[21] Der Rekurs des Klägers ist zulässig und im Sinne einer Klagsstattgabe auch berechtigt.
[22] 1. Gemäß § 34 Abs 2 Satz 1 ArbVG hat das Gericht aufgrund einer Klage festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne des Abs 1 vorliegt. Zur Klage im Sinne des Abs 2 leg cit ist bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses – das hier unstrittig gegeben ist – auch der Betriebsrat berechtigt. [22] 1. Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Satz 1 ArbVG hat das Gericht aufgrund einer Klage festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne des Absatz eins, vorliegt. Zur Klage im Sinne des Absatz 2, leg cit ist bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses – das hier unstrittig gegeben ist – auch der Betriebsrat berechtigt.
[23] 2.1. Mit der EZA-Gesetz-Novelle 2003 wurden die rechtlichen Rahmenbedingung für die Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung (Austrian Development Agency, kurz ADA), hier die Beklagte, geschaffen (vgl ErlRV 81 BlgNR XXII GP 1; vgl § 6 EZA-G). [23] 2.1. Mit der EZA-Gesetz-Novelle 2003 wurden die rechtlichen Rahmenbedingung für die Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung (Austrian Development Agency, kurz ADA), hier die Beklagte, geschaffen vergleiche ErlRV 81 BlgNR XXII Gesetzgebungsperiode eins, ; vergleiche Paragraph 6, EZA-G).
[24] 2.2. Nach § 13 Abs 1 EZA-G kann die Beklagte zur Durchführung ihrer Aufgaben im Ausland Koordinationsbüros einrichten. Dazu wird im Allgemeinen Teil der erläuternden Bemerkungen ausgeführt, dass der Betrieb der (damals bestehenden) österreichischen EZA-Koordinationsbüros auf die Beklagte übergehen wird und die Bestellung von Leitern der Koordinationsbüros (§ 13 Abs 2 EZA-G) und eine direkte Weisungserteilung an diese durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten (§ 13 Abs 2 und § 14 Abs 1 EZA-G) vorgesehen ist, da diese Büros – insbesondere in Staaten, in denen es keine österreichischen Vertretungsbehörden gibt auch weiterhin, wenn auch nur in Einzelfällen Aufgaben der österreichischen Vertretungsbehörden wahrzunehmen haben (vgl ErlRV 81 BlgNR XXII GP 3). [24] 2.2. Nach Paragraph 13, Absatz eins, EZA-G kann die Beklagte zur Durchführung ihrer Aufgaben im Ausland Koordinationsbüros einrichten. Dazu wird im Allgemeinen Teil der erläuternden Bemerkungen ausgeführt, dass der Betrieb der (damals bestehenden) österreichischen EZA-Koordinationsbüros auf die Beklagte übergehen wird und die Bestellung von Leitern der Koordinationsbüros (Paragraph 13, Absatz 2, EZA-G) und eine direkte Weisungserteilung an diese durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten (Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz eins, EZA-G) vorgesehen ist, da diese Büros – insbesondere in Staaten, in denen es keine österreichischen Vertretungsbehörden gibt auch weiterhin, wenn auch nur in Einzelfällen Aufgaben der österreichischen Vertretungsbehörden wahrzunehmen haben vergleiche ErlRV 81 BlgNR XXII Gesetzgebungsperiode 3, ).
[25] 2.3. § 14 Abs 4 Satz 1 EZA-G normiert im Anschluss an § 13 leg cit, dass für alle Arbeitnehmer der Beklagen das Arbeitsverfassungsgesetz in der geltenden Fassung gilt. Nach § 14 Abs 4 Satz 2 EZA-G gilt die Beklagte als Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG. Dazu wird in den erläuternden Bemerkungen festgehalten, dass alle Arbeitnehmer der Beklagten hinsichtlich ihrer Arbeitnehmerrechte vom Betriebsrat der Beklagten vertreten werden (ErlRV 81 BlgNR XXII GP 14). [25] 2.3. Paragraph 14, Absatz 4, Satz 1 EZA-G normiert im Anschluss an Paragraph 13, leg cit, dass für alle Arbeitnehmer der Beklagen das Arbeitsverfassungsgesetz in der geltenden Fassung gilt. Nach Paragraph 14, Absatz 4, Satz 2 EZA-G gilt die Beklagte als Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG. Dazu wird in den erläuternden Bemerkungen festgehalten, dass alle Arbeitnehmer der Beklagten hinsichtlich ihrer Arbeitnehmerrechte vom Betriebsrat der Beklagten vertreten werden (ErlRV 81 BlgNR XXII Gesetzgebungsperiode 14, ).
[26] 3.1. Dem Berufungsgericht ist insofern zuzustimmen, als der Wortlaut des Gesetzes (§ 14 Abs 4 Satz 2 EZA-G) allein keine klare Aussage darüber trifft, ob die Auslandsdienststellen der Beklagten einen einheitlichen Betrieb mit der Zentrale bilden. Die Gesetzesauslegung darf aber nicht bei der Wortinterpretation stehen bleiben (RS0008788 [T3]), insbesondere wenn sich dadurch für einzelne Bestimmungen kein Anwendungsgebiet ergibt, sie also sinnlos blieben (RS0010053). Lässt der Wortlaut eines Gesetzes – wie hier – mehrere Auslegungen zu, dann ist wenn möglich, der Wille des Gesetzgebers zu erforschen und allenfalls die Bestimmung in jenem Sinne auszulegen, der im Hinblick auf die übrige Rechtsordnung und, damit verbunden, auch auf die Zweckmäßigkeit, sinnvoller erscheint (RS0008769). [26] 3.1. Dem Berufungsgericht ist insofern zuzustimmen, als der Wortlaut des Gesetzes (Paragraph 14, Absatz 4, Satz 2 EZA-G) allein keine klare Aussage darüber trifft, ob die Auslandsdienststellen der Beklagten einen einheitlichen Betrieb mit der Zentrale bilden. Die Gesetzesauslegung darf aber nicht bei der Wortinterpretation stehen bleiben (RS0008788 [T3]), insbesondere wenn sich dadurch für einzelne Bestimmungen kein Anwendungsgebiet ergibt, sie also sinnlos blieben (RS0010053). Lässt der Wortlaut eines Gesetzes – wie hier – mehrere Auslegungen zu, dann ist wenn möglich, der Wille des Gesetzgebers zu erforschen und allenfalls die Bestimmung in jenem Sinne auszulegen, der im Hinblick auf die übrige Rechtsordnung und, damit verbunden, auch auf die Zweckmäßigkeit, sinnvoller erscheint (RS0008769).
[27] 3.2. Ein Gesetz muss grundsätzlich nach den Verhältnissen ausgelegt werden, wie sie im Zeitpunkt seiner Anwendung bestehen. Das schließt aber nicht aus, bei der Beurteilung der Bedeutung eines im Gesetz verwendeten Begriffs auf den Zweck dieses Gesetzes und die Entstehungsgeschichte zurückzugreifen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt (RS0008874 [T1]). Ist die Ausdrucksweise des Gesetzes selbst zweifelhaft, dann können auch die Gesetzesmaterialien zur Auslegung einer Gesetzesbestimmung herangezogen werden (RS0008800). Wenngleich die historische Auslegung, also die Feststellung des Willens des geschichtlichen Gesetzgebers an Hand der Gesetzesmaterialien jedoch besonderer Vorsicht bedarf, weil diese nicht Gesetz geworden sind und mit dem wahren Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmen müssen, hat diese Auslegung aber eine gewisse Vermutung der Richtigkeit für sich (RS0008776). Stehen jedoch die erläuternden Bemerkungen einer Regierungsvorlage im eindeutigen Widerspruch zum Gesetz können sie zur Auslegung des Gesetzes nicht herangezogen werden (RS0008892).
[28] 4.1. Zunächst folgt aus dem klaren Wortlaut des § 14 Abs 4 Satz 1 ArbVG, dass für alle Arbeitnehmer der Beklagen (als privater Rechtsträger) grundsätzlich der Anwendungsbereich des ArbVG eröffnet sein soll. Da § 14 Abs 4 Satz 2 ArbVG ausdrücklich bestimmt, dass die Beklagte als Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG gilt, gelten auch die Bestimmungen des II. Teils des ArbVG (§ 33 Abs 1 ArbVG) für die Beklagte. [28] 4.1. Zunächst folgt aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 4, Satz 1 ArbVG, dass für alle Arbeitnehmer der Beklagen (als privater Rechtsträger) grundsätzlich der Anwendungsbereich des ArbVG eröffnet sein soll. Da Paragraph 14, Absatz 4, Satz 2 ArbVG ausdrücklich bestimmt, dass die Beklagte als Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG gilt, gelten auch die Bestimmungen des römisch zwei. Teils des ArbVG (Paragraph 33, Absatz eins, ArbVG) für die Beklagte.
[29] 4.2. Dass der Gesetzgeber mit der Formulierung „alle Arbeitnehmer der ADA“ (die Frage, ob davon auch die LeiterInnen der Koordinationsbüros umfasst sind oder diese als leitende Angestellte iSd § 36 Abs 2 lit 3 ArbVG anzusehen sind [Spruchpunkt B.2. des Ersturteils] außen vor lassend) auch die Arbeitnehmer der Koordinationsbüros meint(e), folgt nicht nur aus der Systematik des Gesetzes, welches die Koordinationsbüros in der unmittelbar davor stehenden Bestimmung des § 13 EZA-G näher regelt, sondern insbesondere aus der historischen Auslegung. Nach den erläuternden Bemerkungen ging der Betrieb der österreichischen EZA-Koordinationsbüros auf die Beklagte über (vgl ErlRV 81 BlgNR XXII GP 3). Damit in Einklang steht auch die Feststellung, wonach Arbeitgeber sämtlicher in den Auslandsdienststellen beschäftigter Personen die Beklagte ist. [29] 4.2. Dass der Gesetzgeber mit der Formulierung „alle Arbeitnehmer der ADA“ (die Frage, ob davon auch die LeiterInnen der Koordinationsbüros umfasst sind oder diese als leitende Angestellte iSd Paragraph 36, Absatz 2, lit 3 ArbVG anzusehen sind [Spruchpunkt B.2. des Ersturteils] außen vor lassend) auch die Arbeitnehmer der Koordinationsbüros meint(e), folgt nicht nur aus der Systematik des Gesetzes, welches die Koordinationsbüros in der unmittelbar davor stehenden Bestimmung des Paragraph 13, EZA-G näher regelt, sondern insbesondere aus der historischen Auslegung. Nach den erläuternden Bemerkungen ging der Betrieb der österreichischen EZA-Koordinationsbüros auf die Beklagte über vergleiche ErlRV 81 BlgNR XXII Gesetzgebungsperiode 3, ). Damit in Einklang steht auch die Feststellung, wonach Arbeitgeber sämtlicher in den Auslandsdienststellen beschäftigter Personen die Beklagte ist.
[30] 4.3. Die Rechtsauffassung des klagenden Betriebsrats, die Beklagte stelle samt den ihr zugehörigen Auslandsdienststellen (Koordinationsbüros und Projektbüros) einen einzigen, einheitlichen und ungeteilten Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG dar, ist zutreffend. Aus den erläuternden Bemerkungen kommt nämlich auch klar hervor, dass der Zweck der Bestimmung des § 14 Abs 4 EZA-G sein soll, dass alle Arbeitnehmer der Beklagten hinsichtlich ihrer Arbeitnehmerrechte vom Betriebsrat der Beklagten (also von einem Betriebsrat) vertreten werden (ErlRV 81 BlgNR XXII GP 14). Damit soll erkennbar die Bildung einer großen Anzahl von Betriebsratskollegien verhindert werden, was bei einem weit verstreuten Netz von Arbeitsstätten, wie hier vor allem durch die bei Errichtung der Beklagten bereits bestehenden 14 EZA-Koordinationsbüros (vgl ErlRV 81 BlgNR XXII GP 3), der Fall sein könnte. Dahinter steht der Arbeitnehmerschutzgedanke, der sich gerade für die sich im Ausland befindlichen Arbeitnehmer stellt. [30] 4.3. Die Rechtsauffassung des klagenden Betriebsrats, die Beklagte stelle samt den ihr zugehörigen Auslandsdienststellen (Koordinationsbüros und Projektbüros) einen einzigen, einheitlichen und ungeteilten Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG dar, ist zutreffend. Aus den erläuternden Bemerkungen kommt nämlich auch klar hervor, dass der Zweck der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 4, EZA-G sein soll, dass alle Arbeitnehmer der Beklagten hinsichtlich ihrer Arbeitnehmerrechte vom Betriebsrat der Beklagten (also von einem Betriebsrat) vertreten werden (ErlRV 81 BlgNR XXII Gesetzgebungsperiode 14, ). Damit soll erkennbar die Bildung einer großen Anzahl von Betriebsratskollegien verhindert werden, was bei einem weit verstreuten Netz von Arbeitsstätten, wie hier vor allem durch die bei Errichtung der Beklagten bereits bestehenden 14 EZA-Koordinationsbüros vergleiche ErlRV 81 BlgNR XXII Gesetzgebungsperiode 3, ), der Fall sein könnte. Dahinter steht der Arbeitnehmerschutzgedanke, der sich gerade für die sich im Ausland befindlichen Arbeitnehmer stellt.
[31] 4.4. Damit im Einklang stehen die zu § 13 EZA-G bereits zitierten Erläuterungen, nach denen der Betrieb der österreichischen EZA-Koordinationsbüros auf die Beklagte übergehen soll. Auch die systematisch-logische Auslegung stützt somit das Ergebnis der historischen Auslegung, weil § 13 EZA-G nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Koordinationsbüros enthält und im unmittelbaren Anschluss daran § 14 EZA-G im Allgemeinen Regelungen für Arbeitnehmer der Beklagten (so zweifelsohne auch für diejenigen, die in den Koordinationsbüros tätig werden) trifft. [31] 4.4. Damit im Einklang stehen die zu Paragraph 13, EZA-G bereits zitierten Erläuterungen, nach denen der Betrieb der österreichischen EZA-Koordinationsbüros auf die Beklagte übergehen soll. Auch die systematisch-logische Auslegung stützt somit das Ergebnis der historischen Auslegung, weil Paragraph 13, EZA-G nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Koordinationsbüros enthält und im unmittelbaren Anschluss daran Paragraph 14, EZA-G im Allgemeinen Regelungen für Arbeitnehmer der Beklagten (so zweifelsohne auch für diejenigen, die in den Koordinationsbüros tätig werden) trifft.
[32] 4.5. Bestimmt schon § 14 Abs 4 Satz 1 EZA-G, dass das ArbVG für alle Arbeitnehmer der Beklagten in der (jeweils geltenden) Fassung zur Anwendung gelangt, kann aber der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, die Bestimmung des § 14 Abs 4 EZA-G in ihrer Gesamtheit diene lediglich der Klarstellung, dass die Beklagte nicht unter die Ausnahme des § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG falle, nach der die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden vom Geltungsbereich des II. Teils des ArbVG ausgenommen sind. Hätte doch bei dieser Ansicht jedenfalls der zweite Satz des § 14 Abs 4 EZA-G keine weitere inhaltliche Bedeutung, weil sich die Beklagte gerade dadurch auszeichnet, dass sie neben der Zentrale in Wien zahlreiche Koordinationsbüros im Ausland unterhält. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, eine überflüssige und damit inhaltslose Regelung getroffen zu haben (RS0008792). Die Bestimmung des § 14 Abs 4 EZA-G ist daher vielmehr als Gesamtregelung anzusehen (vgl RS0008787). Bedingung für die Annahme eines einheitlichen Betriebs im Sinne des § 34 ArbVG ist, dass der Anwendungsbereich (sachlich und räumlich) des ArbVG für alle Arbeitnehmer (im In- und Ausland) überhaupt eröffnet ist. Diese Vorfrage (vgl RS0051038) löste der Gesetzgeber bereits durch die Erklärung der Anwendbarkeit des ArbVG für alle Arbeitnehmer der Beklagten, sodass eine gesonderte Prüfung des sachlichen (und auch räumlichen) Geltungsbereichs im Sinne des § 33 ArbVG nicht mehr stattzufinden hat. Der zweite Satz des § 14 Abs 4 EZA-G bezieht sich auf die Bestimmung des § 34 ArbVG, der im ArbVG den Betriebsbegriff definiert. [32] 4.5. Bestimmt schon Paragraph 14, Absatz 4, Satz 1 EZA-G, dass das ArbVG für alle Arbeitnehmer der Beklagten in der (jeweils geltenden) Fassung zur Anwendung gelangt, kann aber der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 4, EZA-G in ihrer Gesamtheit diene lediglich der Klarstellung, dass die Beklagte nicht unter die Ausnahme des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG falle, nach der die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden vom Geltungsbereich des römisch zwei. Teils des ArbVG ausgenommen sind. Hätte doch bei dieser Ansicht jedenfalls der zweite Satz des Paragraph 14, Absatz 4, EZA-G keine weitere inhaltliche Bedeutung, weil sich die Beklagte gerade dadurch auszeichnet, dass sie neben der Zentrale in Wien zahlreiche Koordinationsbüros im Ausland unterhält. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, eine überflüssige und damit inhaltslose Regelung getroffen zu haben (RS0008792). Die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 4, EZA-G ist daher vielmehr als Gesamtregelung anzusehen vergleiche RS0008787). Bedingung für die Annahme eines einheitlichen Betriebs im Sinne des Paragraph 34, ArbVG ist, dass der Anwendungsbereich (sachlich und räumlich) des ArbVG für alle Arbeitnehmer (im In- und Ausland) überhaupt eröffnet ist. Diese Vorfrage vergleiche RS0051038) löste der Gesetzgeber bereits durch die Erklärung der Anwendbarkeit des ArbVG für alle Arbeitnehmer der Beklagten, sodass eine gesonderte Prüfung des sachlichen (und auch räumlichen) Geltungsbereichs im Sinne des Paragraph 33, ArbVG nicht mehr stattzufinden hat. Der zweite Satz des Paragraph 14, Absatz 4, EZA-G bezieht sich auf die Bestimmung des Paragraph 34, ArbVG, der im ArbVG den Betriebsbegriff definiert.
[33] 5. Dieses Ergebnis führt, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, auch nicht zu einer Verletzung des dem II. Teil des ArbVG innewohnenden Territorialitäts-prinzips (Windisch-Graetz in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 33 ArbVG Rz 4 mwN). Richtig ist zwar, dass grundsätzlich die Bestimmungen des II. Teils des ArbVG (nur) auf alle in Österreich liegenden Betriebe anzuwenden sind (vgl aber 9 ObA 88/97z und Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 33 Rz 17 zur Anwendung österreichisches Betriebsverfassungsrechts auf unselbständige Arbeitsstätten im Ausland, die organisatorisch inländischen Betrieben zugehörig sind). § 14 Abs 4 Satz 1 EZA-G statuiert für den vorliegenden Fall aber – erkennbar aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerschutzgedanken heraus (vgl §§ 38, 39 Abs 1 ArbVG) – (auch) die (räumliche) Anwendbarkeit des II. Teils des ArbVG auf alle Arbeitnehmer der Beklagten. [33] 5. Dieses Ergebnis führt, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, auch nicht zu einer Verletzung des dem römisch zwei. Teil des ArbVG innewohnenden Territorialitäts-prinzips (Windisch-Graetz in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 Paragraph 33, ArbVG Rz 4 mwN). Richtig ist zwar, dass grundsätzlich die Bestimmungen des römisch zwei. Teils des ArbVG (nur) auf alle in Österreich liegenden Betriebe anzuwenden sind vergleiche aber 9 ObA 88/97z und Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG Paragraph 33, Rz 17 zur Anwendung österreichisches Betriebsverfassungsrechts auf unselbständige Arbeitsstätten im Ausland, die organisatorisch inländischen Betrieben zugehörig sind). Paragraph 14, Absatz 4, Satz 1 EZA-G statuiert für den vorliegenden Fall aber – erkennbar aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerschutzgedanken heraus vergleiche Paragraphen 38, 39, Absatz eins, ArbVG) – (auch) die (räumliche) Anwendbarkeit des römisch zwei. Teils des ArbVG auf alle Arbeitnehmer der Beklagten.
[34] 6. Eine vergleichbare Regelung zu § 14 EZA-G findet sich in § 135 Abs 1 und 2 UG 2022. Auch § 135 Abs 1 UG 2002 – ähnlich mit § 14 Abs 4 Satz 1 EZA-G – wird als betriebsverfassungsrechtliche Norm verstanden, die eine vom allgemeinen System des ArbVG abweichende Regelung enthält, nach der die Universität betriebsverfassungsrechtlich mit sämtlichen (im In- und Ausland befindlichen) Universitätseinrichtungen und Dienststätten als einheitlicher Betrieb gilt (Schrammel in Perthold-Stoitzner, UG3.01 § 135 Rz 9; Löschnigg, Forschungseinrichtungen österreichischer Universitäten im Ausland – personalrechtliche Implikationen in FS Pfeil 2022, 199 ff). [34] 6. Eine vergleichbare Regelung zu Paragraph 14, EZA-G findet sich in Paragraph 135, Absatz eins und 2 UG 2022. Auch Paragraph 135, Absatz eins, UG 2002 – ähnlich mit Paragraph 14, Absatz 4, Satz 1 EZA-G – wird als betriebsverfassungsrechtliche Norm verstanden, die eine vom allgemeinen System des ArbVG abweichende Regelung enthält, nach der die Universität betriebsverfassungsrechtlich mit sämtlichen (im In- und Ausland befindlichen) Universitätseinrichtungen und Dienststätten als einheitlicher Betrieb gilt (Schrammel in Perthold-Stoitzner, UG3.01 Paragraph 135, Rz 9; Löschnigg, Forschungseinrichtungen österreichischer Universitäten im Ausland – personalrechtliche Implikationen in FS Pfeil 2022, 199 ff).
[35] 7. Zusammengefasst gilt die gemäß § 6 Abs 1 EZA-G errichtete Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung (Austrian Development Agency – ADA) mit ihren im Ausland eingerichteten Koordinationsbüros und diesen zugeordneten Projektbüros als einheitlicher Betrieb im Sinne des § 34 Abs 1 ArbVG. [35] 7. Zusammengefasst gilt die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, EZA-G errichtete Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung (Austrian Development Agency – ADA) mit ihren im Ausland eingerichteten Koordinationsbüros und diesen zugeordneten Projektbüros als einheitlicher Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG.
[36] 8. Da somit kein Raum für eine Überprüfung der zu § 34 ArbVG judizierten Kriterien verbleibt, konnte dem Klagebegehren zu Spruchpunkt A. in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen stattgegeben werden (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO). [36] 8. Da somit kein Raum für eine Überprüfung der zu Paragraph 34, ArbVG judizierten Kriterien verbleibt, konnte dem Klagebegehren zu Spruchpunkt A. in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen stattgegeben werden (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO).
[37] Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG. In Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG – wie der vorliegenden – steht einer Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu (§ 58 Abs 1 ASGG). [37] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, ASGG. In Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG – wie der vorliegenden – steht einer Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu (Paragraph 58, Absatz eins, ASGG).