Entscheidungsgründe:
Der Kläger stand seit 12.12.1983 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur beklagten Partei, welches der Vertragsbedienstetenordnung 1979 unterlag. Seit 1985 hat der Kläger die Fahrberechtigung als Autobuslenker ohne Personenbeförderung. Er war überwiegend mit Schlosser- und Mechanikerarbeiten bei verschiedenen Reparaturen beschäftigt, wurde durchschnittlich zweimal im Monat als Austauschlenker für Busse eingesetzt und fuhr an der Dienststelle selbst fast täglich Fahrten mit Bussen über kurze Strecken in einer Größenordnung von etwa 20 Metern. Am 15.9.1992 war der Kläger als Austauschlenker eingeteilt und hatte um 14 Uhr Dienstbeginn. Er sollte in der Haltestelle Philadelphiabrücke einen defekten Bus austauschen und verließ mit dem Tauschbus um 14,30 Uhr die Garage Raxstraße. Um 14,40 Uhr verursachte er in 1120 Wien, Wienerbergstraße, infolge zu geringen Seitenabstandes erhebliche Beschädigungen dreier ordnungsgemäß am rechten Fahrbahnrand geparkter Fahrzeuge. Am Bus entstand ein Sachschaden, der sich auf S 22.795 belief. Der Alkotest fiel positiv aus. Es wurde ein Blutalkoholgehalt von 2,64 %o ermittelt. Dem Gruppenleiter der Personalgruppe ist die Kompetenz zur Entscheidung über Kündigungen von der Direktion delegiert. Dem Referenten der Personalabteilung war der Unfall am 16.9.1992 bekannt geworden. Bereits am 18.9.1992 wurde von der Garagenleitung ein schriftlicher Antrag auf Auflösung des Dienstverhältnisses des Klägers verfaßt. Über Vermittlung des Personalvertreters fand nach der Äußerung des Referenten der Personalabteilung, daß die Entlassung des Klägers ausgesprochen werden sollte, am 22.9.1992, dem ersten Tag nach Konsumierung eines Urlaubes ab 16.9.1992 durch den Kläger ein Gespräch statt, als dessen Ergebnis der Referent der Personalstelle anstelle der Entlassung eine Kündigung des Klägers unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungszeit bei einem noch nicht fixierten Kündigungstermin in Aussicht stellte. Der Antrag auf Kündigung ging [auch unter der nach § 39 Abs 5 Z 2 W-PVG obligatorischen Einschaltung der Personalvertretung vor der Entscheidung über die Kündigung] den nach internen Vorschriften und Direktionsverfügungen geregelten und immer eingehaltenen Dienstweg, sodaß die Entscheidung über die Kündigung am 13.10.1992 vom zuständigen Gruppenleiter genehmigt und dieselbe am 20.10.1992 dem Kläger zukam. Bis zum gegenständlichen Unfall gab es kein dienstliches Fehlverhalten des Klägers.Der Kläger stand seit 12.12.1983 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur beklagten Partei, welches der Vertragsbedienstetenordnung 1979 unterlag. Seit 1985 hat der Kläger die Fahrberechtigung als Autobuslenker ohne Personenbeförderung. Er war überwiegend mit Schlosser- und Mechanikerarbeiten bei verschiedenen Reparaturen beschäftigt, wurde durchschnittlich zweimal im Monat als Austauschlenker für Busse eingesetzt und fuhr an der Dienststelle selbst fast täglich Fahrten mit Bussen über kurze Strecken in einer Größenordnung von etwa 20 Metern. Am 15.9.1992 war der Kläger als Austauschlenker eingeteilt und hatte um 14 Uhr Dienstbeginn. Er sollte in der Haltestelle Philadelphiabrücke einen defekten Bus austauschen und verließ mit dem Tauschbus um 14,30 Uhr die Garage Raxstraße. Um 14,40 Uhr verursachte er in 1120 Wien, Wienerbergstraße, infolge zu geringen Seitenabstandes erhebliche Beschädigungen dreier ordnungsgemäß am rechten Fahrbahnrand geparkter Fahrzeuge. Am Bus entstand ein Sachschaden, der sich auf S 22.795 belief. Der Alkotest fiel positiv aus. Es wurde ein Blutalkoholgehalt von 2,64 %o ermittelt. Dem Gruppenleiter der Personalgruppe ist die Kompetenz zur Entscheidung über Kündigungen von der Direktion delegiert. Dem Referenten der Personalabteilung war der Unfall am 16.9.1992 bekannt geworden. Bereits am 18.9.1992 wurde von der Garagenleitung ein schriftlicher Antrag auf Auflösung des Dienstverhältnisses des Klägers verfaßt. Über Vermittlung des Personalvertreters fand nach der Äußerung des Referenten der Personalabteilung, daß die Entlassung des Klägers ausgesprochen werden sollte, am 22.9.1992, dem ersten Tag nach Konsumierung eines Urlaubes ab 16.9.1992 durch den Kläger ein Gespräch statt, als dessen Ergebnis der Referent der Personalstelle anstelle der Entlassung eine Kündigung des Klägers unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungszeit bei einem noch nicht fixierten Kündigungstermin in Aussicht stellte. Der Antrag auf Kündigung ging [auch unter der nach Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, W-PVG obligatorischen Einschaltung der Personalvertretung vor der Entscheidung über die Kündigung] den nach internen Vorschriften und Direktionsverfügungen geregelten und immer eingehaltenen Dienstweg, sodaß die Entscheidung über die Kündigung am 13.10.1992 vom zuständigen Gruppenleiter genehmigt und dieselbe am 20.10.1992 dem Kläger zukam. Bis zum gegenständlichen Unfall gab es kein dienstliches Fehlverhalten des Klägers.
Der Kläger begehrt die Feststellung des Aufrechtbestehens des Dienstverhältnisses infolge Rechtsunwirksamkeit der Kündigung zum 31.1.1993 auch über diesen Zeitpunkt hinaus. Der Kündigungsgrund gemäß § 37 Abs 2 Z 1 VBO 1979 liege nicht vor. Überdies habe die beklagte Partei durch den nicht rechtzeitigen Ausspruch der Kündigung auf den Kündigungsgrund verzichtet.Der Kläger begehrt die Feststellung des Aufrechtbestehens des Dienstverhältnisses infolge Rechtsunwirksamkeit der Kündigung zum 31.1.1993 auch über diesen Zeitpunkt hinaus. Der Kündigungsgrund gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, VBO 1979 liege nicht vor. Überdies habe die beklagte Partei durch den nicht rechtzeitigen Ausspruch der Kündigung auf den Kündigungsgrund verzichtet.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Alkoholisierung des Klägers stelle einen groben Verstoß gegen die Dienstpflichten dar. Verzicht liege nicht vor.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsansicht, daß im Hinblick auf die Ankündigung der Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber am 22.9.1992 der Kläger auf keinen Verzicht durch den Dienstgeber schließen durfte und die Behandlung des Kündigungsantrages im Dienstweg für die Willensbildung der beklagten Partei erforderlich gewesen sei.
Das Gericht der zweiten Instanz gab der Berufung des Klägers keine Folge und trat der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes bei (§ 500 a ZPO). Dem Kläger sei durch die anläßlich des Gespräches am 22.9.1992 geäußerte Absicht des Dienstgebers die beabsichtigte Entlassung in eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungszeit umzuwandeln klar gewesen, daß die beklagte Partei auf eine Kündigung nicht verzichten werde. Er mußte nach dem ihm bekannten Aktenlauf nach Befassung der Personalvertretung mit der Zustellung des Kündigungsschreibens rechnen. Es liege der zur Verwirklichung des Kündigungsgrundes erforderliche gröbliche Verstoß gegen die Dienstpflichten vor.Das Gericht der zweiten Instanz gab der Berufung des Klägers keine Folge und trat der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes bei (Paragraph 500, a ZPO). Dem Kläger sei durch die anläßlich des Gespräches am 22.9.1992 geäußerte Absicht des Dienstgebers die beabsichtigte Entlassung in eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungszeit umzuwandeln klar gewesen, daß die beklagte Partei auf eine Kündigung nicht verzichten werde. Er mußte nach dem ihm bekannten Aktenlauf nach Befassung der Personalvertretung mit der Zustellung des Kündigungsschreibens rechnen. Es liege der zur Verwirklichung des Kündigungsgrundes erforderliche gröbliche Verstoß gegen die Dienstpflichten vor.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.