1. Gemäß § 22 Abs 3 Z 1 ArbVG darf ein Mindestlohntarif nur für Gruppen von Arbeitnehmern festgesetzt werden, für die ein Kollektivvertrag nicht abgeschlossen werden kann, weil kollektivvertragsfähige Körperschaften auf Arbeitgeberseite nicht bestehen. Dementsprechend werden vom persönlichen Geltungsbereich des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen, BGBl II 2013/437, auf Seiten der Arbeitgeber nur jene umfasst, die weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind (§ 1 Z 2 lit a MLT).1. Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer eins, ArbVG darf ein Mindestlohntarif nur für Gruppen von Arbeitnehmern festgesetzt werden, für die ein Kollektivvertrag nicht abgeschlossen werden kann, weil kollektivvertragsfähige Körperschaften auf Arbeitgeberseite nicht bestehen. Dementsprechend werden vom persönlichen Geltungsbereich des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen, BGBl II 2013/437, auf Seiten der Arbeitgeber nur jene umfasst, die weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind (Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, MLT).
2. Juristische Personen öffentlichen Rechts, die die den Vorschriften des 1. Hauptstücks des I. Teils des ArbVG unterliegen, sind für die bei ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisse selbst kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder Verwaltungsbereiche einer anderen kollektivvertragsfähigen Körperschaft angehören (§ 7 ArbVG). Der Kreis der dem I. Teil unterfallenden Arbeitgeber wird indirekt durch die Umschreibung des Kreises der von seinen Bestimmungen erfassten Arbeitsverhältnisse in § 1 ArbVG abgegrenzt. Daraus folgt, dass entsprechend der im öffentlichen Recht herrschenden Auffassung öffentlich-rechtliche Körperschaften einschließlich der Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtliche Fonds mit Rechtspersönlichkeit und öffentlich-rechtliche Anstalten mit Rechtspersönlichkeit für die Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 7 ArbVG in Frage kommen. Von solchen juristischen Personen geführte Betriebe, Verwaltungsstellen und Unternehmungen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, sind von dieser Kollektivvertragsfähigkeit miterfasst (Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 7 Rz 4 mwN).2. Juristische Personen öffentlichen Rechts, die die den Vorschriften des 1. Hauptstücks des römisch eins. Teils des ArbVG unterliegen, sind für die bei ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisse selbst kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder Verwaltungsbereiche einer anderen kollektivvertragsfähigen Körperschaft angehören (Paragraph 7, ArbVG). Der Kreis der dem römisch eins. Teil unterfallenden Arbeitgeber wird indirekt durch die Umschreibung des Kreises der von seinen Bestimmungen erfassten Arbeitsverhältnisse in Paragraph eins, ArbVG abgegrenzt. Daraus folgt, dass entsprechend der im öffentlichen Recht herrschenden Auffassung öffentlich-rechtliche Körperschaften einschließlich der Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtliche Fonds mit Rechtspersönlichkeit und öffentlich-rechtliche Anstalten mit Rechtspersönlichkeit für die Kollektivvertragsfähigkeit gemäß Paragraph 7, ArbVG in Frage kommen. Von solchen juristischen Personen geführte Betriebe, Verwaltungsstellen und Unternehmungen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, sind von dieser Kollektivvertragsfähigkeit miterfasst (Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG Paragraph 7, Rz 4 mwN).
3. Juristische Personen öffentlichen Rechts sind durch einen öffentlichen Rechtsakt (insbesondere durch ein Gesetz) eingerichtet und (vielfach) mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet (vgl Mosler in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht5 § 7 Rz 2; Runggaldier in Tomandl, ArbVG § 7 Rz 3). Sie sind Träger von Rechten und Pflichten und erfüllen Aufgaben, die im öffentlichen Interesse gelegen sind (Grabenwarter/Holoubek, Verfassungsrecht – Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rz 869; Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5 Rz 75; Eberhard/Holoubek/Kröll/Lienbacher/Storr, Grundlagen des öffentlichen Rechts, 35).3. Juristische Personen öffentlichen Rechts sind durch einen öffentlichen Rechtsakt (insbesondere durch ein Gesetz) eingerichtet und (vielfach) mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet vergleiche Mosler in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht5 Paragraph 7, Rz 2; Runggaldier in Tomandl, ArbVG Paragraph 7, Rz 3). Sie sind Träger von Rechten und Pflichten und erfüllen Aufgaben, die im öffentlichen Interesse gelegen sind (Grabenwarter/Holoubek, Verfassungsrecht – Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rz 869; Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5 Rz 75; Eberhard/Holoubek/Kröll/Lienbacher/Storr, Grundlagen des öffentlichen Rechts, 35).
4.1. Die Beklagte ist keine natürliche Person, sondern ein Gebilde, dem aufgrund des Kulturübereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik (BGBl 1947/220) (kurz: Kulturübereinkommen) iVm dem staatsvertraglichen Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Verfassung des Lycée Français in Wien (BGBl 1983/44) (kurz: Regierungsübereinkommen) volle Rechtspersönlichkeit mit allen ihren rechtlichen Folgen zuerkannt wurde.4.1. Die Beklagte ist keine natürliche Person, sondern ein Gebilde, dem aufgrund des Kulturübereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik (BGBl 1947/220) (kurz: Kulturübereinkommen) in Verbindung mit dem staatsvertraglichen Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Verfassung des Lycée Français in Wien (BGBl 1983/44) (kurz: Regierungsübereinkommen) volle Rechtspersönlichkeit mit allen ihren rechtlichen Folgen zuerkannt wurde.
4.2. Die Art 1 und 2 des Kulturübereinkommens lauten:4.2. Die Artikel eins und 2 des Kulturübereinkommens lauten:
„Artikel 1.
Die österreichische Regierung ermächtigt die französische Regierung zur Schaffung eines Kulturinstitutes in Wien, das ständige und zeitweilige Lehrkurse abhalten und über eine der Öffentlichkeit zugängliche Bibliothek verfügen wird.
Dieses Institut wird unter den Schutz und unter die wissenschaftliche Leitung der Pariser Universität gestellt sein. Das französische Unterrichtsministerium wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Äußeren den Unterricht überwachen.
Das französische Kulturinstitut in Wien ist von der französischen Regierung als offizielles Organ zur Entwicklung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern bestimmt. Dieses Institut kann sowohl in Wien als auch in der Provinz Zweigstellen, Studienkreise und Geselligkeits- und Lesezirkel gründen. Es wird ebenfalls die Tätigkeit bereits bestehender oder noch zu schaffender französischer Schulen überwachen und wird volkstümliche Kurse in französischer Sprache einführen.
Artikel 2.
Die österreichische Regierung anerkennt, daß das französische Kulturinstitut im öffentlichen Interesse gelegen ist, gewährt diesem Hilfe und Schutz und sichert ihm volle Unabhängigkeit zu, insbesondere in bezug auf den freien Besuch, auf seine Handlungsfreiheit in Ansehung des Unterrichtes, der kulturellen Veranstaltungen, die unter seiner Aufsicht durchgeführt werden, den Betrieb seiner Bibliothek, seiner Leitung, seines Personals und seiner Finanzgebarung. Das Kulturinstitut wird volle Rechtspersönlichkeit mit allen ihren rechtlichen Folgen besitzen und insbesondere die Fähigkeit haben, Grundstücke zu erwerben oder zu mieten, Geschenke und letztwillige Zuwendungen zu empfangen, dies alles unter Aufsicht des Vertreters der französischen Republik in Wien. Der Direktor des Institutes verwaltet es und erhält zu diesem Zwecke sämtliche notwendigen Vollmachten.“
4.3. Die Art I und II des Regierungsübereinkommens lauten:4.3. Die Artikel römisch eins und römisch zwei des Regierungsübereinkommens lauten:
„Artikel I„Artikel römisch eins
Das Lycée Franςais in Wien ist eine Ausbildungsstätte der Französischen Republik im Ausland. Die Bestimmungen des Kulturübereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik vom 15. März 1947 über das französische Kulturinstitut in Österreich finden auf die Anstalt und auf das Personal französischer Staatsbürgerschaft des Lycée Franςais in Wien Anwendung.
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1) Die im Lycée Franςais in Wien beschäftigten Dienstnehmer französischer Staatsbürgerschaft genießen die gleichen Vorteile und die gleichen Rechte wie jene des französischen Kulturinstituts in Österreich. Die Bestimmungen des österreichischen Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, finden auf diese Dienstnehmer keine Anwendung.(1) Die im Lycée Franςais in Wien beschäftigten Dienstnehmer französischer Staatsbürgerschaft genießen die gleichen Vorteile und die gleichen Rechte wie jene des französischen Kulturinstituts in Österreich. Die Bestimmungen des österreichischen Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, finden auf diese Dienstnehmer keine Anwendung.
(2) Hingegen findet das österreichische Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, auf im Lycée Franςais in Wien beschäftigte Dienstnehmer nichtfranzösischer Staatsbürgerschaft Anwendung.“(2) Hingegen findet das österreichische Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, auf im Lycée Franςais in Wien beschäftigte Dienstnehmer nichtfranzösischer Staatsbürgerschaft Anwendung.“
5. Die Einrichtung der Beklagten gründet auf dem bezughabenden Staatsvertrag. Staatsverträge nach Art 50 Abs 1 Z 1 B-VG sind nach der Judikatur des VfGH aus innerstaatlicher Sicht eine formellen Gesetzen prinzipiell gleichwertige Rechtssatzform (VfGH 16. 3. 2013, SV 2/12, Pkt III.B.4.3.3.). Der Staatsvertrag betreffend die Verfassung des Lycée Français in Wien ist zufolge den Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ein gesetzesändernder und gesetzesergänzender Staatsvertrag iSd Art 50 Abs 1 Z 1 B-VG (ErlRV 1102 BlgNR XV. GP 7). Das Lycée Franςais wurde daher auf besonderer gesetzlicher Grundlage durch einen Hoheitsakt errichtet.5. Die Einrichtung der Beklagten gründet auf dem bezughabenden Staatsvertrag. Staatsverträge nach Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sind nach der Judikatur des VfGH aus innerstaatlicher Sicht eine formellen Gesetzen prinzipiell gleichwertige Rechtssatzform (VfGH 16. 3. 2013, SV 2/12, Pkt römisch drei.B.4.3.3.). Der Staatsvertrag betreffend die Verfassung des Lycée Français in Wien ist zufolge den Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ein gesetzesändernder und gesetzesergänzender Staatsvertrag iSd Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (ErlRV 1102 BlgNR römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode 7, ). Das Lycée Franςais wurde daher auf besonderer gesetzlicher Grundlage durch einen Hoheitsakt errichtet.
6.1. Die Beklagte trägt als Schule zur Verwirklichung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse gelegen sind (zur Schulbildung) bei und dient somit auch deren Erfüllung. Die Aufgabe der österreichischen Schulen ist in § 2 Abs 1 SchOG umschrieben. Danach hat die österreichische Schule unter anderem die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. 6.1. Die Beklagte trägt als Schule zur Verwirklichung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse gelegen sind (zur Schulbildung) bei und dient somit auch deren Erfüllung. Die Aufgabe der österreichischen Schulen ist in Paragraph 2, Absatz eins, SchOG umschrieben. Danach hat die österreichische Schule unter anderem die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.
6.2. Der Unterricht im Lycée Franςais in Wien wird nach den amtlichen französischen Lehrplänen erteilt. Für Schüler österreichischer Staatsbürgerschaft ist ein ergänzender Unterricht in deutscher Sprache für Deutsch, österreichische und deutsche Literatur, österreichische Geschichte und Sozialkunde sowie österreichische Geographie und Wirtschaftskunde zur Erreichung des Lehrziels der entsprechenden österreichischen Schulen in den genannten Bereichen verpflichtend (Art IV Abs 1 des Regierungsübereinkommens). Die Schüler des Lycée Franςais in Wien erfüllen durch den Besuch der entsprechenden Klasse des französischen Schulsystems die nach österreichischem Recht vorgeschriebene allgemeine Schulpflicht (Art V des Regierungsübereinkommens). Mit dem Schulabschluss erhält man sowohl ein französisches Baccalauréat als auch eine österreichische Matura, wenn der Zusatzunterricht auf Deutsch belegt wurde (Art IX des Regierungsübereinkommens). Die von der Beklagten über den Schulbesuch und vom Prüfungszentrum in Wien über die Ablegung des Baccalauréats einschließlich der Ablegung der Prüfungen über den ergänzenden Unterricht im Sinne des Artikels IV Abs 1 zweiter Satz des Regierungsübereinkommens ausgestellten Zeugnisse sind mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden ausgestattet (Art XII des Regierungsübereinkommens). Die Beklagte als französische Auslandsschule in Wien trägt daher ebenfalls zur Verwirklichung der in § 2 SchOG genannten – im öffentlichen Interesse gelegenen – Aufgaben bei.6.2. Der Unterricht im Lycée Franςais in Wien wird nach den amtlichen französischen Lehrplänen erteilt. Für Schüler österreichischer Staatsbürgerschaft ist ein ergänzender Unterricht in deutscher Sprache für Deutsch, österreichische und deutsche Literatur, österreichische Geschichte und Sozialkunde sowie österreichische Geographie und Wirtschaftskunde zur Erreichung des Lehrziels der entsprechenden österreichischen Schulen in den genannten Bereichen verpflichtend (Artikel römisch vier, Absatz eins, des Regierungsübereinkommens). Die Schüler des Lycée Franςais in Wien erfüllen durch den Besuch der entsprechenden Klasse des französischen Schulsystems die nach österreichischem Recht vorgeschriebene allgemeine Schulpflicht (Artikel römisch fünf, des Regierungsübereinkommens). Mit dem Schulabschluss erhält man sowohl ein französisches Baccalauréat als auch eine österreichische Matura, wenn der Zusatzunterricht auf Deutsch belegt wurde (Artikel römisch neun, des Regierungsübereinkommens). Die von der Beklagten über den Schulbesuch und vom Prüfungszentrum in Wien über die Ablegung des Baccalauréats einschließlich der Ablegung der Prüfungen über den ergänzenden Unterricht im Sinne des Artikels römisch vier Absatz eins, zweiter Satz des Regierungsübereinkommens ausgestellten Zeugnisse sind mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden ausgestattet (Artikel römisch zwölf, des Regierungsübereinkommens). Die Beklagte als französische Auslandsschule in Wien trägt daher ebenfalls zur Verwirklichung der in Paragraph 2, SchOG genannten – im öffentlichen Interesse gelegenen – Aufgaben bei.
7. Art I des Regierungsübereinkommens bezeichnet die Beklagte als Anstalt. Zur Frage, ob es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit Rechtspersönlichkeit handelt, die als juristische Person öffentlichen Rechts anzusehen ist, hat der Senat erwogen:7. Artikel römisch eins, des Regierungsübereinkommens bezeichnet die Beklagte als Anstalt. Zur Frage, ob es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit Rechtspersönlichkeit handelt, die als juristische Person öffentlichen Rechts anzusehen ist, hat der Senat erwogen:
7.1. Nach der Judikatur des VfGH und des VwGH ist für den Anstaltsbegriff ein Bestand an Mitteln persönlicher und sachlicher Art wesentlich, der für Dauer bestimmt ist, dem durch den Einsatz der Mittel verfolgten Zweck der öffentlichen Verwaltung zu dienen. Die Anstalt ist nach der sachlichen Seite hin ein zweckgebundenes Verwaltungsvermögen, das durch das Vorherrschen nach außen hin sichtbarer technischer Einrichtungen (zB Krankenhaus mit medizinischen Einrichtungen) charakterisiert wird und das als solches aus sich heraus die Eignung besitzen muss, bestimmte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zu erfüllen. Diese Sachwerte müssen außerdem die Eignung besitzen, der Benützung durch individuell noch nicht erfassbare Personen (Destinatare) zu dienen (VfSlg 3296/1957; VwSlg 15275 A/1999 Pkt III.3.3.).7.1. Nach der Judikatur des VfGH und des VwGH ist für den Anstaltsbegriff ein Bestand an Mitteln persönlicher und sachlicher Art wesentlich, der für Dauer bestimmt ist, dem durch den Einsatz der Mittel verfolgten Zweck der öffentlichen Verwaltung zu dienen. Die Anstalt ist nach der sachlichen Seite hin ein zweckgebundenes Verwaltungsvermögen, das durch das Vorherrschen nach außen hin sichtbarer technischer Einrichtungen (zB Krankenhaus mit medizinischen Einrichtungen) charakterisiert wird und das als solches aus sich heraus die Eignung besitzen muss, bestimmte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zu erfüllen. Diese Sachwerte müssen außerdem die Eignung besitzen, der Benützung durch individuell noch nicht erfassbare Personen (Destinatare) zu dienen (VfSlg 3296 aus 1957,; VwSlg 15275 A/1999 Pkt römisch drei.3.3.).
7.2. Die Lehre zeichnet ein vergleichbares Bild: Danach sind Anstalten juristische Personen mit einem Bestand an Sach- und Personalmitteln, die durch den Träger der Anstalt auf Dauer für bestimmte Zwecke der öffentlichen Verwaltung eingerichtet sind. Eine Anstalt kennt keine Mitglieder, sondern Benützer. Wesensmerkmal einer Anstalt ist ihre Nutzung durch einen unbestimmten Personenkreis (Kahl/Weber, Allgemeines Verwaltungsrecht7 Rz 253; vgl auch Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5 Rz 82; Grabenwarter/Holoubek, Verfassungsrecht – Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rz 871). Raschauer ergänzt, dass das Benützungsverhältnis zur Anstalt sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich ausgestaltet sein kann.7.2. Die Lehre zeichnet ein vergleichbares Bild: Danach sind Anstalten juristische Personen mit einem Bestand an Sach- und Personalmitteln, die durch den Träger der Anstalt auf Dauer für bestimmte Zwecke der öffentlichen Verwaltung eingerichtet sind. Eine Anstalt kennt keine Mitglieder, sondern Benützer. Wesensmerkmal einer Anstalt ist ihre Nutzung durch einen unbestimmten Personenkreis (Kahl/Weber, Allgemeines Verwaltungsrecht7 Rz 253; vergleiche auch Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5 Rz 82; Grabenwarter/Holoubek, Verfassungsrecht – Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rz 871). Raschauer ergänzt, dass das Benützungsverhältnis zur Anstalt sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich ausgestaltet sein kann.
7.3. Art 14 Abs 6 Satz 1 B-VG definiert Schulen als Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird. Unterschieden wird zwischen öffentlichen Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten werden (Art 14 Abs 6 Satz 2 B-VG) und den nicht öffentlichen Schulen, also den Privatschulen, denen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen ist (Art 14 Abs 7 B-VG).7.3. Artikel 14, Absatz 6, Satz 1 B-VG definiert Schulen als Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird. Unterschieden wird zwischen öffentlichen Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten werden (Artikel 14, Absatz 6, Satz 2 B-VG) und den nicht öffentlichen Schulen, also den Privatschulen, denen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen ist (Artikel 14, Absatz 7, B-VG).
7.4. Der Begriff „Einrichtungen“ findet sich auch in § 2 Abs 1 Privatschulgesetz. Danach sind Privatschulen Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Wieser (Zum Privatschulunterricht in Österreich – Abgrenzungsfragen, ZfV 2010/3, [14] mwN) erblickt darin in Anlehnung an Organisationsformen der staatlichen Verwaltung das Postulat einer anstaltlichen Organisationsform. Diese zeichne sich im Kern durch die Existenz sowohl von sachlichen als auch von persönlichen Mitteln aus, die dauernd der Erfüllung bestimmter Zwecke gewidmet seien. Wesentlich sei eine äußerlich sichtbare Einrichtung, bestehend aus einem persönlichen und sachlichen Apparat, und die dauernde Widmung für definierte Zwecke (hier: schulische Zwecke) durch den Träger der Anstalt.7.4. Der Begriff „Einrichtungen“ findet sich auch in Paragraph 2, Absatz eins, Privatschulgesetz. Danach sind Privatschulen Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Wieser (Zum Privatschulunterricht in Österreich – Abgrenzungsfragen, ZfV 2010/3, [14] mwN) erblickt darin in Anlehnung an Organisationsformen der staatlichen Verwaltung das Postulat einer anstaltlichen Organisationsform. Diese zeichne sich im Kern durch die Existenz sowohl von sachlichen als auch von persönlichen Mitteln aus, die dauernd der Erfüllung bestimmter Zwecke gewidmet seien. Wesentlich sei eine äußerlich sichtbare Einrichtung, bestehend aus einem persönlichen und sachlichen Apparat, und die dauernde Widmung für definierte Zwecke (hier: schulische Zwecke) durch den Träger der Anstalt.
7.5. Das Lycée Franςais in Wien ist zwar weder eine öffentliche Schule noch eine Privatschule (vgl Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 227 ASVG Rz 32; ErlRV 324 BlgNR XVII. GP 38), aber zweifellos eine aus einem persönlichen und sachlichen Apparat bestehende, auf Dauer (vgl Art XIV des Regierungsübereinkommens) angelegte Einrichtung, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird. Die Benutzung dieser Einrichtung ist auch nicht von vornherein auf einen bestimmten Schülerkreis beschränkt (vgl Art 2 Satz 1 des Kulturübereinkommens). Dass die Aufnahme in das Lycée Franςais in Wien durch einen bürgerlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Schüler und dem Schulerhalter erfolgt und vom Schüler ein Schulgeld zu entrichten ist, ändert am möglichen Zugang eines grundsätzlich unbeschränkten Personenkreises nichts.7.5. Das Lycée Franςais in Wien ist zwar weder eine öffentliche Schule noch eine Privatschule vergleiche Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 227, ASVG Rz 32; ErlRV 324 BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode 38, ), aber zweifellos eine aus einem persönlichen und sachlichen Apparat bestehende, auf Dauer vergleiche Artikel römisch vierzehn, des Regierungsübereinkommens) angelegte Einrichtung, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird. Die Benutzung dieser Einrichtung ist auch nicht von vornherein auf einen bestimmten Schülerkreis beschränkt vergleiche Artikel 2, Satz 1 des Kulturübereinkommens). Dass die Aufnahme in das Lycée Franςais in Wien durch einen bürgerlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Schüler und dem Schulerhalter erfolgt und vom Schüler ein Schulgeld zu entrichten ist, ändert am möglichen Zugang eines grundsätzlich unbeschränkten Personenkreises nichts.
8. Zusammengefasst ist das Lycée Franςais in Wien eine Ausbildungsstätte der Französischen Republik im Ausland, die im nationalen öffentlichen Interesse gelegen ist und die volle Rechtspersönlichkeit besitzt. Als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts ist das Lycée Franςais in Wien damit eine juristische Person, die die den Vorschriften des 1. Hauptstücks des I. Teils des ArbVG unterliegt und für die bei ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse selbst kollektivvertragsfähig ist (§ 7 ArbVG). Damit ist der Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht anzuwenden.8. Zusammengefasst ist das Lycée Franςais in Wien eine Ausbildungsstätte der Französischen Republik im Ausland, die im nationalen öffentlichen Interesse gelegen ist und die volle Rechtspersönlichkeit besitzt. Als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts ist das Lycée Franςais in Wien damit eine juristische Person, die die den Vorschriften des 1. Hauptstücks des römisch eins. Teils des ArbVG unterliegt und für die bei ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse selbst kollektivvertragsfähig ist (Paragraph 7, ArbVG). Damit ist der Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht anzuwenden.
Der Revision der Beklagten war daher Folge zu geben und das klagsabweisende Ersturteil in der durch das Berufungsgericht berichtigten Fassung wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der ERV-Zuschlag für eine Folgeeingabe beträgt gemäß § 23a RATG nur 2,10 EUR.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der ERV-Zuschlag für eine Folgeeingabe beträgt gemäß Paragraph 23 a, RATG nur 2,10 EUR.