I. Zum Revisionsrekurs des Klägers:römisch eins. Zum Revisionsrekurs des Klägers:
Eine Schiedsgerichtsvereinbarung begründet nach ständiger Rechtsprechung die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts (RIS-Justiz RS0039844; RS0045292 ua). Die Zurückweisung der Klage nach § 584 Abs 1 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass eine Klage vor einem staatlichen Gericht in einer Angelegenheit erhoben wurde, die Gegenstand einer zwischen diesen Parteien (vgl 6 Ob 15/12t mwN) wirksam abgeschlossenen Schiedsvereinbarung ist. Dies ist hier nicht der Fall.Eine Schiedsgerichtsvereinbarung begründet nach ständiger Rechtsprechung die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts (RIS-Justiz RS0039844; RS0045292 ua). Die Zurückweisung der Klage nach Paragraph 584, Absatz eins, Satz 1 ZPO setzt voraus, dass eine Klage vor einem staatlichen Gericht in einer Angelegenheit erhoben wurde, die Gegenstand einer zwischen diesen Parteien vergleiche 6 Ob 15/12t mwN) wirksam abgeschlossenen Schiedsvereinbarung ist. Dies ist hier nicht der Fall.
Der Kläger stützt die arbeitsrechtlichen Ansprüche des Schuldners auf den Anstellungsvertrag vom 28. 3. 2008 und die ebenfalls zwischen dem Schuldner und der Beklagten abgeschlossene Ergänzung des Geschäftsführungsvertrags vom 7. 3. 2012. Weder der Anstellungsvertrag vom 28. 3. 2008 noch dessen Ergänzung vom 7. 3. 2012 enthält aber eine Schiedsklausel. Dass mit der zwischen dem Schuldner und der Holding unterzeichneten Vereinbarung (Anhang) bereits die Ergänzung des Geschäftsführungsvertrags zwischen dem Schuldner als Geschäftsführer und der beklagten Gesellschaft (vgl RIS-Justiz RS0059354) vereinbart worden wäre, also der (künftige) Gesellschafter nicht im eigenen Namen, sondern (bereits) als Vertreter und im Namen der Beklagten aufgetreten wäre, lässt sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Firmenbuchauszug ihrer Gesellschaft (./ 47), dass am 7. 3. 2012 ein weiterer Geschäftsführer die Beklagte vertreten hätte können. Beide Parteien des Kaufvertrags wollten den Unternehmenskauf mit ihrer (Zusatz-)Vereinbarung erkennbar ua auch von noch zwischen den Parteien des Geschäftsführungsvertrags abgeschlossenen geänderten Dienstvertragsbestimmungen abhängig machen. Da eine Schiedsvereinbarung schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossen werden muss (§ 583 Abs 1 ZPO), ist für die Beklagte auch mit der von ihr gewünschten Auslegung der Schiedsklausel nach dem Parteiwillen bzw dem Zweck der Vereinbarung nichts zu gewinnen (vgl RIS-Justiz RS0017285; RS0017284; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 583 ZPO Rz 93 mwN).Der Kläger stützt die arbeitsrechtlichen Ansprüche des Schuldners auf den Anstellungsvertrag vom 28. 3. 2008 und die ebenfalls zwischen dem Schuldner und der Beklagten abgeschlossene Ergänzung des Geschäftsführungsvertrags vom 7. 3. 2012. Weder der Anstellungsvertrag vom 28. 3. 2008 noch dessen Ergänzung vom 7. 3. 2012 enthält aber eine Schiedsklausel. Dass mit der zwischen dem Schuldner und der Holding unterzeichneten Vereinbarung (Anhang) bereits die Ergänzung des Geschäftsführungsvertrags zwischen dem Schuldner als Geschäftsführer und der beklagten Gesellschaft vergleiche RIS-Justiz RS0059354) vereinbart worden wäre, also der (künftige) Gesellschafter nicht im eigenen Namen, sondern (bereits) als Vertreter und im Namen der Beklagten aufgetreten wäre, lässt sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Firmenbuchauszug ihrer Gesellschaft (./ 47), dass am 7. 3. 2012 ein weiterer Geschäftsführer die Beklagte vertreten hätte können. Beide Parteien des Kaufvertrags wollten den Unternehmenskauf mit ihrer (Zusatz-)Vereinbarung erkennbar ua auch von noch zwischen den Parteien des Geschäftsführungsvertrags abgeschlossenen geänderten Dienstvertragsbestimmungen abhängig machen. Da eine Schiedsvereinbarung schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossen werden muss (Paragraph 583, Absatz eins, ZPO), ist für die Beklagte auch mit der von ihr gewünschten Auslegung der Schiedsklausel nach dem Parteiwillen bzw dem Zweck der Vereinbarung nichts zu gewinnen vergleiche RIS-Justiz RS0017285; RS0017284; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 Paragraph 583, ZPO Rz 93 mwN).
Mangels Vereinbarung eines Schiedsgerichts zwischen Schuldner und Beklagte für die in der Klage geltend gemachten arbeitsrechtlichen Ansprüche ist das angerufene Gericht sachlich zuständig. In Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen war die Einrede der Beklagten daher zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreits gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreits gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.
II. Zum Revisionsrekurs der Beklagten:römisch zwei. Zum Revisionsrekurs der Beklagten:
Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die behauptete Darlehensforderung wird vom Kläger zum einen auf das Vorliegen einer Arbeitsrechtssache nach § 50 Abs 1 Z 1 ASGG, zum anderen auf den Gerichtsstand des Zusammenhangs gemäß § 8 Abs 2 ASGG gestützt.Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die behauptete Darlehensforderung wird vom Kläger zum einen auf das Vorliegen einer Arbeitsrechtssache nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG, zum anderen auf den Gerichtsstand des Zusammenhangs gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ASGG gestützt.
Der Oberste Gerichtshof ist an den Zulassungsausspruch des Rekursgerichts nicht gebunden (§ 526 Abs 2 ZPO). Die Beklagte zeigt in ihrem Revisionsrekurs mit den von ihr angesprochenen Rechtsfragen zur Anwendbarkeit der Schiedsklausel auf den zwischen dem Schuldner und der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag sowie zum Vorliegen einer Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 Abs 1 Z 1 ASGG keine für den gegenständlichen Rechtsstreit präjudiziellen Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO auf (RIS-Justiz RS0088931 [T2, T4, T8]).Der Oberste Gerichtshof ist an den Zulassungsausspruch des Rekursgerichts nicht gebunden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO). Die Beklagte zeigt in ihrem Revisionsrekurs mit den von ihr angesprochenen Rechtsfragen zur Anwendbarkeit der Schiedsklausel auf den zwischen dem Schuldner und der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag sowie zum Vorliegen einer Arbeitsrechtssache im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG keine für den gegenständlichen Rechtsstreit präjudiziellen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf (RIS-Justiz RS0088931 [T2, T4, T8]).
Wie bereits bei Behandlung des Revisionsrekurses des Klägers dargelegt, wurde zwischen dem Schuldner und der Beklagten keine Schiedsabrede getroffen, weshalb für die Entscheidung über die vom Schuldner geltend gemachten arbeitsrechtlichen Ansprüche das angerufene Gericht sachlich zuständig ist.
Gemäß § 8 Abs 2 ASGG kann unter den Voraussetzungen des Abs 1 - somit der gegebenen Identität zumindest einer Partei in beiden Rechtsstreitigkeiten und des Vorliegens eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs - auch ein anderer zivilrechtlicher Anspruch zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, sowie zwischen einem Arbeitgeber und einem Dritten oder einem Arbeitnehmer und einem Dritten bei dem nach Abs 1 zuständigen Gericht eingeklagt werden, sofern für die Geltendmachung dieses Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts nicht gegeben ist, die auch durch eine Parteienvereinbarung nicht geändert werden könnte. Ziel der - aus diesem Grund sehr weit gefassten und weit auszulegenden (Kuderna, ASGG² 98) - Bestimmung, die einen Wahlgerichtsstand schafft, ist es, alle in einem weiteren Sinn zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten bei einem Gericht nach den Regeln des für Arbeitsrechtssachen vorgesehenen Verfahrens zu konzentrieren (Neumayr in ZellKomm2 § 8 ASGG Rz 1). Daher liegt ein tatsächlicher Zusammenhang auch schon dann vor, wenn die den beiden Ansprüchen zugrundeliegenden rechtserzeugenden Sachverhalte nicht zur Gänze, sondern nur teilweise deckungsgleich sind (8 ObA 246/95 = SZ 68/188). In diesem Sinne ist das Begehren des Schuldners auf Rückzahlung des von ihm der Beklagten gewährten Darlehens schon wegen der Verknüpfung der Fälligkeit des Darlehens mit der Beendigung seines Anstellungsvertrags, also wegen des mit seinen arbeitsrechtlichen Ansprüchen insofern deckungsgleichen rechtserzeugenden Sachverhalts als ein den Gerichtsstand nach § 8 Abs 2 ASGG begründender tatsächlicher Zusammenhang zu sehen. Die Vereinbarung zwischen Schuldner und Beklagte über den Gerichtsstand des Bezirksgerichts Wels nach § 104 JN steht diesem Ergebnis nicht entgegen (vgl RIS-Justiz RS0046791).Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ASGG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, - somit der gegebenen Identität zumindest einer Partei in beiden Rechtsstreitigkeiten und des Vorliegens eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs - auch ein anderer zivilrechtlicher Anspruch zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, sowie zwischen einem Arbeitgeber und einem Dritten oder einem Arbeitnehmer und einem Dritten bei dem nach Absatz eins, zuständigen Gericht eingeklagt werden, sofern für die Geltendmachung dieses Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts nicht gegeben ist, die auch durch eine Parteienvereinbarung nicht geändert werden könnte. Ziel der - aus diesem Grund sehr weit gefassten und weit auszulegenden (Kuderna, ASGG² 98) - Bestimmung, die einen Wahlgerichtsstand schafft, ist es, alle in einem weiteren Sinn zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten bei einem Gericht nach den Regeln des für Arbeitsrechtssachen vorgesehenen Verfahrens zu konzentrieren (Neumayr in ZellKomm2 Paragraph 8, ASGG Rz 1). Daher liegt ein tatsächlicher Zusammenhang auch schon dann vor, wenn die den beiden Ansprüchen zugrundeliegenden rechtserzeugenden Sachverhalte nicht zur Gänze, sondern nur teilweise deckungsgleich sind (8 ObA 246/95 = SZ 68/188). In diesem Sinne ist das Begehren des Schuldners auf Rückzahlung des von ihm der Beklagten gewährten Darlehens schon wegen der Verknüpfung der Fälligkeit des Darlehens mit der Beendigung seines Anstellungsvertrags, also wegen des mit seinen arbeitsrechtlichen Ansprüchen insofern deckungsgleichen rechtserzeugenden Sachverhalts als ein den Gerichtsstand nach Paragraph 8, Absatz 2, ASGG begründender tatsächlicher Zusammenhang zu sehen. Die Vereinbarung zwischen Schuldner und Beklagte über den Gerichtsstand des Bezirksgerichts Wels nach Paragraph 104, JN steht diesem Ergebnis nicht entgegen vergleiche RIS-Justiz RS0046791).
Der ordentliche Revisionsrekurs der Beklagten, der sich mit dieser Rechtsfrage nicht beschäftigt, war daher zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 4 iVm § 528a ZPO).Der ordentliche Revisionsrekurs der Beklagten, der sich mit dieser Rechtsfrage nicht beschäftigt, war daher zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).