Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Kündigung war zunächst schon deshalb zeitwidrig, weil zwischen dem Zugang des Kündigungsschreibens und dem darin bezeichneten Termin nicht sieben Tage lagen. Allein aus dieser Zeitwidrigkeit könnte der Kläger nur Ansprüche ableiten, die ihm im Fall der termingemäßen Kündigung zum 20. August 1986 gebührt hätten. Damit wäre aber weder der Anspruch auf Abfertigung noch auf Urlaubsentschädigung entstanden, da ausgehend von einem zulässigen Kündigungstermin 20. August 1985 das 3. Dienstjahr nicht vollendet worden wäre.
Zeitwidrig war die Kündigung aber auch, weil sie während des Urlaubes des Klägers so ausgesprochen wurde, daß die Kündigungsfrist innerhalb des Urlaubes lag. Der Urlaubsanspruch wurzelt letztlich in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Sein ursprünglicher Zweck bestand darin, durch die Freistellung von der Arbeitsleistung während eines längeren ("ununterbrochenen") Zeitraumes die Wiederherstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers, d.h. seine körperliche Erholung zu ermöglichen. Der Urlaub dient darüber hinaus aber nicht bloß der körperlichen und geistigen Erholung des Arbeitnehmers im Sinn der Wiederherstellung seiner vollen Arbeitskraft; er bietet durch die zeitweilige Befreiung von der Arbeitsleistung auch besondere Möglichkeiten zur Persönlichkeitsentfaltung und damit zur beliebigen Gestaltung der Freizeit (so auch Strasser, ÖJZ 1948, 401; Spielbüchler, Arbeitsrecht I 2, 160; Klein-Martinek, Urlaubsrecht 37 f). Die Absicht des Gesetzgebers, dem Arbeitnehmer den Urlaub für diese Zwecke zu sichern, ergibt sich mehrfach aus dem Gesetz. Im § 4 Abs 1 UrlG wird im Zusammenhang mit der Vereinbarung des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers als besonderes Kriterium in den Vordergrund gestellt; gemäß § 5 Abs 2 unterbricht eine Erkrankung den Urlaub dann nicht, wenn sie die Folge einer dem Erholungszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit ist; das Ablöseverbot des § 7 bringt die Absicht, den tatsächlichen Verbrauch des Urlaubes durch den Arbeitnehmer für Erholungszwecke sicherzustellen, deutlich zum Ausdruck. Diese Absicht ist auch die ratio der Bestimmungen des § 9 Abs 1 Z 3 und 4 UrlG.Zeitwidrig war die Kündigung aber auch, weil sie während des Urlaubes des Klägers so ausgesprochen wurde, daß die Kündigungsfrist innerhalb des Urlaubes lag. Der Urlaubsanspruch wurzelt letztlich in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Sein ursprünglicher Zweck bestand darin, durch die Freistellung von der Arbeitsleistung während eines längeren ("ununterbrochenen") Zeitraumes die Wiederherstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers, d.h. seine körperliche Erholung zu ermöglichen. Der Urlaub dient darüber hinaus aber nicht bloß der körperlichen und geistigen Erholung des Arbeitnehmers im Sinn der Wiederherstellung seiner vollen Arbeitskraft; er bietet durch die zeitweilige Befreiung von der Arbeitsleistung auch besondere Möglichkeiten zur Persönlichkeitsentfaltung und damit zur beliebigen Gestaltung der Freizeit (so auch Strasser, ÖJZ 1948, 401; Spielbüchler, Arbeitsrecht römisch eins 2, 160; Klein-Martinek, Urlaubsrecht 37 f). Die Absicht des Gesetzgebers, dem Arbeitnehmer den Urlaub für diese Zwecke zu sichern, ergibt sich mehrfach aus dem Gesetz. Im Paragraph 4, Absatz eins, UrlG wird im Zusammenhang mit der Vereinbarung des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers als besonderes Kriterium in den Vordergrund gestellt; gemäß Paragraph 5, Absatz 2, unterbricht eine Erkrankung den Urlaub dann nicht, wenn sie die Folge einer dem Erholungszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit ist; das Ablöseverbot des Paragraph 7, bringt die Absicht, den tatsächlichen Verbrauch des Urlaubes durch den Arbeitnehmer für Erholungszwecke sicherzustellen, deutlich zum Ausdruck. Diese Absicht ist auch die ratio der Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 UrlG.
Aus dem Urlaubsgesetz ergibt sich damit wesentlich deutlicher als aus jener Gesetzeslage, die die Grundlage für die Entscheidung Arb. 5.363 bildete, die Absicht des Gesetzgebers, dem Arbeitnehmer die Gestaltung des Urlaubes entsprechend dem Urlaubszweck zu sichern. Der Arbeitnehmer hat das Recht, den Urlaub zur ungestörten Erholung und zur beliebigen Gestaltung der Freizeit zu verwenden. Wurde eine Urlaubsvereinbarung getroffen, so gebietet es die dem Arbeitgeber obliegende Fürsorgepflicht, alles zu unterlassen, was den Zweck des vom Arbeitnehmer konsumierten Urlaubes beeinträchtigen könnte.
In der Revision werden verschiedene angenomme Sachverhalte erörtert, die sich vom vorliegenden Fall erheblich unterscheiden. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen können daher unerörtert bleiben. Im gegenständlichen Fall betrug die Kündigungsfrist eine Woche und die Kündigung wurde zu einem Termin ausgesprochen, der noch in den Urlaub fiel. Eine solche Kündigung steht mit dem Erholungszweck des Urlaubes in Widerspruch, da der Arbeitnehmer, der zur Erhaltung seiner Existenz auf seine Arbeitstätigkeit angewiesen ist, den Urlaub zur Arbeitssuche verwenden müßte, um nach Ende des Urlaubes über einen Arbeitsplatz zu verfügen. Die nach dem Kollektivvertrag zustehende Freizeit zur Arbeitssuche hatte der Kläger gar nicht zur Verfügung. Die von der beklagten Partei ausgesprochene Kündigung war daher zeitwidrig. Die zeitwidrige Kündigung löste, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, das Arbeitsverhältnis zum erklärten und nicht erst zum nächsten zulässigen Kündigungstermin auf
(JBl 1975, 437 = Arb. 9.259 = ZAS 1975, 223;
Arb. 10.409, 10.305 ua). Da der Ausspruch der zeitwidrigen Kündigung jedoch rechtswidrig war, traten die Rechtswirkungen des § 1162 b ABGB ein. Dies hat zur Folge, daß dem Kläger die ihm im Fall der termingemäßen Kündigung zustehenden Ansprüche gebühren. Die Frage, ob der Kläger Entlassungsgründe verwirklicht hat, kann unerörtert bleiben. Der bloße Eintritt eines Entlassungsgrundes bringt das Arbeitsverhältnis nicht zur Auflösung. Es bedarf vielmehr einer Willenserklärung, die deutlich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Absicht, das Arbeitsverhältnis vorzeitig aus wichtigem Grund zur Auflösung zu bringen, zum Ausdruck bringt. Wohl müssen die konkreten wichtigen Gründe nicht bekanntgegeben werden, doch ist der allgemeine Hinweis erforderlich, daß sich der Erklärende auf das Lösungsrecht aus wichtigen Gründen stützt (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht2, 351 mwN). Einen solchen Hinweis hat die Erklärung der beklagten Partei nicht enthalten. Die Kündigung wurde vielmehr ausdrücklich und ausschließlich mit Arbeitsmangel begründet. Wird jedoch eine Kündigung ausgesprochen, so ist das Nachschieben von Entlassungsgründen nicht möglich, weil damit der grundsätzliche Inhalt der Erklärung verändert würde. Es ist dem Arbeitgeber nicht möglich, eine ausgesprochene Kündigung nachträglich in eine Entlassung zu ändern.Arb. 10.409, 10.305 ua). Da der Ausspruch der zeitwidrigen Kündigung jedoch rechtswidrig war, traten die Rechtswirkungen des Paragraph 1162, b ABGB ein. Dies hat zur Folge, daß dem Kläger die ihm im Fall der termingemäßen Kündigung zustehenden Ansprüche gebühren. Die Frage, ob der Kläger Entlassungsgründe verwirklicht hat, kann unerörtert bleiben. Der bloße Eintritt eines Entlassungsgrundes bringt das Arbeitsverhältnis nicht zur Auflösung. Es bedarf vielmehr einer Willenserklärung, die deutlich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Absicht, das Arbeitsverhältnis vorzeitig aus wichtigem Grund zur Auflösung zu bringen, zum Ausdruck bringt. Wohl müssen die konkreten wichtigen Gründe nicht bekanntgegeben werden, doch ist der allgemeine Hinweis erforderlich, daß sich der Erklärende auf das Lösungsrecht aus wichtigen Gründen stützt (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht2, 351 mwN). Einen solchen Hinweis hat die Erklärung der beklagten Partei nicht enthalten. Die Kündigung wurde vielmehr ausdrücklich und ausschließlich mit Arbeitsmangel begründet. Wird jedoch eine Kündigung ausgesprochen, so ist das Nachschieben von Entlassungsgründen nicht möglich, weil damit der grundsätzliche Inhalt der Erklärung verändert würde. Es ist dem Arbeitgeber nicht möglich, eine ausgesprochene Kündigung nachträglich in eine Entlassung zu ändern.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.