[11] Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig und auch berechtigt.
[12] 1. Der Oberste Gerichtshof hat – nach dem Urteil des Berufungsgerichts – zu vergleichbaren Sachverhalten in den Entscheidungen 8 ObA 58/22w und 9 ObA 11/22s Stellung genommen. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass die Anwendbarkeit der Befristungs-RL sowie die Frage, inwieweit die Befristungsbestimmungen des TAG mit § 5 Nr 1 der Richtlinie in Widerspruch stünden, nicht abschließend geklärt werden müsse, weil selbst die positive Annahme einer richtlinienwidrigen Umsetzung entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen zu keiner Stattgebung des Klagebegehrens führen könne. [12] 1. Der Oberste Gerichtshof hat – nach dem Urteil des Berufungsgerichts – zu vergleichbaren Sachverhalten in den Entscheidungen 8 ObA 58/22w und 9 ObA 11/22s Stellung genommen. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass die Anwendbarkeit der Befristungs-RL sowie die Frage, inwieweit die Befristungsbestimmungen des TAG mit Paragraph 5, Nr 1 der Richtlinie in Widerspruch stünden, nicht abschließend geklärt werden müsse, weil selbst die positive Annahme einer richtlinienwidrigen Umsetzung entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen zu keiner Stattgebung des Klagebegehrens führen könne.
[13] 2. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt:
[14] § 5 Nr 1 der Befristungs-RL stellt sich inhaltlich nicht als unbedingt und genau genug dar, damit sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht darauf berufen kann, schon weil es nicht möglich ist, den Mindestschutz, der in jedem Fall nach § 5 Nr 1 der Rahmenvereinbarung gewährt werden müsste, hinreichend zu bestimmen. Allerdings haben die nationalen Gerichte bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der fraglichen Richtlinie auszulegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen. Eine richtlinienkonforme Interpretation darf aber den normativen Gehalt der nationalen Regelung nicht grundlegend neu bestimmen. Sie darf einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung keinen durch die nationalen Auslegungsregeln nicht erzielbaren abweichenden oder gar entgegengesetzten Sinn geben. [14] Paragraph 5, Nr 1 der Befristungs-RL stellt sich inhaltlich nicht als unbedingt und genau genug dar, damit sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht darauf berufen kann, schon weil es nicht möglich ist, den Mindestschutz, der in jedem Fall nach Paragraph 5, Nr 1 der Rahmenvereinbarung gewährt werden müsste, hinreichend zu bestimmen. Allerdings haben die nationalen Gerichte bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der fraglichen Richtlinie auszulegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen. Eine richtlinienkonforme Interpretation darf aber den normativen Gehalt der nationalen Regelung nicht grundlegend neu bestimmen. Sie darf einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung keinen durch die nationalen Auslegungsregeln nicht erzielbaren abweichenden oder gar entgegengesetzten Sinn geben.
[15] Die Besonderheit des TAG liegt darin, dass es befristete Dienstverhältnisse nicht nur zulässt, sondern als Regelfall ansieht. Ausdrücklich ist vorgesehen, dass ein ohne Zeitbestimmung eingegangenes Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der an der Vertragsbühne üblichen Spielzeit endet (§ 24 Abs 3 TAG). Das führt dazu, dass die Aneinanderreihung befristeter Verträge (bis zur Abgabe einer Nichtverlängerungserklärung) nicht aus der Parteienvereinbarung, sondern unmittelbar aus dem Gesetz folgt. Damit verbietet sich aber ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine Anwendbarkeit des § 879 ABGB auf solche Arbeitsverhältnisse, weil ihre (fortlaufende) Befristung nicht dem Gesetz widerspricht, sondern von diesem sogar vorgegeben wird und selbst ohne gesonderte Vereinbarung bzw bei Wegfall einer solchen Vereinbarung gelten würde. § 879 ABGB bietet daher keine Grundlage für eine richtlinienkonforme Interpretation. [15] Die Besonderheit des TAG liegt darin, dass es befristete Dienstverhältnisse nicht nur zulässt, sondern als Regelfall ansieht. Ausdrücklich ist vorgesehen, dass ein ohne Zeitbestimmung eingegangenes Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der an der Vertragsbühne üblichen Spielzeit endet (Paragraph 24, Absatz 3, TAG). Das führt dazu, dass die Aneinanderreihung befristeter Verträge (bis zur Abgabe einer Nichtverlängerungserklärung) nicht aus der Parteienvereinbarung, sondern unmittelbar aus dem Gesetz folgt. Damit verbietet sich aber ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine Anwendbarkeit des Paragraph 879, ABGB auf solche Arbeitsverhältnisse, weil ihre (fortlaufende) Befristung nicht dem Gesetz widerspricht, sondern von diesem sogar vorgegeben wird und selbst ohne gesonderte Vereinbarung bzw bei Wegfall einer solchen Vereinbarung gelten würde. Paragraph 879, ABGB bietet daher keine Grundlage für eine richtlinienkonforme Interpretation.
[16] Damit muss, selbst unter der Prämisse, dass die Befristungsregelung des TAG mit ihrem System der automatischen Verlängerung den Zielen und Zwecken der Richtlinie widersprechen sollte, eine allfällige richtlinienkonforme Interpretation in dem mit dem Klagebegehren angestrebten Sinn am ausdrücklichen gegenteiligen Wortlaut und vom Gesetzgeber verfolgten Ziel der §§ 24 und 27 TAG scheitern, sodass der Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens die Grundlage entzogen ist. [16] Damit muss, selbst unter der Prämisse, dass die Befristungsregelung des TAG mit ihrem System der automatischen Verlängerung den Zielen und Zwecken der Richtlinie widersprechen sollte, eine allfällige richtlinienkonforme Interpretation in dem mit dem Klagebegehren angestrebten Sinn am ausdrücklichen gegenteiligen Wortlaut und vom Gesetzgeber verfolgten Ziel der Paragraphen 24 und 27 TAG scheitern, sodass der Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens die Grundlage entzogen ist.
[17] 3. Der Kläger wendet sich in seiner Revisionsbeantwortung inhaltlich nicht gegen diese übereinstimmende Rechtsauffassung der arbeitsrechtlichen Fachsenate des Obersten Gerichtshofs, sondern stützt die Berechtigung seines Begehrens erstmals im Revisionsverfahren darauf, dass die Bestimmungen der §§ 24, 27 TAG nicht mit dem unionsrechtlichen Gleichheitssatz des Art 20 GRC, § 4 der Befristungs-RL sowie dem Grundrecht auf Kündigungsschutz nach Art 30 GRC vereinbar seien. Um dem Unionsrecht zur vollen Wirksamkeit zu verhelfen, habe das Befristungsregime des TAG unangewendet zu bleiben. Dies habe zur Folge, dass von einem unbefristeten Dienstverhältnis zwischen den Parteien auszugehen sei. [17] 3. Der Kläger wendet sich in seiner Revisionsbeantwortung inhaltlich nicht gegen diese übereinstimmende Rechtsauffassung der arbeitsrechtlichen Fachsenate des Obersten Gerichtshofs, sondern stützt die Berechtigung seines Begehrens erstmals im Revisionsverfahren darauf, dass die Bestimmungen der Paragraphen 24, 27, TAG nicht mit dem unionsrechtlichen Gleichheitssatz des Artikel 20, GRC, Paragraph 4, der Befristungs-RL sowie dem Grundrecht auf Kündigungsschutz nach Artikel 30, GRC vereinbar seien. Um dem Unionsrecht zur vollen Wirksamkeit zu verhelfen, habe das Befristungsregime des TAG unangewendet zu bleiben. Dies habe zur Folge, dass von einem unbefristeten Dienstverhältnis zwischen den Parteien auszugehen sei.
Dazu ist auszuführen:
[18] 4. Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei bzw die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunkts bei der rechtlichen Beurteilung ist auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden (RS0016473 [T1, T12]). Soweit der neuen rechtlichen Argumentation einer Partei oder der Geltendmachung einer neuen Anspruchsgrundlage aber neu vorgebrachte Tatsachen zugrunde liegen, verstoßen die Rechtsmittelausführungen insoweit dem Neuerungsverbot des § 504 Abs 2 ZPO (vgl RS0016473 [T10, T13]). [18] 4. Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei bzw die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunkts bei der rechtlichen Beurteilung ist auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden (RS0016473 [T1, T12]). Soweit der neuen rechtlichen Argumentation einer Partei oder der Geltendmachung einer neuen Anspruchsgrundlage aber neu vorgebrachte Tatsachen zugrunde liegen, verstoßen die Rechtsmittelausführungen insoweit dem Neuerungsverbot des Paragraph 504, Absatz 2, ZPO vergleiche RS0016473 [T10, T13]).
[19] 5. Richtig ist, dass sich schon aus dem Vorrang des (unmittelbar wirkenden) Gemeinschaftsrechts ergibt, dass immer dann, wenn eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, das nationale Gericht verpflichtet ist, das Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewendet lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem gemeinschaftsrechtswidrigen Ergebnis führen würde (RS0075866 [T4]; Köchle in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar² Art 21 Rz 38). [19] 5. Richtig ist, dass sich schon aus dem Vorrang des (unmittelbar wirkenden) Gemeinschaftsrechts ergibt, dass immer dann, wenn eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, das nationale Gericht verpflichtet ist, das Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewendet lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem gemeinschaftsrechtswidrigen Ergebnis führen würde (RS0075866 [T4]; Köchle in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar² Artikel 21, Rz 38).
[20] 6. Art 20 GRC normiert den allgemeinen Gleichheitssatz. Art 21 Abs 1 GRC verbietet Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Der Kläger meint, er sei gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten iSd § 4 Z 1 der Befristungs-RL diskriminiert, weil ihm keine Anfechtungsmöglichkeit nach § 105 ArbVG zukomme. Damit verkennt er aber, dass sich dieser Unterschied ja gerade aus der Befristung ergibt. Dem steht im Übrigen auch entgegen, dass die Anfechtungsmöglichkeit nach § 105 ArbVG selbst gekündigten unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern nicht in jedem Fall offensteht oder Erfolg verspricht (ua in Kleinbetrieben, in den ersten sechs Monaten, bei guter Vermittelbarkeit oder Vorliegen wichtiger betrieblicher Gründe; vgl auch 9 ObA 11/22s Rz 28) und als Gegengewicht hier eine besonders lange Zeit von der Beendigung bereits die Nichtverlängerungserklärung abgegeben werden muss. Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger darüber hinaus auch keinen Anspruch nach § 105 ArbVG geltend, sondern einen Anspruch auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses. [20] 6. Artikel 20, GRC normiert den allgemeinen Gleichheitssatz. Artikel 21, Absatz eins, GRC verbietet Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Der Kläger meint, er sei gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten iSd Paragraph 4, Ziffer eins, der Befristungs-RL diskriminiert, weil ihm keine Anfechtungsmöglichkeit nach Paragraph 105, ArbVG zukomme. Damit verkennt er aber, dass sich dieser Unterschied ja gerade aus der Befristung ergibt. Dem steht im Übrigen auch entgegen, dass die Anfechtungsmöglichkeit nach Paragraph 105, ArbVG selbst gekündigten unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern nicht in jedem Fall offensteht oder Erfolg verspricht (ua in Kleinbetrieben, in den ersten sechs Monaten, bei guter Vermittelbarkeit oder Vorliegen wichtiger betrieblicher Gründe; vergleiche auch 9 ObA 11/22s Rz 28) und als Gegengewicht hier eine besonders lange Zeit von der Beendigung bereits die Nichtverlängerungserklärung abgegeben werden muss. Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger darüber hinaus auch keinen Anspruch nach Paragraph 105, ArbVG geltend, sondern einen Anspruch auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses.
[21] 7. Nach § 4 Z 1 der Befristungs-RL dürfen befristet beschäftigte Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. [21] 7. Nach Paragraph 4, Ziffer eins, der Befristungs-RL dürfen befristet beschäftigte Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.
[22] Der Kläger strebt mit seinem Klagebegehren aber nicht für ein befristetes Arbeitsverhältnis gleiche Arbeitsbedingungen wie die von Dauerbeschäftigten an, sondern ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Ein solcher Anspruch kann aber nicht auf § 4 Z 1 der Befristungs-RL gestützt werden. [22] Der Kläger strebt mit seinem Klagebegehren aber nicht für ein befristetes Arbeitsverhältnis gleiche Arbeitsbedingungen wie die von Dauerbeschäftigten an, sondern ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Ein solcher Anspruch kann aber nicht auf Paragraph 4, Ziffer eins, der Befristungs-RL gestützt werden.
[23] 8. Aber auch soweit der Kläger nunmehr die Berechtigung des Feststellungsbegehrens auf Art 30 GRC stützt, kann ihm dies nicht zum Erfolg verhelfen. Der Anwendungsbereich der Charta ist hinsichtlich des Handelns der Mitgliedstaaten in Art 51 Abs 1 der Charta definiert. Danach gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich im Wesentlichen, dass die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen und nicht außerhalb derselben Anwendung finden (EuGH C-117/14 Poclava, Rn 28 f, ECLI:EU:C:2015:60). [23] 8. Aber auch soweit der Kläger nunmehr die Berechtigung des Feststellungsbegehrens auf Artikel 30, GRC stützt, kann ihm dies nicht zum Erfolg verhelfen. Der Anwendungsbereich der Charta ist hinsichtlich des Handelns der Mitgliedstaaten in Artikel 51, Absatz eins, der Charta definiert. Danach gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich im Wesentlichen, dass die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen und nicht außerhalb derselben Anwendung finden (EuGH C-117/14 Poclava, Rn 28 f, ECLI:EU:C:2015:60).
[24] In diesem Rahmen verankert Art 30 GRC zwar das Recht jeder Arbeitnehmerin und jedes Arbeitnehmers auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung, unterliegt allerdings einem Ausgestaltungsvorbehalt. Ausgestaltungsvorbehalte sind als Auftrag an den zuständigen Gesetzgeber anzusehen, ein Grundrecht überhaupt erst zu gestalten. Das Recht auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung ist demnach nur insofern bzw insoweit garantiert, als es sich aus dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ergibt (Kröll in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar² Art 30 Rz 9). [24] In diesem Rahmen verankert Artikel 30, GRC zwar das Recht jeder Arbeitnehmerin und jedes Arbeitnehmers auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung, unterliegt allerdings einem Ausgestaltungsvorbehalt. Ausgestaltungsvorbehalte sind als Auftrag an den zuständigen Gesetzgeber anzusehen, ein Grundrecht überhaupt erst zu gestalten. Das Recht auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung ist demnach nur insofern bzw insoweit garantiert, als es sich aus dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ergibt (Kröll in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar² Artikel 30, Rz 9).
[25] Weder der Unionsgesetzgeber noch der nationale Gesetzgeber haben aber für den Fall eines Verstoßes gegen dieses Grundrecht die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge, nämlich das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, normiert.
[26] 9. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass sachgrundlose Kettenarbeitsverträge gegen Art 30 GRC verstoßen (vgl Kovács, Ein europäisches Grundrecht auf Kündigungsschutz – Art 30 GRC [2022], 234; zur Zulässigkeit von gesetzlichen Ausnahmen, die dem Gemeinwohl dienen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren siehe schon Rebhahn, Europäische Entwicklung im Kündigungsschutz, DRdA 2014, 183 [188]) bzw Befristungen von Arbeitsverträgen verboten sind, soweit damit der Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung umgangen werden soll (Kröll in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar² Art 30 Rz 19 mwN), besteht keine Rechtsgrundlage für das Begehren auf Feststellung eines unbefristeten Dienstverhältnisses. Wie bereits in den Entscheidungen 8 ObA 58/22w und 9 ObA 11/22s ausführlich erläutert, stellt sich die Befristungs-RL nicht als unbedingt und genau genug dar, dass daraus konkrete Ansprüche abgeleitet werden können. Der nationale Gesetzgeber bietet die Möglichkeit, Kettenarbeitsverhältnisse im Einzelfall im Hinblick auf eine allfällige Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB überprüfen zu lassen. Dies scheitert hier aber daran, dass die (fortlaufenden) Befristungen nicht dem Gesetz widersprechen, sondern von diesem sogar vorgegeben werden (§ 24 TAG; vgl 9 ObA 11/22s Rz 50). Ließe man, wie vom Kläger gewünscht, die Bestimmungen der §§ 24, 27 TAG unangewendet, könnte dies dem Klagebegehren nicht zum Erfolg verhelfen, weil letztlich offen bliebe, was dann gelten sollte (vgl 9 ObA 11/22s Rz 53) und woraus der Kläger sein Feststellungsbegehren auf Vorliegen eines unbefristeten Vertrags dann ableiten möchte. Weder § 2b AVRAG noch die Befristungs-RL sehen eine konkrete Rechtsfolge vor (vgl Reissner in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 2b AVRAG Rz 13; Binder/Mair in Binder/Burger/Mair, AVRAG3 § 2b Rz 21; Krebber in Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht4, § 4 RL 1999/70/EG Rz 21). [26] 9. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass sachgrundlose Kettenarbeitsverträge gegen Artikel 30, GRC verstoßen vergleiche Kovács, Ein europäisches Grundrecht auf Kündigungsschutz – Artikel 30, GRC [2022], 234; zur Zulässigkeit von gesetzlichen Ausnahmen, die dem Gemeinwohl dienen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren siehe schon Rebhahn, Europäische Entwicklung im Kündigungsschutz, DRdA 2014, 183 [188]) bzw Befristungen von Arbeitsverträgen verboten sind, soweit damit der Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung umgangen werden soll (Kröll in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar² Artikel 30, Rz 19 mwN), besteht keine Rechtsgrundlage für das Begehren auf Feststellung eines unbefristeten Dienstverhältnisses. Wie bereits in den Entscheidungen 8 ObA 58/22w und 9 ObA 11/22s ausführlich erläutert, stellt sich die Befristungs-RL nicht als unbedingt und genau genug dar, dass daraus konkrete Ansprüche abgeleitet werden können. Der nationale Gesetzgeber bietet die Möglichkeit, Kettenarbeitsverhältnisse im Einzelfall im Hinblick auf eine allfällige Sittenwidrigkeit nach Paragraph 879, ABGB überprüfen zu lassen. Dies scheitert hier aber daran, dass die (fortlaufenden) Befristungen nicht dem Gesetz widersprechen, sondern von diesem sogar vorgegeben werden (Paragraph 24, TAG; vergleiche 9 ObA 11/22s Rz 50). Ließe man, wie vom Kläger gewünscht, die Bestimmungen der Paragraphen 24, 27, TAG unangewendet, könnte dies dem Klagebegehren nicht zum Erfolg verhelfen, weil letztlich offen bliebe, was dann gelten sollte vergleiche 9 ObA 11/22s Rz 53) und woraus der Kläger sein Feststellungsbegehren auf Vorliegen eines unbefristeten Vertrags dann ableiten möchte. Weder Paragraph 2 b, AVRAG noch die Befristungs-RL sehen eine konkrete Rechtsfolge vor vergleiche Reissner in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 Paragraph 2 b, AVRAG Rz 13; Binder/Mair in Binder/Burger/Mair, AVRAG3 Paragraph 2 b, Rz 21; Krebber in Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht4, Paragraph 4, RL 1999/70/EG Rz 21).
[27] 10. Die Anregung des Klägers, auf Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens zur Frage der Vereinbarkeit der §§ 24, 27 TAG mit den unionsrechtlichen Vorgaben, war daher nicht aufzugreifen. [27] 10. Die Anregung des Klägers, auf Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens zur Frage der Vereinbarkeit der Paragraphen 24, 27, TAG mit den unionsrechtlichen Vorgaben, war daher nicht aufzugreifen.
[28] 11. Da sich die Revision der Beklagten damit als berechtigt erweist, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn einer Klagsabweisung abzuändern.
[29] 12. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Für Schriftsätze im elektronischen Rechtsverkehr gebühren allerdings nur eine Erhöhung der Entlohnung von 2,10 EUR, sofern es sich um keine das Verfahrenen einleitenden Schriftsätze handelt (§ 23a RATG). [29] 12. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Für Schriftsätze im elektronischen Rechtsverkehr gebühren allerdings nur eine Erhöhung der Entlohnung von 2,10 EUR, sofern es sich um keine das Verfahrenen einleitenden Schriftsätze handelt (Paragraph 23 a, RATG).