Entscheidungsgründe:
Am 1.10.1972 schloß die Klägerin, die damals ungarische Staatsbürgerin war, mit dem damaligen österreichischen Botschafter in Ungarn einen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Stubenmädchen in der Österreichischen Botschaft in Budapest. Gemäß Punkt 1 des Vertrages solle auf das Arbeitsverhältnis ungarisches Recht zur Anwendung kommen. Der Vertrag trägt neben der Unterschrift des Botschafters auch den Rundstempel der Österreichischen Botschaft. Das Arbeitsverhältnis wurde auch im Arbeitsbuch der Klägerin eingetragen. Die Klägerin arbeitete in der Folge als Stubenmädchen in der Residenz des Botschafters, wurde aber auch bei offiziellen Anlässen zur Gästebetreuung im Service herangezogen und mußte fallweise Telephondienst versehen. Nach der Bestellung eines anderen Botschafters übernahm dieser per 1.2.1978 das bereits vorhandene Personal von seinem Vorgänger. Am 11.3.1978 erlitt die Klägerin bei einem Autounfall anläßlich einer Privatfahrt an einem dienstfreien Wochenende schwere Verletzungen und befand sich im Anschluß daran bis 10.9.1978 im Krankenstand. Mit Schreiben vom 1.9.1978 kündigte der Botschafter das Dienstverhältnis der Klägerin mit dem Tag der ärztlichen Gesundschreibung auf. Die Klägerin teilte jedoch ihre Gesundschreibung per 10.9.1978 dem Botschafter nicht mit, sondern reiste nach Österreich, um hier eine Unfallklinik aufzusuchen, wo sie zur stationären Durchuntersuchung aufgenommen wurde. Mit Schreiben vom 18.9.1978 erklärte der Botschafter, daß der Nichtantritt des Dienstes durch sie als Arbeitsverweigerung zu werten sei und sprach die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wirkung aus. Dieses Schreiben erreichte die Klägerin. Die Klägerin wandte sich zunächst nicht an die Arbeitsschiedskommission in Budapest. Erst nach ihrer Eheschließung in Österreich (seither ist sie auch österreichische Staatsbürgerin) wandte sie sich im Frühjahr 1979 an die Arbeitsschiedskommission, doch wurden ihr dort keine schriftlichen Unterlagen ausgefolgt; es wurde ihr lediglich eine "negative Auskunft" erteilt. Der Grund für die negative Auskunft steht nicht fest.
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 22.8.1979 erhobenen Klage letztlich die Feststellung, daß ihr Dienstverhältnis aufrecht fortbestehe sowie die Zahlung eines Betrages von 287.495,33 S an Entgelt für die Zeit nach dem Ausspruch der ihrer Meinung nach ungerechtfertigten Kündigung bzw Entlassung. Sie sei unberechtigt während ihres Spitalsaufenthaltes gekündigt bzw entlassen worden. Nach ungarischem Recht sei die Kündigung eines Arbeitnehmers während seiner Erkrankung unzulässig.
Die beklagte Partei wendete vorerst ein, es habe zwischen den Streitteilen nie ein Arbeitsverhältnis bestanden, ein solches sei vielmehr nur zwischen der Klägerin und dem Botschafter persönlich begründet worden. Sie sei nach der Gesundmeldung mit Schreiben vom 19.9.1978 in Übereinstimmung mit der ungarischen Rechtsordnung gekündigt worden.
Außer Streit steht, daß auf das Arbeitsverhältnis ungarisches Recht Anwendung zu finden hatte (auch 4 Ob 127/82).
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Da im Arbeitsbuch die Österreichische Botschaft als Arbeitgeber eingetragen sei, stehe die Arbeitgebereigenschaft der beklagten Partei fest. Die Klägerin hätte jedoch nach ungarischem Recht in Bekämpfung der Auflösungserklärungen vom 1.9.1978 bzw 19.9.1978 innerhalb einer 15-tägigen Frist die Arbeitsschiedskommission anrufen müssen. Deren Beschlüsse wären dann vor einem Gericht in Budapest anfechtbar gewesen. Da das Einstellen von Hauspersonal bzw die Beendigung solcher Dienstverhältnisse nicht zum hoheitlichen Handeln gehöre, wäre die Durchführung dieses Verfahrens gegen die beklagte Partei auch in Ungarn möglich gewesen. Mangels Anrufung der ungarischen Schiedskommission innerhalb der 15-tägigen Frist sei der Anspruch der Klägerin verfallen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Auszugehen sei von der Geltung ungarischen Arbeitsrechtes; für eine erstmals in der Berufung behauptete Rückverweisung auf österreichisches Recht bestehe nach den Verfahrensergebnissen kein Anhaltspunkt. Danach finde auf das gegenständliche Dienstverhältnis das II.Gesetz aus 1967 über das Gesetz der Arbeit, die Verordnung Nr 9/1967/X8/MüM - im folgenden kurz VO Nr 9) und die Verordnung Nr 34/1967/X7/korm (im folgenden kurz VO Nr 34) Anwendung. Gemäß § 29 Abs 4, § 33 Abs 4 VO Nr 34 hat sich der Dienstnehmer mit seinem Begehren auf Ungültigerklärung der Kündigung bzw Entlassung zunächst an ein Arbeitsschiedsgericht zu wenden. Brächte er dennoch die Klage gegen die Kündigung unmittelbar beim Gericht für Arbeitswesen ein, würde sie als unzulässig zurückgewiesen. Das Verfahren vor dem Arbeitsschiedsgericht werde durch einen Antrag eingeleitet (§ 64 VO Nr 34). Das Arbeitsschiedsgericht sei verpflichtet, die ihm vorgelegte Sache grundsätzlich aufgrund einer öffentlichen Verhandlung durch Beschluß zu erledigen. Gemäß § 17 Abs 1 der VO Nr 9 könne die Beschwerde binnen der Verjährungszeit erhoben werden, ausgenommen die in Abs 2 genannten Fälle, in denen die Beschwerde binnen 15 Tagen einzureichen sei. Zu diesen Fällen gehörten unter anderem laut lit b die Beschwerden bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Werde die Einreichungsfrist von einer Partei versäumt, so könne dies bei nicht selbst verschuldeter Säumnis entschuldigt werden. Werde die "Berufung" wegen der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses oder wegen eines aus Disziplinargründen erfolgten Entlassungsbeschlusses vom Arbeitnehmer erst nach Ablauf von 6 Monaten eingereicht, so könne er nicht die Wiederherstellung seines Arbeitsverhältnisses und seine weitere Beschäftigung in seinem ursprünglichen Arbeitsbereich fordern (§ 18 VO Nr 9). Gegen den Beschluß des Arbeitsschiedsgerichtes, das gemäß § 63 VO Nr 34 über die strittigen Fragen bezüglich der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber entscheide, könne von beiden Teilen gemäß § 65 leg cit beim Gericht für Arbeitswesen vom Tage der Wirkamkeit binnen 6 Monaten ein neues Verfahren beantragt werden. Nach 3 Jahren ab Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses könne ein neues Verfahren nicht eingeleitet werden.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Auszugehen sei von der Geltung ungarischen Arbeitsrechtes; für eine erstmals in der Berufung behauptete Rückverweisung auf österreichisches Recht bestehe nach den Verfahrensergebnissen kein Anhaltspunkt. Danach finde auf das gegenständliche Dienstverhältnis das römisch zwei.Gesetz aus 1967 über das Gesetz der Arbeit, die Verordnung Nr 9/1967/X8/MüM - im folgenden kurz VO Nr 9) und die Verordnung Nr 34/1967/X7/korm (im folgenden kurz VO Nr 34) Anwendung. Gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, Paragraph 33, Absatz 4, VO Nr 34 hat sich der Dienstnehmer mit seinem Begehren auf Ungültigerklärung der Kündigung bzw Entlassung zunächst an ein Arbeitsschiedsgericht zu wenden. Brächte er dennoch die Klage gegen die Kündigung unmittelbar beim Gericht für Arbeitswesen ein, würde sie als unzulässig zurückgewiesen. Das Verfahren vor dem Arbeitsschiedsgericht werde durch einen Antrag eingeleitet (Paragraph 64, VO Nr 34). Das Arbeitsschiedsgericht sei verpflichtet, die ihm vorgelegte Sache grundsätzlich aufgrund einer öffentlichen Verhandlung durch Beschluß zu erledigen. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, der VO Nr 9 könne die Beschwerde binnen der Verjährungszeit erhoben werden, ausgenommen die in Absatz 2, genannten Fälle, in denen die Beschwerde binnen 15 Tagen einzureichen sei. Zu diesen Fällen gehörten unter anderem laut Litera b, die Beschwerden bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Werde die Einreichungsfrist von einer Partei versäumt, so könne dies bei nicht selbst verschuldeter Säumnis entschuldigt werden. Werde die "Berufung" wegen der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses oder wegen eines aus Disziplinargründen erfolgten Entlassungsbeschlusses vom Arbeitnehmer erst nach Ablauf von 6 Monaten eingereicht, so könne er nicht die Wiederherstellung seines Arbeitsverhältnisses und seine weitere Beschäftigung in seinem ursprünglichen Arbeitsbereich fordern (Paragraph 18, VO Nr 9). Gegen den Beschluß des Arbeitsschiedsgerichtes, das gemäß Paragraph 63, VO Nr 34 über die strittigen Fragen bezüglich der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber entscheide, könne von beiden Teilen gemäß Paragraph 65, leg cit beim Gericht für Arbeitswesen vom Tage der Wirkamkeit binnen 6 Monaten ein neues Verfahren beantragt werden. Nach 3 Jahren ab Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses könne ein neues Verfahren nicht eingeleitet werden.
Aus dieser Rechtslage ergebe sich, daß die Klägerin auf der Grundlage des ungarischen Rechtes vor Befassung des Arbeitsgerichtes ein ungarisches Arbeitsschiedsgericht hätte anrufen müssen. Dies habe sie vorerst unterlassen. Erst im Frühjahr 1979 habe sie beim Arbeitsschiedsgericht vorgesprochen, doch sei es nicht zur Einleitung eines Verfahrens gekommen. Der Umstand, daß sie bei einer Nachfrage eine negative Auskunft erhalten habe, könne jedoch die nach den ungarischen Vorschriften für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens notwendige Entscheidung des Arbeitsschiedsgerichtes nicht ersetzen. Da die Klägerin weder binnen 15 Tagen noch binnen einer sonstigen Frist einen Antrag gegen die beklagte Partei beim Arbeitsschiedsgericht gestellt habe, brauche auf die offenbar auf § 6 IPRG abstellenden Überlegungen der Berufung zum ordre public nicht eingegangen werden; die Institutionalisierung einer der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorgelagerten Schiedsgerichtsbarkeit in Arbeitsrechtssachen verstoße keineswegs gegen den ordre public. Zufolge der Unterlassung der Anrufung des Arbeitsschiedsgerichtes fehlte dem Anspruch der Klägerin die Klagbarkeit, zumal es sich bei den diesbezüglichen Vorschriften nicht nur um prozessuale Normen handle. Die Klage sei daher zu Recht abgewiesen worden.Aus dieser Rechtslage ergebe sich, daß die Klägerin auf der Grundlage des ungarischen Rechtes vor Befassung des Arbeitsgerichtes ein ungarisches Arbeitsschiedsgericht hätte anrufen müssen. Dies habe sie vorerst unterlassen. Erst im Frühjahr 1979 habe sie beim Arbeitsschiedsgericht vorgesprochen, doch sei es nicht zur Einleitung eines Verfahrens gekommen. Der Umstand, daß sie bei einer Nachfrage eine negative Auskunft erhalten habe, könne jedoch die nach den ungarischen Vorschriften für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens notwendige Entscheidung des Arbeitsschiedsgerichtes nicht ersetzen. Da die Klägerin weder binnen 15 Tagen noch binnen einer sonstigen Frist einen Antrag gegen die beklagte Partei beim Arbeitsschiedsgericht gestellt habe, brauche auf die offenbar auf Paragraph 6, IPRG abstellenden Überlegungen der Berufung zum ordre public nicht eingegangen werden; die Institutionalisierung einer der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorgelagerten Schiedsgerichtsbarkeit in Arbeitsrechtssachen verstoße keineswegs gegen den ordre public. Zufolge der Unterlassung der Anrufung des Arbeitsschiedsgerichtes fehlte dem Anspruch der Klägerin die Klagbarkeit, zumal es sich bei den diesbezüglichen Vorschriften nicht nur um prozessuale Normen handle. Die Klage sei daher zu Recht abgewiesen worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.