Die Revision ist zulässig und im Sinne des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags (vgl RIS-Justiz RS0041774 [T1]), berechtigt.Die Revision ist zulässig und im Sinne des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags vergleiche RIS-Justiz RS0041774 [T1]), berechtigt.
1. Die Überprüfung einer vorinstanzlichen Entscheidung hat nur im Rahmen der Anfechtung stattzufinden (RIS-Justiz RS0007416). Das betrifft hier den klagsabweisenden Teil des Klagsbegehrens in Höhe von 1.257.274,55 EUR sA.
2. Der Beklagte erhob bereits in erster Instanz bezüglich jener Zeiträume, für die die Betriebsvereinbarung noch nicht in Geltung gestanden sei, den Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs, der bisher nicht Gegenstand der Entscheidungen der Vorinstanzen war, auf den jedoch in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist (§ 42 Abs 1 JN, § 230 Abs 3 ZPO; vgl auch RIS-Justiz RS0124348).2. Der Beklagte erhob bereits in erster Instanz bezüglich jener Zeiträume, für die die Betriebsvereinbarung noch nicht in Geltung gestanden sei, den Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs, der bisher nicht Gegenstand der Entscheidungen der Vorinstanzen war, auf den jedoch in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist (Paragraph 42, Absatz eins, JN, Paragraph 230, Absatz 3, ZPO; vergleiche auch RIS-Justiz RS0124348).
Bereits die Entscheidung 9 ObA 68/10f betraf die Frage der – bejahten – Zulässigkeit des Rechtswegs für einen Anspruch auf Teilhabe an den Sozialleistungen des § 41 Abs 6 Tir KAG. Schon dort wurde auf die Rechtsprechung verwiesen, dass dafür entscheidend ist, ob nach den Klagsbehauptungen ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (RIS-Justiz RS0045584). Die Frage, ob eine Norm ein subjektives Recht einräume, müsse daneben dahingestellt bleiben, weil es für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs unerheblich sei, ob der behauptete Anspruch berechtigt sei; darüber sei erst in der Sachentscheidung abzusprechen. Dass ein solcher Anspruch per se öffentlich-rechtlichen Charakter habe, wurde in jenem Verfahren nicht behauptet. Es wurde auch kein untrennbarer Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Ansprüchen gesehen.Bereits die Entscheidung 9 ObA 68/10f betraf die Frage der – bejahten – Zulässigkeit des Rechtswegs für einen Anspruch auf Teilhabe an den Sozialleistungen des Paragraph 41, Absatz 6, Tir KAG. Schon dort wurde auf die Rechtsprechung verwiesen, dass dafür entscheidend ist, ob nach den Klagsbehauptungen ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (RIS-Justiz RS0045584). Die Frage, ob eine Norm ein subjektives Recht einräume, müsse daneben dahingestellt bleiben, weil es für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs unerheblich sei, ob der behauptete Anspruch berechtigt sei; darüber sei erst in der Sachentscheidung abzusprechen. Dass ein solcher Anspruch per se öffentlich-rechtlichen Charakter habe, wurde in jenem Verfahren nicht behauptet. Es wurde auch kein untrennbarer Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Ansprüchen gesehen.
Im vorliegenden Verfahren argumentiert der Beklagte, die Länder seien mangels anders lautender kompetenzrechtlicher Anhaltspunkte nur zur Erlassung krankenanstaltenrechtlicher Vorschriften befugt. Mit § 41 Abs 6 Tir KAG liege eine Bestimmung des öffentlichen Krankenanstaltenrechts vor. Darin ist ihr nach dem Gesamtkonzept des § 41 Tir KAG („Sondergebühren, Honorare“) jedoch nicht zu folgen:Im vorliegenden Verfahren argumentiert der Beklagte, die Länder seien mangels anders lautender kompetenzrechtlicher Anhaltspunkte nur zur Erlassung krankenanstaltenrechtlicher Vorschriften befugt. Mit Paragraph 41, Absatz 6, Tir KAG liege eine Bestimmung des öffentlichen Krankenanstaltenrechts vor. Darin ist ihr nach dem Gesamtkonzept des Paragraph 41, Tir KAG („Sondergebühren, Honorare“) jedoch nicht zu folgen:
Der Hausanteil nach § 41 Abs 6 Tir KAG, von dem der streitgegenständliche Sozialanteil für das Anstaltspersonal zu verwenden ist, fußt in der Ausübung der Honorarberechtigung von Ärzten für die in der Sonderklasse aufgenommenen Pfleglinge. Diese setzt eine – privatrechtliche – Vereinbarung zwischen den honorarberechtigten Ärzten und dem Anstaltsträger voraus (§ 41 Abs 4 Tir KAG). Für die Annahme, dass dessen ungeachtet die Verwendung des Sozialanteils hoheitlichen Charakter bekommen sollte, bestehen keine Anhaltspunkte. Zwar lässt der Wortlaut der Bestimmung des § 41 Abs 6 Tir KAG („Der Anstaltsträger hat vom Hausanteil einen Betrag von mindestens 3,33 % v.H. der Honorare für Sozialleistungen für das Anstaltspersonal zu verwenden.“) offen, in welcher Form die Mittelverwendung zu erfolgen hat. In den Erläuterungen wurde dazu aber ausgeführt, dass dem Anstaltsträger als Gegenleistung für die Bereitstellung der Einrichtungen jedenfalls ein Anteil von 10 vH an den Ärztehonoraren nach § 41 Abs 5 Tir KAG gebührt und dass das nicht poolberechtigte Personal dadurch berücksichtigt wird, dass der Anstaltsträger mindestens einen Anteil von 3,33 % vH an den Honoraren nach § 4 Abs 5 Tir KAG für Zwecke des Personals zu verwenden hat, wobei dies im Bereich großer Krankenanstalten auch dadurch erfolgen kann, dass der Anstaltsträger diesen Anteil einem Sozialfonds zur Verfügung stellt, der vom Personal selbst verwaltet wird (RV zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz geändert wird, L-151/98, S 8). Auch die Möglichkeit, mit den Mitteln einen Sozialfonds zu dotieren, spricht aber dagegen, dass der Landesgesetzgeber ungeachtet der privatrechtlichen Grundlage für die vereinnahmten Honorare bei der Verwendung des Sozialanteils von einem hoheitlichen Agieren des Anstaltsträgers ausgehen wollte. Es ist daher für alle klagsgegenständlichen Ansprüche von der Zulässigkeit des Rechtswegs auszugehen.Der Hausanteil nach Paragraph 41, Absatz 6, Tir KAG, von dem der streitgegenständliche Sozialanteil für das Anstaltspersonal zu verwenden ist, fußt in der Ausübung der Honorarberechtigung von Ärzten für die in der Sonderklasse aufgenommenen Pfleglinge. Diese setzt eine – privatrechtliche – Vereinbarung zwischen den honorarberechtigten Ärzten und dem Anstaltsträger voraus (Paragraph 41, Absatz 4, Tir KAG). Für die Annahme, dass dessen ungeachtet die Verwendung des Sozialanteils hoheitlichen Charakter bekommen sollte, bestehen keine Anhaltspunkte. Zwar lässt der Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 6, Tir KAG („Der Anstaltsträger hat vom Hausanteil einen Betrag von mindestens 3,33 % v.H. der Honorare für Sozialleistungen für das Anstaltspersonal zu verwenden.“) offen, in welcher Form die Mittelverwendung zu erfolgen hat. In den Erläuterungen wurde dazu aber ausgeführt, dass dem Anstaltsträger als Gegenleistung für die Bereitstellung der Einrichtungen jedenfalls ein Anteil von 10 vH an den Ärztehonoraren nach Paragraph 41, Absatz 5, Tir KAG gebührt und dass das nicht poolberechtigte Personal dadurch berücksichtigt wird, dass der Anstaltsträger mindestens einen Anteil von 3,33 % vH an den Honoraren nach Paragraph 4, Absatz 5, Tir KAG für Zwecke des Personals zu verwenden hat, wobei dies im Bereich großer Krankenanstalten auch dadurch erfolgen kann, dass der Anstaltsträger diesen Anteil einem Sozialfonds zur Verfügung stellt, der vom Personal selbst verwaltet wird Regierungsvorlage zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz geändert wird, L-151/98, S 8). Auch die Möglichkeit, mit den Mitteln einen Sozialfonds zu dotieren, spricht aber dagegen, dass der Landesgesetzgeber ungeachtet der privatrechtlichen Grundlage für die vereinnahmten Honorare bei der Verwendung des Sozialanteils von einem hoheitlichen Agieren des Anstaltsträgers ausgehen wollte. Es ist daher für alle klagsgegenständlichen Ansprüche von der Zulässigkeit des Rechtswegs auszugehen.
3. Das durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 111/2010, eingeführte Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO zur (verneinten) Verjährung stellt neben dem Grundurteil und dem Grundlagenurteil eine dritte Form des Zwischenurteils dar (Rechberger in Rechberger, ZPO4 § 393a Rz 1 mwN). Mit ihm wird nur die allfällige (nicht gegebene) Verjährung des Klagsanspruchs beurteilt und selbstständig im Instanzenzug überprüfbar, bevor ein uU umfangreiches (Beweis-)Verfahren über die übrigen Anspruchsgrundlagen des Klagsanspruchs durchgeführt werden muss. Dass die abgesonderte Prüfung der allfälligen Verjährung eines Anspruchs, dessen Tatsachengrundlagen im Übrigen noch gar nicht feststehen (müssen), die vorläufige Annahme dieser Anspruchsgrundlagen erfordert, liegt in der Natur des Zwischenurteils zur Verjährung gemäß § 393a ZPO (RIS-Justiz RS0127852). Es hat aber nur zu ergehen, wenn zumindest ein schlüssiges Tatsachenvorbringen der klagenden Partei zum Anspruchsgrund vorliegt; andernfalls hätte eine Klageabweisung zu erfolgen (RIS-Justiz RS0129001).3. Das durch das Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, eingeführte Zwischenurteil gemäß Paragraph 393 a, ZPO zur (verneinten) Verjährung stellt neben dem Grundurteil und dem Grundlagenurteil eine dritte Form des Zwischenurteils dar (Rechberger in Rechberger, ZPO4 Paragraph 393 a, Rz 1 mwN). Mit ihm wird nur die allfällige (nicht gegebene) Verjährung des Klagsanspruchs beurteilt und selbstständig im Instanzenzug überprüfbar, bevor ein uU umfangreiches (Beweis-)Verfahren über die übrigen Anspruchsgrundlagen des Klagsanspruchs durchgeführt werden muss. Dass die abgesonderte Prüfung der allfälligen Verjährung eines Anspruchs, dessen Tatsachengrundlagen im Übrigen noch gar nicht feststehen (müssen), die vorläufige Annahme dieser Anspruchsgrundlagen erfordert, liegt in der Natur des Zwischenurteils zur Verjährung gemäß Paragraph 393 a, ZPO (RIS-Justiz RS0127852). Es hat aber nur zu ergehen, wenn zumindest ein schlüssiges Tatsachenvorbringen der klagenden Partei zum Anspruchsgrund vorliegt; andernfalls hätte eine Klageabweisung zu erfolgen (RIS-Justiz RS0129001).
Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0037516). Zur Schlüssigkeit der Klage bedarf es der Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen in ihr (RIS-Justiz RS0001252). Die Schlüssigkeit des Klagebegehrens ist daher mit Blick auf den jeweiligen Anspruchsgrund zu prüfen.
4. Der Frage der Schlüssigkeit eines Tatsachenvorbringens noch vorgelagert ist die Prüfung der Partei- und Prozessfähigkeit der Streitteile. Dabei handelt es sich um verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Sachbehandlung und Sachentscheidung, deren Fehlen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist und im Fall der Unbehebbarkeit (§ 6 Abs 2 ZPO) nur zur Ablehnung der Sachentscheidung durch Zurückweisung der Klage führen kann (s RIS-Justiz RS0039711; RS0110705). Da die Partei- und Prozessfähigkeit sohin die Grundvoraussetzungen für eine Prozessführung betreffen, kann ihre Prüfung auch im Hinblick auf die Fällung eines Zwischenurteils gemäß § 393a ZPO nicht einem späteren Verfahrensstadium vorbehalten werden.4. Der Frage der Schlüssigkeit eines Tatsachenvorbringens noch vorgelagert ist die Prüfung der Partei- und Prozessfähigkeit der Streitteile. Dabei handelt es sich um verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Sachbehandlung und Sachentscheidung, deren Fehlen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist und im Fall der Unbehebbarkeit (Paragraph 6, Absatz 2, ZPO) nur zur Ablehnung der Sachentscheidung durch Zurückweisung der Klage führen kann (s RIS-Justiz RS0039711; RS0110705). Da die Partei- und Prozessfähigkeit sohin die Grundvoraussetzungen für eine Prozessführung betreffen, kann ihre Prüfung auch im Hinblick auf die Fällung eines Zwischenurteils gemäß Paragraph 393 a, ZPO nicht einem späteren Verfahrensstadium vorbehalten werden.
Davon zu unterscheiden ist die Frage der Sachlegitimation (Aktivlegitimation oder Passivlegitimation), die nichts anderes als die meritorische Entscheidung über den Klagsanspruch im Hinblick auf seine subjektiven Voraussetzungen ist (RIS-Justiz RS0035170).
5. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. Das sind alle natürlichen Personen, alle juristischen Personen sowie auch sonstige Gebilde, denen die Rechtsordnung nicht den Status einer juristischen Person, aber die Fähigkeit vor Gericht zu klagen oder geklagt zu werden, verliehen hat (RIS-Justiz RS0110705). Diesbezüglich bestehen im Hinblick auf den Erstkläger Unklarheiten.
6. Der Erstkläger hat sich darauf berufen, dass er als für Wohlfahrtszwecke gewidmetes Sondervermögen ex lege entstanden sei. Sollte er meinen, seine Existenz als rechtsfähiger Betriebsratsfonds unmittelbar aus § 41 Abs 6 Tir KAG ableiten zu können, so wäre diese Ansicht verfehlt, weil Derartiges dieser Bestimmung nicht zu entnehmen ist. Aus § 41 Abs 6 Tir KAG geht lediglich das an den Anstaltsträger gerichtete Gebot hervor, den Sozialanteil für Sozialleistungen für das Anstaltspersonal zu verwenden, wobei – so die zitierten Erläuterungen – dieser Anteil einem vom Personal selbst verwalteten Sozialfonds zur Verfügung gestellt werden kann. Die Bestimmung lässt daher offen, auf welche Art und Weise und in welcher Form der Sozialanteil für das Anstaltspersonal zu verwenden ist, ob er einem Sozialfonds zu widmen ist, ob ein solcher Fonds mit Rechtspersönlichkeit errichtet wird etc. Insbesondere enthält er auch weder eine Verpflichtung zur Dotierung eines Betriebsratsfonds noch zur Vornahme bestimmter dem Anstaltspersonal dienenden Maßnahmen. Die Bestimmung des § 41 Abs 6 Tir KAG als solche begründet daher noch nicht die rechtliche Existenz, umso weniger die Rechts- und Parteifähigkeit des Erstklägers.6. Der Erstkläger hat sich darauf berufen, dass er als für Wohlfahrtszwecke gewidmetes Sondervermögen ex lege entstanden sei. Sollte er meinen, seine Existenz als rechtsfähiger Betriebsratsfonds unmittelbar aus Paragraph 41, Absatz 6, Tir KAG ableiten zu können, so wäre diese Ansicht verfehlt, weil Derartiges dieser Bestimmung nicht zu entnehmen ist. Aus Paragraph 41, Absatz 6, Tir KAG geht lediglich das an den Anstaltsträger gerichtete Gebot hervor, den Sozialanteil für Sozialleistungen für das Anstaltspersonal zu verwenden, wobei – so die zitierten Erläuterungen – dieser Anteil einem vom Personal selbst verwalteten Sozialfonds zur Verfügung gestellt werden kann. Die Bestimmung lässt daher offen, auf welche Art und Weise und in welcher Form der Sozialanteil für das Anstaltspersonal zu verwenden ist, ob er einem Sozialfonds zu widmen ist, ob ein solcher Fonds mit Rechtspersönlichkeit errichtet wird etc. Insbesondere enthält er auch weder eine Verpflichtung zur Dotierung eines Betriebsratsfonds noch zur Vornahme bestimmter dem Anstaltspersonal dienenden Maßnahmen. Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 6, Tir KAG als solche begründet daher noch nicht die rechtliche Existenz, umso weniger die Rechts- und Parteifähigkeit des Erstklägers.
7. Sollte der Erstkläger seine Rechtsfähigkeit aus § 74 Abs 1 ArbVG ableiten, ist Folgendes zu bedenken:7. Sollte der Erstkläger seine Rechtsfähigkeit aus Paragraph 74, Absatz eins, ArbVG ableiten, ist Folgendes zu bedenken:
Nach § 74 Abs 1 ArbVG bilden die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 73 Abs 1 ArbVG bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds. Die Eingänge aus einer Betriebsratsumlage und die genannten zweckgewidmeten Vermögenschaften bilden daher ohne weiteren Errichtungsakt den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds. Die Entstehung erfolgt vielmehr durch die Zuwendung von Leistungen (RIS-Justiz RS0051102; 8 ObA 182/00y). Auf die Quelle der Eingänge kommt es nicht an. Entscheidend ist ausschließlich der Zweck der Zuwendung (s nur Kallab in ZellKomm2 ArbVG Rz 1 mwN; Radner/Preiss in Gahleitner/Mosler, ArbVG II5 § 74 Rz 1).Nach Paragraph 74, Absatz eins, ArbVG bilden die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im Paragraph 73, Absatz eins, ArbVG bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds. Die Eingänge aus einer Betriebsratsumlage und die genannten zweckgewidmeten Vermögenschaften bilden daher ohne weiteren Errichtungsakt den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds. Die Entstehung erfolgt vielmehr durch die Zuwendung von Leistungen (RIS-Justiz RS0051102; 8 ObA 182/00y). Auf die Quelle der Eingänge kommt es nicht an. Entscheidend ist ausschließlich der Zweck der Zuwendung (s nur Kallab in ZellKomm2 ArbVG Rz 1 mwN; Radner/Preiss in Gahleitner/Mosler, ArbVG II5 Paragraph 74, Rz 1).
Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat (§ 74 Abs 2 ArbVG). Ein Mitwirkungsrecht des Betriebsinhabers besteht hier nicht.Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat (Paragraph 74, Absatz 2, ArbVG). Ein Mitwirkungsrecht des Betriebsinhabers besteht hier nicht.
8. Zu den Vermögenschaften, die für die in § 73 Abs 1 bezeichneten Zwecke bestimmt sind, zählen auch solche zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebs (s § 73 Abs 1 ArbVG). Solcherart gewidmete Vermögenschaften sind daher geeignet, einen Betriebsratsfonds iSd § 74 Abs 1 ArbVG, sofern er nicht schon besteht, zu bilden. Das dem Betriebsrat vorbehaltene Recht, Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten, bezieht sich dabei auf belegschaftseigene Wohlfahrtseinrichtungen (Reissner in ZellKomm ArbVG2 § 93 Rz 1, 2).8. Zu den Vermögenschaften, die für die in Paragraph 73, Absatz eins, bezeichneten Zwecke bestimmt sind, zählen auch solche zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebs (s Paragraph 73, Absatz eins, ArbVG). Solcherart gewidmete Vermögenschaften sind daher geeignet, einen Betriebsratsfonds iSd Paragraph 74, Absatz eins, ArbVG, sofern er nicht schon besteht, zu bilden. Das dem Betriebsrat vorbehaltene Recht, Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten, bezieht sich dabei auf belegschaftseigene Wohlfahrtseinrichtungen (Reissner in ZellKomm ArbVG2 Paragraph 93, Rz 1, 2).
9. Von den belegschaftseigenen Wohlfahrtseinrichtungen zu unterscheiden sind betriebs- oder unternehmenseigene betriebliche Wohlfahrtseinrichtungen iSd § 95 ArbVG, bei denen sich die Befugnis der Arbeitnehmerschaft auf ein Mitwirkungsrecht, konkret auf ein Teilnahmerecht an der Verwaltung, beschränkt. Es darf sich daher nicht um Wohlfahrtseinrichtungen handeln, die dem Betriebsratsfonds zuzurechnen sind, weil sich sonst die Normierung eines Mitwirkungsrechts des Betriebsrats angesichts der Eigentümerstellung des Betriebsratsfonds erübrigen würde (Eypeltauer, Die Mitwirkung des Betriebsrats an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen, DRdA 1986, 102 ff, Pkt IV.1.).9. Von den belegschaftseigenen Wohlfahrtseinrichtungen zu unterscheiden sind betriebs- oder unternehmenseigene betriebliche Wohlfahrtseinrichtungen iSd Paragraph 95, ArbVG, bei denen sich die Befugnis der Arbeitnehmerschaft auf ein Mitwirkungsrecht, konkret auf ein Teilnahmerecht an der Verwaltung, beschränkt. Es darf sich daher nicht um Wohlfahrtseinrichtungen handeln, die dem Betriebsratsfonds zuzurechnen sind, weil sich sonst die Normierung eines Mitwirkungsrechts des Betriebsrats angesichts der Eigentümerstellung des Betriebsratsfonds erübrigen würde (Eypeltauer, Die Mitwirkung des Betriebsrats an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen, DRdA 1986, 102 ff, Pkt römisch vier.1.).
Art und Umfang der Teilnahme sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Kommt zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluss, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, ist sie durch Anrufung der Schlichtungsstelle erzwingbar (§ 95 Abs 1 ArbVG). Soweit auch die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung betriebs- und unternehmenseigener Wohlfahrtseinrichtungen durch Betriebsvereinbarung geregelt werden können, handelt es sich um eine Form der fakultativen Mitwirkung des Betriebsrats (§ 95 Abs 2, § 97 Abs 1 Z 19 ArbVG), die von ihm – anders als die Teilnahme an der Verwaltung – nicht erzwungen werden kann. Zur Ausgestaltung zählt ua die Frage, ob eine Wohlfahrtseinrichtung als unselbstständiger Bestandteil eines Betriebs oder Unternehmens oder in einer rechtlich selbständigen Form geführt werden soll. Bloße Wohlfahrtsmaßnahmen werden – anders als nach § 73 ArbVG – von § 95 ArbVG überhaupt nicht erfasst (s zu all dem Eypeltauer aaO, 102 ff; 194 ff). Damit bietet aber auch § 95 ArbVG keine Grundlage für die Annahme einer Rechtspersönlichkeit des Erstklägers.Art und Umfang der Teilnahme sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Kommt zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluss, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, ist sie durch Anrufung der Schlichtungsstelle erzwingbar (Paragraph 95, Absatz eins, ArbVG). Soweit auch die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung betriebs- und unternehmenseigener Wohlfahrtseinrichtungen durch Betriebsvereinbarung geregelt werden können, handelt es sich um eine Form der fakultativen Mitwirkung des Betriebsrats (Paragraph 95, Absatz 2,, Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 19, ArbVG), die von ihm – anders als die Teilnahme an der Verwaltung – nicht erzwungen werden kann. Zur Ausgestaltung zählt ua die Frage, ob eine Wohlfahrtseinrichtung als unselbstständiger Bestandteil eines Betriebs oder Unternehmens oder in einer rechtlich selbständigen Form geführt werden soll. Bloße Wohlfahrtsmaßnahmen werden – anders als nach Paragraph 73, ArbVG – von Paragraph 95, ArbVG überhaupt nicht erfasst (s zu all dem Eypeltauer aaO, 102 ff; 194 ff). Damit bietet aber auch Paragraph 95, ArbVG keine Grundlage für die Annahme einer Rechtspersönlichkeit des Erstklägers.
10. Die Kläger bringen vor, über Antrag des Zweitklägers habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. 9. 2012, Zl 2011/08/03 49, entschieden, dass die von § 41 Abs 6 Tir KAG umfassten Sozialleistungen als Wohlfahrtseinrichtungen iSd § 95 ArbVG zu qualifizieren seien. Infolge dessen habe die Schlichtungsstelle am Landesgericht Innsbruck mit Bescheid vom 23. 5. 2013 das Teilnahmerecht des Betriebsrats an der Verwaltung dieser Wohlfahrtseinrichtung über die Mitgliedschaft von Betriebsratsvertretern in einer Wohlfahrtskommission festgelegt. Das ist aber mit dem Klagsvorbringen nicht vereinbar, dass das Sondervermögen Teil des – der ausschließlichen Eigenverwaltung des Betriebsrats unterliegenden – Betriebsratsfonds sei (oder diesen erst bilde), das betreffende Vermögen von der Beklagten daher auszuscheiden sei und ihr darüber keine Verfügungsgewalt mehr zukomme. Diese Diskrepanz bedarf der Klarstellung.10. Die Kläger bringen vor, über Antrag des Zweitklägers habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. 9. 2012, Zl 2011/08/03 49, entschieden, dass die von Paragraph 41, Absatz 6, Tir KAG umfassten Sozialleistungen als Wohlfahrtseinrichtungen iSd Paragraph 95, ArbVG zu qualifizieren seien. Infolge dessen habe die Schlichtungsstelle am Landesgericht Innsbruck mit Bescheid vom 23. 5. 2013 das Teilnahmerecht des Betriebsrats an der Verwaltung dieser Wohlfahrtseinrichtung über die Mitgliedschaft von Betriebsratsvertretern in einer Wohlfahrtskommission festgelegt. Das ist aber mit dem Klagsvorbringen nicht vereinbar, dass das Sondervermögen Teil des – der ausschließlichen Eigenverwaltung des Betriebsrats unterliegenden – Betriebsratsfonds sei (oder diesen erst bilde), das betreffende Vermögen von der Beklagten daher auszuscheiden sei und ihr darüber keine Verfügungsgewalt mehr zukomme. Diese Diskrepanz bedarf der Klarstellung.
11. Die Frage der Qualifikation des Sozialanteils als betriebsratsfondsbegründende (bzw -eigene) oder als betriebliche Wohlfahrtseinrichtung wirkt sich auch auf die Schlüssigkeit des Klagebegehrens des Zweitklägers aus: Sieht man im Sozialanteil eine – einen Betriebsratsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit bildende – zweckgewidmete Vermögenschaft iSd § 74 Abs 1 ArbVG, so wäre die Eigenberechtigung des Zweitklägers zur Klagsführung nicht ersichtlich. Bei Qualifikation des Sozialanteils als betriebliche Wohlfahrtseinrichtung iSd § 95 ArbVG wiederum ist das Mitwirkungsrecht des Betriebsrats auf die Teilnahme an der Verwaltung, hier auf die Rechte aus der Mitgliedschaft von drei Belegschaftsvertretern in der Wohlfahrtskommission, beschränkt.11. Die Frage der Qualifikation des Sozialanteils als betriebsratsfondsbegründende (bzw -eigene) oder als betriebliche Wohlfahrtseinrichtung wirkt sich auch auf die Schlüssigkeit des Klagebegehrens des Zweitklägers aus: Sieht man im Sozialanteil eine – einen Betriebsratsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit bildende – zweckgewidmete Vermögenschaft iSd Paragraph 74, Absatz eins, ArbVG, so wäre die Eigenberechtigung des Zweitklägers zur Klagsführung nicht ersichtlich. Bei Qualifikation des Sozialanteils als betriebliche Wohlfahrtseinrichtung iSd Paragraph 95, ArbVG wiederum ist das Mitwirkungsrecht des Betriebsrats auf die Teilnahme an der Verwaltung, hier auf die Rechte aus der Mitgliedschaft von drei Belegschaftsvertretern in der Wohlfahrtskommission, beschränkt.
12. In Summe ist die Fällung eines Zwischenurteils gemäß § 393a ZPO daher verfrüht, weil vorerst die rechtliche Existenz (Rechts- und Parteifähigkeit) des Erstklägers klärungsbedürftig ist und im Hinblick auf den Zweitkläger die begehrte Rechtsfolge aus dem Klagevorbringen noch nicht schlüssig ableitbar ist. Da die genannten Aspekte bisher weder von den Klägern ausreichend nachvollziehbar vorgebracht noch mit den Streitteilen erörtert wurden, ist der Revision der Kläger im Sinne ihres implizit gestellten Aufhebungsantrags Folge zu geben und die Rechtssache im Umfang des noch nicht in Rechtskraft erwachsenen klageabweisenden Teils (1.257.274,55 EUR sA) zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidungsfindung an das Erstgericht zurückzuverweisen.12. In Summe ist die Fällung eines Zwischenurteils gemäß Paragraph 393 a, ZPO daher verfrüht, weil vorerst die rechtliche Existenz (Rechts- und Parteifähigkeit) des Erstklägers klärungsbedürftig ist und im Hinblick auf den Zweitkläger die begehrte Rechtsfolge aus dem Klagevorbringen noch nicht schlüssig ableitbar ist. Da die genannten Aspekte bisher weder von den Klägern ausreichend nachvollziehbar vorgebracht noch mit den Streitteilen erörtert wurden, ist der Revision der Kläger im Sinne ihres implizit gestellten Aufhebungsantrags Folge zu geben und die Rechtssache im Umfang des noch nicht in Rechtskraft erwachsenen klageabweisenden Teils (1.257.274,55 EUR sA) zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidungsfindung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 393 Abs 4 ZPO (RIS-Justiz RS0128615).Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 393, Absatz 4, ZPO (RIS-Justiz RS0128615).