Das Berufungsgericht hat das Vorliegen von Entlassungsgründen im Sinne des § 82 lit g GewO 1859 (- der Entlassungsgrund nach lit f leg cit wird im Rechtsmittelverfahren nicht mehr geltend gemacht -) genauso zutreffend verneint wie ein Mitverschulden des Klägers im Sinne des § 1162c ABGB.Das Berufungsgericht hat das Vorliegen von Entlassungsgründen im Sinne des Paragraph 82, Litera g, GewO 1859 (- der Entlassungsgrund nach Litera f, leg cit wird im Rechtsmittelverfahren nicht mehr geltend gemacht -) genauso zutreffend verneint wie ein Mitverschulden des Klägers im Sinne des Paragraph 1162 c, ABGB.
Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Da die Aufzählung der Revisionsgründe des § 503 ZPO eine erschöpfende ist (Kodek in Rechberger2 Rz 1 zu § 503), entzieht sich die weitwendige Bekämpfung der Beweiswürdigung einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Der behauptete Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde nicht weiter ausgeführt.Da die Aufzählung der Revisionsgründe des Paragraph 503, ZPO eine erschöpfende ist (Kodek in Rechberger2 Rz 1 zu Paragraph 503,), entzieht sich die weitwendige Bekämpfung der Beweiswürdigung einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Der behauptete Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde nicht weiter ausgeführt.
Die Aufzählung der Entlassungsgründe des § 82 GewO 1859 ist eine taxative (Kuderna, Entlassungsrecht2 52 mwN). Wenngleich der beklagten Partei darin beizupflichten ist, dass die bloße Erregung allein keinen Entschuldigungsgrund für eine grobe Ehrenbeleidigung abgibt, ist daraus für den eigenen Standpunkt nichts zu gewinnen. Zutreffend hat nämlich das Berufungsgericht das Vorliegen dieses Tatbestandes an sich verneint. Das Verhalten des Klägers mag als Ungehörigkeit oder Disziplinlosigkeit gegenüber dem Geschäftsführer beurteilt werden, doch liegt darin noch keine "grobe" (= erhebliche) Ehrenbeleidigung. Erheblich ist eine solche Ehrverletzung nur dann, wenn sie von solcher Art ist und unter solchen Umständen erfolgt, dass sie von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann; sie muss im besonderen Maße ehrverletzend sein (Kuderna aaO 123 mwN). Sowohl ein objektiver Maßstab möglicher Ehrverletzung als auch die konkreten Umstände der vorangegangenen Provokation durch den Geschäftsführer schließen eine solche Erheblichkeit aus.Die Aufzählung der Entlassungsgründe des Paragraph 82, GewO 1859 ist eine taxative (Kuderna, Entlassungsrecht2 52 mwN). Wenngleich der beklagten Partei darin beizupflichten ist, dass die bloße Erregung allein keinen Entschuldigungsgrund für eine grobe Ehrenbeleidigung abgibt, ist daraus für den eigenen Standpunkt nichts zu gewinnen. Zutreffend hat nämlich das Berufungsgericht das Vorliegen dieses Tatbestandes an sich verneint. Das Verhalten des Klägers mag als Ungehörigkeit oder Disziplinlosigkeit gegenüber dem Geschäftsführer beurteilt werden, doch liegt darin noch keine "grobe" (= erhebliche) Ehrenbeleidigung. Erheblich ist eine solche Ehrverletzung nur dann, wenn sie von solcher Art ist und unter solchen Umständen erfolgt, dass sie von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann; sie muss im besonderen Maße ehrverletzend sein (Kuderna aaO 123 mwN). Sowohl ein objektiver Maßstab möglicher Ehrverletzung als auch die konkreten Umstände der vorangegangenen Provokation durch den Geschäftsführer schließen eine solche Erheblichkeit aus.
Was die weiters geltend gemachten Entlassungsgründe der Körperverletzung bzw der gefährlichen Drohung anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislast für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes und für die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale den Arbeitgeber trifft (Kuderna aaO 41 ff). Sowohl die Tatbestände der Körperverletzung (§ 83f StGB) als der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB) bedingen das Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes. Auf Grund der hier festgestellten Umstände kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Ordnungs- und somit Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Klägers dieses qualifiziert geforderte Verschulden indizierte (vgl zur groben Ehrverletzung, wo eine solche Indizierung angenommen wird: RIS-Justiz RS0029754). Es wäre daher an der beklagten Partei gelegen, entsprechend vorsätzliches Verhalten des Klägers unter Beweis zu stellen, was jedoch unterblieben ist.Was die weiters geltend gemachten Entlassungsgründe der Körperverletzung bzw der gefährlichen Drohung anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislast für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes und für die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale den Arbeitgeber trifft (Kuderna aaO 41 ff). Sowohl die Tatbestände der Körperverletzung (Paragraph 83 f, StGB) als der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, StGB) bedingen das Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes. Auf Grund der hier festgestellten Umstände kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Ordnungs- und somit Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Klägers dieses qualifiziert geforderte Verschulden indizierte vergleiche zur groben Ehrverletzung, wo eine solche Indizierung angenommen wird: RIS-Justiz RS0029754). Es wäre daher an der beklagten Partei gelegen, entsprechend vorsätzliches Verhalten des Klägers unter Beweis zu stellen, was jedoch unterblieben ist.
Letztlich kann sich die beklagte Partei auch auf kein vom geltend gemachten Entlassungsgrund unabhängiges, zusätzliches, für die Entlassung kausales Verhalten des Klägers stützen, weshalb das Berufungsgericht den Mitverschuldenseinwand zutreffend und gestützt auf gefestigte Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0021719, zuletzt 9 ObA 290/00p = INFAS 2001 A 53; 8 Ob 76/01m, 8 ObA 204/01a) verworfen hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.