Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber hält der primär an den Gesetzesmaterialien und den Gesetzes- und Kapitelüberschriften orientierten Auslegung des Art V der NSchG-Novelle 1992 entgegen, daß Gesetze in erster Linie aus sich selbst auszulegen seien. Dem ist grundsätzlich beizupflichten:Der Revisionswerber hält der primär an den Gesetzesmaterialien und den Gesetzes- und Kapitelüberschriften orientierten Auslegung des Artikel römisch fünf, der NSchG-Novelle 1992 entgegen, daß Gesetze in erster Linie aus sich selbst auszulegen seien. Dem ist grundsätzlich beizupflichten:
Überschriften eines Gesetzes oder eines Gesetzesabschnittes bilden noch nicht den Gesetzestext und können daher nur dann zu dessen Auslegung herangezogen werden, wenn er selbst nicht eindeutig ist (Dittrich/Tades, ABGB34, E 15 zu § 6). Gleiches gilt für die Heranziehung von Gesetzesmaterialien (JBl 1987, 212; Ris-Justiz RS0008800). Daraus ist aber für den Revisionswerber nichts zu gewinnen, weil - wie schon die Vorinstanzen richtig erkannt haben - der Wortlaut der hier auszulegenden Bestimmungen nicht eindeutig iS des in der Revision dargelegten Standpunktes ist.Überschriften eines Gesetzes oder eines Gesetzesabschnittes bilden noch nicht den Gesetzestext und können daher nur dann zu dessen Auslegung herangezogen werden, wenn er selbst nicht eindeutig ist (Dittrich/Tades, ABGB34, E 15 zu Paragraph 6,). Gleiches gilt für die Heranziehung von Gesetzesmaterialien (JBl 1987, 212; Ris-Justiz RS0008800). Daraus ist aber für den Revisionswerber nichts zu gewinnen, weil - wie schon die Vorinstanzen richtig erkannt haben - der Wortlaut der hier auszulegenden Bestimmungen nicht eindeutig iS des in der Revision dargelegten Standpunktes ist.
Der Wortlaut des § 1 der zitierten Norm, der den erfaßten Personenkreis definiert, spricht wohl allgemein von einschlägig beschäftigten Arbeitnehmern und ließe daher für sich allein betrachtet eine weite Auslegung zu. Die in § 2 enthaltene Umschreibung der erfaßten Beschäftigung ("Betreuungs- und Behandlungsarbeit") begründet aber sowohl im Hinblick auf die verwendeten Begriffe, deren Reihung und ihre Verbindung durch das Wort "und" erhebliche Zweifel, daß damit auch ärztliche Tätigkeit umfaßt werden soll. Damit haben aber die Vorinstanzen zu Recht auch die Überschriften des Gesetzestextes (...Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal...) und des Art V des Gesetzes (idF der Nov BGBl 662/1992: Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal) zur Auslegung herangezogen und daraus zutreffend geschlossen, daß der Gesetzgeber eine Einbeziehung des ärztlichen Personals nicht beabsichtigte. Zusätzlich untermauert wird dieses Ergebnis durch die unter den dargestellten Umständen ebenfalls gebotene Heranziehung der Materialien (629 BlgNR 18. GP, 2), die (mit der an sich vom Gesetzestext zu erwartenden Deutlichkeit) klarstellen, daß von Art V "nur das Pflegepersonal und die Hebammen, nicht jedoch Ärzte erfaßt" werden sollten.Der Wortlaut des Paragraph eins, der zitierten Norm, der den erfaßten Personenkreis definiert, spricht wohl allgemein von einschlägig beschäftigten Arbeitnehmern und ließe daher für sich allein betrachtet eine weite Auslegung zu. Die in Paragraph 2, enthaltene Umschreibung der erfaßten Beschäftigung ("Betreuungs- und Behandlungsarbeit") begründet aber sowohl im Hinblick auf die verwendeten Begriffe, deren Reihung und ihre Verbindung durch das Wort "und" erhebliche Zweifel, daß damit auch ärztliche Tätigkeit umfaßt werden soll. Damit haben aber die Vorinstanzen zu Recht auch die Überschriften des Gesetzestextes (...Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal...) und des Artikel römisch fünf, des Gesetzes in der Fassung der Nov BGBl 662/1992: Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal) zur Auslegung herangezogen und daraus zutreffend geschlossen, daß der Gesetzgeber eine Einbeziehung des ärztlichen Personals nicht beabsichtigte. Zusätzlich untermauert wird dieses Ergebnis durch die unter den dargestellten Umständen ebenfalls gebotene Heranziehung der Materialien (629 BlgNR 18. GP, 2), die (mit der an sich vom Gesetzestext zu erwartenden Deutlichkeit) klarstellen, daß von Artikel römisch fünf, "nur das Pflegepersonal und die Hebammen, nicht jedoch Ärzte erfaßt" werden sollten.
Aus der Entscheidung 9 ObA 22/96 (Arb 11.024 = ARD 4387/16/92) ist für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts abzuleiten, weil sie ausschließlich Operationsgehilfen und Röntgenassistenten betrifft und zur Frage, ob Art V der NSchG-Nov 1992 außer auf im Krankenpflegedienst beschäftigte Personen auch auf Ärzte anwendbar ist, keine Aussage trifft.Aus der Entscheidung 9 ObA 22/96 (Arb 11.024 = ARD 4387/16/92) ist für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts abzuleiten, weil sie ausschließlich Operationsgehilfen und Röntgenassistenten betrifft und zur Frage, ob Artikel römisch fünf, der NSchG-Nov 1992 außer auf im Krankenpflegedienst beschäftigte Personen auch auf Ärzte anwendbar ist, keine Aussage trifft.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Regelung hat der Oberste Gerichtshof keine Bedenken. Die rechtliche (auch besoldungsrechtliche) Stellung und die Tätigkeit von Ärzten unterscheidet sich - gerade auch im Hinblick auf Nachtdienste - von der Situation des Krankepflegedienstes in mannigfaltiger Weise, sodaß die vom Gesetzgeber hier vorgenommene Differenzierung "sachlich gerechtfertigt" (Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes8 Rz 1347) ist. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, der Anregung des Revisionswerbers, den Verfassungsgerichtshof anzurufen, zu folgen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.