Begründung:
Der am 8. 4. 1950 geborene Kläger war seit November 1995 bei der in Deutschland ansässigen Beklagten beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis wurde von der Beklagten am 27. 6. 2007 mit Wirkung zum 31. 12. 2007 gekündigt.
Der Kläger war der einzige in Österreich tätige Angestellte der Beklagten. Als Verkaufsleiter für das Verkaufsgebiet Österreich oblag ihm die Betreuung der österreichischen Kunden der Beklagten. Dazu wurde ihm ein Büro in Wien zur Verfügung gestellt. Die organisatorische und administrative Abwicklung der Aufträge erfolgte aber ausschließlich in Deutschland durch die Abteilung „Export" und die dort beschäftigten Mitarbeiter. Der Kläger hatte keinerlei Entscheidungsbefugnis oder Einflussmöglichkeit im Hinblick auf die Produktpalette, die Preisgestaltung oder ähnliches. Auch sämtliche buchhalterische Agenden wurden zentral erledigt. In Österreich bestand auch kein Lager.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage, die Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären. Sie sei sozialwidrig, weil er im Alter von 57 Jahren wenig Chancen habe, in angemessener Zeit eine ähnliche Arbeitsstelle zu erlangen.
Die Beklagte beantragte, die Klage zurückzuweisen, hilfsweise, sie abzuweisen. Die Arbeitsstätte des Klägers in Österreich sei kein Betrieb, sodass eine Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG nicht in Betracht komme. Für die in § 50 Abs 2 ASGG angeführten Streitigkeiten sei nur das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Betrieb befinde, auf den sich die Rechtsstreitigkeit beziehe. Da sich im Sprengel des angerufenen Gerichts kein Betrieb der Beklagten befinde, sei die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bzw die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben. Im Übrigen sei die Klage nicht berechtigt.Die Beklagte beantragte, die Klage zurückzuweisen, hilfsweise, sie abzuweisen. Die Arbeitsstätte des Klägers in Österreich sei kein Betrieb, sodass eine Kündigungsanfechtung nach Paragraph 105, ArbVG nicht in Betracht komme. Für die in Paragraph 50, Absatz 2, ASGG angeführten Streitigkeiten sei nur das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Betrieb befinde, auf den sich die Rechtsstreitigkeit beziehe. Da sich im Sprengel des angerufenen Gerichts kein Betrieb der Beklagten befinde, sei die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bzw die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben. Im Übrigen sei die Klage nicht berechtigt.
Im Laufe des Verfahrens stützte der Kläger sein Begehren auch auf den Tatbestand der Altersdiskriminierung nach § 26 Abs 7 GlBG. Ferner brachte er vor, dass die Arbeitsstätte in Wien mit der betrieblichen Einheit „Abteilung Export" in Deutschland einen gemeinsamen Betrieb bilde, der insgesamt weit mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftige. Eine Kündigungsanfechtung sei daher möglich. Im Arbeitsvertrag sei Wien als Gerichtsstand vereinbart worden.Im Laufe des Verfahrens stützte der Kläger sein Begehren auch auf den Tatbestand der Altersdiskriminierung nach Paragraph 26, Absatz 7, GlBG. Ferner brachte er vor, dass die Arbeitsstätte in Wien mit der betrieblichen Einheit „Abteilung Export" in Deutschland einen gemeinsamen Betrieb bilde, der insgesamt weit mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftige. Eine Kündigungsanfechtung sei daher möglich. Im Arbeitsvertrag sei Wien als Gerichtsstand vereinbart worden.
Das Erstgericht wies die Klage zurück.
Sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für die Anwendung des österreichischen Betriebsverfassungsrechts sei entscheidend, ob in Österreich ein Betrieb bestehe. Die Art 18 bis 21 EuGVVO erfassten nur Individualarbeitssachen, nicht aber Rechtsstreitigkeiten aus der Betriebsverfassung. Nach dem Territorialitätsprinzip sei in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit entscheidend, dass der Betrieb im Inland liege. Im Ausland gelegene Betriebsstätten unterlägen nicht dem ArbVG, sondern dem jeweils geltenden ausländischen Betriebsverfassungsrecht. Die Arbeitsstätte des Klägers in Österreich sei kein selbständiger Betrieb iSd § 34 ArbVG. Ein unselbständiger Betriebsteil eines im Ausland gelegenen Betriebs sei Bestandteil des ausländischen Betriebs. Bei einem Betrieb mit mehreren dislozierten Arbeitsstätten sei auf jene abzustellen, die insgesamt für die Betriebseigenschaft die maßgebende Bedeutung habe. Da die Zentralstelle der Beklagten in Deutschland liege, sei daher § 105 ArbVG nicht anwendbar. Damit sei auch die internationale Zuständigkeit zu verneinen.Sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für die Anwendung des österreichischen Betriebsverfassungsrechts sei entscheidend, ob in Österreich ein Betrieb bestehe. Die Artikel 18 bis 21 EuGVVO erfassten nur Individualarbeitssachen, nicht aber Rechtsstreitigkeiten aus der Betriebsverfassung. Nach dem Territorialitätsprinzip sei in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit entscheidend, dass der Betrieb im Inland liege. Im Ausland gelegene Betriebsstätten unterlägen nicht dem ArbVG, sondern dem jeweils geltenden ausländischen Betriebsverfassungsrecht. Die Arbeitsstätte des Klägers in Österreich sei kein selbständiger Betrieb iSd Paragraph 34, ArbVG. Ein unselbständiger Betriebsteil eines im Ausland gelegenen Betriebs sei Bestandteil des ausländischen Betriebs. Bei einem Betrieb mit mehreren dislozierten Arbeitsstätten sei auf jene abzustellen, die insgesamt für die Betriebseigenschaft die maßgebende Bedeutung habe. Da die Zentralstelle der Beklagten in Deutschland liege, sei daher Paragraph 105, ArbVG nicht anwendbar. Damit sei auch die internationale Zuständigkeit zu verneinen.
Die Berufung auf den Anfechtungstatbestand des § 26 Abs 7 GlBG sei verfristet.Die Berufung auf den Anfechtungstatbestand des Paragraph 26, Absatz 7, GlBG sei verfristet.
Das vom Kläger angerufene Rekursgericht bestätigte den angefochtenen Beschluss, soweit damit die Kündigungsanfechtung nach § 26 Abs 7 GlBG als verfristet zurückgewiesen wurde. Im Übrigen - nämlich hinsichtlich der Zurückweisung der Klage mangels internationaler Zuständigkeit - gab es dem Rekurs Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von diesem Zurückweisungsgrund auf.Das vom Kläger angerufene Rekursgericht bestätigte den angefochtenen Beschluss, soweit damit die Kündigungsanfechtung nach Paragraph 26, Absatz 7, GlBG als verfristet zurückgewiesen wurde. Im Übrigen - nämlich hinsichtlich der Zurückweisung der Klage mangels internationaler Zuständigkeit - gab es dem Rekurs Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von diesem Zurückweisungsgrund auf.
Zur Frage der internationalen Zuständigkeit - die Anfechtung nach dem GlBG ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens - vertrat das Erstgericht folgende Rechtsauffassung:
Neben dem nicht strittigen Umstand, dass der gewöhnliche Arbeitsort des Klägers im Inland gelegen sei, habe die (internationale und örtliche) Zuständigkeit des Erstgerichts gemäß § 18 Abs 1 EuGVVO - nach der Systematik des Art 21 auch für Gerichtsstandsvereinbarungen - zur Voraussetzung, dass das Klagebegehren, die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anzufechten, einen individualrechtlichen Anspruch darstelle. Der Begriff des individuellen Arbeitsvertrags sei europäisch-autonom auszulegen. Den nicht unter Art 18 f EuGVVO fallenden Gegenbegriff bildeten die kollektivarbeitsrechtlichen Streitigkeiten, etwa zwischen Kollektivvertragsparteien oder zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen, insbesondere aus dem Betriebsverfassungsrecht. Der allgemeine Kündigungsschutz des österreichischen ArbVG, auf den der Kläger sich berufe, befinde sich an der Schnittstelle zwischen kollektiv- und individualvertraglichen Ansprüchen. Die in Österreich deutlich betriebsratsgebundene Ausgestaltung des Kündigungsschutzes habe bei autonomer Auslegung des Art 19 EuGVVO jedoch außer Betracht zu bleiben, da es sonst in der Hand eines Mitgliedstaats läge, (Individual-)Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsvertrags durch Vorlagerung eines Betriebsrats dem Schutz der Art 18 f EuGVVO zu entziehen. Daher seien individuelle Ansprüche, die sich aus dem kollektiven Arbeitsrecht ergeben, so etwa die Anfechtung von Kündigungen nach § 105 ArbVG, selbst wenn sie durch den Betriebsrat erfolgen, als (individual-)arbeitsvertraglicher Anspruch iSd Art 18 EuGVVO anzusehen. Die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts sei somit zu bejahen. Daher werde das Verfahren vom Erstgericht unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzusetzen sein.Neben dem nicht strittigen Umstand, dass der gewöhnliche Arbeitsort des Klägers im Inland gelegen sei, habe die (internationale und örtliche) Zuständigkeit des Erstgerichts gemäß Paragraph 18, Absatz eins, EuGVVO - nach der Systematik des Artikel 21, auch für Gerichtsstandsvereinbarungen - zur Voraussetzung, dass das Klagebegehren, die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anzufechten, einen individualrechtlichen Anspruch darstelle. Der Begriff des individuellen Arbeitsvertrags sei europäisch-autonom auszulegen. Den nicht unter Artikel 18, f EuGVVO fallenden Gegenbegriff bildeten die kollektivarbeitsrechtlichen Streitigkeiten, etwa zwischen Kollektivvertragsparteien oder zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen, insbesondere aus dem Betriebsverfassungsrecht. Der allgemeine Kündigungsschutz des österreichischen ArbVG, auf den der Kläger sich berufe, befinde sich an der Schnittstelle zwischen kollektiv- und individualvertraglichen Ansprüchen. Die in Österreich deutlich betriebsratsgebundene Ausgestaltung des Kündigungsschutzes habe bei autonomer Auslegung des Artikel 19, EuGVVO jedoch außer Betracht zu bleiben, da es sonst in der Hand eines Mitgliedstaats läge, (Individual-)Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsvertrags durch Vorlagerung eines Betriebsrats dem Schutz der Artikel 18, f EuGVVO zu entziehen. Daher seien individuelle Ansprüche, die sich aus dem kollektiven Arbeitsrecht ergeben, so etwa die Anfechtung von Kündigungen nach Paragraph 105, ArbVG, selbst wenn sie durch den Betriebsrat erfolgen, als (individual-)arbeitsvertraglicher Anspruch iSd Artikel 18, EuGVVO anzusehen. Die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts sei somit zu bejahen. Daher werde das Verfahren vom Erstgericht unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzusetzen sein.
In weiterer Folge setzte sich das Rekursgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits materiell mit dem vom Erstgericht fortzusetzenden Verfahren auseinander. Seine dazu angestellten Überlegungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Ansicht des Rekurswerbers, die österreichische und die deutsche Arbeitsstätte der Beklagten seien gemeinsam ein (betriebsratspflichtiger) Betrieb iSd § 105 ArbVG, sei verfehlt. Das österreichische Betriebsverfassungsrecht könne nach dem Territorialitätsprinzip nur für im Inland gelegene Betriebe Geltung beanspruchen. Hier fehle es aber an einem inländischen Betrieb. Nur unselbständige ausländische Betriebsteile eines in Österreich gelegenen Betriebs seien betriebsverfassungsrechtlich Bestandteil des in Österreich gelegenen Betriebs. Die Anwendung des Art 6 Abs 2 lit a EVÜ, der auf das Recht des Staats verweise, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichte, würde hier zur Anwendung österreichischen Rechts führen, was aber mangels eines in Österreich gelegenen Betriebs die Unanwendbarkeit von § 105 ArbVG zur Folge hätte. Nach Ansicht des Senats sei jedoch der Kündigungsschutz des deutschen Betriebsverfassungsrechts - sofern dessen Voraussetzungen zu bejahen seien - eine auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendende zwingende Eingriffsnorm iSd Art 7 EVÜ. Von einer solchen sei auszugehen, wenn sie unabhängig von dem auf den Vertrag anwendbaren Recht auf einen bestimmten Sachverhalt angewendet werden wolle. Sofern sich dieser internationale Geltungswille einer Vorschrift nicht aus einer einseitigen Kollisionsnorm ergebe, müsse er durch Auslegung ermittelt werden. Ob der Kündigungsschutz eine solche Eingriffsnorm darstelle, sei nicht abschließend geklärt, aber nach Ansicht des Senats zu bejahen. Damit sei iSd Art 7 EVÜ das deutsche Betriebsverfassungsgesetz anwendbar.Die Ansicht des Rekurswerbers, die österreichische und die deutsche Arbeitsstätte der Beklagten seien gemeinsam ein (betriebsratspflichtiger) Betrieb iSd Paragraph 105, ArbVG, sei verfehlt. Das österreichische Betriebsverfassungsrecht könne nach dem Territorialitätsprinzip nur für im Inland gelegene Betriebe Geltung beanspruchen. Hier fehle es aber an einem inländischen Betrieb. Nur unselbständige ausländische Betriebsteile eines in Österreich gelegenen Betriebs seien betriebsverfassungsrechtlich Bestandteil des in Österreich gelegenen Betriebs. Die Anwendung des Artikel 6, Absatz 2, Litera a, EVÜ, der auf das Recht des Staats verweise, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichte, würde hier zur Anwendung österreichischen Rechts führen, was aber mangels eines in Österreich gelegenen Betriebs die Unanwendbarkeit von Paragraph 105, ArbVG zur Folge hätte. Nach Ansicht des Senats sei jedoch der Kündigungsschutz des deutschen Betriebsverfassungsrechts - sofern dessen Voraussetzungen zu bejahen seien - eine auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendende zwingende Eingriffsnorm iSd Artikel 7, EVÜ. Von einer solchen sei auszugehen, wenn sie unabhängig von dem auf den Vertrag anwendbaren Recht auf einen bestimmten Sachverhalt angewendet werden wolle. Sofern sich dieser internationale Geltungswille einer Vorschrift nicht aus einer einseitigen Kollisionsnorm ergebe, müsse er durch Auslegung ermittelt werden. Ob der Kündigungsschutz eine solche Eingriffsnorm darstelle, sei nicht abschließend geklärt, aber nach Ansicht des Senats zu bejahen. Damit sei iSd Artikel 7, EVÜ das deutsche Betriebsverfassungsgesetz anwendbar.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, ihn im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern.
Der Kläger beantragte, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.