Die Revision der Beklagten ist wegen der offenbaren Falschberechnung des Berufungsgerichts bei der aliquoten Jahresprämie zulässig und insoweit auch berechtigt.
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass der aliquote Anspruch ausgehend von einem Zeitraum vom 1. 4. 2006 bis 31. 12. 2006 für ein Gesamtgeschäftsjahr von 1. 4. 2006 bis 31. 3. 2007 nur drei Viertel und damit ausgehend von 10.000 EUR brutto 7.500 EUR beträgt. In diesem Umfang war daher der Revision der Beklagten Folge zu geben und das Urteil des Berufungsgerichts abzuändern.
Soweit sich die Beklagte allerdings gegen den Zinsenzuspruch wendet, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in seiner Klage ausdrücklich auch auf das ASGG Bezug genommen hat. Wenn er in weiterer Folge dann auch auf § 1333 Abs 2 ABGB abgestellt hat, so kann darin keine Einschränkung der Anspruchsgrundlagen gesehen werden.Soweit sich die Beklagte allerdings gegen den Zinsenzuspruch wendet, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in seiner Klage ausdrücklich auch auf das ASGG Bezug genommen hat. Wenn er in weiterer Folge dann auch auf Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB abgestellt hat, so kann darin keine Einschränkung der Anspruchsgrundlagen gesehen werden.
Wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst ausführlich begründet dargestellt hat, geht die Bestimmung des § 49a ASGG jener des § 1333 ABGB vor (9 ObA 49/09k). Einen konkreten Einwand, der es erlauben würde, iSd § 49a zweiter Satz ASGG davon auszugehen, dass die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht der Beklagten beruhte, hat diese im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben.Wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst ausführlich begründet dargestellt hat, geht die Bestimmung des Paragraph 49 a, ASGG jener des Paragraph 1333, ABGB vor (9 ObA 49/09k). Einen konkreten Einwand, der es erlauben würde, iSd Paragraph 49 a, zweiter Satz ASGG davon auszugehen, dass die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht der Beklagten beruhte, hat diese im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben.
Insgesamt war daher der Revision der Beklagten nur im Umfang der unrichtigen Berechnung der Prämie Rechnung zu tragen. Die vom Berufungsgericht ausführlich begründete Kostenentscheidung hinsichtlich des Verfahrens bis zum Berufungsverfahren wurde davon nicht berührt, da sich durch die geringfügige Abänderung nichts an der vom Berufungsgericht angenommenen Pauschalierung von vier Fünftel des Obsiegens der Beklagten ändert. Allerdings ergab sich eine Veränderung hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens im zweiten Rechtsgang, da dort nunmehr nicht mehr von einem Obsiegen von einem Siebentel, sondern bloß von einem Neuntel auszugehen ist.
Im Übrigen gründet sich die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren auf die §§ 50 und 41 ZPO.Im Übrigen gründet sich die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.