[15] Die Revision ist zulässig (RS0109942), sie ist jedoch nicht berechtigt.
[16] 1. Mit dem Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG (BGBl I 104/2022) stellte der Bund den Ländern ua zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG Zweckzuschüsse in unterschiedlicher Höhe für die Jahre 2022 und 2023 zur Verfügung (§§ 1, 2 EEZG). Ab 1. 1. 2024 sind diese Zweckzuschüsse im Pflegefondsgesetz (PFG), insbesondere deren Widmung in § 3 PFG geregelt. [16] 1. Mit dem Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG Bundesgesetzblatt Teil eins, 104 aus 2022,) stellte der Bund den Ländern ua zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG Zweckzuschüsse in unterschiedlicher Höhe für die Jahre 2022 und 2023 zur Verfügung (Paragraphen eins, 2, EEZG). Ab 1. 1. 2024 sind diese Zweckzuschüsse im Pflegefondsgesetz (PFG), insbesondere deren Widmung in Paragraph 3, PFG geregelt.
[17] Nach § 3 EEZG sind die Zweckzuschüsse gemäß § 2 EEZG für Entgelterhöhungen zu verwenden, die dem Pflege- und Betreuungspersonal der in § 3 Abs 1 Z 1 bis 4 EEZG genannten Berufsgruppen (nach Z 1 Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG) gebühren, wobei das Pflege- und Betreuungspersonal wie folgt unselbständig tätig sein muss (§ 3 Abs 2 EEZG): [17] Nach Paragraph 3, EEZG sind die Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 2, EEZG für Entgelterhöhungen zu verwenden, die dem Pflege- und Betreuungspersonal der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 EEZG genannten Berufsgruppen (nach Ziffer eins, Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG) gebühren, wobei das Pflege- und Betreuungspersonal wie folgt unselbständig tätig sein muss (Paragraph 3, Absatz 2, EEZG):
„1. bei Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957,„1. bei Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,,
2. bei teilstationären und stationären Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,
3. bei mobilen Betreuungs- und Pflegediensten nach landesgesetzlichen Regelungen,
4. bei mobilen, teilstationären und stationären Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen, oder
5. in Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen.“
[18] Hauptziel dieses Gesetzes war, eine bessere Bezahlung des Personals im Pflegebereich sicherzustellen, um den Personalbedarf in den kommenden Jahren decken zu können. Den Ländern sollte die Möglichkeit geboten werden, eine bessere Bezahlung zu gewährleisten, um mehr Menschen für Pflegeberufe zu gewinnen (IA 2656/A BlgNR XVII. GP, 3; 9 ObA 58/24f Rz 12). In § 3 Abs 2 EEZG sollten jene Einrichtungen aufgezählt werden, „in denen“ das Pflege- und Betreuungspersonal in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen müsse (IA 2656/A BlgNR XXVII. GP, 5). [18] Hauptziel dieses Gesetzes war, eine bessere Bezahlung des Personals im Pflegebereich sicherzustellen, um den Personalbedarf in den kommenden Jahren decken zu können. Den Ländern sollte die Möglichkeit geboten werden, eine bessere Bezahlung zu gewährleisten, um mehr Menschen für Pflegeberufe zu gewinnen (IA 2656/A BlgNR römisch siebzehn. GP, 3; 9 ObA 58/24f Rz 12). In Paragraph 3, Absatz 2, EEZG sollten jene Einrichtungen aufgezählt werden, „in denen“ das Pflege- und Betreuungspersonal in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen müsse (IA 2656/A BlgNR römisch 27 . GP, 5).
[19] 2. In den Zusatz-Kollektivverträgen „Zweckzuschuss“ zu den SWÖ-KV 2022, 2023 und 2024 über einen Pflegezuschuss ist in § 1 Abs 2 lit a) bis e) jeweils der fachliche Geltungsbereich für Mitglieder des Vereins Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen nahezu wortgleich dem § 3 Abs 2 Z 1 bis 5 EEZG geregelt. [19] 2. In den Zusatz-Kollektivverträgen „Zweckzuschuss“ zu den SWÖ-KV 2022, 2023 und 2024 über einen Pflegezuschuss ist in Paragraph eins, Absatz 2, Litera a,) bis e) jeweils der fachliche Geltungsbereich für Mitglieder des Vereins Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen nahezu wortgleich dem Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 EEZG geregelt.
[20] 3.1. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass auf die Dienstverhältnisse der Klägerinnen diese Zusatz-Kollektivverträge nicht unmittelbar anwendbar sind, weil die Beklagte nicht Mitglied des SWÖ ist.
[21] 3.2. Die Feststellungen tragen aber auch die von den Revisionswerberinnen behauptete konkludente Anwendbarkeit der Zusatz-Kollektivverträge nicht.
[22] Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen legt § 863 ABGB einen strengen Maßstab an (RS0014146). Bei der Beurteilung von Handlungen auf ihren konkludenten Aussagegehalt ist zu bedenken, dass dieser im Sinne des § 863 ABGB eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen muss und kein vernünftiger Grund übrig sein darf, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt (RS0014150; RS0013947). [22] Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen legt Paragraph 863, ABGB einen strengen Maßstab an (RS0014146). Bei der Beurteilung von Handlungen auf ihren konkludenten Aussagegehalt ist zu bedenken, dass dieser im Sinne des Paragraph 863, ABGB eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen muss und kein vernünftiger Grund übrig sein darf, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt (RS0014150; RS0013947).
[23] Richtig ist, dass die Beklagte die Klägerinnen schon vor dem Jahr 2022 nach dem SWÖ-KV entlohnt hat und seitdem auch die jährlichen kollektivvertraglichen Erhöhungen faktisch nachvollzieht. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann aber alleine daraus noch nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass sich die Arbeitsvertragsparteien auch konkludent den – erst Jahre später geschaffenen – Zusatz-Kollektivverträgen unterworfen hätten. Der von den Revisionswerberinnen angestellte Vergleich zwischen § 2 SWÖ-KV und § 2 Zusatz-KV ist ebenfalls nicht geeignet, die konkludente Anwendung der Zusatz-Kollektivverträge zu begründen, ist doch der fachliche Anwendungsbereich der SWÖ-KV viel weiter gefasst, als jener der Zusatz-Kollektivverträge. [23] Richtig ist, dass die Beklagte die Klägerinnen schon vor dem Jahr 2022 nach dem SWÖ-KV entlohnt hat und seitdem auch die jährlichen kollektivvertraglichen Erhöhungen faktisch nachvollzieht. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann aber alleine daraus noch nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass sich die Arbeitsvertragsparteien auch konkludent den – erst Jahre später geschaffenen – Zusatz-Kollektivverträgen unterworfen hätten. Der von den Revisionswerberinnen angestellte Vergleich zwischen Paragraph 2, SWÖ-KV und Paragraph 2, Zusatz-KV ist ebenfalls nicht geeignet, die konkludente Anwendung der Zusatz-Kollektivverträge zu begründen, ist doch der fachliche Anwendungsbereich der SWÖ-KV viel weiter gefasst, als jener der Zusatz-Kollektivverträge.
[24] 4.1. Die Zusatz-Kollektivverträge könnten daher nur im Wege der jeweiligen Satzungserklärung auf die Dienstverhältnisse der Klägerinnen zur Beklagten Anwendung finden.
[25] Die Zusatz-Kollektivverträge „Zweckzuschuss“ zu den SWÖ-Kollektivverträgen 2022, 2023 und 2024 über einen Pflegezuschuss wurden mit Verordnungen BGBl II 2023/9, BGBl II 2023/54 und BGBl II 2024/26 zur Satzung erklärt. Der fachliche Geltungsbereich der Satzungen wurde wie folgt definiert:
„§ 1.
(1) Fachlich: folgende Einrichtungen nach landesrechtlichen Regelungen:
1. teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Langzeitpflege,
2. mobile Betreuungs- und Pflegedienste oder
3. mobile, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Behindertenarbeit.“
[26] Die Auslegung von Verordnungen hat nach §§ 6, 7 ABGB zunächst mit der Wortinterpretation zu beginnen (RS0008896), darf dabei aber nicht stehen bleiben (RS0008788). Bleibt nach Wortinterpretation und logischer Auslegung die Ausdrucksweise der Verordnung dennoch zweifelhaft, dann ist die Absicht des Verordnungsgebers zu erforschen (RS0008836) und der Sinn einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung zu erfassen (9 ObA 42/20x Pkt 3.). [26] Die Auslegung von Verordnungen hat nach Paragraphen 6, 7, ABGB zunächst mit der Wortinterpretation zu beginnen (RS0008896), darf dabei aber nicht stehen bleiben (RS0008788). Bleibt nach Wortinterpretation und logischer Auslegung die Ausdrucksweise der Verordnung dennoch zweifelhaft, dann ist die Absicht des Verordnungsgebers zu erforschen (RS0008836) und der Sinn einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung zu erfassen (9 ObA 42/20x Pkt 3.).
[27] Schon aufgrund der Wortinterpretation scheidet eine Anwendung der Satzungen auf die Dienstverhältnisse der Klägerinnen aus. Die Beklagte ist weder eine „teilstationäre“ (das ist ua eine Einrichtung wie betreutes Wohnen) noch eine „stationäre“ Einrichtung der Langzeitpflege (das sind ua Alten- und Pflegeheime, Seniorenzentren), sondern erbringt ihre Dienstleistungen in einer privaten Räumlichkeit des Patienten, in der er intensivmedizinisch betreut wird.
[28] Eine der Anstaltspflege gleichwertige (Kranken-)Behandlung kann aber auch nicht unter den Begriff „mobile Betreuungs- und Pflegedienste“ im Sinn des § 1 Abs 1 Satz 2 der Satzungen subsumiert werden, handelt es sich doch dabei in der Regel um Tätigkeiten im Rahmen der Hauskrankenpflege und der mobilen Betreuung und Hilfe, die, abhängig von der konkreten Situation der pflege- und unterstützungsbedürftigen Person, mehrmals täglich oder wöchentlich erbracht werden. Eine 24-Stunden-Betreuung, wie sie die Beklagte anbietet, ist davon aber nicht erfasst. [28] Eine der Anstaltspflege gleichwertige (Kranken-)Behandlung kann aber auch nicht unter den Begriff „mobile Betreuungs- und Pflegedienste“ im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 der Satzungen subsumiert werden, handelt es sich doch dabei in der Regel um Tätigkeiten im Rahmen der Hauskrankenpflege und der mobilen Betreuung und Hilfe, die, abhängig von der konkreten Situation der pflege- und unterstützungsbedürftigen Person, mehrmals täglich oder wöchentlich erbracht werden. Eine 24-Stunden-Betreuung, wie sie die Beklagte anbietet, ist davon aber nicht erfasst.
[29] Die Klagebegehren sind daher schon deshalb nicht berechtigt, weil die Beklagte nicht vom fachlichen Geltungsbereich der Satzungen erfasst ist.
[30] 4.2. Mit den – im Übrigen zutreffenden – Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerinnen könnten ihre Ansprüche auch nicht erfolgreich auf § 3 Abs 2 LSD-BG stützen, setzt sich die Revision nicht näher auseinander. Mit der bloßen, nicht näher substantiierten Behauptung, der gesatzte SWÖ-KV samt Zusatz sei auf Grundlage des § 3 Abs 2 LSD-BG auf die Klägerinnen, unabhängig von einer SWÖ-Mitgliedschaft, anzuwenden, wird die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Ausführung gebracht (RS0043312 [T13]). Im Übrigen ist der von den Klägerinnen begehrte Pflegezuschuss nicht im gesatzten SWÖ-KV, sondern im gesatzten Zusatz-KV „Zweckzuschuss“ zum SWÖ-KV normiert. [30] 4.2. Mit den – im Übrigen zutreffenden – Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerinnen könnten ihre Ansprüche auch nicht erfolgreich auf Paragraph 3, Absatz 2, LSD-BG stützen, setzt sich die Revision nicht näher auseinander. Mit der bloßen, nicht näher substantiierten Behauptung, der gesatzte SWÖ-KV samt Zusatz sei auf Grundlage des Paragraph 3, Absatz 2, LSD-BG auf die Klägerinnen, unabhängig von einer SWÖ-Mitgliedschaft, anzuwenden, wird die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Ausführung gebracht (RS0043312 [T13]). Im Übrigen ist der von den Klägerinnen begehrte Pflegezuschuss nicht im gesatzten SWÖ-KV, sondern im gesatzten Zusatz-KV „Zweckzuschuss“ zum SWÖ-KV normiert.
[31] Der Revision der Klägerinnen war daher nicht Folge zu geben.
[32] Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 3 ZPO (RS0129336). [32] Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 3, ZPO (RS0129336).