Entscheidungsgründe:
Die 1955 geborene Klägerin war ab 1995 bei der Stadtgemeinde ***** als Bürokraft angestellt. Ihren Dienst versah sie zunächst im Krankenhaus *****. 2007 ging die Rechtsträgerschaft am Krankenhaus auf die Beklagte über. Die Klägerin wurde nach dem NÖ Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl 2300 (LVBG) als Ärzteschreibkraft im Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe c eingereiht. Zuletzt versah sie ihren Dienst im Landesklinikum *****. Eine Stellenbeschreibung vom 7. 9. 2011 enthielt unter anderem folgende Punkte:Die 1955 geborene Klägerin war ab 1995 bei der Stadtgemeinde ***** als Bürokraft angestellt. Ihren Dienst versah sie zunächst im Krankenhaus *****. 2007 ging die Rechtsträgerschaft am Krankenhaus auf die Beklagte über. Die Klägerin wurde nach dem NÖ Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2300, (LVBG) als Ärzteschreibkraft im Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe c eingereiht. Zuletzt versah sie ihren Dienst im Landesklinikum *****. Eine Stellenbeschreibung vom 7. 9. 2011 enthielt unter anderem folgende Punkte:
„Bezeichnung der Stelle: Med. Schreibdienst
Funktion der Stelle: Sekretariat
Hauptaufgaben:
Laufende Administration und schriftliche Dokumentation von Radiologiebefunden, Überprüfung auf fehlende inkl. urgieren dieser Befunde, Weiterleitung an die div. Abteilungen;
Einholung bzw Urgieren und Schreiben von Befunden des Röntgenbereitschaftsdienstes;
Ordnungsgemäße Archivierung von Röntgenfilmen und CD's bzw Versand an Patienten, andere Krankenhäuser etc sowie Verrechnung über *****, Einholung von Befunden für div. Röntgenbesprechungen und dbzgl. Planung im Syngo-Programm;
Allgemeine Sekretariatsaufgaben; diverse Aufgaben (ua) (...)
Zusätzlicher Einsatz bzw Vertretung:
(…) Konsile für HNO, Gyn und Uro; Gyn + Geb-Archiv (...)“
Im Februar 2012 erhielt die Klägerin von ihrer Vorgesetzten den Auftrag, Röntgenbilder aus dem Archiv zu entsorgen. Dazu waren die Röntgenbilder aus Regalen zu nehmen, in den Keller zu transportieren und dort nach normalem Papier, Dokumentenpapier, Plastikhüllen, Röntgenbilder und Büroklammern zu trennen und in unterschiedlichen Containern zu entsorgen.
Mit Schreiben vom 22. 3. 2012 wurde unter „Tätigkeitserweiterung“ festgehalten, dass die Klägerin ab sofort zusätzlich zum Röntgensekretariat für die Verwaltung des Röntgenarchivs (Entsorgung alter Röntgenbilder) sowie für das Schlaflabor zuständig sei. Am 22. 3. 2012 wurde die Klägerin schriftlich ermahnt, weil sie ihrem Arbeitsauftrag im Schul- und Gynäkologie/Geburtshilfearchiv nicht nachgekommen sei. Eine weitere schriftliche Ermahnung mit Androhung der Entlassung erfolgte am 17. 12. 2012, weil die Klägerin den Auftrag einer Oberärztin, Befunde beizuschaffen, nicht befolgt hatte.
Im Mai 2014 wurde die Klägerin beauftragt, alte Röntgenbilder des Röntgenarchivs zu entsorgen. Sie erklärte, dass dies nicht ihre Aufgabe sei. Sie verweigerte auch die Einschulung einer Ferialpraktikantin, die sie bei der Entsorgung der Röntgenbilder entlasten sollte. Sie erhielt daraufhin am 2. 6. 2014 eine schriftliche Dienstanweisung, mit dem Auftrag, die aussortierten Röntgenbilder in bereitgestellten Containern abzulegen, der sie nicht Folge leistete. Sie gab auch zu verstehen, in Zukunft nicht die Absicht zu haben, dieser Anweisung zu entsprechen, dies in Kenntnis der Ermahnungen und mit der Nichtbefolgung einhergehenden dienstlichen Konsequenzen. Mit Schreiben vom 12. 6. 2014, das der Klägerin am 13. 6. 2014 übergeben wurde, erklärte die Beklagte, das Dienstverhältnis nach § 63 Abs 2 NÖ LVBG mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Als Begründung wurde eine mehrmalige Arbeitsverweigerung und die Nichtbefolgung von Dienstanweisungen geltend gemacht.Im Mai 2014 wurde die Klägerin beauftragt, alte Röntgenbilder des Röntgenarchivs zu entsorgen. Sie erklärte, dass dies nicht ihre Aufgabe sei. Sie verweigerte auch die Einschulung einer Ferialpraktikantin, die sie bei der Entsorgung der Röntgenbilder entlasten sollte. Sie erhielt daraufhin am 2. 6. 2014 eine schriftliche Dienstanweisung, mit dem Auftrag, die aussortierten Röntgenbilder in bereitgestellten Containern abzulegen, der sie nicht Folge leistete. Sie gab auch zu verstehen, in Zukunft nicht die Absicht zu haben, dieser Anweisung zu entsprechen, dies in Kenntnis der Ermahnungen und mit der Nichtbefolgung einhergehenden dienstlichen Konsequenzen. Mit Schreiben vom 12. 6. 2014, das der Klägerin am 13. 6. 2014 übergeben wurde, erklärte die Beklagte, das Dienstverhältnis nach Paragraph 63, Absatz 2, NÖ LVBG mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Als Begründung wurde eine mehrmalige Arbeitsverweigerung und die Nichtbefolgung von Dienstanweisungen geltend gemacht.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Dienstverhältnis über den 13. 6. 2014 hinaus aufrecht besteht. Sie habe ihre Dienstpflicht immer ordnungsgemäß erfüllt. Die Entsorgung alter Röntgenbilder habe nicht ihrer Verwendung entsprochen. Diese Arbeit sei immer von Hausarbeitern erledigt worden. Im Jahr 2011 habe sie die schriftliche Dienstanweisung erhalten, Krankengeschichten zu entsorgen, und dieser, obwohl es sich um eine schwere körperliche Arbeit gehandelt habe, bis Jänner 2012 entsprochen, danach sei sie erkrankt. In der Folge sei ihr zu Unrecht eine Ermahnung erteilt worden, dass sie dieser Pflicht nicht nachgekommen sei. Die Dienstanweisung vom 2. 6. 2014 habe sich wiederum auf die Entsorgung der Röntgenbilder bezogen. Ihre Weigerung, die Arbeit der Hausarbeiter auszuführen, habe nicht gegen ihre Dienstpflichten verstoßen. Auch sei die verweigerte Tätigkeit als nur geringfügig anzusehen, was eine Beendigung des Dienstverhältnisses nicht rechtfertige. Die Entlassung sei auch verfristet. Seit 1. 2. 2015 sei sie in Pension. Im Hinblick auf die „Konversionsmöglichkeit im LVBG“ begehre sie die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses aber auch über diesen Zeitpunkt hinaus.
Die Beklagte bestreitet und bringt vor, dass die Klägerin in den letzten Jahren ihre Dienstpflichten beharrlich verletzt habe. 2011 habe ihr eine schriftliche Dienstanweisung im Zusammenhang mit der Archivierung schriftlicher Unterlagen erteilt werden müssen. Auch dem Auftrag einer Oberärztin, Befunde abzufordern, habe sie nicht entsprochen, was ebenfalls zu einer Ermahnung geführt habe. Im Mai 2014 sei sie erneut beauftragt worden, alte Röntgenbilder zu entsorgen. Dies habe sie unter Hinweis darauf, dass das nicht zu ihren Aufgaben gehöre, abgelehnt. Daraufhin sei ihr neuerlich eine schriftliche Dienstanweisung übergeben worden. Auch der Betriebsrat sei ersucht worden, mit der Klägerin zu sprechen und sie auf die Konsequenzen hinzuweisen. Sie habe jedoch ihr Verhalten nicht geändert. Aufgrund der beharrlichen Dienstpflichtverletzung sowie ihrer Weigerung, Anweisungen Folge zu leisten, sei die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses ausgesprochen worden. Für den Fall, dass kein Entlassungsgrund vorliege, sei jedenfalls ein Kündigungsgrund gegeben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klägerin habe sich beharrlich geweigert, ihre Dienste zu leisten und sich nicht den gerechtfertigten Dienstanweisungen gefügt. Damit sei die Entlassung zu Recht erfolgt. Da die Klägerin am 11. 6. 2014 sich ausdrücklich geweigert habe, die aufgetragenen Arbeiten durchzuführen, sei die am 13. 6. 2014 übergebene Entlassung rechtzeitig. Darüber hinaus stelle die wiederholte Arbeitsverweigerung einen fortgesetzten Entlassungsgrund dar.
Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht Folge. Die Klägerin sei als Ärzteschreibkraft angestellt gewesen. Die Stellenbeschreibung biete keine Anhaltspunkte dafür, dass sie auch für Entsorgungsarbeiten in einem der Archive eingesetzt werden könne. Die „Tätigkeitserweiterung“ vom 22. 3. 2012 sei eine vom Dienstvertrag nicht gedeckte einseitige Anordnung. Damit stelle aber die Weigerung der Klägerin, nicht vom Vertrag gedeckte Tätigkeiten durchzuführen, keinen Entlassungsgrund dar und würde auch eine Kündigung nicht rechtfertigen. Dass die Klägerin ausnahmsweise aus dienstlicher Notwendigkeit für andere als die übernommenen Arbeiten eingesetzt habe werden müssen, habe die Beklagte gar nicht behauptet. Dass die Klägerin seit Vollendung ihres 60. Lebensjahres eine Pension beziehe, habe das Dienstverhältnis nicht beendet, das Feststellungsbegehren sei daher nicht mit dem Zeitpunkt des Pensionsantritts zu beschränken.
Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die (erkennbar: außerordentliche) Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen wird.
Die Klägerin beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.