Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die Abfertigung des Klägers auf der Grundlage des Entgeltbegriffes des AngG zu berechnen ist. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die Abfertigung des Klägers auf der Grundlage des Entgeltbegriffes des AngG zu berechnen ist. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen (- wie im Parallelverfahren 9 Ob A 196/01s -) entgegenzuhalten:
Nach seinem § 1 Abs 1 ist das VBG - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Da auch die Voraussetzungen für eine sinngemäße Anwendung iS des § 1 Abs 2 VBG nicht gegeben sind, ist daher auf die aus dem Bundesdienst übergeleiteten Bediensteten der Beklagten das VBG nicht mehr unmittelbar anwendbar. Vielmehr sind auf deren Dienstverhältnisse nunmehr die in Betracht kommenden sonstigen arbeitsrechtlichen Gesetze - hier also das ArbAbfG, welches in Art I § 2 Abs 1 auf die §§ 23 f AngG verweist, - anzuwenden (B. Trost in Kropf/Leitsmüller/Rossmann, Ausgliederungen aus dem öffentlichen Bereich 58). Wenn überhaupt, käme nur eine vertragliche Übernahme des VBG als Vertragsschablone in Betracht (SZ 66/169), wobei aber Behauptungen und Anhaltspunkte dafür, dass hier eine derartige Übernahme erfolgt ist, fehlen. Die gesetzliche Anordnung, dass den ehemaligen Vertragsbediensteten ihre "bestehenden Rechte gewahrt" bleiben, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, weil damit nur normiert wird, dass den betroffenen Arbeitnehmern bisher zustehende Rechte, die über die ihnen auf Grund des nunmehr anzuwendenden Gesetzes zustehenden Ansprüche hinausgehen, gewahrt bleiben. Das bedeutet aber nicht, dass damit die unmittelbare Weitergeltung des VBG angeordnet wird. Dies ist keine unzulässige Inanspruchnahme der "Rosinentheorie" sondern eine zwingende Folge der insofern eindeutigen Regelung des Gesetzgebers. Für den von der Revisionswerberin geforderten "Günstigkeitsvergleich", der dazu führen soll, dem Kläger die Berufung auf die zwingenden Mindestbestimmungen (Art I § 3 ArbAbfG) über die Abfertigung (Art I § 2 Abs 1 ArbAbfG iVm § 23 AngG) zu versagen und ihn auf das VBG zu verweisen, ist daher kein Raum. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das in Art VII Abs 5 ArbAbfG geregelte Günstigkeitsprinzip, welches im Wege eines Größenschlusses auch auf für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Regelungen anzuwenden ist (Migsch, Abfertigung Rz 385, 431), die von der Revisionswerberin bezweifelte Mischregelung sogar ausdrücklich vorsieht.Nach seinem Paragraph eins, Absatz eins, ist das VBG - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Da auch die Voraussetzungen für eine sinngemäße Anwendung iS des Paragraph eins, Absatz 2, VBG nicht gegeben sind, ist daher auf die aus dem Bundesdienst übergeleiteten Bediensteten der Beklagten das VBG nicht mehr unmittelbar anwendbar. Vielmehr sind auf deren Dienstverhältnisse nunmehr die in Betracht kommenden sonstigen arbeitsrechtlichen Gesetze - hier also das ArbAbfG, welches in Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz eins, auf die Paragraphen 23, f AngG verweist, - anzuwenden (B. Trost in Kropf/Leitsmüller/Rossmann, Ausgliederungen aus dem öffentlichen Bereich 58). Wenn überhaupt, käme nur eine vertragliche Übernahme des VBG als Vertragsschablone in Betracht (SZ 66/169), wobei aber Behauptungen und Anhaltspunkte dafür, dass hier eine derartige Übernahme erfolgt ist, fehlen. Die gesetzliche Anordnung, dass den ehemaligen Vertragsbediensteten ihre "bestehenden Rechte gewahrt" bleiben, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, weil damit nur normiert wird, dass den betroffenen Arbeitnehmern bisher zustehende Rechte, die über die ihnen auf Grund des nunmehr anzuwendenden Gesetzes zustehenden Ansprüche hinausgehen, gewahrt bleiben. Das bedeutet aber nicht, dass damit die unmittelbare Weitergeltung des VBG angeordnet wird. Dies ist keine unzulässige Inanspruchnahme der "Rosinentheorie" sondern eine zwingende Folge der insofern eindeutigen Regelung des Gesetzgebers. Für den von der Revisionswerberin geforderten "Günstigkeitsvergleich", der dazu führen soll, dem Kläger die Berufung auf die zwingenden Mindestbestimmungen (Artikel römisch eins, Paragraph 3, ArbAbfG) über die Abfertigung (Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz eins, ArbAbfG in Verbindung mit Paragraph 23, AngG) zu versagen und ihn auf das VBG zu verweisen, ist daher kein Raum. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das in Artikel römisch sieben, Absatz 5, ArbAbfG geregelte Günstigkeitsprinzip, welches im Wege eines Größenschlusses auch auf für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Regelungen anzuwenden ist (Migsch, Abfertigung Rz 385, 431), die von der Revisionswerberin bezweifelte Mischregelung sogar ausdrücklich vorsieht.
Da somit auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zum Zeitpunkt seiner Beendigung die Bestimmungen des AngG über die Abfertigung sinngemäß anzuwenden waren, haben die Vorinstanzen für die Berechnung der Abfertigung des Klägers zu Recht auf den Entgeltbegriff des AngG abgestellt. Dass die für den Abfertigungsanspruch maßgebende Dienstzeit des Klägers zu einem erheblichen Teil im Anwendungsbereich des VBG zurückgelegt wurde, ändert daran nichts.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.