Die Revision ist nicht berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Im übrigen ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß die betriebsverfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte des Betriebsrates in den Bestimmungen des ArbVG über die Betriebsverfassung abschließend und absolut zwingend geregelt sind (DRdA 1996/37). Das kollektive Klagerecht des Betriebsrates kann nicht schrankenlos, sondern nur im Rahmen seines Wirkungsbereiches ausgeübt werden (Eypeltauer, Das besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG, JBl 1987, 490). Die Parteistellung des Betriebsrates ergibt sich aus den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen, wobei bei Versetzungsstreitigkeiten dem Gesamtorgan Parteistellung zuerkannt wurde (Basalka in Adametz/Basalka/Heinrich/Kinzel/Mayr/Meches, KommzArbVG, 348 mwN, 4 Ob 177/90). Ausnahmen ergeben sich aus dem ArbVG, wie beispielsweise aus § 120 Abs 2 ArbVG, wo das Betriebsratsmitglied selbst parteifähig ist.Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Im übrigen ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß die betriebsverfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte des Betriebsrates in den Bestimmungen des ArbVG über die Betriebsverfassung abschließend und absolut zwingend geregelt sind (DRdA 1996/37). Das kollektive Klagerecht des Betriebsrates kann nicht schrankenlos, sondern nur im Rahmen seines Wirkungsbereiches ausgeübt werden (Eypeltauer, Das besondere Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG, JBl 1987, 490). Die Parteistellung des Betriebsrates ergibt sich aus den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen, wobei bei Versetzungsstreitigkeiten dem Gesamtorgan Parteistellung zuerkannt wurde (Basalka in Adametz/Basalka/Heinrich/Kinzel/Mayr/Meches, KommzArbVG, 348 mwN, 4 Ob 177/90). Ausnahmen ergeben sich aus dem ArbVG, wie beispielsweise aus Paragraph 120, Absatz 2, ArbVG, wo das Betriebsratsmitglied selbst parteifähig ist.
Bei Versetzungen besteht das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates nach § 101 ArbVG in einem Verständigungs- und Beratungsrecht, das aber nur vor Vollzug der Versetzung wahrgenommen werden kann (Trost, Zur Arbeitsverfassungsgesetz-Novelle 1986, 1 f; vgl VwSlg 10.166). Verletzungen dieses Informationsrechtes betreffen daher die eigene Rechtsposition des Betriebsrates und nicht die des Arbeitnehmers und begründen Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber, die gemäß dem durch das ASGG-AnpG, BGBl 1986/563 aufgehobenen § 157 ArbVG vor dem Einigungsamt auszutragen waren und nun nach § 50 Abs 2 ASGG vom Gericht zu erledigen sind (Dusak, Änderungen im Bereich der personellen Mitbestimmung, ZAS 1986, 198; 8 ObA 2053/96m).Bei Versetzungen besteht das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates nach Paragraph 101, ArbVG in einem Verständigungs- und Beratungsrecht, das aber nur vor Vollzug der Versetzung wahrgenommen werden kann (Trost, Zur Arbeitsverfassungsgesetz-Novelle 1986, 1 f; vergleiche VwSlg 10.166). Verletzungen dieses Informationsrechtes betreffen daher die eigene Rechtsposition des Betriebsrates und nicht die des Arbeitnehmers und begründen Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber, die gemäß dem durch das ASGG-AnpG, BGBl 1986/563 aufgehobenen Paragraph 157, ArbVG vor dem Einigungsamt auszutragen waren und nun nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG vom Gericht zu erledigen sind (Dusak, Änderungen im Bereich der personellen Mitbestimmung, ZAS 1986, 198; 8 ObA 2053/96m).
Das ASGG-AnpG bezweckte die Anpassung der auf das Verwaltungsverfahren abgestellten Regelungen an die neue Rechtslage und an das für die Durchführung beim Arbeits- und Sozialgericht geltende zivilprozessuale Verfahren. Der materiell-rechtliche Inhalt der Bestimmungen sollte dabei unverändert bleiben. Dabei erforderte die Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung in manchen Bestimmungen, nicht jedoch in § 101 ArbVG, eine genauere Determinierung insbesondere hinsichtlich der aktiven und passiven Klagelegitimation als ergänzende Bestimmung zu § 54 ASGG (RV 1085 BlgNR 16.GP, 11; AB 1106 BlgNR 16.GP; 3202 BlgBR).Das ASGG-AnpG bezweckte die Anpassung der auf das Verwaltungsverfahren abgestellten Regelungen an die neue Rechtslage und an das für die Durchführung beim Arbeits- und Sozialgericht geltende zivilprozessuale Verfahren. Der materiell-rechtliche Inhalt der Bestimmungen sollte dabei unverändert bleiben. Dabei erforderte die Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung in manchen Bestimmungen, nicht jedoch in Paragraph 101, ArbVG, eine genauere Determinierung insbesondere hinsichtlich der aktiven und passiven Klagelegitimation als ergänzende Bestimmung zu Paragraph 54, ASGG Regierungsvorlage 1085 BlgNR 16.GP, 11; Ausschussbericht 1106 BlgNR 16.GP; 3202 BlgBR).
Im Gegensatz zum Kündigungs- und Entlassungsschutz der §§ 120 ff ArbVG, wo im § 120 Abs 2 ArbVG das Betriebsratsmitglied als Partei bezeichnet wird, wurde anläßlich der Aufhebung des § 157 ArbVG die Klagelegitimation im Verfahren nach § 101 ArbVG nicht geregelt (8 ObA 2053/96m). Dort werden dem Betriebsrat Mitwirkungsrechte im Interesse der Belegschaft zugestanden. Nach der alten Rechtslage bestand ein Antragsrecht des Betriebsrates beim Einigungsamt in Angelegenheiten nach § 101 ArbVG (Hillegeist/Weißenberg, BRG10, 108; Floretta/Strasser, KommzBRG 269; Weißenberg/Cerny, ArbVG4 342). Diese Antragsbefugnis betrifft aber nur Streitigkeiten über die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe (ZAS 1977/15 [Schrammel] = ArbSlg 9.409). Die Änderungen durch das ASGG-AnpG haben keine Neuerungen gebracht (Trost, aaO 4 f) und bewirkten insbesondere keine Änderung der materiell-rechtlichen Inhalte (RV 1085 BlgNR 16.GP, 11; AB 1106 BlgNR 16.GP, 3202 BlgBR).Im Gegensatz zum Kündigungs- und Entlassungsschutz der Paragraphen 120, ff ArbVG, wo im Paragraph 120, Absatz 2, ArbVG das Betriebsratsmitglied als Partei bezeichnet wird, wurde anläßlich der Aufhebung des Paragraph 157, ArbVG die Klagelegitimation im Verfahren nach Paragraph 101, ArbVG nicht geregelt (8 ObA 2053/96m). Dort werden dem Betriebsrat Mitwirkungsrechte im Interesse der Belegschaft zugestanden. Nach der alten Rechtslage bestand ein Antragsrecht des Betriebsrates beim Einigungsamt in Angelegenheiten nach Paragraph 101, ArbVG (Hillegeist/Weißenberg, BRG10, 108; Floretta/Strasser, KommzBRG 269; Weißenberg/Cerny, ArbVG4 342). Diese Antragsbefugnis betrifft aber nur Streitigkeiten über die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe (ZAS 1977/15 [Schrammel] = ArbSlg 9.409). Die Änderungen durch das ASGG-AnpG haben keine Neuerungen gebracht (Trost, aaO 4 f) und bewirkten insbesondere keine Änderung der materiell-rechtlichen Inhalte Regierungsvorlage 1085 BlgNR 16.GP, 11; Ausschussbericht 1106 BlgNR 16.GP, 3202 BlgBR).
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates (Zustimmungsprinzip) bei Vornahme einer Versetzung (§ 101 ArbVG, früher § 14 Abs 2 Z 6 BRG) oder bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme (§ 102 ArbVG) ist Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Maßnahme (so schon Weißenberg/Cerny, aaO 266; Floretta/Strasser, KommzArbVG 591; Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG 3, 158, 161, 168; vgl zu § 102 ArbVG DRdA 1993/36 [Trost]; Arb 10.472; 9 ObA 171-173/94; 8 ObA 2053/96m). Vor der Versetzung ist der Betriebsrat nach § 101 ArbVG rechtzeitig zu verständigen, damit dieser von seinem Beratungsrecht Gebrauch machen kann (DRdA 1993/56 [Trost]). Ob ein Begehren auf Feststellung der Mitwirkungsunterworfenheit einer konkreten Versetzung auch schon bisher gemäß § 157 Abs 1 Z 5 ArbVG möglich war (Hillegeist/Weißenberg aaO, 108; Weißenberg/Cerny aaO 343; Trost aaO 4; Anm Schrammel zu ZAS 1977/15), braucht nicht weiter untersucht zu werden, weil dieses Begehren sich nur auf einen Zeitraum beziehen kann, in dem die Ausübung des in § 101 ArbVG normierten Beratungs- und Informationsrechtes, dem ein klagbarer Anspruch auf Information innewohnt (Trost aaO, 4) möglich ist. Dies ist aber nur bis zum Vollzug der zustimmungspflichtigen Maßnahme durch den Arbeitgeber der Fall, die ohne Zustimmung des Betriebsrates ohnehin rechtsunwirksam ist.Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates (Zustimmungsprinzip) bei Vornahme einer Versetzung (Paragraph 101, ArbVG, früher Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 6, BRG) oder bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme (Paragraph 102, ArbVG) ist Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Maßnahme (so schon Weißenberg/Cerny, aaO 266; Floretta/Strasser, KommzArbVG 591; Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG 3, 158, 161, 168; vergleiche zu Paragraph 102, ArbVG DRdA 1993/36 [Trost]; Arb 10.472; 9 ObA 171-173/94; 8 ObA 2053/96m). Vor der Versetzung ist der Betriebsrat nach Paragraph 101, ArbVG rechtzeitig zu verständigen, damit dieser von seinem Beratungsrecht Gebrauch machen kann (DRdA 1993/56 [Trost]). Ob ein Begehren auf Feststellung der Mitwirkungsunterworfenheit einer konkreten Versetzung auch schon bisher gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 5, ArbVG möglich war (Hillegeist/Weißenberg aaO, 108; Weißenberg/Cerny aaO 343; Trost aaO 4; Anmerkung Schrammel zu ZAS 1977/15), braucht nicht weiter untersucht zu werden, weil dieses Begehren sich nur auf einen Zeitraum beziehen kann, in dem die Ausübung des in Paragraph 101, ArbVG normierten Beratungs- und Informationsrechtes, dem ein klagbarer Anspruch auf Information innewohnt (Trost aaO, 4) möglich ist. Dies ist aber nur bis zum Vollzug der zustimmungspflichtigen Maßnahme durch den Arbeitgeber der Fall, die ohne Zustimmung des Betriebsrates ohnehin rechtsunwirksam ist.
§ 50 Abs 2 ASGG umfaßt alle Rechtsstreitigkeiten, die gemäß § 157 ArbVG in die Zuständigkeit des Einigungsamtes gefallen sind (Kuderna, ASGG**2, 318). Unter anderem gehören dazu Streitigkeiten über die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe und die Entscheidung über die Zustimmung zur Versetzung. Aus dieser Unterscheidung ergibt sich bereits, daß die entsprechenden Befugnisse in diesem Zusammenhang nur das Mitteilungs- und Beratungsrecht umfassen. Da das ArbVG zwingend die Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung nach § 101 ArbVG verlangt, ist wie bereits ausgeführt, jede ohne Zustimmung erfolgte Versetzung rechtsunwirksam. Nur bei Verweigerung der Zustimmung kann diese aufgrund einer Klage gegen den Betriebsrat durch das Gericht ersetzt werden (8 ObA 2053/96m, 8 ObA 2057/96z), was aber naturgemäß nur vor der beabsichtigten Versetzung geschehen kann. Die Unterlassung der Einholung der Zustimmung bewirkt bereits für sich die Rechtsunwirksamkeit der Versetzung. Die Sanierung einer rechtsunwirksamen Versetzung durch nachträgliche Genehmigung läßt sich § 101 ArbVG nicht entnehmen (Trost aaO, 3). Der Ersetzung einer Zustimmung kommt rechtsgestaltende Funktion zu, die aber nur ex nunc und nicht ex tunc wirkt.Paragraph 50, Absatz 2, ASGG umfaßt alle Rechtsstreitigkeiten, die gemäß Paragraph 157, ArbVG in die Zuständigkeit des Einigungsamtes gefallen sind (Kuderna, ASGG**2, 318). Unter anderem gehören dazu Streitigkeiten über die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe und die Entscheidung über die Zustimmung zur Versetzung. Aus dieser Unterscheidung ergibt sich bereits, daß die entsprechenden Befugnisse in diesem Zusammenhang nur das Mitteilungs- und Beratungsrecht umfassen. Da das ArbVG zwingend die Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung nach Paragraph 101, ArbVG verlangt, ist wie bereits ausgeführt, jede ohne Zustimmung erfolgte Versetzung rechtsunwirksam. Nur bei Verweigerung der Zustimmung kann diese aufgrund einer Klage gegen den Betriebsrat durch das Gericht ersetzt werden (8 ObA 2053/96m, 8 ObA 2057/96z), was aber naturgemäß nur vor der beabsichtigten Versetzung geschehen kann. Die Unterlassung der Einholung der Zustimmung bewirkt bereits für sich die Rechtsunwirksamkeit der Versetzung. Die Sanierung einer rechtsunwirksamen Versetzung durch nachträgliche Genehmigung läßt sich Paragraph 101, ArbVG nicht entnehmen (Trost aaO, 3). Der Ersetzung einer Zustimmung kommt rechtsgestaltende Funktion zu, die aber nur ex nunc und nicht ex tunc wirkt.
Ist die Versetzung ohne Zustimmung des Betriebsrates bereits ausgesprochen worden, dann hat der Betriebsrat, dessen Informations- und Beratungsrecht und auch das Recht, die Zustimmung zur Versetzung zu erteilen oder zu verweigern, verletzt wurde, kein Recht, die rechtsunwirksame Versetzung beim Arbeits- und Sozialgericht zu bekämpfen (Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz aaO, 168 f; Trost aaO 4; Dusak aaO 199; ZAS 1977/15 [Schrammel] = Arb 9.409).
Der Betriebsrat kann auch nicht bei einer trotz Einspruchs vorgenommenen Versetzung deren Rechtsunwirksamkeit feststellen lassen, weil eine Bekräftigung der Verweigerung der Zustimmung zur Versetzung im ArbVG nicht vorgesehen ist (Trost aaO, 4; ZAS 1975/15 [Schrammel] = Arb 9.409). Einer solchen Bekämpfung in Ausübung betriebsverfassungsrechtlicher Befugnisse bedarf es auch nicht, weil nur die Zustimmung selbst durch das Gericht ersetzt werden kann und eine nicht erteilte und nicht ersetzte Zustimmung ohnehin die Unwirksamkeit der Versetzung bewirkt, was aber wie ein Nichttätigwerden des Betriebsrates die Wirksamkeit der Versetzung verhindert. Die Bekämpfung der rechtsunwirksamen Versetzung ist aber dann nicht mehr ein Fall der in § 50 Abs 2 ASGG genannten Angelegenheiten, sondern sind Streitigkeiten hierüber auf der Ebene des Arbeitsvertrages auszutragen (DRdA 1993/36 [Trost]). Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag durch die Versetzung betroffen sein kann, hat die Möglichkeit sich gegen die rechtsunwirksame Maßnahme selbst zur Wehr zu setzen (Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz aaO 169; Floretta/Strasser, KommzArbVG 593; 9 ObA 171-173/94 mwN; 8 ObA 2053/96m).Der Betriebsrat kann auch nicht bei einer trotz Einspruchs vorgenommenen Versetzung deren Rechtsunwirksamkeit feststellen lassen, weil eine Bekräftigung der Verweigerung der Zustimmung zur Versetzung im ArbVG nicht vorgesehen ist (Trost aaO, 4; ZAS 1975/15 [Schrammel] = Arb 9.409). Einer solchen Bekämpfung in Ausübung betriebsverfassungsrechtlicher Befugnisse bedarf es auch nicht, weil nur die Zustimmung selbst durch das Gericht ersetzt werden kann und eine nicht erteilte und nicht ersetzte Zustimmung ohnehin die Unwirksamkeit der Versetzung bewirkt, was aber wie ein Nichttätigwerden des Betriebsrates die Wirksamkeit der Versetzung verhindert. Die Bekämpfung der rechtsunwirksamen Versetzung ist aber dann nicht mehr ein Fall der in Paragraph 50, Absatz 2, ASGG genannten Angelegenheiten, sondern sind Streitigkeiten hierüber auf der Ebene des Arbeitsvertrages auszutragen (DRdA 1993/36 [Trost]). Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag durch die Versetzung betroffen sein kann, hat die Möglichkeit sich gegen die rechtsunwirksame Maßnahme selbst zur Wehr zu setzen (Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz aaO 169; Floretta/Strasser, KommzArbVG 593; 9 ObA 171-173/94 mwN; 8 ObA 2053/96m).
Die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der ohne Zustimmung des Betriebsrats vorgenommenen Versetzung wäre wegen der auf dem Gesetz beruhenden Rechtsunwirksamkeit nur die Feststellung einer sich aus § 101 ArbVG klar ergebenden Rechtslage (Eypeltauer, aaO, 494), weil ja jede Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG zustimmungspflichtig ist. Die Feststellungsfähigkeit fehlt daher (Arb 11.201). Weder das Belegschaftsorgan noch der Arbeitnehmer haben im Falle der Unterlassung der Zustimmung des Betriebsrates ein Rechtschutzinteresse, an der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Versetzung, da die fehlende Zustimmung allein schon eine wirksame Versetzung verhinderte (8 ObA 2053/96m). Der Arbeitnehmer hat bereits einen Leistungsanspruch (beispielsweise auf Weiterzahlung des Entgelts) oder auf Feststellung, daß er zur Arbeit in der neuen Stellung nicht verpflichtet ist (9 ObA 171-173/94).Die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der ohne Zustimmung des Betriebsrats vorgenommenen Versetzung wäre wegen der auf dem Gesetz beruhenden Rechtsunwirksamkeit nur die Feststellung einer sich aus Paragraph 101, ArbVG klar ergebenden Rechtslage (Eypeltauer, aaO, 494), weil ja jede Versetzung im Sinne des Paragraph 101, ArbVG zustimmungspflichtig ist. Die Feststellungsfähigkeit fehlt daher (Arb 11.201). Weder das Belegschaftsorgan noch der Arbeitnehmer haben im Falle der Unterlassung der Zustimmung des Betriebsrates ein Rechtschutzinteresse, an der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Versetzung, da die fehlende Zustimmung allein schon eine wirksame Versetzung verhinderte (8 ObA 2053/96m). Der Arbeitnehmer hat bereits einen Leistungsanspruch (beispielsweise auf Weiterzahlung des Entgelts) oder auf Feststellung, daß er zur Arbeit in der neuen Stellung nicht verpflichtet ist (9 ObA 171-173/94).
Nur wenn der Versetzungsschutz eine Arbeitsrechtssache nach § 50 Abs 1 ASGG darstellt, ob etwa die Versetzung von Arbeitnehmern auf bestimmte Arbeitsplätze verschlechternd ist, wäre eine Klagelegitimation des Betriebsrates im Rahmen des § 54 Abs 1 ASGG gegeben, dies aber auch nur, wenn die Rechte und Rechtsverhältnisse mindestens drei Arbeitnehmer betreffen (Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz aaO, 169).Nur wenn der Versetzungsschutz eine Arbeitsrechtssache nach Paragraph 50, Absatz eins, ASGG darstellt, ob etwa die Versetzung von Arbeitnehmern auf bestimmte Arbeitsplätze verschlechternd ist, wäre eine Klagelegitimation des Betriebsrates im Rahmen des Paragraph 54, Absatz eins, ASGG gegeben, dies aber auch nur, wenn die Rechte und Rechtsverhältnisse mindestens drei Arbeitnehmer betreffen (Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz aaO, 169).
Die Abweisung des gesamten Klagebegehrens erfolgte daher zu Recht.
Auch die weitwendigen Ausführungen des Revisionswerbers zur Bekämpfung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ändern nichts daran, daß es sich um den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Kosten des Verfahrens, sohin um eine Entscheidung im Kostenpunkt handelt (RZ 1995/47; RZ 1996/7). Dabei ist es gleichgültig, ob ein Verfahren nach § 50 Abs 1 oder § 50 Abs 2 ASGG vorliegt. Entscheidungen des Berufungsgerichtes über Verfahrenskosten sind gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO nicht anfechtbar. Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt auch für eine in der Revision erhobene Kostenrüge (9 ObA 52/94; 9 ObA 90-92/95; 9 ObA 1014/95 ua). Auch in Arbeitsrechtssachen gelten die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, deren Ausnahme aus § 47 Abs 1 ASGG nicht abgeleitet werden kann, so daß eine Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes unter allen Umständen unanfechtbar ist (Kuderna ASGG2, 287; vgl Kodek in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 519, Rz 6 zu § 528; DRdA 1993/36 [Trost]).Auch die weitwendigen Ausführungen des Revisionswerbers zur Bekämpfung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ändern nichts daran, daß es sich um den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Kosten des Verfahrens, sohin um eine Entscheidung im Kostenpunkt handelt (RZ 1995/47; RZ 1996/7). Dabei ist es gleichgültig, ob ein Verfahren nach Paragraph 50, Absatz eins, oder Paragraph 50, Absatz 2, ASGG vorliegt. Entscheidungen des Berufungsgerichtes über Verfahrenskosten sind gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht anfechtbar. Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt auch für eine in der Revision erhobene Kostenrüge (9 ObA 52/94; 9 ObA 90-92/95; 9 ObA 1014/95 ua). Auch in Arbeitsrechtssachen gelten die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, deren Ausnahme aus Paragraph 47, Absatz eins, ASGG nicht abgeleitet werden kann, so daß eine Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes unter allen Umständen unanfechtbar ist (Kuderna ASGG2, 287; vergleiche Kodek in Rechberger ZPO Rz 2 zu Paragraph 519,, Rz 6 zu Paragraph 528,; DRdA 1993/36 [Trost]).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.