Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die Abfertigung der Klägerin auf der Grundlage des Entgeltbegriffes des AngG zu berechnen ist. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die Abfertigung der Klägerin auf der Grundlage des Entgeltbegriffes des AngG zu berechnen ist. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Nach seinem § 1 Abs 1 ist das VBG - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Da auch die Voraussetzungen für eine sinngemäße Anwendung iS des § 1 Abs 2 VBG nicht gegeben sind, ist daher auf die aus dem Bundesdienst übergeleiteten Bediensteten der Beklagten das VBG nicht mehr unmittelbar anwendbar. Vielmehr sind auf deren Dienstverhältnisse nunmehr die in Betracht kommenden sonstigen arbeitsrechtlichen Gesetze - hier also das AngG - anzuwenden (B. Trost in Kropf/Leitsmüller/Rossmann, Ausgliederungen aus dem öffentlichen Bereich, 58). Wenn überhaupt, käme nur eine vertragliche Übernahme des VBG als Vertragsschablone in Betracht (SZ 66/169), wobei aber Behauptungen und Anhaltspunkte dafür, dass hier eine derartige Übernahme erfolgt ist, fehlen. Die gesetzliche Anordnung, dass den ehemaligen Vertragsbediensteten ihre "bestehenden Rechte gewahrt" bleiben, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, weil damit nur normiert wird, dass den betroffenen Arbeitnehmern ihnen bisher zustehende Rechte, die über die ihnen auf Grund des nunmehr anzuwendenden Gesetzes zustehenden Ansprüche hinausgehen, gewahrt bleiben. Das bedeutet aber nicht, dass damit die unmittelbare Weitergeltung des VBG angeordnet wird. Dies ist keine unzulässige Inanspruchnahme der "Rosinentheorie" sondern eine zwingende Folge der insofern eindeutigen Regelung des Gesetzgebers. Für den von der Revisionswerberin geforderten "Günstigkeitsvergleich", der dazu führen soll, der Klägerin die Berufung auf die zwingenden Mindestbestimmungen (§ 40 AngG) des AngG über die Abfertigung zu versagen und sie auf das VBG zu verweisen, ist daher keinerlei Raum.Nach seinem Paragraph eins, Absatz eins, ist das VBG - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Da auch die Voraussetzungen für eine sinngemäße Anwendung iS des Paragraph eins, Absatz 2, VBG nicht gegeben sind, ist daher auf die aus dem Bundesdienst übergeleiteten Bediensteten der Beklagten das VBG nicht mehr unmittelbar anwendbar. Vielmehr sind auf deren Dienstverhältnisse nunmehr die in Betracht kommenden sonstigen arbeitsrechtlichen Gesetze - hier also das AngG - anzuwenden (B. Trost in Kropf/Leitsmüller/Rossmann, Ausgliederungen aus dem öffentlichen Bereich, 58). Wenn überhaupt, käme nur eine vertragliche Übernahme des VBG als Vertragsschablone in Betracht (SZ 66/169), wobei aber Behauptungen und Anhaltspunkte dafür, dass hier eine derartige Übernahme erfolgt ist, fehlen. Die gesetzliche Anordnung, dass den ehemaligen Vertragsbediensteten ihre "bestehenden Rechte gewahrt" bleiben, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, weil damit nur normiert wird, dass den betroffenen Arbeitnehmern ihnen bisher zustehende Rechte, die über die ihnen auf Grund des nunmehr anzuwendenden Gesetzes zustehenden Ansprüche hinausgehen, gewahrt bleiben. Das bedeutet aber nicht, dass damit die unmittelbare Weitergeltung des VBG angeordnet wird. Dies ist keine unzulässige Inanspruchnahme der "Rosinentheorie" sondern eine zwingende Folge der insofern eindeutigen Regelung des Gesetzgebers. Für den von der Revisionswerberin geforderten "Günstigkeitsvergleich", der dazu führen soll, der Klägerin die Berufung auf die zwingenden Mindestbestimmungen (Paragraph 40, AngG) des AngG über die Abfertigung zu versagen und sie auf das VBG zu verweisen, ist daher keinerlei Raum.
Da somit auf das Dienstverhältnis der Klägerin zum Zeitpunkt seiner Beendigung die Bestimmungen des AngG über die Abfertigung anzuwenden waren, haben die Vorinstanzen für die Berechnung der Abfertigung der Klägerin zu Recht auf den Entgeltbegriff des AngG abgestellt. Dass die für den Abfertigungsanspruch maßgebende Dienstzeit der Klägerin zu einem erheblichen Teil im Anwendungsbereich des VBG zurückgelegt wurde, ändert daran nichts.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.