Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich gerechtfertigt war (§ 11 Abs 2 Z 4 AÜG), zutreffend bejaht. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich gerechtfertigt war (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, AÜG), zutreffend bejaht. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, daß der Grund der Befristung im Dienstzettel nicht festgehalten worden sei, so daß die Befristung unwirksam sei, entgegenzuhalten:
Richtig ist, daß gemäß § 11 Abs 1 Z 2 AÜG bereits für die erste Befristung des Arbeitsverhältnisses eine sachliche Rechtfertigung erforderlich ist. Diese ist aus vermittlungsrechtlichen Gründen in der sogenannten Grundvereinbarung bzw im Dienstzettel nach § 11 Abs 4 AÜG offenzulegen. Befristungen ohne sachlichen Grund sind nach § 11 Abs 2 Z 4 AÜG verboten (vgl Geppert, AÜG § 11 Erl 2.7; Leutner-Schwarz-Ziniel, AÜG § 11 Erl 8).Richtig ist, daß gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, AÜG bereits für die erste Befristung des Arbeitsverhältnisses eine sachliche Rechtfertigung erforderlich ist. Diese ist aus vermittlungsrechtlichen Gründen in der sogenannten Grundvereinbarung bzw im Dienstzettel nach Paragraph 11, Absatz 4, AÜG offenzulegen. Befristungen ohne sachlichen Grund sind nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, AÜG verboten vergleiche Geppert, AÜG Paragraph 11, Erl 2.7; Leutner-Schwarz-Ziniel, AÜG Paragraph 11, Erl 8).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erfolgte die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin deshalb, da wegen Krankenstandes und Urlaubs einiger Arbeitskräfte ein kurzfristiger Arbeitskräftemehrbedarf lediglich für zwei bis drei Monate bestand. Insoweit war die Befristung wegen betrieblicher Engpässe auch sachlich gerechtfertigt. Die Frage der konkreten Angabe des Befristungsgrundes in der Grundvereinbarung bzw im Dienstzettel war nicht Gegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens, da die dafür behauptungs- und beweispflichtige, stets qualifiziert vertretene Klägerin dazu keinerlei Behauptungen aufgestellt hat. Sie beschränkte sich vielmehr darauf, das Vorliegen eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu bestreiten und wandte lediglich ein, daß befristete Arbeitsverhältnisse in Zukunft unzulässig seien, so daß die mit der Klägerin vereinbarte Befristung gegen die guten Sitten verstoße. Dieses Vorbringen kann Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 11 Abs 1 Z 2 AÜG nicht ersetzen. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht ein Eingehen auf das erst in der Berufung erstattete Neuvorbringen abgelehnt (§ 482 Abs 1 ZPO, § 63 Abs 1 ASGG).Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erfolgte die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin deshalb, da wegen Krankenstandes und Urlaubs einiger Arbeitskräfte ein kurzfristiger Arbeitskräftemehrbedarf lediglich für zwei bis drei Monate bestand. Insoweit war die Befristung wegen betrieblicher Engpässe auch sachlich gerechtfertigt. Die Frage der konkreten Angabe des Befristungsgrundes in der Grundvereinbarung bzw im Dienstzettel war nicht Gegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens, da die dafür behauptungs- und beweispflichtige, stets qualifiziert vertretene Klägerin dazu keinerlei Behauptungen aufgestellt hat. Sie beschränkte sich vielmehr darauf, das Vorliegen eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu bestreiten und wandte lediglich ein, daß befristete Arbeitsverhältnisse in Zukunft unzulässig seien, so daß die mit der Klägerin vereinbarte Befristung gegen die guten Sitten verstoße. Dieses Vorbringen kann Tatsachenbehauptungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, AÜG nicht ersetzen. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht ein Eingehen auf das erst in der Berufung erstattete Neuvorbringen abgelehnt (Paragraph 482, Absatz eins, ZPO, Paragraph 63, Absatz eins, ASGG).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.