1.1. Die Beklagte hat im Zusammenhang mit der Kündigung vom 30. 6. 2016 und der Eventualkündigung vom 25. 7. 2016 das vertraglich vereinbarte Sonderkündigungsrecht in Anspruch genommen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob dieses wirksam vereinbart wurde oder, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, als unzulässige Besserstellung des Arbeitgebers unwirksam ist.
1.2. Voranzustellen ist, dass sich keine der Parteien gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts wendet, dass auf das Dienstverhältnis des Klägers das AngG anzuwenden ist.
1.3. Bei der vertraglichen Gestaltung der Kündigungsmöglichkeiten sind daher die Bestimmungen des § 20 Abs 2 bis 4 AngG zu beachten. Diese Regelungen sind einseitig zwingend zugunsten des Arbeitnehmers (§ 40 AngG). Es können demnach nur von der gesetzlichen Vorgabe abweichend Regelungen getroffen werden, die für den Arbeitnehmer günstiger sind. Bei der Prüfung der Günstigkeit hat weder ein Gesamtvergleich, noch ein punktueller Vergleich der Bestimmungen zu erfolgen, sondern ein Gruppenvergleich rechtlich und sachlich zusammenhängender Normen. Ein rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen (vgl RS0051060). Einzelne günstigere Tatbestandsmerkmale sind nicht isoliert zu betrachten. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen (RS0051056; RS0051060 [T7, T9]; 8 ObA 50/05v mwN).1.3. Bei der vertraglichen Gestaltung der Kündigungsmöglichkeiten sind daher die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 AngG zu beachten. Diese Regelungen sind einseitig zwingend zugunsten des Arbeitnehmers (Paragraph 40, AngG). Es können demnach nur von der gesetzlichen Vorgabe abweichend Regelungen getroffen werden, die für den Arbeitnehmer günstiger sind. Bei der Prüfung der Günstigkeit hat weder ein Gesamtvergleich, noch ein punktueller Vergleich der Bestimmungen zu erfolgen, sondern ein Gruppenvergleich rechtlich und sachlich zusammenhängender Normen. Ein rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen vergleiche RS0051060). Einzelne günstigere Tatbestandsmerkmale sind nicht isoliert zu betrachten. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen (RS0051056; RS0051060 [T7, T9]; 8 ObA 50/05v mwN).
1.4. Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Kündigungsregelung eine Entgeltregelung nicht in den Gruppenvergleich einzubeziehen (9 ObA 224/00g mwN). Bei diesem darf auch der sozialpolitische Zweck der jeweiligen Bestimmung nicht außer Acht gelassen werden (Standeker in Reissner AngG³ § 40 Rz 30 mwN). Es soll verhindert werden, dass im Wege der Individualvereinbarung die mit der Regelung verfolgten Zwecke Einkommensinteressen geopfert und damit Strukturverschiebungen von einer auch gesundheitliche, kulturelle und soziale Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigenden Regelung zu einer vor allem an Arbeitgeberinteressen orientierten, ausschließlich leistungsbezogenen individuellen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht werden (vgl dazu schon 9 ObA 115/88). Dem Argument der Beklagten, dass die Kündigungsregelung im Dienstvertrag des Klägers in Zusammenhang mit dem hohen Gehalt gesehen werden müsse, kommt daher keine Bedeutung zu.1.4. Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Kündigungsregelung eine Entgeltregelung nicht in den Gruppenvergleich einzubeziehen (9 ObA 224/00g mwN). Bei diesem darf auch der sozialpolitische Zweck der jeweiligen Bestimmung nicht außer Acht gelassen werden (Standeker in Reissner AngG³ Paragraph 40, Rz 30 mwN). Es soll verhindert werden, dass im Wege der Individualvereinbarung die mit der Regelung verfolgten Zwecke Einkommensinteressen geopfert und damit Strukturverschiebungen von einer auch gesundheitliche, kulturelle und soziale Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigenden Regelung zu einer vor allem an Arbeitgeberinteressen orientierten, ausschließlich leistungsbezogenen individuellen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht werden vergleiche dazu schon 9 ObA 115/88). Dem Argument der Beklagten, dass die Kündigungsregelung im Dienstvertrag des Klägers in Zusammenhang mit dem hohen Gehalt gesehen werden müsse, kommt daher keine Bedeutung zu.
1.5. Im vorliegenden Fall haben die Parteien
– neben einer Verlängerung der Kündigungsfrist auf sechs Monate und einer Einschränkung auf die Kündigungstermine 30. 6. und 31. 12. – einen beidseitigen Kündigungsverzicht auf drei Jahre vereinbart. Eine Auflösung sollte in dieser Zeit nur aus den Gründen der §§ 26 bzw 27 AngG möglich sein. Zusätzlich wurde ausschließlich der Beklagten das strittige Sonderkündigungsrecht eingeräumt.1.5. Im vorliegenden Fall haben die Parteien, – neben einer Verlängerung der Kündigungsfrist auf sechs Monate und einer Einschränkung auf die Kündigungstermine 30. 6. und 31. 12. – einen beidseitigen Kündigungsverzicht auf drei Jahre vereinbart. Eine Auflösung sollte in dieser Zeit nur aus den Gründen der Paragraphen 26, bzw 27 AngG möglich sein. Zusätzlich wurde ausschließlich der Beklagten das strittige Sonderkündigungsrecht eingeräumt.
Betrachtet man allein die Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers, bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der entsprechenden Regelung. Der Arbeitgeber verzichtet für drei Jahre auf die ordentliche Kündigungsmöglichkeit und behält sich die Kündigung nur aus einem bestimmten Grund vor. Soweit das Berufungsgericht darin eine unzulässige Überwälzung des wirtschaftlichen Risikos auf den Kläger sieht, ist dem nicht zu folgen. Da die Kündigung grundsätzlich keiner Begründung bedarf, ist die Vereinbarung eines bestimmten Kündigungsgrundes bei Ausschluss jeder sonstigen Kündigungsmöglichkeit nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers, auch wenn die Möglichkeit zur Kündigung hier von der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers abhängt.
Auf die Überlegungen der Beklagten in ihrer Revision zur Zulässigkeit einer Resolutivbedingung muss schon deshalb nicht weiter eingegangen werden, weil eine solche unstrittig nicht vereinbart wurde.
Betrachtet man ausschließlich das Kündigungsrecht des Arbeitnehmers, ergibt sich für die ersten drei Jahre ein Verzicht auf eine Kündigungsmöglichkeit. Ob eine solche Vereinbarung zulässig ist, muss hier nicht geprüft werden, weil die Unzulässigkeit von keiner der Parteien eingewendet wurde. Anders als der Beklagten wurde dem Kläger jedoch in der Vereinbarung keine Sonderkündigungsmöglichkeit eingeräumt.
1.6. Zu beachten ist weiters, dass nach § 20 Abs 4 AngG die vom Dienstgeber einzuhaltende Kündigungsfrist nicht kürzer sein darf als die mit dem Angestellten vereinbarte. Das ist Ausfluss eines generelleren Gleichheitsgebots, dass ebenfalls aus dem das Arbeitsrecht beherrschenden Günstigkeitsprinzip folgt, wonach dem Angestellten die Lösbarkeit des Dienstverhältnisses jedenfalls nicht schwerer gemacht werden darf als dem Dienstgeber (vgl RS0028854; RS0114302; vgl Neumayr in Neumayr/Reissner, Zell-HB AV-Klauseln, 11.01). Dies folgt neben § 20 Abs 4 AngG und § 1159c ABGB auch aus diversen sonderrechtlichen Bestimmungen (vgl RS0028161; 8 ObA 167/97k; 9 ObA 154/92; 9 ObA 142/92 ua). Dieser allgemeine Grundsatz ist entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten nicht nur auf den in § 20 AngG unmittelbar geregelten Bereich von Kündigungsfristen und -terminen, sondern ganz allgemein für eine Ungleichgewichtung der Einschränkung der Kündigungsfreiheit bezogen (vgl Krejci in Rummel³ § 1159c ABGB Rz 92; Schrammel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 1158 Rz 95). So darf etwa die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht durch andere Abreden wie etwa den Verfall von Kautionen, die Vereinbarung von Vertragsstrafen, dem Wegfall von Erfolgsbeteiligungen oder die Abrede, dass der Arbeitnehmer im Fall der Kündigung bereits empfangene Leistungen wieder zurückerstatten muss, eingeschränkt werden (RS0028260).1.6. Zu beachten ist weiters, dass nach Paragraph 20, Absatz 4, AngG die vom Dienstgeber einzuhaltende Kündigungsfrist nicht kürzer sein darf als die mit dem Angestellten vereinbarte. Das ist Ausfluss eines generelleren Gleichheitsgebots, dass ebenfalls aus dem das Arbeitsrecht beherrschenden Günstigkeitsprinzip folgt, wonach dem Angestellten die Lösbarkeit des Dienstverhältnisses jedenfalls nicht schwerer gemacht werden darf als dem Dienstgeber vergleiche RS0028854; RS0114302; vergleiche Neumayr in Neumayr/Reissner, Zell-HB AV-Klauseln, 11.01). Dies folgt neben Paragraph 20, Absatz 4, AngG und Paragraph 1159 c, ABGB auch aus diversen sonderrechtlichen Bestimmungen vergleiche RS0028161; 8 ObA 167/97k; 9 ObA 154/92; 9 ObA 142/92 ua). Dieser allgemeine Grundsatz ist entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten nicht nur auf den in Paragraph 20, AngG unmittelbar geregelten Bereich von Kündigungsfristen und -terminen, sondern ganz allgemein für eine Ungleichgewichtung der Einschränkung der Kündigungsfreiheit bezogen vergleiche Krejci in Rummel³ Paragraph 1159 c, ABGB Rz 92; Schrammel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 1158, Rz 95). So darf etwa die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht durch andere Abreden wie etwa den Verfall von Kautionen, die Vereinbarung von Vertragsstrafen, dem Wegfall von Erfolgsbeteiligungen oder die Abrede, dass der Arbeitnehmer im Fall der Kündigung bereits empfangene Leistungen wieder zurückerstatten muss, eingeschränkt werden (RS0028260).
1.7. Stellt man im konkreten Fall die Kündigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers gegenüber, ist es offenkundig, dass die des Klägers stärker eingeschränkt ist als die der Beklagten, weil ihm ein Sonderkündigungsrecht nicht zukommt.
Soweit die Beklagte geltend macht, dass eine aus demselben Grund wie dem Arbeitgeber eingeräumte Lösungsmöglichkeit auch für den Arbeitnehmer sinnlos wäre, mag dies zutreffen. Es bleibt jedoch der Umstand bestehen, dass dem Arbeitnehmer keine gleichwertige Lösungsmöglichkeit aus für ihn relevanten Gründen eingeräumt wurde. Während daher die Beklagte trotz dreijährigem Kündigungsverzicht das Dienstverhältnis aufkündigen kann, wenn auch nur aus einem konkreten Grund, kann dies der Kläger nicht. Damit verstößt die Vereinbarung gegen das zuvor dargestellte Symmetriegebot.
1.8. Der Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Möglichkeit ihrer Kündigung bei Nichterreichen der im Businessplan festgelegten Ziele schon aus einer ergänzenden Vertragsauslegung abgeleitet werden kann.
Eine ergänzende Vertragsauslegung wird in zwei Fällen vorgenommen: Einerseits ist der Vertrag dann zu ergänzen, wenn feststeht, dass der schriftliche Vertragsinhalt die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergibt. Andererseits können nach Abschluss der Vereinbarung Problemfälle auftreten, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden. Wollten die Parteien in einem solchen Fall (allenfalls vorhandenes) dispositives Recht nicht angewendet wissen (oder erweist sich die gesetzliche Regelung für den konkreten Fall als unangemessen), ist von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Vertrags (Vertragslücke) auszugehen. Dann ist ebenfalls im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für diesen Fall vereinbart hätten (4 Ob 142/17m).
Keiner der genannten Fälle liegt hier vor. Die Parteien haben eine konkrete Situation nicht unklar geregelt oder nicht bedacht, sondern ausdrücklich, aber in einer unzulässigen Weise geregelt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der in der Revision zitierten Entscheidung 9 ObA 264/01s.
1.9. Allgemein gilt, dass ein Arbeitsvertrag im Fall des Verstoßes gegen zwingendes Recht nur insoweit als nichtig angesehen wird, als die zwingende Wirkung reicht. Es tritt dann eine Vertragskorrektur ein, derzufolge die nichtigen Teile durch das zwingende Recht ersetzt werden (RS0053059). Zum Symmetriegebot wurde bereits ausgesprochen, dass der Verstoß gegen den Grundsatz, dass der Angestellte bei der Möglichkeit der Lösung des Dienstverhältnisses (jedenfalls) nicht schlechter gestellt werden darf als der Dienstgeber, nicht bloß zur Folge hat, dass ihm dieselbe – wenngleich im Vertrag nicht vereinbart – Lösungsmöglichkeit wie dem Dienstgeber zur Verfügung steht. Vielmehr ergibt sich aus der Anwendung des § 20 Abs 4 AngG, dass die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein darf, als die mit dem Angestellten vereinbarte Kündigungsfrist, sodass die unter Berufung auf eine kürzere, nur dem Dienstgeber eingeräumte Frist erfolgte Lösung dieselben Wirkungen wie sonst eine zeitwidrige Kündigung hat (RS0028161).1.9. Allgemein gilt, dass ein Arbeitsvertrag im Fall des Verstoßes gegen zwingendes Recht nur insoweit als nichtig angesehen wird, als die zwingende Wirkung reicht. Es tritt dann eine Vertragskorrektur ein, derzufolge die nichtigen Teile durch das zwingende Recht ersetzt werden (RS0053059). Zum Symmetriegebot wurde bereits ausgesprochen, dass der Verstoß gegen den Grundsatz, dass der Angestellte bei der Möglichkeit der Lösung des Dienstverhältnisses (jedenfalls) nicht schlechter gestellt werden darf als der Dienstgeber, nicht bloß zur Folge hat, dass ihm dieselbe – wenngleich im Vertrag nicht vereinbart – Lösungsmöglichkeit wie dem Dienstgeber zur Verfügung steht. Vielmehr ergibt sich aus der Anwendung des Paragraph 20, Absatz 4, AngG, dass die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein darf, als die mit dem Angestellten vereinbarte Kündigungsfrist, sodass die unter Berufung auf eine kürzere, nur dem Dienstgeber eingeräumte Frist erfolgte Lösung dieselben Wirkungen wie sonst eine zeitwidrige Kündigung hat (RS0028161).
Das Gleichheitsgebot erfordert es daher, dass die Lösungsmöglichkeit des Dienstgebers – wie jene des Dienstnehmers – eingeschränkt wird (vgl 8 ObA 3/14w). Das bedeutet im konkreten Fall, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis ebenso wie der Kläger vor Ablauf der Frist für den Kündigungsverzicht nur aus den Gründen des § 27 AngG auflösen kann. Ein Kündigungsrecht vor Ablauf der drei Jahre steht ihr dagegen nicht zu. Die Beklagte war daher nach dem Gleichheitsgebot nicht berechtigt, das Dienstverhältnis unter Berufung auf Punkt 9.3 des Geschäftsführerdienstvertrags vor Ablauf der drei Jahre aufzulösen.Das Gleichheitsgebot erfordert es daher, dass die Lösungsmöglichkeit des Dienstgebers – wie jene des Dienstnehmers – eingeschränkt wird vergleiche 8 ObA 3/14w). Das bedeutet im konkreten Fall, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis ebenso wie der Kläger vor Ablauf der Frist für den Kündigungsverzicht nur aus den Gründen des Paragraph 27, AngG auflösen kann. Ein Kündigungsrecht vor Ablauf der drei Jahre steht ihr dagegen nicht zu. Die Beklagte war daher nach dem Gleichheitsgebot nicht berechtigt, das Dienstverhältnis unter Berufung auf Punkt 9.3 des Geschäftsführerdienstvertrags vor Ablauf der drei Jahre aufzulösen.
2.1. Es ist daher weiters zu prüfen, ob die rechtswidrige Kündigung zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses geführt hat.
2.2. Grundsätzlich beenden auch fristwidrige oder unzulässige Kündigungen das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer ist auf Schadenersatzansprüche verwiesen.
Ein vertraglicher Ausschluss der freien Kündbarkeit des Dienstverhältnisses wirkt aber ähnlich wie ein besonderer gesetzlicher Kündigungs- oder Entlassungsschutz. Eine trotz vereinbarten Ausschlusses der freien Kündbarkeit erfolgte Kündigung ist daher nicht wirksam; sie löst das Dienstverhältnis nicht auf. Dies gilt auch dann, wenn das Kündigungsrecht nur für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen wird (vgl Engelbrecht in Riska/Schima, Beendigungsrecht Rz 91 mwN) oder an bestimmte Gründe gebunden wird (vgl 9 ObA 180/07x; Grillberger in Floretta/Spielbüchler/Strasser 372 mwN; Jabornegg/Resch/Födermayr, Arbeitsrecht6 Rz 515).Ein vertraglicher Ausschluss der freien Kündbarkeit des Dienstverhältnisses wirkt aber ähnlich wie ein besonderer gesetzlicher Kündigungs- oder Entlassungsschutz. Eine trotz vereinbarten Ausschlusses der freien Kündbarkeit erfolgte Kündigung ist daher nicht wirksam; sie löst das Dienstverhältnis nicht auf. Dies gilt auch dann, wenn das Kündigungsrecht nur für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen wird vergleiche Engelbrecht in Riska/Schima, Beendigungsrecht Rz 91 mwN) oder an bestimmte Gründe gebunden wird vergleiche 9 ObA 180/07x; Grillberger in Floretta/Spielbüchler/Strasser 372 mwN; Jabornegg/Resch/Födermayr, Arbeitsrecht6 Rz 515).
Durch die Vereinbarung einer solchen Einschränkung des Kündigungsrechts wird in der Regel der Wille der Parteien zum Ausdruck gebracht, dass vor Ablauf der vereinbarten Zeit oder bei Nichtvorliegen der vereinbarten Kündigungsgründe das Arbeitsverhältnis nicht enden soll. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass durch die Vereinbarung des Sonderkündigungsrechts das Kündigungsrecht gerade nicht zur Gänze ausgeschlossen werden sollte und daher das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung jedenfalls beendet wird. Betrachtet man die vorliegende Vereinbarung über die Kündigungsmöglichkeiten in ihrer Gesamtheit, so ging es den Parteien in erster Linie darum zu verhindern, dass das Dienstverhältnis des Klägers vor dem Ablauf von drei Jahren beendet werden kann. Diesem Anliegen des Klägers hat die Beklagte mit der Zustimmung zu einem Kündigungsverzicht entsprochen. Nur für eine bestimmte Sonderkonstellation hat sie sich eine Kündigungsmöglichkeit vorbehalten. Es würde dem in dieser Vereinbarung zum Ausdruck kommenden Willen der Parteien zuwider laufen, würde man innerhalb dieser drei Jahre auch eine unberechtigte Kündigung als wirksam ansehen.
Dies muss sowohl für den Fall gelten, dass sich die Beklagte zu Unrecht auf das Vorliegen des vereinbarten Sonderkündigungsrechts beruft, als auch für den, dass das Sonderkündigungsrecht insgesamt unwirksam vereinbart worden ist.
Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Kündigungen vom 30. 6. 2016 und 25. 7. 2016, die die Beklagte jeweils unter Berufung auf das Sonderkündigungsrecht ausgesprochen hat, gegen den vertraglich vereinbarten besonderen Kündigungsschutz verstoßen und das Arbeitsverhältnis nicht beendet haben. Eine Konversion der unwirksamen Beendigung zu einer wirksamen zu einem späteren Zeitpunkt ist nach herrschender Judikatur abzulehnen (RS0101989).
Ob die Kündigung vom dafür zuständigen Organ ausgesprochen wurde, muss daher in diesem Zusammenhang nicht mehr geprüft werden.
3.1. Mit der Kündigung vom 16. 12. 2016 sollte das Dienstverhältnis zum 30. 6. 2017, sohin nach Ablauf der vereinbarten dreijährigen Bestanddauer beendet werden, damit zu einem Zeitpunkt, zu dem auch kein vertraglicher Kündigungsschutz mehr bestehen sollte. Damit wäre aber auch eine fristwidrige Kündigung wirksam. Das Dienstverhältnis endete daher mit 30. 6. 2017.
3.2. Soweit der Kläger vorgebracht hat, dass die Kündigung vom 16. 12. 2016 nicht die in Punkt 9.3 des Geschäftsführerdienstvertrags geforderten formellen Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung erfüllt, übersieht er, dass mit dieser Kündigung kein außerordentliches Kündigungsrecht, sondern das ordentliche Kündigungsrecht nach Punkt 9.1 des Geschäftsführerdienstvertrags ausgeübt wurde. Darüber hinaus wurden vom Kläger keine weiteren Einwände erhoben, insbesondere nicht, dass die mit Schreiben vom 16. 12. 2016 ausgesprochene Kündigung den zuständigen Organen der Beklagten nicht zuzurechnen sei.
3.3. Die Kündigung ist dem Kläger allerdings erst nach dem 1. 1. 2017 zugegangen, da er nach den Feststellungen bis zu diesem Zeitpunkt im Ausland auf Urlaub war. Dass in diesem Fall der Zugang wider Treu und Glauben verhindert wurde, wurde von der Beklagten nicht vorgebracht und ergibt sich auch aus den Feststellungen nicht. Das ändert aber nichts daran, dass die Kündigung – wie ausgeführt – das Dienstverhältnis zum 30. 6. 2017 beendet.
3.4. Die Revision des Klägers ist daher insoweit teilweise berechtigt, als festzustellen ist, dass das Dienstverhältnis über den 30. 9. 2016 (bzw 31. 10. 2016) hinaus bis 30. 6. 2017 aufrecht fortbestanden hat. Das Feststellungsbegehren, dass es über den 30. 6. 2017 hinaus besteht, wurde dagegen zu Recht abgewiesen.
4.1. Bis zum 30. 6. 2017 hat der Kläger daher Ansprüche aus dem aufrechten Dienstverhältnis.
4.2. Dazu zählen zunächst das vertragliche Entgelt inkl Sonderzahlungen von Oktober 2016 bis Juni 2017, weiters der Anspruch auf Nutzung des Dienstfahrzeugs bis Juni 2017 mit Kostenübernahme durch die Beklagte. Dieser Betrag wurde vom Berufungsgericht (allerdings qualifiziert als Schadenersatzanspruch) mit 202.552,76 EUR brutto und 10.011,13 EUR netto errechnet, wogegen sich keine der Parteien in den Revisionen wendet.
Die Beklagte macht jedoch geltend, dass im Fall der Unwirksamkeit des Sonderkündigungsrechts die hohe Vergütungszusage wegfallen müsse, dem Kläger nur ein angemessenes Entgelt zustehe.
Wie bereits ausgeführt, wird im Fall des Verstoßes gegen zwingendes Recht ein Arbeitsvertrag nur insoweit als nichtig angesehen, als die zwingende Wirkung reicht. Ob, wenn nach dem Willen beider Parteien zwischen der nichtigen Vertragsbestimmung und einer anderen ein untrennbarer Zusammenhang bestand, auch diese von der Nichtigkeit betroffen sein kann, muss hier entgegen der Ansicht in der Revision nicht geprüft werden. Aus den Feststellungen lässt sich nicht ableiten, dass von den Parteien bei Vertragsabschluss zwischen der Vereinbarung des Kündigungsrechts für den Fall der Nichtfortführung der Gesellschaft im bisherigen Sinn und der vereinbarten Gehaltshöhe ein solcher Zusammenhang hergestellt wurde. Festgestellt ist nur: „Aus Sicht der beklagten Partei war aber für den Fall, dass der Businessplan nicht umgesetzt werden konnte, also Erträge und Umsätze nicht im entsprechenden Ausmaß vorhanden sind, jedoch dennoch die Kosten entstehen zB für die Verwaltung, eine Regelung zu treffen.“ Ein untrennbarer Konnex mit dem Gehalt des Klägers lässt sich daraus nicht ableiten. Bedenkt man, dass das Kündigungsrecht von einer Unternehmensentscheidung letztlich der Gesellschafterin abhängt und nicht von der Performance des Klägers ist ein solcher Zusammenhang auch nicht aus dem Vertragstext erkennbar.
Der vom Berufungsgericht errechnete Betrag wurde daher im Ergebnis zu Recht zugesprochen. Der Revision der Beklagen war daher in diesem Umfang nicht Folge zu geben.
4.3. Gegen die Abweisung des Mehrbegehrens wendet sich die Revision des Klägers ebenso wenig, wie die Revision der Beklagten gegen die Feststellung des Nichtbestehens der Gegenforderung. Darauf muss daher nicht weiter eingegangen werden.
4.4. Der Kläger wendet sich weiters gegen die teilweise Abweisung seines Feststellungsbegehrens zur Haftung der Beklagten für Schäden, die ihm aus der Kündigung vom 30. 6. 2016, 25. 7. 2016 bzw 16. 12. 2016 entstehen. Die Beklagte bekämpft das Berufungsurteil im Umfang der Feststellung der Haftung.
4.5. Nach dem zuvor Ausgeführten haben die rechtsunwirksamen Beendigungserklärungen vom 30. 6. bzw 25. 7. 2016 das Vertragsverhältnis nicht aufgelöst. Der Arbeitnehmer kann in einem solchen Fall zwischen der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einerseits und dem Akzeptieren der Auflösung unter gleichzeitiger Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen dessen unberechtigter Auflösung wählen (vgl RS0028183). Der Kläger hat von diesem Wahlrecht insoweit Gebrauch gemacht als er erklärt hat, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht anzuerkennen. Insoweit hätte es aber einer Konkretisierung bedurft, welche Schäden dem Kläger aus einer ohnehin unwirksamen und das Dienstverhältnis nicht beendenden Kündigung entstehen könnten. Derartige Ausführungen enthält aber auch die Revision nicht. Richtig hat bereits das Berufungsgericht dargelegt, dass allein aus der Dienstfreistellung, zu der die Beklagte sogar vertraglich berechtigt war, solche Ansprüche nicht abgeleitet werden können. Soweit der Kläger auf seine Ansprüche auf Tantiemen verweist, so handelt es sich während des aufrechten Dienstverhältnisses um vertragliche Ansprüche, nicht um die Geltendmachung eines Schadens aus einer (unzulässigen) Kündigung. Soweit das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse des Klägers aufgrund der Kommanditbeteiligung bejahte, ist das Bestehen von Schadenersatzansprüchen nach dem Vorbringen des Klägers (ON 33) ebenfalls davon abhängig, dass das Dienstverhältnis (zu Unrecht) beendet wurde, was aber aufgrund der beiden ersten Kündigungen nicht der Fall war.4.5. Nach dem zuvor Ausgeführten haben die rechtsunwirksamen Beendigungserklärungen vom 30. 6. bzw 25. 7. 2016 das Vertragsverhältnis nicht aufgelöst. Der Arbeitnehmer kann in einem solchen Fall zwischen der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einerseits und dem Akzeptieren der Auflösung unter gleichzeitiger Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen dessen unberechtigter Auflösung wählen vergleiche RS0028183). Der Kläger hat von diesem Wahlrecht insoweit Gebrauch gemacht als er erklärt hat, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht anzuerkennen. Insoweit hätte es aber einer Konkretisierung bedurft, welche Schäden dem Kläger aus einer ohnehin unwirksamen und das Dienstverhältnis nicht beendenden Kündigung entstehen könnten. Derartige Ausführungen enthält aber auch die Revision nicht. Richtig hat bereits das Berufungsgericht dargelegt, dass allein aus der Dienstfreistellung, zu der die Beklagte sogar vertraglich berechtigt war, solche Ansprüche nicht abgeleitet werden können. Soweit der Kläger auf seine Ansprüche auf Tantiemen verweist, so handelt es sich während des aufrechten Dienstverhältnisses um vertragliche Ansprüche, nicht um die Geltendmachung eines Schadens aus einer (unzulässigen) Kündigung. Soweit das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse des Klägers aufgrund der Kommanditbeteiligung bejahte, ist das Bestehen von Schadenersatzansprüchen nach dem Vorbringen des Klägers (ON 33) ebenfalls davon abhängig, dass das Dienstverhältnis (zu Unrecht) beendet wurde, was aber aufgrund der beiden ersten Kündigungen nicht der Fall war.
4.6. Die Kündigung vom 16. 12. 2016 hat dagegen das Dienstverhältnis zum 30. 6. 2017 beendet. Da diese Beendigung fristwidrig erfolgte, können daraus Schadenersatzansprüche entstehen. Eine Haftung ist jedoch nur für zukünftig fällig werdende Forderungen, nicht für bereits fällige festzustellen. Insoweit war auch diesem Feststellungsbegehren nur teilweise stattzugeben.
4.7. Damit war hinsichtlich der Feststellung der Haftung beiden Revisionen teilweise Folge zu geben. Der Antrag auf Feststellung der Haftung für Schäden aus den Kündigungen vom 30. 6. 2016 und 25. 7. 2016 war abzuweisen, dem Antrag auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden aus der Kündigung vom 16. 12. 2016 war stattzugeben, der darüber hinausgehende Antrag war abzuweisen.
5. Insgesamt war daher das Urteil des Berufungsgerichts hinsichtlich des Zahlungsbegehrens zu bestätigen. Hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, war der Revision des Klägers teilweise Folge zu geben und das Berufungsurteil dahingehend abzuändern, dass das Dienstverhältnis bis 30. 6. 2017 aufrecht besteht. Hinsichtlich der Feststellung der Haftung für künftige Schäden, war beiden Revisionen teilweise Folge zu geben, die Feststellung der Haftung für Schäden aus den Kündigungen vom 30. 6. 2016 und 25. 7. 2016 und schon fällige Schäden aus der Kündigung vom 16. 12. 2016 war abzuweisen, dem Begehren auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden aus der Kündigung vom 16. 12. 2016 war dagegen Folge zu geben.
6.1. Aufgrund der Änderung in der Hauptsache, wäre auch die Entscheidung über die Kosten erster und zweiter Instanz neu zu fassen. Hinsichtlich der Feststellungsbegehren betreffend die Kündigungen vom 30. 6. 2016 und 25. 7. 2016 ist das Berufungsgericht von einem Obsiegen des Klägers von 25 % ausgegangen. Da im Unterschied zur Entscheidung des Berufungsgerichts zwar von einem längeren Bestand des Arbeitsverhältnisses auszugehen ist, zugleich aber das Begehren auf Feststellung der Haftung abzuweisen war, kommt es zu keiner relevanten Änderung der Obsiegensquote gegenüber der Berufungsentscheidung. Dies gilt auch für den letzten Verfahrensabschnitt, in dem der Kläger mit einem Teil seines Haftungsbegehrens durchgedrungen ist. Da sich damit durch die Entscheidung dritter Instanz die Obsiegensquote der Parteien nicht oder nur geringfügig ändert, hat es bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts zu verbleiben (vgl 3 Ob 283/08a; 9 Ob 61/14g; Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 1.456 mwN).6.1. Aufgrund der Änderung in der Hauptsache, wäre auch die Entscheidung über die Kosten erster und zweiter Instanz neu zu fassen. Hinsichtlich der Feststellungsbegehren betreffend die Kündigungen vom 30. 6. 2016 und 25. 7. 2016 ist das Berufungsgericht von einem Obsiegen des Klägers von 25 % ausgegangen. Da im Unterschied zur Entscheidung des Berufungsgerichts zwar von einem längeren Bestand des Arbeitsverhältnisses auszugehen ist, zugleich aber das Begehren auf Feststellung der Haftung abzuweisen war, kommt es zu keiner relevanten Änderung der Obsiegensquote gegenüber der Berufungsentscheidung. Dies gilt auch für den letzten Verfahrensabschnitt, in dem der Kläger mit einem Teil seines Haftungsbegehrens durchgedrungen ist. Da sich damit durch die Entscheidung dritter Instanz die Obsiegensquote der Parteien nicht oder nur geringfügig ändert, hat es bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts zu verbleiben vergleiche 3 Ob 283/08a; 9 Ob 61/14g; Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 1.456 mwN).
6.2. Jeder Partei steht gegen eine gerichtliche Entscheidung nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden (RS0041666). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht aber für weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen dann, wenn diese am selben Tag wie der erste Rechtsmittelschriftsatz bei Gericht einlangen (3 Ob 206/06z). Insoweit kann die am selben Tag wie die Revisionsbeantwortung des Klägers eingelangte Ergänzung berücksichtigt werden. Da die Beklagte nur mit einem vernachlässigbaren Teil ihres Rechtsmittelantrags obsiegt hat, hat sie die Kosten der Revisionsbeantwortung des Klägers zu ersetzen (§ 43 Abs 2 ZPO). Bemessungsgrundlage ist allerdings nur das Zahlungsbegehren von restlichen 212.563,89 EUR und der Teil des Feststellungsbegehrens, den das Berufungsgericht – wogegen sich keine der Parteien wendet – mit 6.700 EUR bewertet hat. Der Ansatz beträgt daher 1.494 EUR. Davon ausgehend stehen dem Kläger Kosten von 2.691,72 EUR zu.6.2. Jeder Partei steht gegen eine gerichtliche Entscheidung nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden (RS0041666). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht aber für weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen dann, wenn diese am selben Tag wie der erste Rechtsmittelschriftsatz bei Gericht einlangen (3 Ob 206/06z). Insoweit kann die am selben Tag wie die Revisionsbeantwortung des Klägers eingelangte Ergänzung berücksichtigt werden. Da die Beklagte nur mit einem vernachlässigbaren Teil ihres Rechtsmittelantrags obsiegt hat, hat sie die Kosten der Revisionsbeantwortung des Klägers zu ersetzen (Paragraph 43, Absatz 2, ZPO). Bemessungsgrundlage ist allerdings nur das Zahlungsbegehren von restlichen 212.563,89 EUR und der Teil des Feststellungsbegehrens, den das Berufungsgericht – wogegen sich keine der Parteien wendet – mit 6.700 EUR bewertet hat. Der Ansatz beträgt daher 1.494 EUR. Davon ausgehend stehen dem Kläger Kosten von 2.691,72 EUR zu.
Der Kläger wandte sich gegen die teilweise Abweisung der Feststellungsbegehren. Mit seinem Rechtsmittelantrag ist er etwa zur Hälfte durchgedrungen und hat daher Anspruch auf Ersatz der Hälfte der Barauslagen von 1.431 EUR (§ 43 Abs 1 ZPO).Der Kläger wandte sich gegen die teilweise Abweisung der Feststellungsbegehren. Mit seinem Rechtsmittelantrag ist er etwa zur Hälfte durchgedrungen und hat daher Anspruch auf Ersatz der Hälfte der Barauslagen von 1.431 EUR (Paragraph 43, Absatz eins, ZPO).