Ob in die Arbeitszeit des Klägers im Sinne des Abschnittes VI Punkt 2 des Kollektivvertrages für die Eisen- und Metallerzeugende Industrie (= § 5 AZG) regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fiel, die eine verlängerte Wochenarbeitszeit von höchstens 60 Stunden ermöglichte, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Beim Kläger lag nämlich auch Schichtarbeit vor, wobei der Schichtturnus abweichend von allgemein üblichen Schichten fünf Dienste pro Woche, jeweils 18,30 Uhr bis 6,30 Uhr bzw 6,30 Uhr bis 18,30 Uhr, sohin 60 Stunden umfaßte (zB Montag 6,30 Uhr bis 18,30 Uhr, Dienstag 18,30 Uhr bis 6,30 Uhr, Donnerstag 6,30 Uhr bis 18,30 Uhr, Freitag 18,30 Uhr bis 6,30 Uhr, Sonntag 6,30 Uhr bis 18,30 Uhr). Die zweite Woche dieses Turnus war frei. Bei vier Portieren war dieser Schichtdienst mit Schichtwechsel durchführbar. Im Schichtturnus von zwei Wochen überschritt nach Abschnitt VI Punkt 21 des Kollektivvertrages bzw § 4 a AZG die zulässigerweise innerhalb dieses Turnus ungleichmäßig verteilte Arbeitszeit nicht 40 Stunden, so daß der vom Kläger in der Revision vorgebrachte Ausgleich von längeren Arbeitszeiten in der ersten Woche in der zweiten Woche gewährleistet war.Ob in die Arbeitszeit des Klägers im Sinne des Abschnittes römisch sechs Punkt 2 des Kollektivvertrages für die Eisen- und Metallerzeugende Industrie (= Paragraph 5, AZG) regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fiel, die eine verlängerte Wochenarbeitszeit von höchstens 60 Stunden ermöglichte, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Beim Kläger lag nämlich auch Schichtarbeit vor, wobei der Schichtturnus abweichend von allgemein üblichen Schichten fünf Dienste pro Woche, jeweils 18,30 Uhr bis 6,30 Uhr bzw 6,30 Uhr bis 18,30 Uhr, sohin 60 Stunden umfaßte (zB Montag 6,30 Uhr bis 18,30 Uhr, Dienstag 18,30 Uhr bis 6,30 Uhr, Donnerstag 6,30 Uhr bis 18,30 Uhr, Freitag 18,30 Uhr bis 6,30 Uhr, Sonntag 6,30 Uhr bis 18,30 Uhr). Die zweite Woche dieses Turnus war frei. Bei vier Portieren war dieser Schichtdienst mit Schichtwechsel durchführbar. Im Schichtturnus von zwei Wochen überschritt nach Abschnitt römisch sechs Punkt 21 des Kollektivvertrages bzw Paragraph 4, a AZG die zulässigerweise innerhalb dieses Turnus ungleichmäßig verteilte Arbeitszeit nicht 40 Stunden, so daß der vom Kläger in der Revision vorgebrachte Ausgleich von längeren Arbeitszeiten in der ersten Woche in der zweiten Woche gewährleistet war.
Daraus folgt aber, daß die Wochenarbeitszeit des Klägers innerhalb einer Periode unter der eines Vollzeitarbeitnehmers lag (Mitter, Europäisches Rahmenabkommen über Teilzeitarbeit RdW 1997, 538). Vollzeitarbeitnehmer ist im Sinne des § 3 AZG ein Arbeitnehmer mit einer Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden. Der Kläger war daher im Verhältnis 60 : 80 Stunden als Teilzeitarbeitnehmer beschäftigt.Daraus folgt aber, daß die Wochenarbeitszeit des Klägers innerhalb einer Periode unter der eines Vollzeitarbeitnehmers lag (Mitter, Europäisches Rahmenabkommen über Teilzeitarbeit RdW 1997, 538). Vollzeitarbeitnehmer ist im Sinne des Paragraph 3, AZG ein Arbeitnehmer mit einer Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden. Der Kläger war daher im Verhältnis 60 : 80 Stunden als Teilzeitarbeitnehmer beschäftigt.
Eine Diskriminierung gegenüber Vollzeitarbeitskräften ist nach dem im Juni 1997 abgeschlossenen Rahmenabkommen über Teilzeitarbeit verboten (Mitter aaO 539; auch § 19 d Abs 6 AZG idF BGBl 1997/46). Dies bedeutet unabhängig vom zeitlichen Geltungsbeginn des Benachteiligungsverbotes, daß der Kläger nach § 2 Abs 1 UrlG nur einen Urlaubsanspruch von 30 Werktagen für jedes Arbeitsjahr wie ein Vollzeitbeschäftigter erwarb (Kuderna UrlG2 Rz 13 zu § 2) und nicht schlechter gestellt werden durfte als ein Vollzeitbeschäftigter (Tomandl, Arbeitsrechtliche Probleme der Teilzeitbeschäftigung ZAS 1966, 72 [75]; Cerny, Urlaubsrecht7 62). Der Urlaubsanspruch steht im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit zu. Das nach dem Urlaubsgesetz für Vollzeitbeschäftigte geregelte Urlaubsausmaß ist damit rechnerisch in Beziehung zu setzen und mit der Zahl der Arbeitstage des Teilzeitbeschäftigten zu multiplizieren (Lipke, Teilzeitarbeitsrecht im Überblick, AuA 1994, 8 [10]; ARD 4306/4/91). Zu diesem Zweck hat eine Umrechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruches des Arbeitnehmers von Werktagen auf tatsächlich geleistete betriebliche Arbeitstage zu erfolgen (Resch, Teilzeitbeschäftigung und Erholungsurlaub ecolex 1993, 840; DRdA 1991/30 [Klein]). Ein Arbeitnehmer erwirbt daher nach § 2 Abs 1 UrlG im Zweifel pro Urlaubsjahr den gesetzlichen Urlaubsanspruch von fünf Wochen. Aufgrund der Teilzeitbeschäftigung an 5 Tagen in zwei Wochen sind die Vorinstanzen zu Recht von einem Urlaubsausmaß von zweieinhalb Tagen pro Woche, sohin einem Urlaubsausmaß von 12,5 Arbeitstagen pro Urlaubsjahr ausgegangen.Eine Diskriminierung gegenüber Vollzeitarbeitskräften ist nach dem im Juni 1997 abgeschlossenen Rahmenabkommen über Teilzeitarbeit verboten (Mitter aaO 539; auch Paragraph 19, d Absatz 6, AZG in der Fassung BGBl 1997/46). Dies bedeutet unabhängig vom zeitlichen Geltungsbeginn des Benachteiligungsverbotes, daß der Kläger nach Paragraph 2, Absatz eins, UrlG nur einen Urlaubsanspruch von 30 Werktagen für jedes Arbeitsjahr wie ein Vollzeitbeschäftigter erwarb (Kuderna UrlG2 Rz 13 zu Paragraph 2,) und nicht schlechter gestellt werden durfte als ein Vollzeitbeschäftigter (Tomandl, Arbeitsrechtliche Probleme der Teilzeitbeschäftigung ZAS 1966, 72 [75]; Cerny, Urlaubsrecht7 62). Der Urlaubsanspruch steht im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit zu. Das nach dem Urlaubsgesetz für Vollzeitbeschäftigte geregelte Urlaubsausmaß ist damit rechnerisch in Beziehung zu setzen und mit der Zahl der Arbeitstage des Teilzeitbeschäftigten zu multiplizieren (Lipke, Teilzeitarbeitsrecht im Überblick, AuA 1994, 8 [10]; ARD 4306/4/91). Zu diesem Zweck hat eine Umrechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruches des Arbeitnehmers von Werktagen auf tatsächlich geleistete betriebliche Arbeitstage zu erfolgen (Resch, Teilzeitbeschäftigung und Erholungsurlaub ecolex 1993, 840; DRdA 1991/30 [Klein]). Ein Arbeitnehmer erwirbt daher nach Paragraph 2, Absatz eins, UrlG im Zweifel pro Urlaubsjahr den gesetzlichen Urlaubsanspruch von fünf Wochen. Aufgrund der Teilzeitbeschäftigung an 5 Tagen in zwei Wochen sind die Vorinstanzen zu Recht von einem Urlaubsausmaß von zweieinhalb Tagen pro Woche, sohin einem Urlaubsausmaß von 12,5 Arbeitstagen pro Urlaubsjahr ausgegangen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.