arbeitnehmern aus einer Person, mit zehn bis neunzehn Arbeitnehmern aus zwei Mitgliedern, mit zwanzig bis fünfzig Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, mit einundfünfzig bis hundert Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern (Absatz eins, Satz 1). In Betrieben mit mehr als hundert Arbeitnehmern erhöht sich für je weitere hundert Arbeitnehmer, in Betrieben mit mehr als tausend Arbeitnehmern für je weitere vierhundert Arbeitnehmer die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates um ein Mitglied (Absatz eins, Satz 2). Bruchteile von hundert bzw vierhundert werden für voll gerechnet (Absatz eins, Satz 3). Nach Paragraph 50, Absatz 2, ArbVG bestimmt sich die Zahl der Mitglieder eines Betriebsrates nach der Zahl der am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (Absatz 2, Satz 1). Eine spätere Änderung der Zahl der Arbeitnehmer ist auf die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates ohne Einfluss (Absatz 2, Satz 2).
2.1. Die Bestimmung des § 50 ArbVG ist dem II. Teil des ArbVG zuzuordnen, der mit § 36 ArbVG über einen eigenen Arbeitnehmerbegriff verfügt. Nach § 36 Abs 1 ArbVG sind Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters. Aufgrund welchen Rechtstitels die Beschäftigung im Betrieb erfolgt ist grundsätzlich gleichgültig (Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 36 Rz 8 mwN).2.1. Die Bestimmung des Paragraph 50, ArbVG ist dem römisch zwei. Teil des ArbVG zuzuordnen, der mit Paragraph 36, ArbVG über einen eigenen Arbeitnehmerbegriff verfügt. Nach Paragraph 36, Absatz eins, ArbVG sind Arbeitnehmer im Sinne des römisch zwei. Teiles alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters. Aufgrund welchen Rechtstitels die Beschäftigung im Betrieb erfolgt ist grundsätzlich gleichgültig (Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG Paragraph 36, Rz 8 mwN).
2.2. Der Oberste Gerichtshof setzte sich bisher in zwei Entscheidungen mit der Frage der Einbeziehung von Leiharbeitnehmern in den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff auseinander.
2.2.1. Vor Inkrafttreten des AÜG sprach der Oberste Gerichtshof im Rahmen einer Prüfung, ob der Betriebsrat des Beschäftigungsbetriebes nach § 105 ArbVG von einer Kündigung zu verständigen gewesen wäre, zu 9 ObA 63/87 (= DRdA 1988, 265 [Harrer] = ZAS 1988/9 [Schnorr]) aus, dass bei Überlassung eines Arbeitnehmers an einen anderen Betrieb dieser nach herrschender Auffassung – dazu zitierte der Oberste Gerichtshof damals aktuelle Literatur – dann als Arbeitnehmer dieses Betriebes gelte, wenn die Überlassung (Leihe) für längere Zeit gedacht sei. In allen anderen Fällen blieben solche Arbeitnehmer in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht Arbeitnehmer des entsendenden Betriebes. Im Zweifel werde es darauf ankommen, ob die Interessen dieser Arbeitnehmer vom Betriebsrat des Betriebes, in den sie entsandt sind, vertreten werden können. Wenn etwa fast alle Arbeitgeberfunktionen beim entsendenden Betrieb verbleiben, könne man diese Arbeitnehmer auch betriebsverfassungsrechtlich nur zur Belegschaft des entsendenden Betriebes rechnen. In Ausnahmefällen sei es aber auch möglich, dass der entliehene Arbeitnehmer in beiden Betrieben betriebsverfassungsrechtlich zur Belegschaft zählt.2.2.1. Vor Inkrafttreten des AÜG sprach der Oberste Gerichtshof im Rahmen einer Prüfung, ob der Betriebsrat des Beschäftigungsbetriebes nach Paragraph 105, ArbVG von einer Kündigung zu verständigen gewesen wäre, zu 9 ObA 63/87 (= DRdA 1988, 265 [Harrer] = ZAS 1988/9 [Schnorr]) aus, dass bei Überlassung eines Arbeitnehmers an einen anderen Betrieb dieser nach herrschender Auffassung – dazu zitierte der Oberste Gerichtshof damals aktuelle Literatur – dann als Arbeitnehmer dieses Betriebes gelte, wenn die Überlassung (Leihe) für längere Zeit gedacht sei. In allen anderen Fällen blieben solche Arbeitnehmer in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht Arbeitnehmer des entsendenden Betriebes. Im Zweifel werde es darauf ankommen, ob die Interessen dieser Arbeitnehmer vom Betriebsrat des Betriebes, in den sie entsandt sind, vertreten werden können. Wenn etwa fast alle Arbeitgeberfunktionen beim entsendenden Betrieb verbleiben, könne man diese Arbeitnehmer auch betriebsverfassungsrechtlich nur zur Belegschaft des entsendenden Betriebes rechnen. In Ausnahmefällen sei es aber auch möglich, dass der entliehene Arbeitnehmer in beiden Betrieben betriebsverfassungsrechtlich zur Belegschaft zählt.
2.2.2. Zu 9 ObA 22/91 = DRdA 1991/42 (Geppert) entschied der Oberste Gerichtshof, dass fünf überlassene Arbeitnehmer, von denen vier seit mehr als sechs Monaten beschäftigt waren und für den fünften eine Beschäftigung jedenfalls für diesen Zeitraum vorgesehen war, bei der Betriebsratswahl wahlberechtigt gewesen seien. Der Oberste Gerichtshof erläuterte, dass nach einem Teil der Lehre überlassene Arbeitskräfte ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Einsatzes betriebsverfassungsrechtlich (auch) Arbeitnehmer des Beschäftigers seien. Dafür könnte nach der Entscheidung nunmehr zusätzlich sprechen, dass das AÜG dem Beschäftiger zwingend eine Reihe von Arbeitgeberfunktionen auferlegt habe (der Senat verwies damals auf § 6 Abs 1 und 3, § 7 Abs 1 und § 14 AÜG). Aber auch wenn man dem nicht folgen sollte sondern zugrundelege, dass überlassene Arbeitskräfte nur dann als Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebes iSd ArbVG gälten, wenn die Überlassung für längere Zeit gedacht ist und (infolgedessen) wesentliche Arbeitnehmerfunktionen auf den Beschäftiger übergehen, sodass insoweit die Interessen dieser Arbeitnehmer vom Betriebsrat des Betriebes, in den sie entsandt sind, vertreten werden können, seien alle fünf überlassenen Arbeitskräfte als Arbeitnehmer des Beschäftigerunternehmens zu sehen. Alle Arbeitskräfte seien nämlich (mit einer Ausnahme) schon mindestens ein halbes Jahr unter entsprechender Eingliederung im Beschäftigerunternehmen tätig gewesen. In einem Fall sei die Beschäftigung jedenfalls für einen solchen Zeitraum vorgesehen worden. Außerdem seien bei allen fünf Arbeitskräften – abgesehen von den gesetzlichen Arbeitgeberfunktionen nach dem AÜG – weitere Arbeitgeberfunktionen (Urlaubsgenehmigungen; Erteilung von Weisungen; Eingliederung in die Arbeitszeitregelung des Beschäftigerbetriebes; Genehmigung des Zeitausgleichs für Überstunden) auf die Beschäftigerin übergegangen, sodass der Betriebsrat des Beschäftigerbetriebes gegebenenfalls auch Interessen dieser Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber in den betreffenden Belangen zu vertreten habe.2.2.2. Zu 9 ObA 22/91 = DRdA 1991/42 (Geppert) entschied der Oberste Gerichtshof, dass fünf überlassene Arbeitnehmer, von denen vier seit mehr als sechs Monaten beschäftigt waren und für den fünften eine Beschäftigung jedenfalls für diesen Zeitraum vorgesehen war, bei der Betriebsratswahl wahlberechtigt gewesen seien. Der Oberste Gerichtshof erläuterte, dass nach einem Teil der Lehre überlassene Arbeitskräfte ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Einsatzes betriebsverfassungsrechtlich (auch) Arbeitnehmer des Beschäftigers seien. Dafür könnte nach der Entscheidung nunmehr zusätzlich sprechen, dass das AÜG dem Beschäftiger zwingend eine Reihe von Arbeitgeberfunktionen auferlegt habe (der Senat verwies damals auf Paragraph 6, Absatz eins und 3, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 14, AÜG). Aber auch wenn man dem nicht folgen sollte sondern zugrundelege, dass überlassene Arbeitskräfte nur dann als Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebes iSd ArbVG gälten, wenn die Überlassung für längere Zeit gedacht ist und (infolgedessen) wesentliche Arbeitnehmerfunktionen auf den Beschäftiger übergehen, sodass insoweit die Interessen dieser Arbeitnehmer vom Betriebsrat des Betriebes, in den sie entsandt sind, vertreten werden können, seien alle fünf überlassenen Arbeitskräfte als Arbeitnehmer des Beschäftigerunternehmens zu sehen. Alle Arbeitskräfte seien nämlich (mit einer Ausnahme) schon mindestens ein halbes Jahr unter entsprechender Eingliederung im Beschäftigerunternehmen tätig gewesen. In einem Fall sei die Beschäftigung jedenfalls für einen solchen Zeitraum vorgesehen worden. Außerdem seien bei allen fünf Arbeitskräften – abgesehen von den gesetzlichen Arbeitgeberfunktionen nach dem AÜG – weitere Arbeitgeberfunktionen (Urlaubsgenehmigungen; Erteilung von Weisungen; Eingliederung in die Arbeitszeitregelung des Beschäftigerbetriebes; Genehmigung des Zeitausgleichs für Überstunden) auf die Beschäftigerin übergegangen, sodass der Betriebsrat des Beschäftigerbetriebes gegebenenfalls auch Interessen dieser Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber in den betreffenden Belangen zu vertreten habe.
2.3. Seit diesen Entscheidungen besteht insoweit Einigkeit, dass überlassene Arbeitskräfte zumindest dann als Arbeitnehmer des Beschäftigers iSd § 36 ArbVG anzusehen sind, wenn die Überlassung länger andauert oder längerfristig gedacht ist und somit wesentliche Arbeitgeberfunktionen auf den Beschäftiger übergehen, und dass von einer längerfristigen Überlassung jedenfalls ausgegangen werden kann, wenn sie sechs Monate überschreitet (Friedrich, Mitbestimmung bei der Arbeitskräfteüberlassung bei personellen Maßnahmen – Zur Zuständigkeit des Betriebsrats des Beschäftigerbetriebs für überlassene Arbeitskräfte bei Versetzungen, ASoK 2007, 212 [214 f]; iglS Gahleitner in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht5 § 36 Rz 16 ua).2.3. Seit diesen Entscheidungen besteht insoweit Einigkeit, dass überlassene Arbeitskräfte zumindest dann als Arbeitnehmer des Beschäftigers iSd Paragraph 36, ArbVG anzusehen sind, wenn die Überlassung länger andauert oder längerfristig gedacht ist und somit wesentliche Arbeitgeberfunktionen auf den Beschäftiger übergehen, und dass von einer längerfristigen Überlassung jedenfalls ausgegangen werden kann, wenn sie sechs Monate überschreitet (Friedrich, Mitbestimmung bei der Arbeitskräfteüberlassung bei personellen Maßnahmen – Zur Zuständigkeit des Betriebsrats des Beschäftigerbetriebs für überlassene Arbeitskräfte bei Versetzungen, ASoK 2007, 212 [214 f]; iglS Gahleitner in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht5 Paragraph 36, Rz 16 ua).
2.4. Ebenso ist seit diesen Entscheidungen allgemein anerkannt, dass in dem Fall, dass der überlassene Arbeitnehmer iSd § 36 ArbVG Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebes ist, der überlassene Arbeitnehmer dennoch jedenfalls – somit auch im Fall längerer Überlassung – der Belegschaft des Überlasserbetriebes iSd § 36 ArbVG zugehörig bleibt. Bei einer solchen zweifachen Belegschaftszugehörigkeit eines Arbeitnehmers ist im Einzelfall anhand des Zwecks des konkret auszuübenden Mitwirkungsrechts und der Sachnähe des jeweiligen Betriebsrates zu prüfen, ob der Betriebsrat des Überlasserbetriebes – so zB beim Kündigungsschutz (9 ObA 63/87) – oder jener des Beschäftigerbetriebes – zB bezüglich Mitwirkung bei Arbeitsplatzgestaltung beim Beschäftiger – zuständig ist (Löschnigg, Arbeitsrecht13 [2017] Rz 9/044; Kietaibl, Arbeitsrecht I10 [2017] 86 f; Obereder in Mazal/Risak, Arbeitsrecht II [2019] Kap 15 Rz 42 ua).2.4. Ebenso ist seit diesen Entscheidungen allgemein anerkannt, dass in dem Fall, dass der überlassene Arbeitnehmer iSd Paragraph 36, ArbVG Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebes ist, der überlassene Arbeitnehmer dennoch jedenfalls – somit auch im Fall längerer Überlassung – der Belegschaft des Überlasserbetriebes iSd Paragraph 36, ArbVG zugehörig bleibt. Bei einer solchen zweifachen Belegschaftszugehörigkeit eines Arbeitnehmers ist im Einzelfall anhand des Zwecks des konkret auszuübenden Mitwirkungsrechts und der Sachnähe des jeweiligen Betriebsrates zu prüfen, ob der Betriebsrat des Überlasserbetriebes – so zB beim Kündigungsschutz (9 ObA 63/87) – oder jener des Beschäftigerbetriebes – zB bezüglich Mitwirkung bei Arbeitsplatzgestaltung beim Beschäftiger – zuständig ist (Löschnigg, Arbeitsrecht13 [2017] Rz 9/044; Kietaibl, Arbeitsrecht I10 [2017] 86 f; Obereder in Mazal/Risak, Arbeitsrecht römisch zwei [2019] Kap 15 Rz 42 ua).
2.5. Umstritten ist hingegen (weiterhin), ob eine gewisse zeitliche Dauer der Arbeitskräfteüberlassung überhaupt erforderlich ist, um den überlassenen Arbeitnehmer als beschäftigte Person des Beschäftigerbetriebs iSd § 36 ArbVG qualifizieren zu können:2.5. Umstritten ist hingegen (weiterhin), ob eine gewisse zeitliche Dauer der Arbeitskräfteüberlassung überhaupt erforderlich ist, um den überlassenen Arbeitnehmer als beschäftigte Person des Beschäftigerbetriebs iSd Paragraph 36, ArbVG qualifizieren zu können:
2.5.1. Geppert (Glosse zu 9 ObA 22/91 in DRdA 1991/42) vertritt die Ansicht, es komme allein auf das Faktum der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers und damit nicht auf die dortige Beschäftigungsdauer an. Für die Überlassungskräfte könne nichts anderes gelten als für die zeitlich befristet aufgenommenen „Eigenkräfte“, von denen sich die ersteren nur dadurch unterschieden, dass sie zum Beschäftiger in keinem Arbeitsverhältnis stehen. Das Vorliegen eines (gültigen) Arbeitsvertrages sei jedoch keine Voraussetzung für die Arbeitnehmerschaft im Sinn des ArbVG.
2.5.2. Ebenso spricht sich W. Anzenberger (Arbeitskräfteüberlassung und Betriebsratsfonds – Doppelte Umlagepflicht für „Leiharbeiter“?, ASoK 2001, 385 ff) für eine Arbeitnehmerzugehörigkeit beim Beschäftiger ab dem ersten Tag aus. Er verweist darauf, dass mittlerweile durch das AÜG wesentliche Arbeitgeberfunktionen zum Schutze der überlassenen Arbeitnehmer bereits ex lege auf den Beschäftiger übertragen seien. Im Falle der typischen Arbeitskräfteüberlassung sei die funktionale Eingliederung des Arbeitnehmers in den Beschäftigerbetrieb bereits aufgrund der Rechtslage gegeben. Zudem setze § 36 ArbVG selbst keine zeitlichen Schranken. Auch vergleichbare Arbeitnehmer – kurzfristig oder zur Probe beschäftigte Personen oder solche, die nur sporadisch oder zeitlich geringfügige Arbeitsleistungen erbringen – würden ohne weiteres als vollwertige Belegschaftsmitglieder anerkannt. Dass § 53 ArbVG für das passive Wahlrecht eine mindestens sechsmonatige Beschäftigung voraussetze, solle bloß verhindern, dass Personen, die aufgrund ihrer kurzen Zugehörigkeit mit den Verhältnissen im Betrieb nicht ausreichend vertraut sind, Vertretungsaufgaben übernehmen.2.5.2. Ebenso spricht sich W. Anzenberger (Arbeitskräfteüberlassung und Betriebsratsfonds – Doppelte Umlagepflicht für „Leiharbeiter“?, ASoK 2001, 385 ff) für eine Arbeitnehmerzugehörigkeit beim Beschäftiger ab dem ersten Tag aus. Er verweist darauf, dass mittlerweile durch das AÜG wesentliche Arbeitgeberfunktionen zum Schutze der überlassenen Arbeitnehmer bereits ex lege auf den Beschäftiger übertragen seien. Im Falle der typischen Arbeitskräfteüberlassung sei die funktionale Eingliederung des Arbeitnehmers in den Beschäftigerbetrieb bereits aufgrund der Rechtslage gegeben. Zudem setze Paragraph 36, ArbVG selbst keine zeitlichen Schranken. Auch vergleichbare Arbeitnehmer – kurzfristig oder zur Probe beschäftigte Personen oder solche, die nur sporadisch oder zeitlich geringfügige Arbeitsleistungen erbringen – würden ohne weiteres als vollwertige Belegschaftsmitglieder anerkannt. Dass Paragraph 53, ArbVG für das passive Wahlrecht eine mindestens sechsmonatige Beschäftigung voraussetze, solle bloß verhindern, dass Personen, die aufgrund ihrer kurzen Zugehörigkeit mit den Verhältnissen im Betrieb nicht ausreichend vertraut sind, Vertretungsaufgaben übernehmen.
2.5.3. Nach Strasser (in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG [2003] § 36 Rz 12) werde es hingegen bei der Überlassung von Arbeitnehmern von einen Betrieb an einen anderen im Allgemeinen darauf ankommen, ob die Überlassung für eine längere Zeit gedacht ist. Nur in diesem Falle zählten die entliehenen Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich auch zu dem Betrieb, in den sie entsandt sind. In allen anderen Fällen würden sie betriebsverfassungsrechtlich nur Arbeitnehmer des entsendenden Betriebes bleiben.2.5.3. Nach Strasser (in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG [2003] Paragraph 36, Rz 12) werde es hingegen bei der Überlassung von Arbeitnehmern von einen Betrieb an einen anderen im Allgemeinen darauf ankommen, ob die Überlassung für eine längere Zeit gedacht ist. Nur in diesem Falle zählten die entliehenen Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich auch zu dem Betrieb, in den sie entsandt sind. In allen anderen Fällen würden sie betriebsverfassungsrechtlich nur Arbeitnehmer des entsendenden Betriebes bleiben.
2.5.4. B. Schwarz in Sacherer/B. Schwarz, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz2 [2006] 315 f) meint, dass überlassene Arbeitskräfte in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht dann als Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb gelten, wenn ihre Tätigkeit in diesem Betrieb auf Dauer angelegt ist und aufgrund dessen wesentliche Arbeitgeberfunktionen auf den Betriebsinhaber des Beschäftigerbetriebes übergehen. Im Regelfall träfen diese Voraussetzungen zu, wenn die überlassene Arbeitskraft seit mindestens sechs Monaten in einem Beschäftigerbetrieb tätig ist oder wenn die Beschäftigung für mindestens sechs Monate in Aussicht genommen ist, obwohl sie noch nicht so lange dauert. Die Sechsmonatsfrist erscheine als Richtschnur sachgerecht. Einen Teil der betriebsverfassungsrechtlichen Rechte schon dann im Beschäftigerbetrieb wirksam werden zu lassen, wenn die überlassene Arbeitskraft beispielsweise nur wenige Tage als Krankenstandsvertretung im Beschäftigerbetrieb tätig ist und für diese Tätigkeit so gut wie keine Vertretungsmöglichkeiten des Betriebsrates im Beschäftigerbetrieb bestehen, sei sinnlos. Die Schutzfunktion der Mitbestimmungsrechte für die überlassenen Arbeitskräfte beginne somit im Regelfall erst dann, wenn der Betriebsinhaber nachhaltig und nicht nur kurzfristig Arbeitgeberfunktionen gegenüber der Arbeitskraft ausübt, was im Zweifel spätestens nach sechs Monaten der Fall sei. Vorher werde der Beschäftiger für den Betriebsrat in seinem Betrieb wohl auch kein geeigneter Ansprechpartner sein, wenn es um Probleme der überlassenen Arbeitskräfte geht. Rasch wechselnde überlassene Arbeitskräfte mit stark fluktuierenden Beschäftigungen würden von Maßnahmen des Betriebsinhabers nur punktuell betroffen, weswegen vielfach die Ausübung arbeitsverfassungsrechtlicher Rechte und Pflichten nicht handhabbar wäre. Dabei dürfe nicht vergessen werden, dass die Rechte des Beschäftigerbetriebsrates nach § 97 Abs 1 Z 1a und § 99 Abs 5 ArbVG unabhängig davon ausübbar seien, ob die überlassenen Arbeitskräfte als Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb nach § 36 ArbVG anzusehen sind.2.5.4. B. Schwarz in Sacherer/B. Schwarz, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz2 [2006] 315 f) meint, dass überlassene Arbeitskräfte in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht dann als Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb gelten, wenn ihre Tätigkeit in diesem Betrieb auf Dauer angelegt ist und aufgrund dessen wesentliche Arbeitgeberfunktionen auf den Betriebsinhaber des Beschäftigerbetriebes übergehen. Im Regelfall träfen diese Voraussetzungen zu, wenn die überlassene Arbeitskraft seit mindestens sechs Monaten in einem Beschäftigerbetrieb tätig ist oder wenn die Beschäftigung für mindestens sechs Monate in Aussicht genommen ist, obwohl sie noch nicht so lange dauert. Die Sechsmonatsfrist erscheine als Richtschnur sachgerecht. Einen Teil der betriebsverfassungsrechtlichen Rechte schon dann im Beschäftigerbetrieb wirksam werden zu lassen, wenn die überlassene Arbeitskraft beispielsweise nur wenige Tage als Krankenstandsvertretung im Beschäftigerbetrieb tätig ist und für diese Tätigkeit so gut wie keine Vertretungsmöglichkeiten des Betriebsrates im Beschäftigerbetrieb bestehen, sei sinnlos. Die Schutzfunktion der Mitbestimmungsrechte für die überlassenen Arbeitskräfte beginne somit im Regelfall erst dann, wenn der Betriebsinhaber nachhaltig und nicht nur kurzfristig Arbeitgeberfunktionen gegenüber der Arbeitskraft ausübt, was im Zweifel spätestens nach sechs Monaten der Fall sei. Vorher werde der Beschäftiger für den Betriebsrat in seinem Betrieb wohl auch kein geeigneter Ansprechpartner sein, wenn es um Probleme der überlassenen Arbeitskräfte geht. Rasch wechselnde überlassene Arbeitskräfte mit stark fluktuierenden Beschäftigungen würden von Maßnahmen des Betriebsinhabers nur punktuell betroffen, weswegen vielfach die Ausübung arbeitsverfassungsrechtlicher Rechte und Pflichten nicht handhabbar wäre. Dabei dürfe nicht vergessen werden, dass die Rechte des Beschäftigerbetriebsrates nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins a und Paragraph 99, Absatz 5, ArbVG unabhängig davon ausübbar seien, ob die überlassenen Arbeitskräfte als Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb nach Paragraph 36, ArbVG anzusehen sind.
2.5.5. Rauch (Überlassene Arbeitskräfte und Betriebsrat, ecolex 2008, 157) vertritt die Ansicht, dass bei Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb der Arbeitnehmer diesem Betrieb nur dann betriebsverfassungsrechtlich zuzuordnen ist, wenn der Arbeitnehmer in diesen Betrieb eingegliedert wurde. Bei einer Eingliederung des Arbeitnehmers von mehr als einem halben Jahr im Beschäftigerbetrieb sei der Beschäftiger als der betriebsverfassungsrechtliche Arbeitgeber anzusehen, bei kurzfristigen Überlassungen hingegen sowohl aus arbeitsvertraglicher als auch betriebsverfassungsrechtlicher Sicht der Überlasser.
2.5.6. Tomandl (Betriebsverfassungsrechtliche Fragen der Arbeitskräfteüberlassung, ZAS 2011/41 [249 f]) sieht keinen überzeugenden Grund dafür, zwar eine nur kurzfristig beschäftigte unmittelbar aufgenommene Arbeitskraft als Arbeitnehmer iSd § 36 ArbVG anzusehen, aber nicht eine nur kurzfristig entliehene Arbeitskraft, obwohl sich bei ihrem Einsatz die völlig gleichen betriebsbezogenen Probleme stellten. Dass eine unmittelbar von einem Betriebsinhaber eingestellte Arbeitskraft vom ersten Tag ihres Einsatzes als Arbeitnehmer iSv § 36 ArbVG gelte, und zwar auch dann, wenn sie nur auf ganz kurze Zeit eingestellt wird, sei unstrittig. Es wäre auch nicht einzusehen, warum der Betriebsrat etwa die Einhaltung des Arbeitnehmerschutzes nur hinsichtlich bereits länger beschäftigter Arbeitnehmer überwachen dürfte. Das ArbVG sehe allerdings vor, dass bestimmte Vorschriften nur bei länger beschäftigten Arbeitnehmern anwendbar sein sollen. So besäßen Arbeitnehmer das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat nur dann, wenn sie an zwei bestimmten Tagen, und das passive Wahlrecht, wenn sie seit mindestens sechs Monaten beschäftigt waren. Das ändere jedoch nichts daran, dass sie bereits ab dem ersten Tag Arbeitnehmer iSv § 36 ArbVG seien. Selbst wenn es entscheidend auf die Übertragung der Weisungsrechte vom Überlasser an den Beschäftiger ankommen sollte, wären überlassene Arbeitnehmer grundsätzlich auch Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebes, da diese Übertragung zum notwendigen Inhalt des Überlassungsvertrags gehöre.2.5.6. Tomandl (Betriebsverfassungsrechtliche Fragen der Arbeitskräfteüberlassung, ZAS 2011/41 [249 f]) sieht keinen überzeugenden Grund dafür, zwar eine nur kurzfristig beschäftigte unmittelbar aufgenommene Arbeitskraft als Arbeitnehmer iSd Paragraph 36, ArbVG anzusehen, aber nicht eine nur kurzfristig entliehene Arbeitskraft, obwohl sich bei ihrem Einsatz die völlig gleichen betriebsbezogenen Probleme stellten. Dass eine unmittelbar von einem Betriebsinhaber eingestellte Arbeitskraft vom ersten Tag ihres Einsatzes als Arbeitnehmer iSv Paragraph 36, ArbVG gelte, und zwar auch dann, wenn sie nur auf ganz kurze Zeit eingestellt wird, sei unstrittig. Es wäre auch nicht einzusehen, warum der Betriebsrat etwa die Einhaltung des Arbeitnehmerschutzes nur hinsichtlich bereits länger beschäftigter Arbeitnehmer überwachen dürfte. Das ArbVG sehe allerdings vor, dass bestimmte Vorschriften nur bei länger beschäftigten Arbeitnehmern anwendbar sein sollen. So besäßen Arbeitnehmer das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat nur dann, wenn sie an zwei bestimmten Tagen, und das passive Wahlrecht, wenn sie seit mindestens sechs Monaten beschäftigt waren. Das ändere jedoch nichts daran, dass sie bereits ab dem ersten Tag Arbeitnehmer iSv Paragraph 36, ArbVG seien. Selbst wenn es entscheidend auf die Übertragung der Weisungsrechte vom Überlasser an den Beschäftiger ankommen sollte, wären überlassene Arbeitnehmer grundsätzlich auch Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebes, da diese Übertragung zum notwendigen Inhalt des Überlassungsvertrags gehöre.
2.5.7. Binder (in Tomandl, ArbVG [2013] § 97 Rz 25 FN 53) befürwortet eine „längere, nahezu sechs Monate dauernde Zeit“ als Erfordernis mit der Begründung, dass Leiharbeitnehmer auf recht brüchiger und schnell veränderbarer Rechtsgrundlage beschäftigt würden und deshalb auch keine Verfälschung der Betriebsratswahl durch den bloß punktuellen Einsatz einer Mehrzahl von Leiharbeitnehmern im selben Beschäftigerbetrieb zum Wahlzeitpunkt möglich sein sollte. Um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollte an dem Erfordernis einer bestimmten tatsächlichen Beschäftigungsdauer festgehalten werden.2.5.7. Binder (in Tomandl, ArbVG [2013] Paragraph 97, Rz 25 FN 53) befürwortet eine „längere, nahezu sechs Monate dauernde Zeit“ als Erfordernis mit der Begründung, dass Leiharbeitnehmer auf recht brüchiger und schnell veränderbarer Rechtsgrundlage beschäftigt würden und deshalb auch keine Verfälschung der Betriebsratswahl durch den bloß punktuellen Einsatz einer Mehrzahl von Leiharbeitnehmern im selben Beschäftigerbetrieb zum Wahlzeitpunkt möglich sein sollte. Um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollte an dem Erfordernis einer bestimmten tatsächlichen Beschäftigungsdauer festgehalten werden.
2.5.8. Nach Jabornegg/Naderhirn/Trost, Betriebsratswahl6 [2014] 66) könne, da mangels eines gesetzlichen Vorbehalts grundsätzlich auch bei ganz kurzen Arbeitsverhältnissen die Voraussetzungen des § 36 Abs 1 ArbVG erfüllt seien, auch für die vertragslose Beschäftigung im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung keine Mindestbeschäftigungsdauer gefordert werden.2.5.8. Nach Jabornegg/Naderhirn/Trost, Betriebsratswahl6 [2014] 66) könne, da mangels eines gesetzlichen Vorbehalts grundsätzlich auch bei ganz kurzen Arbeitsverhältnissen die Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, ArbVG erfüllt seien, auch für die vertragslose Beschäftigung im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung keine Mindestbeschäftigungsdauer gefordert werden.
2.5.9. Klein (in Brodil, Diener fremder Herren – Gerechtigkeit in der Arbeitswelt [2016] 65 [68]) vertritt die Ansicht, dass eine Mindestüberlassungsdauer keine Voraussetzung für das Entstehen der Arbeitnehmereigenschaft im Beschäftigerbetrieb sei. Die Übertragung der Arbeitgeberfunktionen wie des Weisungsrechts an den Beschäftigerbetrieb sei das prägende Merkmal der Arbeitskräfteüberlassung. Da dieses Merkmal naturgemäß unmittelbar ab Beginn des Einsatzes vorliege, komme es nicht auf die Dauer, sondern auf die faktische Eingliederung an. Das ergebe sich vor allem aus dem Gesetzeszweck. Die Zugehörigkeit zur Belegschaft im Rahmen des Betriebsverfassungsrechts habe ja den Sinn, den Kreis der Personen zu definieren, deren Interessen als Belegschaftsmitglieder durch den Betriebsrat wahrgenommen werden sollen. Das Bedürfnis nach Interessenvertretung beginne nicht irgendwann Monate nach der Tätigkeitsaufnahme im Betrieb zu existieren, sondern spätestens gleichzeitig mit dieser.
2.5.10. Marhold/Friedrich (Österreichisches Arbeitsrecht3 [2016] 574) betrachten eine auf Dauer angelegte Bindung zum Entleiherbetrieb als notwendige Voraussetzung dafür, dass ein überlassener Arbeitnehmer diesem betriebsverfassungsrechtlich zugeordnet werden kann. An anderer Stelle legt Marhold (Betriebsvereinbarungen für überlassene Arbeitnehmer – Zurechnung zur Belegschaft des Beschäftigerbetriebes erfolgt je nach Sachfrage, ASoK 2008, 251) dar, dass sich die Sechs-Monats-Frist des (gemeint) § 53 Abs 1 Z 2 ArbVG zunehmend als praktikable Untergrenze für die Zugehörigkeit zur Belegschaft des Beschäftigerbetriebes herauskristallisiert habe. Er weist aber darauf hin, dass auch bei kurzfristiger Überlassung von Arbeitskräften die Zuständigkeit des Betriebsrates des Beschäftigerbetriebes zusätzlich zu jenem des Überlasserbetriebes für die überlassenen Arbeitskräfte bestehen könne.2.5.10. Marhold/Friedrich (Österreichisches Arbeitsrecht3 [2016] 574) betrachten eine auf Dauer angelegte Bindung zum Entleiherbetrieb als notwendige Voraussetzung dafür, dass ein überlassener Arbeitnehmer diesem betriebsverfassungsrechtlich zugeordnet werden kann. An anderer Stelle legt Marhold (Betriebsvereinbarungen für überlassene Arbeitnehmer – Zurechnung zur Belegschaft des Beschäftigerbetriebes erfolgt je nach Sachfrage, ASoK 2008, 251) dar, dass sich die Sechs-Monats-Frist des (gemeint) Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG zunehmend als praktikable Untergrenze für die Zugehörigkeit zur Belegschaft des Beschäftigerbetriebes herauskristallisiert habe. Er weist aber darauf hin, dass auch bei kurzfristiger Überlassung von Arbeitskräften die Zuständigkeit des Betriebsrates des Beschäftigerbetriebes zusätzlich zu jenem des Überlasserbetriebes für die überlassenen Arbeitskräfte bestehen könne.
2.5.11. Kietaibl (Arbeitsrecht I10 [2017] 86) lehrt, dass es für den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff allein auf das Faktum der Einbindung in die Organisation des Betriebes ankomme. Der Grund dafür liege darin, dass ein erheblicher Teil der betriebsverfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte den faktischen Vollzug der betrieblichen Arbeit betreffe. § 36 ArbVG erfasse in den Beschäftigerbetrieb überlassene Arbeitskräfte. Dass dies eine längere Dauer erfordere, sei fragwürdig, weil an sich für die (vertragliche wie betriebsverfassungsrechtliche) Arbeitnehmereigenschaft schon eine ganz kurze Beschäftigung ausreiche und kein Grund ersichtlich sei, warum für Überlassene anderes gelten solle.2.5.11. Kietaibl (Arbeitsrecht I10 [2017] 86) lehrt, dass es für den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff allein auf das Faktum der Einbindung in die Organisation des Betriebes ankomme. Der Grund dafür liege darin, dass ein erheblicher Teil der betriebsverfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte den faktischen Vollzug der betrieblichen Arbeit betreffe. Paragraph 36, ArbVG erfasse in den Beschäftigerbetrieb überlassene Arbeitskräfte. Dass dies eine längere Dauer erfordere, sei fragwürdig, weil an sich für die (vertragliche wie betriebsverfassungsrechtliche) Arbeitnehmereigenschaft schon eine ganz kurze Beschäftigung ausreiche und kein Grund ersichtlich sei, warum für Überlassene anderes gelten solle.
2.5.12. Pirker (Ausgewählte betriebs-verfassungsrechtliche Aspekte der Arbeitskräfteüberlassung [2017] 94 f) vertritt die Ansicht, dass der Beschäftigerbetriebsrat am ehesten in der Lage sei, die Einhaltung der materiellen Schutzbestimmungen des AÜG sicherzustellen und damit sowohl direkt die Interessen der überlassenen Arbeitnehmer als auch indirekt die der Stammbelegschaft effektiv zu vertreten. Die Interessenvertretung sei daher ab dem ersten Tag geboten. Wie eine „längere Dauer“ prognostiziert werden könne und wie Unterbrechungen und unstete Einsätze zu behandeln seien, bliebe zudem unklar. Die Prognose könnte sich am Dienstverschaffungsvertrag orientieren. Damit wäre aber der Eintritt eines absolut zwingenden Rechts im Ergebnis vom Willen der Parteien dieses Vertrages abhängig. Es sprächen somit auch Gründe der Rechtssicherheit im Ergebnis dafür, dass die überlassenen Arbeitnehmer ohne Wartefrist ab dem ersten Tag der Überlassung Arbeitnehmer iSd § 36 ArbVG im Beschäftigerbetrieb seien.2.5.12. Pirker (Ausgewählte betriebs-verfassungsrechtliche Aspekte der Arbeitskräfteüberlassung [2017] 94 f) vertritt die Ansicht, dass der Beschäftigerbetriebsrat am ehesten in der Lage sei, die Einhaltung der materiellen Schutzbestimmungen des AÜG sicherzustellen und damit sowohl direkt die Interessen der überlassenen Arbeitnehmer als auch indirekt die der Stammbelegschaft effektiv zu vertreten. Die Interessenvertretung sei daher ab dem ersten Tag geboten. Wie eine „längere Dauer“ prognostiziert werden könne und wie Unterbrechungen und unstete Einsätze zu behandeln seien, bliebe zudem unklar. Die Prognose könnte sich am Dienstverschaffungsvertrag orientieren. Damit wäre aber der Eintritt eines absolut zwingenden Rechts im Ergebnis vom Willen der Parteien dieses Vertrages abhängig. Es sprächen somit auch Gründe der Rechtssicherheit im Ergebnis dafür, dass die überlassenen Arbeitnehmer ohne Wartefrist ab dem ersten Tag der Überlassung Arbeitnehmer iSd Paragraph 36, ArbVG im Beschäftigerbetrieb seien.
2.5.13. Nach Schindler (in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 [2018] § 3 AÜG Rz 15) sind überlassene Arbeitnehmer „doppelt“ Arbeitnehmer iSd § 36 ArbVG. Im Betrieb des Überlassers sei ihre Arbeitnehmereigenschaft selbstverständlich. Aber auch im Betrieb des Beschäftigers zählten sie zu dessen Arbeitnehmern im Sinn des ArbVG, wenn sie in diesen eingegliedert sind, was typischerweise der Fall sei. Die Rechtsprechung gehe jedenfalls von der Arbeitnehmereigenschaft aus, wenn die Überlassung für zumindest sechs Monate geplant ist. Bei kürzeren Einsätzen könnte es maßgeblich sein, inwieweit vom Überlasser Arbeitgeberfunktionen wie Urlaubsgenehmigung, Weisungserteilung, Genehmigung von Zeitausgleich für Überstunden usw an den Beschäftiger delegiert wurden. Der überwiegende Teil der Lehre vertrete – seines Erachtens zu Recht – unabhängig von der Einsatzdauer und solchen Begleitumständen jedenfalls die Arbeitnehmereigenschaft. Auch die explizite Zuständigkeit des Beschäftigerbetriebsrates für den Arbeitsschutz überlassener Arbeitskräfte, die zwangsläufig unabhängig von der voraussichtlichen Dauer des Einsatzes wahrzunehmen sei, spreche für diese Sicht.2.5.13. Nach Schindler (in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 [2018] Paragraph 3, AÜG Rz 15) sind überlassene Arbeitnehmer „doppelt“ Arbeitnehmer iSd Paragraph 36, ArbVG. Im Betrieb des Überlassers sei ihre Arbeitnehmereigenschaft selbstverständlich. Aber auch im Betrieb des Beschäftigers zählten sie zu dessen Arbeitnehmern im Sinn des ArbVG, wenn sie in diesen eingegliedert sind, was typischerweise der Fall sei. Die Rechtsprechung gehe jedenfalls von der Arbeitnehmereigenschaft aus, wenn die Überlassung für zumindest sechs Monate geplant ist. Bei kürzeren Einsätzen könnte es maßgeblich sein, inwieweit vom Überlasser Arbeitgeberfunktionen wie Urlaubsgenehmigung, Weisungserteilung, Genehmigung von Zeitausgleich für Überstunden usw an den Beschäftiger delegiert wurden. Der überwiegende Teil der Lehre vertrete – seines Erachtens zu Recht – unabhängig von der Einsatzdauer und solchen Begleitumständen jedenfalls die Arbeitnehmereigenschaft. Auch die explizite Zuständigkeit des Beschäftigerbetriebsrates für den Arbeitsschutz überlassener Arbeitskräfte, die zwangsläufig unabhängig von der voraussichtlichen Dauer des Einsatzes wahrzunehmen sei, spreche für diese Sicht.
2.5.14. Nach Windisch-Graetz (in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 [2018] § 36 ArbVG Rz 8) gehören Leiharbeitskräfte der Belegschaft des Betriebes des Verleihers an, wenn diesem wesentliche Arbeitgeberfunktionen verbleiben, aber auch jener des Entleiherbetriebes, wenn die Überlassung für längere Zeit gedacht ist. Waren überlassene Arbeitskräfte schon mehr als ein halbes Jahr unter entsprechender Eingliederung im Beschäftigerunternehmen tätig und sind außerdem bei ihnen weitere Arbeitgeberfunktionen (Urlaubsgenehmigungen, Erteilung von Weisungen, Eingliederung in die Arbeitszeitregelung des Beschäftigerbetriebes, Genehmigung von Zeitausgleich für Überstunden) auf das Beschäftigerunternehmen übergegangen, sodass der Betriebsrat des Beschäftigerunternehmens gegebenenfalls auch die Interessen dieser Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsinhaber in den betreffenden Belangen zu vertreten habe, seien diese Arbeitnehmer auch Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebes gemäß § 36 ArbVG.2.5.14. Nach Windisch-Graetz (in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 [2018] Paragraph 36, ArbVG Rz 8) gehören Leiharbeitskräfte der Belegschaft des Betriebes des Verleihers an, wenn diesem wesentliche Arbeitgeberfunktionen verbleiben, aber auch jener des Entleiherbetriebes, wenn die Überlassung für längere Zeit gedacht ist. Waren überlassene Arbeitskräfte schon mehr als ein halbes Jahr unter entsprechender Eingliederung im Beschäftigerunternehmen tätig und sind außerdem bei ihnen weitere Arbeitgeberfunktionen (Urlaubsgenehmigungen, Erteilung von Weisungen, Eingliederung in die Arbeitszeitregelung des Beschäftigerbetriebes, Genehmigung von Zeitausgleich für Überstunden) auf das Beschäftigerunternehmen übergegangen, sodass der Betriebsrat des Beschäftigerunternehmens gegebenenfalls auch die Interessen dieser Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsinhaber in den betreffenden Belangen zu vertreten habe, seien diese Arbeitnehmer auch Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebes gemäß Paragraph 36, ArbVG.
2.5.15. Schrattbauer (in Schrattbauer, AÜG [2020] § 10 Rz 68) schließt sich der Ansicht an, dass es für die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung zum Beschäftigerbetrieb auf die Dauer der Überlassung nicht ankomme. § 36 ArbVG stelle nur auf die faktische Beschäftigung im Betrieb ab, sodass mangels einer Sonderregelung für überlassene Arbeitnehmer auch bei kürzerer Überlassungsdauer ebensowenig an deren betriebsverfassungsrechtlichen Zugehörigkeit zum Beschäftigerbetrieb zu zweifeln sei wie bei unmittelbar eingestellten Arbeitnehmern, die erst seit kurzem oder von vornherein nur für eine befristete Zeitdauer im Betrieb beschäftigt werden. Insofern sei von einer doppelten Betriebszugehörigkeit überlassener Arbeitskräfte auszugehen.2.5.15. Schrattbauer (in Schrattbauer, AÜG [2020] Paragraph 10, Rz 68) schließt sich der Ansicht an, dass es für die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung zum Beschäftigerbetrieb auf die Dauer der Überlassung nicht ankomme. Paragraph 36, ArbVG stelle nur auf die faktische Beschäftigung im Betrieb ab, sodass mangels einer Sonderregelung für überlassene Arbeitnehmer auch bei kürzerer Überlassungsdauer ebensowenig an deren betriebsverfassungsrechtlichen Zugehörigkeit zum Beschäftigerbetrieb zu zweifeln sei wie bei unmittelbar eingestellten Arbeitnehmern, die erst seit kurzem oder von vornherein nur für eine befristete Zeitdauer im Betrieb beschäftigt werden. Insofern sei von einer doppelten Betriebszugehörigkeit überlassener Arbeitskräfte auszugehen.
3. Der Senat hat erwogen:
3.1. Mit der Entscheidung 9 ObA 22/91 wurde die bereits damals von einem Teil der Literatur vertretene Ansicht, dass überlassene Arbeitskräfte ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Einsatzes betriebsverfassungsrechtlich (auch) Arbeitnehmer des Beschäftigers seien, nicht abgelehnt. Vielmehr räumte der Oberste Gerichtshof damals ein, dass für diese Ansicht nach der (durch BGBl 1988/196 erfolgten) Erlassung des AÜG zusätzlich sprechen könnte, dass das AÜG dem Beschäftiger zwingend eine Reihe von Arbeitgeberfunktionen auferlegt hat. Nachdem aber die damals betroffenen Arbeitnehmer (zumindest geplant) in einem zeitlichen Ausmaß beschäftigt waren, das der Oberste Gerichtshof jedenfalls als ausreichend ansah, traf er keine endgültige Aussage zur Berechtigung eines zeitlichen Kriteriums.
3.2. Wie bereits in der Entscheidung 9 ObA 22/91 festgehalten, kam es durch die Einführung des AÜG schon ex lege zu einer Übertragung gewisser Arbeitgeberaufgaben. So hat der Beschäftiger etwa Aufgaben des Arbeitnehmerschutzes und Fürsorgepflichten (§ 6 AÜG) zu erfüllen und für die Einhaltung von Gleichbehandlungsvorschriften (§ 6a AÜG) zu sorgen. Für den überlassenen Arbeitnehmer gelten im Beschäftigerbetrieb günstigere Vorschriften im Bereich Arbeitszeit und Urlaub (§ 10 Abs 3 AÜG). Der Beschäftiger hat der überlassenen Arbeitskraft Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen in seinem Betrieb zu gewähren (§ 10 Abs 6 AÜG). Weiters treffen den Beschäftiger gegenüber den überlassenen Arbeitskräften gewisse Mitteilungspflichten (§ 12 Abs 3 und 4 AÜG). Bedenkt man, dass die Aufgabe des Betriebsrates nach § 38 ArbVG darin besteht, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern, ergibt sich schon aus den genannten Bestimmungen des AÜG ein breites Betätigungsfeld für die Wahrnehmung der Interessen der überlassenen Arbeitnehmer durch den Betriebsrat des Beschäftigerbetriebes. Hinzu kommt, dass die in den §§ 89 (Überwachung), 90 (Intervention), 91 (Allgemeine Information), 92 (Beratung), 92a (Arbeitsschutz) und 92b (Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarung von Betreuungspflichten und Beruf) ArbVG normierte Rechtsstellung des Betriebsrates aufgrund der Verweisung in § 99 Abs 5 letzter Satz ArbVG auch bei den dem Betrieb überlassenen Arbeitnehmern greift.3.2. Wie bereits in der Entscheidung 9 ObA 22/91 festgehalten, kam es durch die Einführung des AÜG schon ex lege zu einer Übertragung gewisser Arbeitgeberaufgaben. So hat der Beschäftiger etwa Aufgaben des Arbeitnehmerschutzes und Fürsorgepflichten (Paragraph 6, AÜG) zu erfüllen und für die Einhaltung von Gleichbehandlungsvorschriften (Paragraph 6 a, AÜG) zu sorgen. Für den überlassenen Arbeitnehmer gelten im Beschäftigerbetrieb günstigere Vorschriften im Bereich Arbeitszeit und Urlaub (Paragraph 10, Absatz 3, AÜG). Der Beschäftiger hat der überlassenen Arbeitskraft Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen in seinem Betrieb zu gewähren (Paragraph 10, Absatz 6, AÜG). Weiters treffen den Beschäftiger gegenüber den überlassenen Arbeitskräften gewisse Mitteilungspflichten (Paragraph 12, Absatz 3 und 4 AÜG). Bedenkt man, dass die Aufgabe des Betriebsrates nach Paragraph 38, ArbVG darin besteht, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern, ergibt sich schon aus den genannten Bestimmungen des AÜG ein breites Betätigungsfeld für die Wahrnehmung der Interessen der überlassenen Arbeitnehmer durch den Betriebsrat des Beschäftigerbetriebes. Hinzu kommt, dass die in den Paragraphen 89, (Überwachung), 90 (Intervention), 91 (Allgemeine Information), 92 (Beratung), 92a (Arbeitsschutz) und 92b (Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarung von Betreuungspflichten und Beruf) ArbVG normierte Rechtsstellung des Betriebsrates aufgrund der Verweisung in Paragraph 99, Absatz 5, letzter Satz ArbVG auch bei den dem Betrieb überlassenen Arbeitnehmern greift.
3.3. Die hier relevante Bestimmung des § 50 ArbVG stellt einen Bezug zwischen der Anzahl der Betriebsratsmitglieder und den Mitwirkungsbefugnissen der Arbeitnehmerschaft her (vgl ErlRV 840 BlgNR 13. GP 74). Das zahlenmäßige Verhältnis von Arbeitnehmern zu Betriebsratsmitgliedern nach § 50 ArbVG ist mit anderen Worten eine nach dem gesetzlich vermuteten Aufwand normierte Größe (Kallab in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 50 ArbVG Rz 8), in der Zahl der Betriebsratsmitglieder kommt der mögliche Aufwand für das Belegschaftsorgan zum Ausdruck (Löschnigg in Jabornegg/Resch, ArbVG [2017] § 50 Rz 6). Eine Differenzierung nach der Art der Beschäftigten ist § 50 ArbVG nicht zu entnehmen wie es auch irrelevant ist, ob ein Arbeitnehmer das aktive oder passive Wahlrecht besitzt; um bei der Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (§ 50 Abs 2 ArbVG) mitgezählt zu werden reicht es aus, Arbeitnehmer iSd § 36 ArbVG zu sein (Windisch-Graetz in Tomandl, ArbVG [2005] § 50 Rz 4) und – wenn wie hier ein Arbeiterbetriebsrat zu wählen ist – der betreffenden Gruppe im Betrieb anzugehören (Löschnigg in Jabornegg/Resch, ArbVG [2017] § 50 Rz 4 ff).3.3. Die hier relevante Bestimmung des Paragraph 50, ArbVG stellt einen Bezug zwischen der Anzahl der Betriebsratsmitglieder und den Mitwirkungsbefugnissen der Arbeitnehmerschaft her vergleiche ErlRV 840 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 74, ). Das zahlenmäßige Verhältnis von Arbeitnehmern zu Betriebsratsmitgliedern nach Paragraph 50, ArbVG ist mit anderen Worten eine nach dem gesetzlich vermuteten Aufwand normierte Größe (Kallab in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 Paragraph 50, ArbVG Rz 8), in der Zahl der Betriebsratsmitglieder kommt der mögliche Aufwand für das Belegschaftsorgan zum Ausdruck (Löschnigg in Jabornegg/Resch, ArbVG [2017] Paragraph 50, Rz 6). Eine Differenzierung nach der Art der Beschäftigten ist Paragraph 50, ArbVG nicht zu entnehmen wie es auch irrelevant ist, ob ein Arbeitnehmer das aktive oder passive Wahlrecht besitzt; um bei der Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (Paragraph 50, Absatz 2, ArbVG) mitgezählt zu werden reicht es aus, Arbeitnehmer iSd Paragraph 36, ArbVG zu sein (Windisch-Graetz in Tomandl, ArbVG [2005] Paragraph 50, Rz 4) und – wenn wie hier ein Arbeiterbetriebsrat zu wählen ist – der betreffenden Gruppe im Betrieb anzugehören (Löschnigg in Jabornegg/Resch, ArbVG [2017] Paragraph 50, Rz 4 ff).
Nachdem der Beschäftigerbetrieb gegenüber dem überlassenen Arbeitnehmer in vielen Bereichen, die auch einer allfälligen Interessenwahrung durch den Betriebsrat bedürfen, wie ein arbeitsvertraglicher Arbeitgeber auftritt, kann es im konkreten Fall für den Umfang des Betätigungsfeldes des Betriebsrates und die durch die Zahl der zu vertretenden Arbeitnehmer bedingte Zahl der für diese Aufgabe abgestellten Betriebsratsmitglieder keinen Unterschied machen, ob die Gesamtzahl der zu vertretenden Arbeitnehmer sich aus Stammpersonal oder überlassenen Arbeitskräften, aus nur kurzfristig beschäftigten oder längerfristig beschäftigten Arbeitnehmern zusammensetzt. Dass im Unterschied zur Stammbelegschaft die Zahl der überlassenen Arbeitskräfte naturgemäß zu stärkeren Schwankungen neigt, ist nicht ins Kalkül zu ziehen, weil der Gesetzgeber durch die Vorschrift des § 50 Abs 2 ArbVG klar eine Stichtagsregelung eingeführt (Satz 1) und sogar ausdrücklich festgehalten hat, dass eine spätere Änderung der Zahl der Arbeitnehmer auf die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates keinen Einfluss hat (Satz 2).Nachdem der Beschäftigerbetrieb gegenüber dem überlassenen Arbeitnehmer in vielen Bereichen, die auch einer allfälligen Interessenwahrung durch den Betriebsrat bedürfen, wie ein arbeitsvertraglicher Arbeitgeber auftritt, kann es im konkreten Fall für den Umfang des Betätigungsfeldes des Betriebsrates und die durch die Zahl der zu vertretenden Arbeitnehmer bedingte Zahl der für diese Aufgabe abgestellten Betriebsratsmitglieder keinen Unterschied machen, ob die Gesamtzahl der zu vertretenden Arbeitnehmer sich aus Stammpersonal oder überlassenen Arbeitskräften, aus nur kurzfristig beschäftigten oder längerfristig beschäftigten Arbeitnehmern zusammensetzt. Dass im Unterschied zur Stammbelegschaft die Zahl der überlassenen Arbeitskräfte naturgemäß zu stärkeren Schwankungen neigt, ist nicht ins Kalkül zu ziehen, weil der Gesetzgeber durch die Vorschrift des Paragraph 50, Absatz 2, ArbVG klar eine Stichtagsregelung eingeführt (Satz 1) und sogar ausdrücklich festgehalten hat, dass eine spätere Änderung der Zahl der Arbeitnehmer auf die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates keinen Einfluss hat (Satz 2).
3.4. Vor diesem Hintergrund würde es dem Sinn von § 50 ArbVG, der dafür sorgen soll, dass sich die vom Betriebsrat zu vertretenden Personen in der Anzahl der Betriebsratsmitglieder widerspiegeln, zuwiderlaufen, wenn nicht sämtliche überlassenen Arbeitskräfte bei der Ermittlung der Anzahl von zu wählenden Betriebsratsmitgliedern einbezogen würden. Dass ihre Zugehörigkeit zur Belegschaft des Überlasserbetriebes weiterbesteht und der dortige Betriebsrat – falls ein solcher besteht – auch bestimmte Interessen der überlassenen Arbeitnehmer zu vertreten hat, steht der Zuzählung aller überlassenen Arbeitnehmer zur Belegschaft des Beschäftigerbetriebes für die Frage der Ermittlung der Mandatszahl nicht entgegen, zumal sich die Zuständigkeiten der zwei Betriebsräte – des Überlasserbetriebes und des Beschäftigerbetriebes – ergänzen. Der Oberste Gerichtshof räumte bereits zu 9 ObA 63/87 ein, dass eine betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung zu beiden Belegschaften möglich ist. Dass ein überlassener Arbeitnehmer zwei Betriebsräte haben kann, ist zudem in der Literatur wie bereits dargestellt anerkannt.3.4. Vor diesem Hintergrund würde es dem Sinn von Paragraph 50, ArbVG, der dafür sorgen soll, dass sich die vom Betriebsrat zu vertretenden Personen in der Anzahl der Betriebsratsmitglieder widerspiegeln, zuwiderlaufen, wenn nicht sämtliche überlassenen Arbeitskräfte bei der Ermittlung der Anzahl von zu wählenden Betriebsratsmitgliedern einbezogen würden. Dass ihre Zugehörigkeit zur Belegschaft des Überlasserbetriebes weiterbesteht und der dortige Betriebsrat – falls ein solcher besteht – auch bestimmte Interessen der überlassenen Arbeitnehmer zu vertreten hat, steht der Zuzählung aller überlassenen Arbeitnehmer zur Belegschaft des Beschäftigerbetriebes für die Frage der Ermittlung der Mandatszahl nicht entgegen, zumal sich die Zuständigkeiten der zwei Betriebsräte – des Überlasserbetriebes und des Beschäftigerbetriebes – ergänzen. Der Oberste Gerichtshof räumte bereits zu 9 ObA 63/87 ein, dass eine betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung zu beiden Belegschaften möglich ist. Dass ein überlassener Arbeitnehmer zwei Betriebsräte haben kann, ist zudem in der Literatur wie bereits dargestellt anerkannt.
3.5. Ein Bedürfnis der Arbeitnehmer an der Wahrung ihrer Interessen in den dem Beschäftiger übertragenen Bereichen besteht von Beginn an. Das ArbVG und das AÜG bieten keinen Anhaltspunkt für eine zeitliche Einschränkung der Interessenwahrung durch den Beschäftigerbetriebsrat; vielmehr geht auch § 99 Abs 5 ArbVG – lege non distinguente – von einer sofortigen Interessenwahrung durch den Beschäftigerbetriebsrat aus.3.5. Ein Bedürfnis der Arbeitnehmer an der Wahrung ihrer Interessen in den dem Beschäftiger übertragenen Bereichen besteht von Beginn an. Das ArbVG und das AÜG bieten keinen Anhaltspunkt für eine zeitliche Einschränkung der Interessenwahrung durch den Beschäftigerbetriebsrat; vielmehr geht auch Paragraph 99, Absatz 5, ArbVG – lege non distinguente – von einer sofortigen Interessenwahrung durch den Beschäftigerbetriebsrat aus.
Arbeitnehmer des Stammpersonals werden unabhängig von der zeitlichen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses betriebsverfassungsrechtlich von Beginn an als „vollwertige“ Arbeitnehmer angesehen. Dass § 53 ArbVG das passive Wahlrecht und § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG die Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit an eine Mindestdauer der Beschäftigung im Betrieb knüpft, ist jeweils aus dem Zweck der Bestimmung heraus erklärbar. Daraus lässt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts anderes ableiten, als dass der Gesetzgeber in diesen beiden Fällen – nachvollziehbar – eine Mindestdauer der Beschäftigung für angemessen hielt. Darüber hinaus gilt die zeitliche Beschränkung für alle Arbeitnehmer, also auch für jene des Stammpersonals, welche aber unbestritten ungeachtet der zeitlichen Dauer ihrer Beschäftigung zur Belegschaft zählen. Es ist nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber es für unangebracht hält, einen Arbeitnehmer zum Betriebsrat wählen zu lassen, der mit dem Betrieb wegen der kurzen Zugehörigkeit noch nicht vertraut ist. Auch dass eine Kündigung nicht sozialwidrig sein soll, wenn der betroffene Arbeitnehmer nicht bereits sechs Monate beschäftigt war, ist aus dem Sinn der Bestimmung heraus erklärbar.Arbeitnehmer des Stammpersonals werden unabhängig von der zeitlichen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses betriebsverfassungsrechtlich von Beginn an als „vollwertige“ Arbeitnehmer angesehen. Dass Paragraph 53, ArbVG das passive Wahlrecht und Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG die Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit an eine Mindestdauer der Beschäftigung im Betrieb knüpft, ist jeweils aus dem Zweck der Bestimmung heraus erklärbar. Daraus lässt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts anderes ableiten, als dass der Gesetzgeber in diesen beiden Fällen – nachvollziehbar – eine Mindestdauer der Beschäftigung für angemessen hielt. Darüber hinaus gilt die zeitliche Beschränkung für alle Arbeitnehmer, also auch für jene des Stammpersonals, welche aber unbestritten ungeachtet der zeitlichen Dauer ihrer Beschäftigung zur Belegschaft zählen. Es ist nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber es für unangebracht hält, einen Arbeitnehmer zum Betriebsrat wählen zu lassen, der mit dem Betrieb wegen der kurzen Zugehörigkeit noch nicht vertraut ist. Auch dass eine Kündigung nicht sozialwidrig sein soll, wenn der betroffene Arbeitnehmer nicht bereits sechs Monate beschäftigt war, ist aus dem Sinn der Bestimmung heraus erklärbar.
3.6. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Vorschrift des § 50 (iVm § 36) ArbVG über die Anzahl der Betriebsratsmitglieder um eine wahlrechtliche Vorschrift handelt. Um Streitigkeiten über das Wahlergebnis bzw die Gültigkeit des Wahlvorgangs hintanzuhalten, muss das Wahlrecht grundsätzlich formalistisch sein. Weder dem Wortlaut des § 36 ArbVG noch jenem des § 50 ArbVG kann unmittelbar entnommen werden, dass überlassene Arbeitnehmer nicht oder nur unter bestimmten Umständen, insbesondere einer bereits effektuierten oder zumindest zu erwartenden längeren Beschäftigungsdauer im Beschäftigerbetrieb, bei Bestimmung der Zahl der Betriebsratsmitglieder zu berücksichtigen wären. Auch der Gedanke der Rechtssicherheit spricht daher dagegen, einem Beschäftigerbetrieb überlassene Arbeitnehmer nur unter gewissen – im Gesetzestext aber gerade nicht verankerten – Voraussetzungen bei der Bestimmung der Größe des Betriebsrates nach § 50 ArbVG zu berücksichtigen.3.6. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Vorschrift des Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 36,) ArbVG über die Anzahl der Betriebsratsmitglieder um eine wahlrechtliche Vorschrift handelt. Um Streitigkeiten über das Wahlergebnis bzw die Gültigkeit des Wahlvorgangs hintanzuhalten, muss das Wahlrecht grundsätzlich formalistisch sein. Weder dem Wortlaut des Paragraph 36, ArbVG noch jenem des Paragraph 50, ArbVG kann unmittelbar entnommen werden, dass überlassene Arbeitnehmer nicht oder nur unter bestimmten Umständen, insbesondere einer bereits effektuierten oder zumindest zu erwartenden längeren Beschäftigungsdauer im Beschäftigerbetrieb, bei Bestimmung der Zahl der Betriebsratsmitglieder zu berücksichtigen wären. Auch der Gedanke der Rechtssicherheit spricht daher dagegen, einem Beschäftigerbetrieb überlassene Arbeitnehmer nur unter gewissen – im Gesetzestext aber gerade nicht verankerten – Voraussetzungen bei der Bestimmung der Größe des Betriebsrates nach Paragraph 50, ArbVG zu berücksichtigen.
3.7. Der Oberste Gerichtshof hält somit im Ergebnis die bereits von einem großen Teil der Literatur vertretene Ansicht, dass überlassene Arbeitnehmer ohne Erfordernis einer Mindestbeschäftigungsdauer auch Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebs iSd § 36 ArbVG sind, für überzeugend.3.7. Der Oberste Gerichtshof hält somit im Ergebnis die bereits von einem großen Teil der Literatur vertretene Ansicht, dass überlassene Arbeitnehmer ohne Erfordernis einer Mindestbeschäftigungsdauer auch Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebs iSd Paragraph 36, ArbVG sind, für überzeugend.
3.8. Die Einschätzung der Vorinstanzen, jene überlassenen Arbeitnehmer, die am Stichtag noch nicht sechs Monate bei der Klägerin beschäftigt gewesen sind, wären bei der Ermittlung der Anzahl der Betriebsratsmitglieder nach § 50 ArbVG nicht zu berücksichtigen gewesen, wird vom Obersten Gerichtshof daher nicht geteilt. Sie wurden vielmehr zurecht in die Berechnung nach § 50 ArbVG einbezogen.3.8. Die Einschätzung der Vorinstanzen, jene überlassenen Arbeitnehmer, die am Stichtag noch nicht sechs Monate bei der Klägerin beschäftigt gewesen sind, wären bei der Ermittlung der Anzahl der Betriebsratsmitglieder nach Paragraph 50, ArbVG nicht zu berücksichtigen gewesen, wird vom Obersten Gerichtshof daher nicht geteilt. Sie wurden vielmehr zurecht in die Berechnung nach Paragraph 50, ArbVG einbezogen.
Gleiches gilt für die Leiharbeitskräfte mit eigenem Betriebsrat beim Überlasser, weil es wie dargestellt allgemein anerkannt ist, dass für die Interessenwahrnehmung eines überlassenen Arbeitnehmers grundsätzlich zwei Betriebsräte – jener des Überlasser- und jener des Beschäftigerbetriebes – gegeben sein können und es von der konkreten Angelegenheit abhängt, welcher der beiden Betriebsräte zuständig ist.
Auf die Frage der Berücksichtigung der 31 minderjährigen Lehrlinge kommt es nicht mehr an, weil auch bei dem von der Klägerin befürworteten Abzug dieser Zahl von der Gesamtzahl der 638 Arbeiter weiterhin mehr als 600 Arbeiter vorhanden sind und damit gemäß § 50 ArbVG jedenfalls zehn Arbeiterbetriebsratsmitglieder zu wählen waren.Auf die Frage der Berücksichtigung der 31 minderjährigen Lehrlinge kommt es nicht mehr an, weil auch bei dem von der Klägerin befürworteten Abzug dieser Zahl von der Gesamtzahl der 638 Arbeiter weiterhin mehr als 600 Arbeiter vorhanden sind und damit gemäß Paragraph 50, ArbVG jedenfalls zehn Arbeiterbetriebsratsmitglieder zu wählen waren.
Die Wahlanfechtung erweist sich daher als unberechtigt. Der Revision des beklagten Arbeiterbetriebsrates war Folge zu geben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 2, 58 Abs 1 ASGG iVm §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 2, 58, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO.