Die Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. Auf den gegenständlichen, nach dem 16. 12. 2009 geschlossenen Arbeitsvertrag findet die Verordnung [EG] Nr 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) Anwendung (Art 28 Rom I-VO). Nach deren Art 8 Abs 2 unterliegt der Individualarbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, soweit das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist. Der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, wechselt nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet.1. Auf den gegenständlichen, nach dem 16. 12. 2009 geschlossenen Arbeitsvertrag findet die Verordnung [EG] Nr 593 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom römisch eins) Anwendung (Artikel 28, Rom I-VO). Nach deren Artikel 8, Absatz 2, unterliegt der Individualarbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, soweit das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist. Der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, wechselt nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet.
Dass nach dieser Kollisionsnorm auf das vorliegende Arbeitsverhältnis grundsätzlich österreichisches Arbeitsrecht Anwendung findet, weil die Arbeitsvertragsparteien keine Rechtswahl vorgenommen haben, der Kläger seine Dienste jeweils von Österreich aus antrat und auch dort beendete und sein Arbeitseinsatz in Deutschland nur vorübergehend war (vgl Erwägungsgrund 36 Rom I-VO; EuGH 15. 3. 2011, C-29/10, Koelzsch, Rn 49f), wird von den Parteien im Revisionsverfahren nicht weiter in Frage gestellt.Dass nach dieser Kollisionsnorm auf das vorliegende Arbeitsverhältnis grundsätzlich österreichisches Arbeitsrecht Anwendung findet, weil die Arbeitsvertragsparteien keine Rechtswahl vorgenommen haben, der Kläger seine Dienste jeweils von Österreich aus antrat und auch dort beendete und sein Arbeitseinsatz in Deutschland nur vorübergehend war vergleiche Erwägungsgrund 36 Rom I-VO; EuGH 15. 3. 2011, C-29/10, Koelzsch, Rn 49f), wird von den Parteien im Revisionsverfahren nicht weiter in Frage gestellt.
Der Kläger beruft sich im Verfahren auch nicht (iSd Art 23 Rom I-VO) auf die Anwendung der Richtlinie 96/71/EG des europäischen Parlaments und des Rates über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 16. Dezember 1996 (Entsenderichtlinie) und die sich aus deren Art 3 Abs 1 allenfalls ergebende Anwendung des § 20 MiLoG auf das Arbeitsverhältnis. Insbesondere erstattete er kein Sachverhaltsvorbringen zum Vorliegen eines Entsendetatbestands iSd Art 1 Abs 3 lit a bis c der Entsenderichtlinie.Der Kläger beruft sich im Verfahren auch nicht (iSd Artikel 23, Rom I-VO) auf die Anwendung der Richtlinie 96/71/EG des europäischen Parlaments und des Rates über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 16. Dezember 1996 (Entsenderichtlinie) und die sich aus deren Artikel 3, Absatz eins, allenfalls ergebende Anwendung des Paragraph 20, MiLoG auf das Arbeitsverhältnis. Insbesondere erstattete er kein Sachverhaltsvorbringen zum Vorliegen eines Entsendetatbestands iSd Artikel eins, Absatz 3, Litera a bis c der Entsenderichtlinie.
2. Somit stellt sich die Frage, ob die Bestimmungen der §§ 1, 20 des deutschen Mindestlohngesetzes (MiLoG) als Eingriffsnormen iSd Art 9 Rom I-VO angesehen werden können und auf das gegenständliche, dem österreichischen Arbeitsrecht unterliegenden Arbeitsverhältnis einwirken. Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen (Art 9 Abs 1 Rom I-VO). Eingriffsnormen – diese können öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sein (2 Ob 122/11x) –, stellen staatliche Zwangsvorschriften dar, die im öffentlichen Interesse aus ordnungspolitischen Gesichtspunkten, also insbesondere aus beschäftigungs-, gesundheits- oder sozialpolitischen Überlegungen auf das Arbeitsverhältnis am jeweiligen Beschäftigungsort einwirken, selbst wenn dieser nur vorübergehend wäre (9 ObA 65/11s; Wolfsgruber in ZellKomm2 Art 9 Rom I-VO Rz 32; Pfeil, Grenzüberschreitender Einsatz von Arbeitnehmern [Teil I], DRdA 2008, 3 [8]; Musger in KBB4, Art 9 Rom I–VO Rz 1 unter Bezugnahme auf EuGH 23. 11. 1999, C-369/96 ua, Arblade Rz 30). Ob eine Norm internationalen Geltungswillen beansprucht, bestimmt der Staat, der eine solche Vorschrift erlässt (9 ObA 65/11s; 2 Ob 40/15v; Rauscher/Thorn, EuZPR/EuIPR [2016] Art 9 Rom I–VO Rn 8f).2. Somit stellt sich die Frage, ob die Bestimmungen der Paragraphen eins, 20, des deutschen Mindestlohngesetzes (MiLoG) als Eingriffsnormen iSd Artikel 9, Rom I-VO angesehen werden können und auf das gegenständliche, dem österreichischen Arbeitsrecht unterliegenden Arbeitsverhältnis einwirken. Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen (Artikel 9, Absatz eins, Rom I-VO). Eingriffsnormen – diese können öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sein (2 Ob 122/11x) –, stellen staatliche Zwangsvorschriften dar, die im öffentlichen Interesse aus ordnungspolitischen Gesichtspunkten, also insbesondere aus beschäftigungs-, gesundheits- oder sozialpolitischen Überlegungen auf das Arbeitsverhältnis am jeweiligen Beschäftigungsort einwirken, selbst wenn dieser nur vorübergehend wäre (9 ObA 65/11s; Wolfsgruber in ZellKomm2 Artikel 9, Rom I-VO Rz 32; Pfeil, Grenzüberschreitender Einsatz von Arbeitnehmern [Teil I], DRdA 2008, 3 [8]; Musger in KBB4, Artikel 9, Rom I–VO Rz 1 unter Bezugnahme auf EuGH 23. 11. 1999, C-369/96 ua, Arblade Rz 30). Ob eine Norm internationalen Geltungswillen beansprucht, bestimmt der Staat, der eine solche Vorschrift erlässt (9 ObA 65/11s; 2 Ob 40/15v; Rauscher/Thorn, EuZPR/EuIPR [2016] Artikel 9, Rom I–VO Rn 8f).
3. Nach § 20 des – gemäß Art 15 Abs 1 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes am 16. 8. 2014 in Kraftgetretenen – deutschen Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) sind Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 spätestens zu dem in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitpunkt zu zahlen. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber (§ 1 Abs 1 MiLoG). Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. 1. 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde (§ 1 Abs 2 Satz 1 MiLoG), ab dem 1. 1. 2017 8,84 Euro. Die Fälligkeit des Mindestlohns regelt § 2 MiLoG. In § 21 Abs 1 Z 9 MiLoG finden sich Bußgeldvorschriften auch für den Fall eines Verstoßes gegen § 20 MiLoG.3. Nach Paragraph 20, des – gemäß Artikel 15, Absatz eins, des Tarifautonomiestärkungsgesetzes am 16. 8. 2014 in Kraftgetretenen – deutschen Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) sind Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach Paragraph eins, Absatz 2 spätestens zu dem in Paragraph 2, Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitpunkt zu zahlen. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber (Paragraph eins, Absatz eins, MiLoG). Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. 1. 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde (Paragraph eins, Absatz 2, Satz 1 MiLoG), ab dem 1. 1. 2017 8,84 Euro. Die Fälligkeit des Mindestlohns regelt Paragraph 2, MiLoG. In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 9, MiLoG finden sich Bußgeldvorschriften auch für den Fall eines Verstoßes gegen Paragraph 20, MiLoG.
4. Selbst wenn man nun unter Anwendung der unter Punkt 2 genannten Erwägungen in Einklang mit der österreichischen (Niksova, Das deutsche Mindestlohngesetz in grenzüberschreitenden Sachverhalten, ZAS 2016/28, 156 [162]; Windisch-Graetz, Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse im Spannungsfeld von Rom I und Entsenderichtlinie, ZfRV 2015/24, 192 [197]) und deutschen Lehre (BeckOK ArbR/Greiner MiLoG § 20 Rn 1–2; ErfK/Franzen MiLoG § 20 Rn 1; Franzen, Mindestlohn und kurzzeitige Beschäftigung in Deutschland, EuZW 2015, 449; Pfeiffer, Der internationale Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes, in FS Coester-Waltjen [2015] 612 mwN; Sittard, Gilt das Mindestlohngesetz auch beim Kurzeinsatz in Deutschland?, NZA 2015, 78 [79]) davon ausgeht, dass die §§ 1, 20 MiLoG Eingriffsnormen iSd Art 9 Abs 1 Rom I-VO sind, wäre für den Kläger nichts gewonnen.4. Selbst wenn man nun unter Anwendung der unter Punkt 2 genannten Erwägungen in Einklang mit der österreichischen (Niksova, Das deutsche Mindestlohngesetz in grenzüberschreitenden Sachverhalten, ZAS 2016/28, 156 [162]; Windisch-Graetz, Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse im Spannungsfeld von Rom römisch eins und Entsenderichtlinie, ZfRV 2015/24, 192 [197]) und deutschen Lehre (BeckOK ArbR/Greiner MiLoG Paragraph 20, Rn 1–2; ErfK/Franzen MiLoG Paragraph 20, Rn 1; Franzen, Mindestlohn und kurzzeitige Beschäftigung in Deutschland, EuZW 2015, 449; Pfeiffer, Der internationale Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes, in FS Coester-Waltjen [2015] 612 mwN; Sittard, Gilt das Mindestlohngesetz auch beim Kurzeinsatz in Deutschland?, NZA 2015, 78 [79]) davon ausgeht, dass die Paragraphen eins, 20, MiLoG Eingriffsnormen iSd Artikel 9, Absatz eins, Rom I-VO sind, wäre für den Kläger nichts gewonnen.
5.1. Die unmittelbare Anwendung von Eingriffsnormen iSd Art 9 Abs 1 Rom I-VO setzt nämlich nach Art 9 Abs 3 Satz 1 Rom I-VO voraus, dass den Eingriffsnormen des Staates, in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind, Wirkung verliehen wurde, soweit diese Eingriffsnormen die Erfüllung des Vertrags unrechtmäßig werden lassen. Unter „Wirkungsverleihung“ ist sowohl die unmittelbare Anwendung einer im Recht des Erfüllungsorts enthaltenen Sanktion (Nichtigkeit, Anfechtbarkeit) als auch die Berücksichtigung der Norm als Erfüllungshindernis im Rahmen des Vertragsstatuts (Unmöglichkeit der Leistung) zu verstehen (Musger in KBB4 Art 9 Rom I-VO Rz 4 mwN). 5.1. Die unmittelbare Anwendung von Eingriffsnormen iSd Artikel 9, Absatz eins, Rom I-VO setzt nämlich nach Artikel 9, Absatz 3, Satz 1 Rom I-VO voraus, dass den Eingriffsnormen des Staates, in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind, Wirkung verliehen wurde, soweit diese Eingriffsnormen die Erfüllung des Vertrags unrechtmäßig werden lassen. Unter „Wirkungsverleihung“ ist sowohl die unmittelbare Anwendung einer im Recht des Erfüllungsorts enthaltenen Sanktion (Nichtigkeit, Anfechtbarkeit) als auch die Berücksichtigung der Norm als Erfüllungshindernis im Rahmen des Vertragsstatuts (Unmöglichkeit der Leistung) zu verstehen (Musger in KBB4 Artikel 9, Rom I-VO Rz 4 mwN).
5.2. Bei der Entscheidung, ob den Eingriffsnormen iSd Art 9 Abs 1 Rom I-VO Wirkung zu verleihen ist, werden Art und Zweck dieser Normen sowie die Folgen berücksichtigt, die sich aus ihrer Anwendung oder Nichtanwendung ergeben würden (Art 9 Abs 3 Satz 2 Rom I-VO). Die Einbeziehung von Art und Zweck der ausländischen Eingriffsnorm in diese Ermessensentscheidung des Gerichts ermöglicht dem Richter eine materiell-rechtliche Bewertung der ausländischen Eingriffsnorm (Rauscher/Thorn, EuZPR/EuIPR [2016] Art 9 Rom I-VO Rn 71).5.2. Bei der Entscheidung, ob den Eingriffsnormen iSd Artikel 9, Absatz eins, Rom I-VO Wirkung zu verleihen ist, werden Art und Zweck dieser Normen sowie die Folgen berücksichtigt, die sich aus ihrer Anwendung oder Nichtanwendung ergeben würden (Artikel 9, Absatz 3, Satz 2 Rom I-VO). Die Einbeziehung von Art und Zweck der ausländischen Eingriffsnorm in diese Ermessensentscheidung des Gerichts ermöglicht dem Richter eine materiell-rechtliche Bewertung der ausländischen Eingriffsnorm (Rauscher/Thorn, EuZPR/EuIPR [2016] Artikel 9, Rom I-VO Rn 71).
5.3. Der deutsche Gesetzgeber wollte, wie aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 18/1558, 2) hervorgeht, durch die Einführung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen schützen. Zugleich trage der Mindestlohn dazu bei, dass der Wettbewerb zwischen den Unternehmen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung immer niedrigerer Löhne, sondern um die besseren Produkte und Dienstleistungen stattfinde. Das Fehlen eines Mindestlohns könne ein Anreiz sein, einen Lohnunterbietungswettbewerb zwischen den Unternehmen auch zu Lasten der sozialen Sicherungssysteme zu führen, weil nicht existenzsichernde Arbeitsentgelte durch staatliche Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende „aufgestockt“ werden könnten. Der Mindestlohn schütze damit die finanzielle Stabilität der sozialen Sicherungssysteme.
Der Zweck des deutschen Mindestlohngesetzes, Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen zu schützen, betrifft vorrangig Arbeitnehmer, die ständig bzw längerfristig und nicht nur vorübergehend ihre Arbeitstätigkeit in Deutschland verrichten. Denn sie kommen nicht unerheblich mit den deutschen Lebenshaltungskosten in Berührung. Dass auch der Kläger, der nur fallweise und kurzfristig mit Arbeitseinsätzen in Deutschland betraut und nach dem österreichischen Kollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw entlohnt wurde, einen besonderen Bezug zu den deutschen Lebenshaltungskosten aufwies und einen dazu im Verhältnis unangemessenen Lohn bezog, hat er nicht behauptet. Berücksichtigt man weiters, dass den vom Arbeitgeber in Österreich – im Gegensatz zu jenen in Deutschland – beschäftigten Taxilenkern nach Art XV des Bundeskollektivvertrags für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Arbeiter) bzw Art XIV Bundeskollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Angestellte) an Sonderzahlungen eine Urlaubs- und Weihnachtsremuneration zusteht, dann ist auch die Gefahr des Lohndumpings durch österreichische Arbeitgeber in Deutschland nicht evident. Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht behauptet.Der Zweck des deutschen Mindestlohngesetzes, Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen zu schützen, betrifft vorrangig Arbeitnehmer, die ständig bzw längerfristig und nicht nur vorübergehend ihre Arbeitstätigkeit in Deutschland verrichten. Denn sie kommen nicht unerheblich mit den deutschen Lebenshaltungskosten in Berührung. Dass auch der Kläger, der nur fallweise und kurzfristig mit Arbeitseinsätzen in Deutschland betraut und nach dem österreichischen Kollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw entlohnt wurde, einen besonderen Bezug zu den deutschen Lebenshaltungskosten aufwies und einen dazu im Verhältnis unangemessenen Lohn bezog, hat er nicht behauptet. Berücksichtigt man weiters, dass den vom Arbeitgeber in Österreich – im Gegensatz zu jenen in Deutschland – beschäftigten Taxilenkern nach Artikel römisch fünfzehn, des Bundeskollektivvertrags für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Arbeiter) bzw Artikel römisch vierzehn, Bundeskollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Angestellte) an Sonderzahlungen eine Urlaubs- und Weihnachtsremuneration zusteht, dann ist auch die Gefahr des Lohndumpings durch österreichische Arbeitgeber in Deutschland nicht evident. Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht behauptet.
Der Stundenlohn nach dem in Rede stehenden Kollektivvertrag beträgt in Österreich inclusive der Sonderzahlungen 8,14 EUR brutto ([1.207, 11 x 14:12] :173). Der Unterschied zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn in Österreich und dem deutschen Mindeststundenlohn nach dem MiLoG von 8,50 EUR beläuft sich daher auf 0,36 Cent pro Arbeitsstunde. Der Kläger hätte somit bei Nichtanwendung des deutschen Mindestlohngesetzes für seine festgestellten Arbeitsverrichtungen in Deutschland einen um diesen Betrag geringeren Grundstundenlohn erhalten.
Der Zweck des deutschen Mindestlohns, die finanzielle Stabilität der sozialen Sicherungssysteme zu schützen, kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Der Kläger hat nämlich auch nicht behauptet, am deutschen sozialen Sicherungssystem teilzunehmen.
5.4. Die Folgen der Anwendung des deutschen Mindestlohngesetzes für den beklagten Arbeitgeber mit Sitz in Österreich sind hingegen gravierend. Wird ein Arbeitnehmer vom österreichischen Arbeitgeber, wie im Anlassfall, an einzelnen Tagen und kurzfristig mit der teilweisen Verrichtung von Arbeitstätigkeiten in Deutschland betraut, wird er durch die umfassenden, ihn treffenden Melde- und Dokumentationspflichten gemäß §§ 16, 17 MiLoG beschränkt (BeckOK ArbR/Greiner MiLoG § 22 Rn 5; ErfK/Franzen MiLoG § 20 Rn 2; Franzen, Mindestlohn und kurzzeitige Beschäftigung in Deutschland, EuZW 2015, 449 [450]). Damit wäre unter Umständen – wie im vorliegenden Fall – jede spontane Tätigkeit der Beklagten in Deutschland (zB eine sofortige Taxifahrt nach Anruf eines Kunden von Salzburg nach München) faktisch unmöglich (vgl Sittard, Gilt das Mindestlohngesetz auch beim Kurzeinsatz in Deutschland?, NZA 2015, 78 [82]). Gemäß § 16 Abs 1 MiLoG sind Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nämlich verpflichtet, schon vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Meldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen, in der ua Name, Beginn, Dauer und Ort der Beschäftigung zu nennen sind. § 17 Abs 1 MiLoG verpflichtet in bestimmten Fällen ausländische Arbeitgeber – wie auch hier die Beklagte –, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die seit 1. 8. 2015 in Kraft getretene Mindestlohndokumentations-
pflichtenverordnung (MiLoDokV) sieht zwar eine Erleichterung dahingehend vor, dass die Melde- und Dokumentationspflichten der §§ 16, 17 MiLoG für solche Arbeitnehmer nicht gelten, deren monatliches Entgelt 2.985 EUR brutto überschreitet oder 2.000 EUR brutto, wenn der Arbeitgeber dieses Entgelt nachweislich für die letzten vollen 12 Monate bezahlt hat, doch trifft dies auf das gegenständliche Arbeitsverhältnis nicht zu.5.4. Die Folgen der Anwendung des deutschen Mindestlohngesetzes für den beklagten Arbeitgeber mit Sitz in Österreich sind hingegen gravierend. Wird ein Arbeitnehmer vom österreichischen Arbeitgeber, wie im Anlassfall, an einzelnen Tagen und kurzfristig mit der teilweisen Verrichtung von Arbeitstätigkeiten in Deutschland betraut, wird er durch die umfassenden, ihn treffenden Melde- und Dokumentationspflichten gemäß Paragraphen 16,, 17 MiLoG beschränkt (BeckOK ArbR/Greiner MiLoG Paragraph 22, Rn 5; ErfK/Franzen MiLoG Paragraph 20, Rn 2; Franzen, Mindestlohn und kurzzeitige Beschäftigung in Deutschland, EuZW 2015, 449 [450]). Damit wäre unter Umständen – wie im vorliegenden Fall – jede spontane Tätigkeit der Beklagten in Deutschland (zB eine sofortige Taxifahrt nach Anruf eines Kunden von Salzburg nach München) faktisch unmöglich vergleiche Sittard, Gilt das Mindestlohngesetz auch beim Kurzeinsatz in Deutschland?, NZA 2015, 78 [82]). Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, MiLoG sind Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nämlich verpflichtet, schon vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Meldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen, in der ua Name, Beginn, Dauer und Ort der Beschäftigung zu nennen sind. Paragraph 17, Absatz eins, MiLoG verpflichtet in bestimmten Fällen ausländische Arbeitgeber – wie auch hier die Beklagte –, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die seit 1. 8. 2015 in Kraft getretene Mindestlohndokumentations-, pflichtenverordnung (MiLoDokV) sieht zwar eine Erleichterung dahingehend vor, dass die Melde- und Dokumentationspflichten der Paragraphen 16, 17, MiLoG für solche Arbeitnehmer nicht gelten, deren monatliches Entgelt 2.985 EUR brutto überschreitet oder 2.000 EUR brutto, wenn der Arbeitgeber dieses Entgelt nachweislich für die letzten vollen 12 Monate bezahlt hat, doch trifft dies auf das gegenständliche Arbeitsverhältnis nicht zu.
6. Die abschließende Abwägung der unter Punkt 5.3. beschriebenen Folgen für den Kläger durch die Nichtanwendung des MiLoG mit jenen unter Punkt 5.4. dargelegten für die Beklagte durch eine Anwendung des MiLoG lässt es unter Berücksichtigung von Art und Zweck der Bestimmungen der §§ 1, 20 des deutschen Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) gerechtfertigt erscheinen, diesen Bestimmungen im vorliegenden Fall keine Wirkung iSd Art 9 Abs 3 Satz 2 der Verordnung [EG] Nr 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) zu verleihen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Bestimmungen der §§ 1, 20 MiLoG auf das konkrete im Anlassfall zu beurteilende Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden sind. Es bleibt daher nach Art 8 Abs 2 Rom I dabei, dass der dem Kläger zustehende Lohn nach österreichischem Recht zu beurteilen ist.6. Die abschließende Abwägung der unter Punkt 5.3. beschriebenen Folgen für den Kläger durch die Nichtanwendung des MiLoG mit jenen unter Punkt 5.4. dargelegten für die Beklagte durch eine Anwendung des MiLoG lässt es unter Berücksichtigung von Art und Zweck der Bestimmungen der Paragraphen eins, 20, des deutschen Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) gerechtfertigt erscheinen, diesen Bestimmungen im vorliegenden Fall keine Wirkung iSd Artikel 9, Absatz 3, Satz 2 der Verordnung [EG] Nr 593 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom römisch eins) zu verleihen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Bestimmungen der Paragraphen eins, 20, MiLoG auf das konkrete im Anlassfall zu beurteilende Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden sind. Es bleibt daher nach Artikel 8, Absatz 2, Rom römisch eins dabei, dass der dem Kläger zustehende Lohn nach österreichischem Recht zu beurteilen ist.
Der Revision des Klägers war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.