Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. Gemäß § 19d Abs 6 AZG dürfen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Freiwillige Sozialleistungen sind zumindest in jenem Verhältnis zu gewähren, das dem Verhältnis der regelmäßig geleisteten Arbeitszeit zur gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entspricht. Im Streitfall hat der Arbeitgeber zu beweisen, dass eine Benachteiligung nicht wegen der Teilzeitarbeit erfolgt.1. Gemäß Paragraph 19 d, Absatz 6, AZG dürfen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Freiwillige Sozialleistungen sind zumindest in jenem Verhältnis zu gewähren, das dem Verhältnis der regelmäßig geleisteten Arbeitszeit zur gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entspricht. Im Streitfall hat der Arbeitgeber zu beweisen, dass eine Benachteiligung nicht wegen der Teilzeitarbeit erfolgt.
Diese - nach § 19g AZG unabdingbare -
Bestimmung bindet jedenfalls die Vertragspartner des Arbeitsvertrags (Mosler in ZellKomm² § 19d AZG Rz 43; Schrank, AZG² § 19d Rz 113; Heilegger/Schwarz, AZG³ § 19d Erl 14).Diese - nach Paragraph 19 g, AZG unabdingbare -, Bestimmung bindet jedenfalls die Vertragspartner des Arbeitsvertrags (Mosler in ZellKomm² Paragraph 19 d, AZG Rz 43; Schrank, AZG² Paragraph 19 d, Rz 113; Heilegger/Schwarz, AZG³ Paragraph 19 d, Erl 14).
Von § 19d Abs 6 AZG sind grundsätzlich die gesamten Entgelt- und Arbeitsbedingungen erfasst (Mosler in ZellKomm² § 19d AZG Rz 45). Bei der Entlohnung von Teilzeitbeschäftigten sind dieselben Grundsätze anzuwenden, wie sie auch für Vollzeitbeschäftigte gelten (Mosler in ZellKomm² § 19d AZG Rz 46). Insbesondere ist bei unternehmensinternen Zulagen, umgerechnet auf die Arbeitszeit, keine Schlechterstellung erlaubt (Schrank, AZG² § 19d Rz 116).Von Paragraph 19 d, Absatz 6, AZG sind grundsätzlich die gesamten Entgelt- und Arbeitsbedingungen erfasst (Mosler in ZellKomm² Paragraph 19 d, AZG Rz 45). Bei der Entlohnung von Teilzeitbeschäftigten sind dieselben Grundsätze anzuwenden, wie sie auch für Vollzeitbeschäftigte gelten (Mosler in ZellKomm² Paragraph 19 d, AZG Rz 46). Insbesondere ist bei unternehmensinternen Zulagen, umgerechnet auf die Arbeitszeit, keine Schlechterstellung erlaubt (Schrank, AZG² Paragraph 19 d, Rz 116).
Das Arbeitszeitgesetz verbietet die unterschiedliche Behandlung „wegen der Teilzeitarbeit“. Differenzierungen aus anderen Gründen (vgl Mosler in ZellKomm² § 19d AZG Rz 50) sind erlaubt.Das Arbeitszeitgesetz verbietet die unterschiedliche Behandlung „wegen der Teilzeitarbeit“. Differenzierungen aus anderen Gründen vergleiche Mosler in ZellKomm² Paragraph 19 d, AZG Rz 50) sind erlaubt.
Auch wegen der Teilzeitarbeit ist eine unterschiedliche Behandlung gestattet, wenn sachliche Gründe sie rechtfertigen. Die Sachlichkeit ist stets danach zu beurteilen, ob es der - nicht diskriminierende - Zweck einer Regelung rechtfertigt, Teilzeitbeschäftigte anders zu behandeln als Vollzeitbeschäftigte. Dabei sind nur solche Regelungsziele anzuerkennen, die die Gleichwertigkeit von Teilzeitbeschäftigung und Vollzeitbeschäftigung respektieren (Heilegger/Schwarz, AZG³ § 19d Erl 14). Die Maßnahme muss durch objektive Faktoren gerechtfertigt sein (Resch, Rechtsfragen der Teilzeitbeschäftigung unter besonderer Berücksichtigung des ArbBG und des EWR, DRdA 1993, 97 [106]; siehe auch Laux/Schlachter, Teilzeit- und Befristungsgesetz², § 4 Rz 64 zur insoweit vergleichbaren deutschen Rechtslage).Auch wegen der Teilzeitarbeit ist eine unterschiedliche Behandlung gestattet, wenn sachliche Gründe sie rechtfertigen. Die Sachlichkeit ist stets danach zu beurteilen, ob es der - nicht diskriminierende - Zweck einer Regelung rechtfertigt, Teilzeitbeschäftigte anders zu behandeln als Vollzeitbeschäftigte. Dabei sind nur solche Regelungsziele anzuerkennen, die die Gleichwertigkeit von Teilzeitbeschäftigung und Vollzeitbeschäftigung respektieren (Heilegger/Schwarz, AZG³ Paragraph 19 d, Erl 14). Die Maßnahme muss durch objektive Faktoren gerechtfertigt sein (Resch, Rechtsfragen der Teilzeitbeschäftigung unter besonderer Berücksichtigung des ArbBG und des EWR, DRdA 1993, 97 [106]; siehe auch Laux/Schlachter, Teilzeit- und Befristungsgesetz², Paragraph 4, Rz 64 zur insoweit vergleichbaren deutschen Rechtslage).
2. Die Außendienstzulage der DO.A ist eine Zulage eigener Art, der vornehmlich Entgeltcharakter, nämlich Abgeltung für die mit dem Außendienst verbundene Unbequemlichkeit zukommt (RIS-Justiz RS0048240). Ausgehend von diesem Leistungszweck der Außendienstzulage indiziert zwar noch nicht § 74 DO.A, wohl aber die gegenständliche Dienstanweisung über die Gewährung einer Außendienstzulage vom 17. 9. 2007 einen Verstoß gegen § 19d Abs 6 AZG, weil teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsausmaß an mehr Tagen Außendienststunden - von den Klägerinnen ohnedies im Ausmaß von jeweils mehr als vier Stunden erbracht - leisten müssen als Vollzeitbeschäftigte, um die Außendienstzulage zu erhalten.2. Die Außendienstzulage der DO.A ist eine Zulage eigener Art, der vornehmlich Entgeltcharakter, nämlich Abgeltung für die mit dem Außendienst verbundene Unbequemlichkeit zukommt (RIS-Justiz RS0048240). Ausgehend von diesem Leistungszweck der Außendienstzulage indiziert zwar noch nicht Paragraph 74, DO.A, wohl aber die gegenständliche Dienstanweisung über die Gewährung einer Außendienstzulage vom 17. 9. 2007 einen Verstoß gegen Paragraph 19 d, Absatz 6, AZG, weil teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsausmaß an mehr Tagen Außendienststunden - von den Klägerinnen ohnedies im Ausmaß von jeweils mehr als vier Stunden erbracht - leisten müssen als Vollzeitbeschäftigte, um die Außendienstzulage zu erhalten.
3. Zur sachlichen Rechtfertigung der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten hat die Beklagte darauf verwiesen, dass es für die Mehrbelastung, bedingt durch die mit einem Außendienst verbundenen Unannehmlichkeiten nicht auf die Proportionalität der Außendiensttätigkeit zum Beschäftigungsausmaß ankomme, sondern auf die absoluten Tages- und Stundenzahlen, die im Außendienst verbracht würden, ohne dies aber mit weiteren Sachargumenten zu untermauern. Sie hat auch nicht konkret dargetan, dass erst bestimmte für die Gewährung der einzelnen Außendienstzulagen festgelegte Kombinationen von Tages- und Stundenbelastungen eine Intensität erreichten, die durch Gewährung der Außendienstzulage abgeltenswert sei, nicht aber bereits Außendiensttätigkeiten an jeweils der Hälfte dieser Arbeitstage. Die Beklagte ist daher ihrer Beweispflicht hinsichtlich einer sachlichen Rechtfertigung der vorliegenden Differenzierung nach § 19d Abs 6 Satz 3 AZG nicht nachgekommen.3. Zur sachlichen Rechtfertigung der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten hat die Beklagte darauf verwiesen, dass es für die Mehrbelastung, bedingt durch die mit einem Außendienst verbundenen Unannehmlichkeiten nicht auf die Proportionalität der Außendiensttätigkeit zum Beschäftigungsausmaß ankomme, sondern auf die absoluten Tages- und Stundenzahlen, die im Außendienst verbracht würden, ohne dies aber mit weiteren Sachargumenten zu untermauern. Sie hat auch nicht konkret dargetan, dass erst bestimmte für die Gewährung der einzelnen Außendienstzulagen festgelegte Kombinationen von Tages- und Stundenbelastungen eine Intensität erreichten, die durch Gewährung der Außendienstzulage abgeltenswert sei, nicht aber bereits Außendiensttätigkeiten an jeweils der Hälfte dieser Arbeitstage. Die Beklagte ist daher ihrer Beweispflicht hinsichtlich einer sachlichen Rechtfertigung der vorliegenden Differenzierung nach Paragraph 19 d, Absatz 6, Satz 3 AZG nicht nachgekommen.
Schon die Anwendung des § 19d Abs 6 AZG führt daher zu einem Zuspruch an die Klägerinnen, sodass auf weitere Überlegungen zu einer mittelbaren geschlechtlichen Diskriminierung bei der Festsetzung des Entgelts nach § 3 Z 2 iVm § 5 Abs 2 GlBG nicht eingegangen werden muss.Schon die Anwendung des Paragraph 19 d, Absatz 6, AZG führt daher zu einem Zuspruch an die Klägerinnen, sodass auf weitere Überlegungen zu einer mittelbaren geschlechtlichen Diskriminierung bei der Festsetzung des Entgelts nach Paragraph 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, GlBG nicht eingegangen werden muss.
Insgesamt ist der Revision damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.