Die Revision ist teilweise berechtigt.
Zu Recht wenden sich die Revisionswerberinnen gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die auch bei objektivem Verzug geschuldeten gesetzlichen Verzugszinsen stünden nur nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes zu. Der Anspruch auf Verzugszinsen beruht vielmehr auf bereicherungsrechtlichen Gedanken (siehe Koziol-Welser I8 212; SZ 54/4). Mit diesen Zinsen wird nur der gewöhnliche, allgemein erzielbare Nutzen abgegolten (SZ 46/22), den auch der Empfänger der rückgeforderten Leistung erzielen konnte.
Nach der auf Bereicherungsansprüche ganz allgemein anzuwendenden Bestimmung des § 1437 ABGB (siehe Koziol-Welser I8 402; RdW 1986, 22; JBl 1990, 377 = SZ 60/213) wird der Empfänger einer Nichtschuld als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, je nachdem, ob er den Irrtum des Gebers gewußt hat oder aus den Umständen vermuten mußte oder nicht. Damit verweist diese Bestimmung auf § 330 ABGB, wonach dem redlichen Besitzer alle aus der Sache entspringenden Früchte gehören, sobald sie von der Sache abgesondert worden sind, und auch alle anderen von der Sache eingehobenen Nutzungen, sofern sie während des ruhigen Besitzes bereits fällig geworden sind. Da die Zuerkennung der Früchte an den redlichen Besitzer aber nur als bescheidener Ausgleich für den Verlust des Preises gedacht ist, den dieser zur Erlangung der Sache einem Dritten gezahlt hat und den ihm der Eigentümer nach § 333 ABGB nicht zu ersetzen hat, besteht im Falle der Kondiktion - sofern der Empfänger die Sache vom Rückforderer ohne Gegenleistung erlangt hat - kein ausreichender Grund, dem Empfänger die Früchte zu belassen. Mit dieser Auslegung wird ein Wertungswiderspruch zu dem auf Rückabwicklung von Verträgen anzuwendenden Gebot der §§ 921 Satz 2 und 1447 Satz 3 ABGB (ähnlich auch § 877 ABGB) vermieden, die empfangenen Leistungen auf solche Art zurückzustellen, daß kein Teil aus dem Schaden des anderen einen Gewinn zieht (siehe SZ 60/6 = JBl 1987, 513 mwH, insbesondere Wilburg in Klang VI2 475 und Spielbüchler,Nach der auf Bereicherungsansprüche ganz allgemein anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 1437, ABGB (siehe Koziol-Welser I8 402; RdW 1986, 22; JBl 1990, 377 = SZ 60/213) wird der Empfänger einer Nichtschuld als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, je nachdem, ob er den Irrtum des Gebers gewußt hat oder aus den Umständen vermuten mußte oder nicht. Damit verweist diese Bestimmung auf Paragraph 330, ABGB, wonach dem redlichen Besitzer alle aus der Sache entspringenden Früchte gehören, sobald sie von der Sache abgesondert worden sind, und auch alle anderen von der Sache eingehobenen Nutzungen, sofern sie während des ruhigen Besitzes bereits fällig geworden sind. Da die Zuerkennung der Früchte an den redlichen Besitzer aber nur als bescheidener Ausgleich für den Verlust des Preises gedacht ist, den dieser zur Erlangung der Sache einem Dritten gezahlt hat und den ihm der Eigentümer nach Paragraph 333, ABGB nicht zu ersetzen hat, besteht im Falle der Kondiktion - sofern der Empfänger die Sache vom Rückforderer ohne Gegenleistung erlangt hat - kein ausreichender Grund, dem Empfänger die Früchte zu belassen. Mit dieser Auslegung wird ein Wertungswiderspruch zu dem auf Rückabwicklung von Verträgen anzuwendenden Gebot der Paragraphen 921, Satz 2 und 1447 Satz 3 ABGB (ähnlich auch Paragraph 877, ABGB) vermieden, die empfangenen Leistungen auf solche Art zurückzustellen, daß kein Teil aus dem Schaden des anderen einen Gewinn zieht (siehe SZ 60/6 = JBl 1987, 513 mwH, insbesondere Wilburg in Klang VI2 475 und Spielbüchler,
Der Dritte im Schuldverhältnis, 220). Da der aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Ersturteils geleisteten Zahlung der klagenden Parteien keine Gegenleistung des Beklagten gegenüberstand, hat er demnach die Nutzungen herauszugeben. Als derartige Nutzungen sind im Falle einer wegen mangelnden Rechtsgrundes zurückzuerstattenden Geldsumme Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen anzusehen (siehe Mayrhofer in Ehrenzweig System3 II/1, 66; SZ 60/213 = JBl 1990, 377).
Zu diesem Ergebnis führt auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 61 ASGG. Gemäß § 61 Abs 2 letzter Satz ASGG wirken Urteile nach Abs 1 Z 1 oder 2 unbeschadet eines allfälligen Rückzahlungsanspruches. Daraus ergibt sich aber, daß der Empfänger der aufgrund eines derartigen vorläufig vollstreckbaren Urteils gezahlten Geldleistung im Falle der (endgültigen) Abänderung dieses Urteils dem Rückforderungsanspruch des Leistenden nicht den Einwand gutgläubigen Verbrauchs entgegensetzen kann (siehe Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, 334; Schrank, Die wichtigsten Neuerungen im Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, RdW 1985, 154 ff [156]; Konecny, Wirkungen erstinstanzlicher Urteile in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gemäß § 61 ASGG, ZAS 1986, 154 ff [164]). Konecny aaO, 164 ist darin beizupflichten, daß andernfalls jedes Rechtsmittel des Arbeitgebers sinnlos wäre, weil er dadurch zwar vielleicht den Prozeß gewinnen, die von Anfang an verweigerten und nur aufgrund einer letztlich als unrechtmäßig beseitigten Entscheidung - unfreiwillig - gezahlten Beträge nicht mehr zurückerlangen könnte. Die aus dem Gesichtspunkt des einen wirksamen Rechtsschutz erfordernden rechtsstaatlichen Prinzips (siehe VfSlg 11.196/1986 = ÖJZ 1987,Zu diesem Ergebnis führt auch eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 61, ASGG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, letzter Satz ASGG wirken Urteile nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 unbeschadet eines allfälligen Rückzahlungsanspruches. Daraus ergibt sich aber, daß der Empfänger der aufgrund eines derartigen vorläufig vollstreckbaren Urteils gezahlten Geldleistung im Falle der (endgültigen) Abänderung dieses Urteils dem Rückforderungsanspruch des Leistenden nicht den Einwand gutgläubigen Verbrauchs entgegensetzen kann (siehe Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, 334; Schrank, Die wichtigsten Neuerungen im Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, RdW 1985, 154 ff [156]; Konecny, Wirkungen erstinstanzlicher Urteile in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gemäß Paragraph 61, ASGG, ZAS 1986, 154 ff [164]). Konecny aaO, 164 ist darin beizupflichten, daß andernfalls jedes Rechtsmittel des Arbeitgebers sinnlos wäre, weil er dadurch zwar vielleicht den Prozeß gewinnen, die von Anfang an verweigerten und nur aufgrund einer letztlich als unrechtmäßig beseitigten Entscheidung - unfreiwillig - gezahlten Beträge nicht mehr zurückerlangen könnte. Die aus dem Gesichtspunkt des einen wirksamen Rechtsschutz erfordernden rechtsstaatlichen Prinzips (siehe VfSlg 11.196 aus 1986, = ÖJZ 1987,
506) verfassungsrechtlich nicht unbedenkliche Bestimmung des § 61 ASGG ist bei verfassungskonformer Interpretation aber nicht nur dahin auszulegen, daß eine Partei nicht unabhängig vom Erfolg ihres Rechtsmittels endgültig die Folgen einer rechtswidrigen Entscheidung zu tragen hat, sondern darüber hinaus auch dahin, daß eine Partei auch nicht einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung für den Zeitraum bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet wird. Da der Leistungsempfänger dann, wenn er die (Üblichen) Nutzungen der ohne Gegenleistung erhaltenen Geldleistung behalten dürfte, zum Schaden des Rückfordernden bereichert wäre, führt auch eine verfassungskonforme Interpretation des § 61 ASVG dazu, dem Rückfordernden die lediglich die Bereicherung des Empfängers einer wegen Wegfalles des Rechtsgrundes (§ 1435 ABGB) zurückzuerstattenden Geldsumme abgeltenden Vergütungszinsen zuzuerkennen.506) verfassungsrechtlich nicht unbedenkliche Bestimmung des Paragraph 61, ASGG ist bei verfassungskonformer Interpretation aber nicht nur dahin auszulegen, daß eine Partei nicht unabhängig vom Erfolg ihres Rechtsmittels endgültig die Folgen einer rechtswidrigen Entscheidung zu tragen hat, sondern darüber hinaus auch dahin, daß eine Partei auch nicht einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung für den Zeitraum bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet wird. Da der Leistungsempfänger dann, wenn er die (Üblichen) Nutzungen der ohne Gegenleistung erhaltenen Geldleistung behalten dürfte, zum Schaden des Rückfordernden bereichert wäre, führt auch eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 61, ASVG dazu, dem Rückfordernden die lediglich die Bereicherung des Empfängers einer wegen Wegfalles des Rechtsgrundes (Paragraph 1435, ABGB) zurückzuerstattenden Geldsumme abgeltenden Vergütungszinsen zuzuerkennen.
Der Beklagte hat den klagenden Parteien daher die begehrten gesetzlichen Zinsen für die Zeit zu ersetzen, in der er über den nunmehr rückgeforderten Betrag verfügen konnte (16. September 1989 bis 30. Mai 1990). Hiebei hat sich der Zuspruch an dem in erster Instanz erhobenen Klagebegehren zu orientieren. Die Einschränkung des Begehrens um die erhaltene Zahlung unter gleichzeitiger Kapitalisierung der begehrten Zinsen und Ausdehnung um bisher nicht begehrte Zinseszinsen im Berufungsverfahren war im Hinblick darauf, daß die klagenden Parteien im Verfahren erster Instanz anwaltlich vertreten waren, gemäß § 63 Abs 1 ASGG unzulässig und daher nicht zu beachten. Da der Beklagte jedoch den nicht begehrten Zinseszinsen enthaltenden Zuspruch des Berufungsgerichtes für den Zeitraum vom 25. Mai 1990 bis 5. Juni 1990 nicht bekämpft hat, war diesbezüglich der in Rechtskraft erwachsene Teil des Berufungsurteils zu übernehmen. Da mit dem Betrag von S 166,38 nicht Kapital, sondern kapitalisierte Zinsen zuerkannt wurden, war dieser Zuspruch im abweisenden Teil des Spruches nur bei Fassung des Zinsenbegehrens zu berücksichtigen.Der Beklagte hat den klagenden Parteien daher die begehrten gesetzlichen Zinsen für die Zeit zu ersetzen, in der er über den nunmehr rückgeforderten Betrag verfügen konnte (16. September 1989 bis 30. Mai 1990). Hiebei hat sich der Zuspruch an dem in erster Instanz erhobenen Klagebegehren zu orientieren. Die Einschränkung des Begehrens um die erhaltene Zahlung unter gleichzeitiger Kapitalisierung der begehrten Zinsen und Ausdehnung um bisher nicht begehrte Zinseszinsen im Berufungsverfahren war im Hinblick darauf, daß die klagenden Parteien im Verfahren erster Instanz anwaltlich vertreten waren, gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ASGG unzulässig und daher nicht zu beachten. Da der Beklagte jedoch den nicht begehrten Zinseszinsen enthaltenden Zuspruch des Berufungsgerichtes für den Zeitraum vom 25. Mai 1990 bis 5. Juni 1990 nicht bekämpft hat, war diesbezüglich der in Rechtskraft erwachsene Teil des Berufungsurteils zu übernehmen. Da mit dem Betrag von S 166,38 nicht Kapital, sondern kapitalisierte Zinsen zuerkannt wurden, war dieser Zuspruch im abweisenden Teil des Spruches nur bei Fassung des Zinsenbegehrens zu berücksichtigen.
Was hingegen die Rückforderung des von den klagenden Parteien irrtümlich für einen angeblich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegenden Zeitraum gezahlten Entgeltes von S 17.042,-- betrifft, genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes hinzuweisen (§ 48 ASGG).Was hingegen die Rückforderung des von den klagenden Parteien irrtümlich für einen angeblich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegenden Zeitraum gezahlten Entgeltes von S 17.042,-- betrifft, genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf die §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO, da im Hinblick auf einen streitverfangenen Betrag von S 153.178,63 das Obsiegen mit einem Teil des Zinsenbegehrens als geringfügig anzusehen war.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 ZPO, da im Hinblick auf einen streitverfangenen Betrag von S 153.178,63 das Obsiegen mit einem Teil des Zinsenbegehrens als geringfügig anzusehen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht hingegen auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO, wobei von einem Obsiegen der klagenden Parteien mit rund einem Fünftel auszugehen war.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht hingegen auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO, wobei von einem Obsiegen der klagenden Parteien mit rund einem Fünftel auszugehen war.