Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Das Klagebegehren bezieht sich auf Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis dem NÖ LBG unterliegt.
Nach § 30 Abs 1 NÖ LBG haben die Bediensteten auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrleistung).Nach Paragraph 30, Absatz eins, NÖ LBG haben die Bediensteten auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrleistung).
Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 49 Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) für Beamte und gilt über den Verweis des § 20 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) auch im Recht der Vertragsbediensteten des Bundes. Unter dem Begriff „Dienstplan“ in § 49 Abs 1 BDG versteht der Verwaltungsgerichtshof die für den Bediensteten vorhersehbare Einteilung seiner Dienstzeit. Es handelt sich dabei um eine Dienstanweisung, in der angeordnet wird, während welcher Zeit grundsätzlich und generell Dienst zu versehen ist (VwGH 2010/12/0001). Dieses Verständnis ist auch § 30 Abs 1 NÖ LBG zu unterstellen. Da eine solche Diensteinteilung notwendigerweise im Vorhinein erstellt wird, ist darunter im vorliegenden Fall der Soll-Dienstplan zu verstehen.Eine vergleichbare Regelung findet sich in Paragraph 49, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) für Beamte und gilt über den Verweis des Paragraph 20, Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) auch im Recht der Vertragsbediensteten des Bundes. Unter dem Begriff „Dienstplan“ in Paragraph 49, Absatz eins, BDG versteht der Verwaltungsgerichtshof die für den Bediensteten vorhersehbare Einteilung seiner Dienstzeit. Es handelt sich dabei um eine Dienstanweisung, in der angeordnet wird, während welcher Zeit grundsätzlich und generell Dienst zu versehen ist (VwGH 2010/12/0001). Dieses Verständnis ist auch Paragraph 30, Absatz eins, NÖ LBG zu unterstellen. Da eine solche Diensteinteilung notwendigerweise im Vorhinein erstellt wird, ist darunter im vorliegenden Fall der Soll-Dienstplan zu verstehen.
Mehrleistungen sind demnach alle über Anordnung des Dienstgebers erbrachten Dienstleistungen, die nicht schon im Soll-Dienstplan vorgesehen waren.
2. An Werktagen erbrachte Mehrleistungen sind nach § 30 Abs 2 NÖ LBG nach Möglichkeit im selben Monat im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit § 33 NÖ LBG zu verstehen. Nach dieser Bestimmung beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit 40 Stunden, wobei die Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen ist.2. An Werktagen erbrachte Mehrleistungen sind nach Paragraph 30, Absatz 2, NÖ LBG nach Möglichkeit im selben Monat im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit Paragraph 33, NÖ LBG zu verstehen. Nach dieser Bestimmung beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit 40 Stunden, wobei die Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen ist.
Daraus folgt, dass die (bei Vollarbeitszeit) grundsätzlich zu leistenden 40 Stunden in einzelnen Wochen unterschritten bzw überschritten werden können, sei es durch schon im Dienstplan vorgesehene Über- oder Unterschreitungen der Normalleistung oder durch angeordnete Mehrstunden oder vereinbarten Zeitausgleich.
3. § 30 Abs 3 NÖ LBG regelt weiters, dass dann, wenn ein Ausgleich durch Freizeit im selben Kalendermonat nicht erfolgt, die Mehrleistungen mit Ablauf des Kalendermonats insoweit als Überstunden gelten, als die im jeweiligen Kalendermonat zu erbringende Normalleistung (§ 33 Abs 1 NÖ LBG) überschritten wurde.3. Paragraph 30, Absatz 3, NÖ LBG regelt weiters, dass dann, wenn ein Ausgleich durch Freizeit im selben Kalendermonat nicht erfolgt, die Mehrleistungen mit Ablauf des Kalendermonats insoweit als Überstunden gelten, als die im jeweiligen Kalendermonat zu erbringende Normalleistung (Paragraph 33, Absatz eins, NÖ LBG) überschritten wurde.
Für Wochentagsüberstunden sieht § 76 Abs 1 NÖ LBG vor, dass diese im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen sind. Alternativ wird ein Ausgleich in Geld oder ein gemischter Ausgleich vorgesehen.Für Wochentagsüberstunden sieht Paragraph 76, Absatz eins, NÖ LBG vor, dass diese im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen sind. Alternativ wird ein Ausgleich in Geld oder ein gemischter Ausgleich vorgesehen.
4. Das Gesetz enthält darüber hinaus keine nähere Regelung über den Verbrauch von Zeitguthaben. Es sind daher dafür die allgemeinen Grundsätze heranzuziehen.
Die Vereinbarung bzw in einem Gesetz vorgesehene Möglichkeit, dass Zeitguthaben erwirtschaftet werden können, die durch Zeitausgleich abzubauen sind, führt zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit (RIS-Justiz RS0051784), ohne dass die Gewährung eines auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden Freizeitausgleichs ein zusätzliches Entgelt für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft darstellen könnte (9 ObA 124/12v). Auch im Rahmen einer grundsätzlichen Vereinbarung kann der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Zeitausgleichs nicht einseitig vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bestimmt werden (RIS-Justiz RS0051792). Der Verbrauch von Zeitausgleich ist daher konkret zu vereinbaren. An eine getroffene Vereinbarung sind die Parteien grundsätzlich gebunden (vgl 9 ObA 11/13b mwN).Die Vereinbarung bzw in einem Gesetz vorgesehene Möglichkeit, dass Zeitguthaben erwirtschaftet werden können, die durch Zeitausgleich abzubauen sind, führt zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit (RIS-Justiz RS0051784), ohne dass die Gewährung eines auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden Freizeitausgleichs ein zusätzliches Entgelt für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft darstellen könnte (9 ObA 124/12v). Auch im Rahmen einer grundsätzlichen Vereinbarung kann der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Zeitausgleichs nicht einseitig vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bestimmt werden (RIS-Justiz RS0051792). Der Verbrauch von Zeitausgleich ist daher konkret zu vereinbaren. An eine getroffene Vereinbarung sind die Parteien grundsätzlich gebunden vergleiche 9 ObA 11/13b mwN).
5. Die Revision geht ebenfalls davon aus, dass der bekanntgegebene Soll-Dienstplan eine zumindest konkludente Vereinbarung der Parteien über den darin enthaltenen Zeitausgleich darstellt. Die Beklagte meint jedoch, dass diese Vereinbarung unter der Bedingung steht, dass der Konsumation des Zeitausgleichs keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Richtig ist, dass in Ausnahmefällen ein einseitiges Abgehen von einer Zeitausgleichsvereinbarung zulässig sein kann, wie auch davon ausgegangen wird, dass der Arbeitgeber von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung aus wichtigem Grund zurücktreten kann, wenn dies aus betrieblichen Gründen unumgänglich notwendig ist und daher das Festhalten an der Urlaubsvereinbarung unzumutbar wäre (RIS-Justiz RS0077424 [T2]).
Tatsächlich ist aber im vorliegenden Fall nicht die Frage zu beurteilen, ob die Beklagte ausnahmsweise aus wichtigen dienstlichen Interessen berechtigt ist, eine Zeitausgleichsvereinbarung zu widerrufen, also ob sie aus wichtigen Gründen Arbeitsleistungen zu Zeiten anordnen darf, in denen nach dem Dienstplan vereinbarungsgemäß Zeitausgleich vorgesehen ist. Vielmehr geht es darum, dass die Beklagte bei Anordnung von Mehrarbeit zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des Durchrechnungszeitraums (Kalendermonat) im selben Umfang vereinbarten Zeitausgleich als nicht konsumiert ansieht und damit den vereinbarten Zeitausgleich bei der Durchrechnung zu Minusstunden umqualifiziert.
Für eine solche Sicht- und Vorgangsweise bietet das Gesetz aber keine Grundlage.
Wenn die Revision mehrfach von Zeitausgleich als „geplanter Dienstplanunterschreitung“ spricht, ist dies zumindest missverständlich. Die Vereinbarung von Zeitausgleich führt – wie bereits dargestellt – nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit. Die Verbuchung als „Ist-Arbeitszeit“ im technischen System der Beklagten macht erkennbar, dass durch die Konsumation von Zeitausgleich keine Minusstunden entstehen, sondern die entsprechende Arbeitsleistung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erbracht wurde, weshalb in dieser Periode aufgrund der Vereinbarung von Zeitausgleich eine entsprechend kürzere Arbeitsverpflichtung bestand. Ordnet der Dienstgeber für diese Periode (in nach § 30 Abs 1 NÖ LBG zulässiger Weise) zusätzliche Dienstleistungen an, handelt es sich, da eine Überschreitung des Dienstplanes vorliegt, um Mehrleistung, die wiederum, soweit möglich im selben Monat durch Freizeit anzugleichen ist. Eine Befugnis, darüber hinaus einseitig von einer getroffenen Zeitausgleichsvereinbarung abzugehen, um Zuschläge für Mehrarbeit zu vermeiden, lässt sich aus § 30 Abs 1 NÖ LBG dagegen nicht ableiten.Wenn die Revision mehrfach von Zeitausgleich als „geplanter Dienstplanunterschreitung“ spricht, ist dies zumindest missverständlich. Die Vereinbarung von Zeitausgleich führt – wie bereits dargestellt – nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit. Die Verbuchung als „Ist-Arbeitszeit“ im technischen System der Beklagten macht erkennbar, dass durch die Konsumation von Zeitausgleich keine Minusstunden entstehen, sondern die entsprechende Arbeitsleistung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erbracht wurde, weshalb in dieser Periode aufgrund der Vereinbarung von Zeitausgleich eine entsprechend kürzere Arbeitsverpflichtung bestand. Ordnet der Dienstgeber für diese Periode (in nach Paragraph 30, Absatz eins, NÖ LBG zulässiger Weise) zusätzliche Dienstleistungen an, handelt es sich, da eine Überschreitung des Dienstplanes vorliegt, um Mehrleistung, die wiederum, soweit möglich im selben Monat durch Freizeit anzugleichen ist. Eine Befugnis, darüber hinaus einseitig von einer getroffenen Zeitausgleichsvereinbarung abzugehen, um Zuschläge für Mehrarbeit zu vermeiden, lässt sich aus Paragraph 30, Absatz eins, NÖ LBG dagegen nicht ableiten.
Bei der am Ende des Kalendermonats vorgenommenen Durchrechnung ist daher entweder die normale Soll-Arbeitszeit um die Stunden des Zeitausgleichs zu verringern und der tatsächlich erbrachten Dienstleistung gegenüberzustellen oder die normale Soll-Arbeitszeit mit den tatsächlich erbrachten Dienstleistungen zuzüglich Zeitausgleich zu vergleichen. Die Differenz ergibt die Mehr- oder Minusstunden.
6. Nach § 30 Abs 3 NÖ LBG gelten Mehrleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendermonat nicht durch Freizeit ausgeglichen werden können, insoweit als Überstunden, als die im jeweiligen Kalendermonat zu erbringende Normalleistung überschritten wurde. Die nach der zuvor dargestellten Berechnung verbleibenden Mehrstunden werden daher mit Ende des Kalendermonats zu Überstunden. Dies steht nicht in Widerspruch zu dem Verweis auf § 33 Abs 1 NÖ LBG. Wie schon das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, wird damit klargestellt, dass die Überschreitung der Normalleistung durch eine Durchrechnung für das Kalendermonat zu ermitteln ist, wobei grundsätzlich von einer Normalleistung von 40 Stunden pro Woche auszugehen ist. Bei dieser Durchrechnung ist aber ein aus dem Vormonat übertragener und vereinbarungsgemäß konsumierter Zeitausgleich insoweit zu berücksichtigen, als dadurch die für den konkreten Monat geschuldete Normalarbeitszeitverpflichtung entsprechend reduziert wird.6. Nach Paragraph 30, Absatz 3, NÖ LBG gelten Mehrleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendermonat nicht durch Freizeit ausgeglichen werden können, insoweit als Überstunden, als die im jeweiligen Kalendermonat zu erbringende Normalleistung überschritten wurde. Die nach der zuvor dargestellten Berechnung verbleibenden Mehrstunden werden daher mit Ende des Kalendermonats zu Überstunden. Dies steht nicht in Widerspruch zu dem Verweis auf Paragraph 33, Absatz eins, NÖ LBG. Wie schon das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, wird damit klargestellt, dass die Überschreitung der Normalleistung durch eine Durchrechnung für das Kalendermonat zu ermitteln ist, wobei grundsätzlich von einer Normalleistung von 40 Stunden pro Woche auszugehen ist. Bei dieser Durchrechnung ist aber ein aus dem Vormonat übertragener und vereinbarungsgemäß konsumierter Zeitausgleich insoweit zu berücksichtigen, als dadurch die für den konkreten Monat geschuldete Normalarbeitszeitverpflichtung entsprechend reduziert wird.
Soweit die Beklagte darauf verweist, dass damit von Arbeitnehmern „kaskadenartig“ Mehrstunden generiert werden, übergeht sie, dass sie als Arbeitgeberin die über den Dienstplan hinausgehenden Mehrleistungen anordnet. Es liegt daher in ihrer Ingerenz, durch entsprechenden Personaleinsatz ungewollte Entwicklungen zu verhindern.
7. Zusammengefasst bedeutet das, dass die von der Beklagten im Fall angeordneter Mehrleistungen praktizierte Behandlung von Zeitausgleich als die geschuldete Normalleistung unterschreitende Minusstunden ein unzulässiges einseitiges Abgehen von zuvor durch den Dienstplan (zumindest konkludent) getroffenen Vereinbarungen über die Konsumation von Zeitausgleich darstellt, das in § 30 Abs 1 NÖ LBG keine Deckung findet.7. Zusammengefasst bedeutet das, dass die von der Beklagten im Fall angeordneter Mehrleistungen praktizierte Behandlung von Zeitausgleich als die geschuldete Normalleistung unterschreitende Minusstunden ein unzulässiges einseitiges Abgehen von zuvor durch den Dienstplan (zumindest konkludent) getroffenen Vereinbarungen über die Konsumation von Zeitausgleich darstellt, das in Paragraph 30, Absatz eins, NÖ LBG keine Deckung findet.
Damit wurde aber das Klagebegehren, das darauf abzielt, dass die im elektronischen Dienstplansystem der Beklagten vereinbarten Zeitausgleichsstunden richtig angerechnet werden (durch Berücksichtigung als „Ist-Arbeitszeit“) und als solche auch bei allfälliger Anordnung von Mehrleistungen erhalten bleiben, von den Vorinstanzen zu Recht bejaht.
Der Revision der Beklagten war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.