Der Rekurs der Erstklägerin ist zulässig und im Ergebnis im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt. Der Rekurs der Zweitklägerin ist als unzulässig zurückzuweisen.
Die Revision des Beklagten ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
I. Zum Rekurs der Klägerinnen:römisch eins. Zum Rekurs der Klägerinnen:
1. Wenn das Berufungsgericht unter Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Ersturteils die Klage (teilweise) zurückweist, ist sein Beschluss gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO stets, also unabhängig vom Streitwert und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, anfechtbar (10 Ob 67/16z). Für die Anwendbarkeit der Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO muss das Erstgericht sich zumindest in den Entscheidungsgründen mit der Zulässigkeit des Rechtswegs auseinandersetzen. Die meritorische Erledigung des Klagebegehrens reicht nicht aus (RS0116348 [T7]).1. Wenn das Berufungsgericht unter Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Ersturteils die Klage (teilweise) zurückweist, ist sein Beschluss gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO stets, also unabhängig vom Streitwert und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, anfechtbar (10 Ob 67/16z). Für die Anwendbarkeit der Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO muss das Erstgericht sich zumindest in den Entscheidungsgründen mit der Zulässigkeit des Rechtswegs auseinandersetzen. Die meritorische Erledigung des Klagebegehrens reicht nicht aus (RS0116348 [T7]).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs im engeren Sinn in seiner Entscheidung trotz entsprechendem Einwands des Beklagten nicht behandelt. Die (teilweise) Nichtigkeit wurde daher erstmals vom Berufungsgericht aufgegriffen. Grundsätzlich ist daher gegen diese Entscheidung ein Rekurs nach § 519 ZPO zulässig.Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs im engeren Sinn in seiner Entscheidung trotz entsprechendem Einwands des Beklagten nicht behandelt. Die (teilweise) Nichtigkeit wurde daher erstmals vom Berufungsgericht aufgegriffen. Grundsätzlich ist daher gegen diese Entscheidung ein Rekurs nach Paragraph 519, ZPO zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedoch jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus. Sie liegt dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat (RS0041746; RS0043815).
Da die Nichtigerklärung durch das Berufungsgericht nur Ansprüche der Erstklägerin betrifft, fehlt es der Zweitklägerin für die Anfechtung dieser Entscheidung schon an der formellen Beschwer.
Der Rekurs der Zweitklägerin war daher zurückzuweisen.
2. Beim Aufwand des Geschädigten zur Aufarbeitung des Schadens und zur Beweissammlung handelt es sich nach der Rechtsprechung typischerweise um vorprozessuale Kosten, die nicht selbständig einklagbar sind, solange nicht der eigentliche Schaden erledigt ist (vgl RS0035770, RS0111906). Ausnahmsweise können Kosten der Schadensfeststellung, ungeachtet des noch immer aushaftenden Schadens, aber selbständig einklagbar sein, wenn ein besonderes Interesse des Geschädigten an der Sachverhaltsermittlung – unabhängig von der Rechtsverfolgung im Prozess – besteht (RS0035826 [T1, T7, T12]). Derartiges muss aber vom Kläger behauptet und bewiesen werden (vgl 9 ObA 24/12p ua). Wenn also ein Gutachten nicht in erster Linie einer (späteren) Prozessführung, sondern dazu dient, dem Auftraggeber eine Grundlage zur Ermittlung seiner Ansprüche bzw seiner Rechtsposition zu verschaffen, obwohl noch gar nicht feststeht, ob es zu einem Rechtsstreit überhaupt kommen wird, dann ist der ordentliche Rechtsweg zulässig (RS0023583 [T2]).2. Beim Aufwand des Geschädigten zur Aufarbeitung des Schadens und zur Beweissammlung handelt es sich nach der Rechtsprechung typischerweise um vorprozessuale Kosten, die nicht selbständig einklagbar sind, solange nicht der eigentliche Schaden erledigt ist vergleiche RS0035770, RS0111906). Ausnahmsweise können Kosten der Schadensfeststellung, ungeachtet des noch immer aushaftenden Schadens, aber selbständig einklagbar sein, wenn ein besonderes Interesse des Geschädigten an der Sachverhaltsermittlung – unabhängig von der Rechtsverfolgung im Prozess – besteht (RS0035826 [T1, T7, T12]). Derartiges muss aber vom Kläger behauptet und bewiesen werden vergleiche 9 ObA 24/12p ua). Wenn also ein Gutachten nicht in erster Linie einer (späteren) Prozessführung, sondern dazu dient, dem Auftraggeber eine Grundlage zur Ermittlung seiner Ansprüche bzw seiner Rechtsposition zu verschaffen, obwohl noch gar nicht feststeht, ob es zu einem Rechtsstreit überhaupt kommen wird, dann ist der ordentliche Rechtsweg zulässig (RS0023583 [T2]).
3. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, dass die Erstklägerin kein konkretes besonderes Interesse an der Sachverhaltsermittlung dargelegt hat. Wenn die Erstklägerin dazu im Rekurs ausführt, dass bereits aus Compliance-Gründen eine entsprechend lückenlose Aufarbeitung erforderlich gewesen sei, hat sie das in erster Instanz so nicht vorgebracht. Allerdings ergibt sich aus dem Vorbringen, dass sie Anfang 2017 damit konfrontiert war, dass Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung bestehen, weshalb sie eine Sonderprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer veranlasste, um den zugrunde liegenden Sachverhalt zu klären. Schon daraus lässt sich ableiten, dass das Gutachten in erster Linie dazu diente, dem Auftraggeber Informationen darüber zu verschaffen, ob, in welcher Form und in welchem Umfang eine mangelhafte Buchhaltung vorliegt und inwieweit dies zu Schäden geführt hat. Damit stand aber nicht eine Beweissammlung oder die Vorbereitung eines Prozesses im Vordergrund, sondern vielmehr das Interesse des Unternehmens an der Aufklärung des Geschehens unabhängig von der denkbaren prozessualen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (vgl RS0035826 [T7]). Die Notwendigkeit einer Klärung der Frage, inwieweit die Buchhaltung eines Unternehmens nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, ist in vielfältiger Weise für das Unternehmen von Relevanz und geht damit entscheidend über die bloße Vorbereitung eines Schadenersatzprozesses hinaus.3. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, dass die Erstklägerin kein konkretes besonderes Interesse an der Sachverhaltsermittlung dargelegt hat. Wenn die Erstklägerin dazu im Rekurs ausführt, dass bereits aus Compliance-Gründen eine entsprechend lückenlose Aufarbeitung erforderlich gewesen sei, hat sie das in erster Instanz so nicht vorgebracht. Allerdings ergibt sich aus dem Vorbringen, dass sie Anfang 2017 damit konfrontiert war, dass Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung bestehen, weshalb sie eine Sonderprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer veranlasste, um den zugrunde liegenden Sachverhalt zu klären. Schon daraus lässt sich ableiten, dass das Gutachten in erster Linie dazu diente, dem Auftraggeber Informationen darüber zu verschaffen, ob, in welcher Form und in welchem Umfang eine mangelhafte Buchhaltung vorliegt und inwieweit dies zu Schäden geführt hat. Damit stand aber nicht eine Beweissammlung oder die Vorbereitung eines Prozesses im Vordergrund, sondern vielmehr das Interesse des Unternehmens an der Aufklärung des Geschehens unabhängig von der denkbaren prozessualen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vergleiche RS0035826 [T7]). Die Notwendigkeit einer Klärung der Frage, inwieweit die Buchhaltung eines Unternehmens nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, ist in vielfältiger Weise für das Unternehmen von Relevanz und geht damit entscheidend über die bloße Vorbereitung eines Schadenersatzprozesses hinaus.
Insoweit liegen im Hinblick auf die Gutachtenskosten keine vorprozessualen Kosten vor und können diese daher im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.
4. Zu den Rechtsberatungsleistungen, die ebenfalls als Schaden geltend gemacht werden, hat die Erstklägerin vorgebracht, dass es sich um externe Rechtsberatungsleistung „zur Aufarbeitung dieser widerrechtlichen Malversationen“ gehandelt habe; sämtliche Kosten seien der Erstklägerin im Zusammenhang mit der „Strafsache I*“ entstanden. Damit hat die Erstklägerin diesen Anspruch aber (zuletzt) nicht auf Kosten im Hinblick auf ein allfälliges Verfahren gegen den Beklagten gestützt, sondern fordert den Ersatz eines Aufwands, der ihr im Zusammenhang mit dem Strafprozess gegen I* und mit der Verfolgung von Ansprüchen gegen diese entstanden sind. Damit handelt es sich aber auch bei diesen Rechtsanwaltskosten nicht um vorprozessuale Kosten, weshalb auch diesbezüglich der Rechtsweg gegen den Beklagten zulässig ist. Inwieweit ein Fehlverhalten des Beklagten eine Haftung für solche Kosten begründen kann bzw das Vorbringen oder die Feststellungen zur Beurteilung einer Haftung ausreichen, ist derzeit nicht zu prüfen.
5. Dem Rekurs der Erstklägerin war daher Folge zu geben, der Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und dem Berufungsgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Beklagten aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 50 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 50, ZPO.
II. Zur Revision des Beklagten:römisch zwei. Zur Revision des Beklagten:
1. Die Klägerinnen nehmen den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer nach § 25 GmbHG in Anspruch. Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft zur ungeteilten Hand für den daraus entstandenen Schaden (§ 25 Abs 1, 2 GmbHG). Die Haftung nach § 25 GmbHG ist eine Verschuldenshaftung. Eine Erfolgshaftung trifft den Geschäftsführer nach dieser Gesetzesstelle nicht, denn das Unternehmensrisiko trägt die Gesellschaft (RS0059528).1. Die Klägerinnen nehmen den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer nach Paragraph 25, GmbHG in Anspruch. Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft zur ungeteilten Hand für den daraus entstandenen Schaden (Paragraph 25, Absatz eins, 2, GmbHG). Die Haftung nach Paragraph 25, GmbHG ist eine Verschuldenshaftung. Eine Erfolgshaftung trifft den Geschäftsführer nach dieser Gesetzesstelle nicht, denn das Unternehmensrisiko trägt die Gesellschaft (RS0059528).
Unter der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes sind die Sorgfalt, die Fähigkeiten und die Kenntnisse zu verstehen, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden können (RS0118177 [T1]). Die Geschäftsführer schulden dabei eine branchen-, größen- und situationsadäquate Bemühung (6 Ob 198/15h ua). Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden (RS0118177).
Der Geschäftsführer haftet nur für eigenes Verschulden. Arbeitnehmer der Gesellschaft sind weder Erfüllungs- noch Besorgungsgehilfen des Geschäftsführers. Eine Eigenhaftung der Geschäftsführer kommt allerdings in Betracht, wenn sie eine Organisations- und Überwachungspflicht schuldhaft verletzen.
Dabei trifft den Geschäftsführer die Beweislast, dass er die ihn nach § 25 GmbHG obliegende Sorgfalt angewendet hat. Es ist seine Sache zu behaupten und zu beweisen, dass sein Verhalten weder subjektiv noch objektiv sorgfaltswidrig war. Er hat sich sowohl hinsichtlich des Verschuldens als auch hinsichtlich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu entlasten (RS0059608 [T5]).Dabei trifft den Geschäftsführer die Beweislast, dass er die ihn nach Paragraph 25, GmbHG obliegende Sorgfalt angewendet hat. Es ist seine Sache zu behaupten und zu beweisen, dass sein Verhalten weder subjektiv noch objektiv sorgfaltswidrig war. Er hat sich sowohl hinsichtlich des Verschuldens als auch hinsichtlich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu entlasten (RS0059608 [T5]).
2. Die Vorinstanzen haben es dem Beklagten angelastet, dass er entgegen § 22 Abs 1 GmbHG kein internes Kontrollsystem eingeführt hat, die Verpflichtung zur Sicherstellung eines Vier-Augen-Prinzips nicht wahrgenommen hat, obwohl dies leicht möglich gewesen wäre, und keine Kontrollen durchgeführt oder veranlasst hat, obwohl das insbesondere aufgrund der fachlichen Mängel der I* indiziert gewesen wäre.2. Die Vorinstanzen haben es dem Beklagten angelastet, dass er entgegen Paragraph 22, Absatz eins, GmbHG kein internes Kontrollsystem eingeführt hat, die Verpflichtung zur Sicherstellung eines Vier-Augen-Prinzips nicht wahrgenommen hat, obwohl dies leicht möglich gewesen wäre, und keine Kontrollen durchgeführt oder veranlasst hat, obwohl das insbesondere aufgrund der fachlichen Mängel der I* indiziert gewesen wäre.
Demgegenüber macht die Revision neuerlich geltend, dass dem Beklagten nicht vorzuwerfen sei, dass er die Organisation und das Kontrollsystem, so wie er sie vorgefunden habe, beibehalten habe, wobei er insbesondere auf die Effektivität externer Kontrollmaßnahmen habe vertrauen dürfen.
Es liegt jedoch auf der Hand, dass auch ein übernommenes Kontrollsystem einer regelmäßigen Evaluierung bedarf, um sicher zu gehen, dass es nach wie vor den Erfordernissen des Unternehmens entspricht, eine Aufgabe, die jedenfalls dem Geschäftsführer des Unternehmens obliegt. Die Revision übergeht auch, dass nach den Feststellungen, worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat, der Beklagte im Jahr 2012 ausdrücklich aufgefordert worden war, das Vier-Augen-System im Zahlungsverkehr durchgehend sicherzustellen. Damit bestand für ihn die Verpflichtung, ein entsprechendes Kontrollsystem, soweit es nicht schon vorhanden war, zu implementieren. Weiters ist festgestellt, dass ein solches Kontrollsystem unabhängig von der Unternehmensgröße und den Auswärtsterminen des Beklagten ohne größeren Aufwand auch technisch möglich gewesen wäre. Damit ist dem Beklagten aber vorzuwerfen, dass er den Zahlungsverkehr der externen Buchhalterin überlassen hat, ohne die Auszahlungen wie aufgetragen zu prüfen. Es steht auch fest, dass es hinsichtlich des Kontos der Zweitklägerin möglich gewesen wäre, ein zweistufiges Überweisungssystem zu beantragen, somit das Vier-Augen-Prinzip zu wahren. Dazu kommt, dass schon die eigentliche Tätigkeit der I* grobe Mängel aufwies, was auch im Rahmen des Jahresabschlusses 2015 von den jeweiligen Wirtschaftsprüfern beanstandet wurde. Schon aus diesem Grund wäre eine intensivere Kontrolle erforderlich gewesen. All dem hat der Beklagte jedoch nicht entsprochen.
3. Soweit die Revision zu den Kassafehlbeträgen auf das Vorbringen des Beklagten und seine Aussage verweist und einen sekundären Verfahrensmangel geltend macht, übergeht sie, dass sich aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ergibt, dass eine Kontrolle der Handkassa dem Beklagten möglich war, von ihm jedoch unterlassen wurde und er sich nicht auf eine Kontrolle durch den Wirtschaftstreuhänder verlassen konnte, weil bei einer Handkassa in diesem Umfang keine Belegprüfung erfolgt. Dazu kommt, dass der Beklagte, obwohl er von der neuen Buchhalterin ab Mitte November 2016 wiederholt auf Unregelmäßigkeiten hingewiesen wurde, dennoch bis Februar 2017 keine Überprüfung vornahm.
4. Insgesamt ist daher den Vorinstanzen darin zuzustimmen, dass die Nichteinhaltung des Vier-Augen-Prinzips bei Überweisungen, obwohl dies eine Vorgabe der Gesellschaft war, die Vernachlässigung der Aufsicht über eine bekanntermaßen fehlerhaft arbeitende Mitarbeiterin und die Unterlassung jeglicher Kontrollen sowohl bezüglich der Überweisungen als auch der Handkassa, eine grobe Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers darstellten, durch die die Malversationen der I* erst ermöglicht wurden.
Zu Recht sind daher die Vorinstanzen von einer grundsätzlichen Haftung des Beklagten für die aus diesen Malversationen resultierenden Fehlbeträge ausgegangen.
5. Der Beklagte macht weiters geltend, dass die Vorinstanzen seinen Mitverschuldenseinwand nicht ausreichend behandelt hätten. Allerdings hat er sich in erster Instanz nur darauf berufen, dass eine erhebliche Zahlung eigentümerseitig geleistet worden sei, obwohl die Aufforderung durch I* persönlich erfolgt sei und damit nicht den Konzernrichtlinien entsprochen habe. In der Revision wird jedoch gar nicht bestritten, dass prinzipiell eine Geldanforderung durch die Buchhalterin zulässig war, vielmehr hätte der Beklagte „CC“ gesetzt werden müssen. Auf einen solchen Fehler hat sich der Beklagte in erster Instanz aber nicht berufen. Im Übrigen wird in der Revision auch nicht dargelegt, welche Feststellungen hätten getroffen werden müssen und in welchem Umfang dies den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Darauf muss daher nicht weiter eingegangen werden.
Ebenso wenig kommt es darauf an, welche Änderungen der Organisation die Klägerinnen nach dem Ausscheiden des Beklagten vorgenommen haben. Auch wenn nunmehr eine strengere Kontrolle erfolgt, keine Handkassa mehr vorhanden ist bzw zwei Geschäftsführer eingesetzt wurden, bedeutet dies nicht, dass nicht auch dem Beklagten eine effektive Kontrolle möglich gewesen wäre.
6. Der Beklagte argumentiert auch in der Revision, dass durch die Entlastung, die ihm regelmäßig als Geschäftsführer erteilt worden sei, keine Ansprüche der Klägerin mehr bestünden.
Unter der Entlastung im Sinn des § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG ist die einseitige Erklärung der GmbH zu verstehen, mit der sie ihre Geschäftsführer von allen Ansprüchen befreit, die aus Verstößen der Geschäftsführer erwachsen könnten (RS0060000). Sie hat in der Regel eine ähnliche Wirkung wie ein Verzicht auf oder ein Anerkenntnis des Nichtbestehens erkennbarer Ansprüche (vgl RS0060007). Durch die Entlastungserklärung der Gesellschaft wird der Geschäftsführer daher nur von solchen Ansprüchen frei, die der Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen als aus Verstößen des Geschäftsführers erwachsend erkennbar waren. Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer können aber nach der Entlastung noch geltend gemacht werden, wenn die Verstöße aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren oder diese unvollständig waren (RS0060019). Die Präklusionswirkung der Entlastung bezieht sich daher auf alle Tatsachen, die aus den von den Geschäftsführern vorgelegten Urkunden erkennbar sind, über die berichtet wurde oder die den Gesellschaftern auf andere Weise bekannt geworden sind (9 ObA 58/15t).Unter der Entlastung im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG ist die einseitige Erklärung der GmbH zu verstehen, mit der sie ihre Geschäftsführer von allen Ansprüchen befreit, die aus Verstößen der Geschäftsführer erwachsen könnten (RS0060000). Sie hat in der Regel eine ähnliche Wirkung wie ein Verzicht auf oder ein Anerkenntnis des Nichtbestehens erkennbarer Ansprüche vergleiche RS0060007). Durch die Entlastungserklärung der Gesellschaft wird der Geschäftsführer daher nur von solchen Ansprüchen frei, die der Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen als aus Verstößen des Geschäftsführers erwachsend erkennbar waren. Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer können aber nach der Entlastung noch geltend gemacht werden, wenn die Verstöße aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren oder diese unvollständig waren (RS0060019). Die Präklusionswirkung der Entlastung bezieht sich daher auf alle Tatsachen, die aus den von den Geschäftsführern vorgelegten Urkunden erkennbar sind, über die berichtet wurde oder die den Gesellschaftern auf andere Weise bekannt geworden sind (9 ObA 58/15t).
Auch die Revision geht nicht davon aus, dass die Gesellschafter zum Zeitpunkt der jeweiligen Entlastungen in Kenntnis der Malversationen der Buchhalterin oder der mangelhaften Kontrolle des Beklagten waren. Nach den Feststellungen waren diese Mängel aber auch für die Gesellschaft bzw die Gesellschafter nicht erkennbar. Die Abschlussprüfung erfolgte durch einen Wirtschaftsprüfer, wobei geprüft wurde, ob der Abschluss frei von wesentlichen Fehlern ist und den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Bei der Generalversammlung erfolgt keine gesonderte Prüfung, weil der Großteil des Umsatzes vom Mutterunternehmen stammt, alle fünf Jahre wird aber eine inhaltliche Prüfung durch eine Revision vorgenommen. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass unrichtige Überweisungen erkennbar waren, ebenso wenig musste auffallen, dass Überweisungen vom Beklagten überhaupt nicht geprüft werden bzw der Kassastand nicht kontrolliert wird.
Wenn der Beklagte neuerlich damit argumentiert, dass, wenn ihm Malversationen auffallen hätten müssen, dies auch auf die Gesellschafter im Zuge der Entlastung zutreffen müsse, verkennt er, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, dass unterschiedliche Kontrollinstanzen unterschiedliche Aufgaben wahrzunehmen haben, woraus sich auch regelmäßig ein nicht vergleichbarer Prüfungsmaßstab ergibt. Üblicherweise werden im Rahmen einer Generalversammlung nicht einzelne Buchungen geprüft. Dagegen kann von einem Geschäftsführer eines, wie der Beklagte wiederholt betont, Kleinunternehmens eine wesentliche engmaschigere Kontrolltätigkeit erwartet werden, die darauf abzielt, Missstände im Unternehmen rasch zu erkennen und zu beseitigen bzw überhaupt zu verhindern.
Auf die Entlastung in den einzelnen Geschäftsjahren kann sich der Beklagte daher nicht berufen.
7. Nach § 25 Abs 6 GmbHG verjähren Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer in fünf Jahren. Dass diese Frist bei Klagseinbringung noch nicht abgelaufen war, ist unstrittig. Der Beklagte macht jedoch den Verfall von Ansprüchen geltend und beruft sich diesbezüglich auf die im Geschäftsführerdienstvertrag enthaltene Viermonatsfrist.7. Nach Paragraph 25, Absatz 6, GmbHG verjähren Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer in fünf Jahren. Dass diese Frist bei Klagseinbringung noch nicht abgelaufen war, ist unstrittig. Der Beklagte macht jedoch den Verfall von Ansprüchen geltend und beruft sich diesbezüglich auf die im Geschäftsführerdienstvertrag enthaltene Viermonatsfrist.
Anders als das Erstgericht hat das Berufungsgericht die Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer als von der Klausel erfasst angesehen. Darauf muss jedoch insoweit nicht eingegangen werden, als das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass eine Verkürzung dieser Frist gegen zwingendes Recht verstößt:
Richtig ist, dass bislang keine Judikatur zur Frage besteht, inwieweit eine Verkürzung dieser Verjährungsfrist vereinbart werden kann.
Die Rechtsprechung hat jedoch wiederholt die Anwendbarkeit des DHG auf die Haftung des Geschäftsführers verneint, weil es sich um eine zwingende Bestimmung handelt, demnach den sich aus dem Gesetz ergebenden Sorgfaltsmaßstab als verbindlich erachtet (vgl 6 Ob 139/15g; 9 ObA 326/99b; 9 ObA 145/90). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei dieser Regelung um eine im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz der Gläubiger getroffene zwingende Bestimmung handelt (RS0054466; RS0059670).Die Rechtsprechung hat jedoch wiederholt die Anwendbarkeit des DHG auf die Haftung des Geschäftsführers verneint, weil es sich um eine zwingende Bestimmung handelt, demnach den sich aus dem Gesetz ergebenden Sorgfaltsmaßstab als verbindlich erachtet vergleiche 6 Ob 139/15g; 9 ObA 326/99b; 9 ObA 145/90). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei dieser Regelung um eine im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz der Gläubiger getroffene zwingende Bestimmung handelt (RS0054466; RS0059670).
Auch die Lehre geht unter Hinweis auf § 4 Abs 2 GmbHG überwiegend davon aus, dass § 25 GmbHG zwingend ist (vgl Feltl/Told in Gruber/Harrer (Hrsg), GmbH² § 25 Rz 145; S.-F. Kraus/U. Torggler in U. Torggler (Hrsg), GmbHG § 25 Rz 36; F. Hörslberger in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG Rz 23). Dabei steht bislang die Frage des Haftungsmaßstabs im Zentrum der Überlegungen. Vereinzelt wird dabei vertreten, dass der Sorgfaltsmaßstab bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit und unter Wahrung des Gläubigerschutzes disponibel sei. Koppensteiner (in Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 25 Rz 25) etwa verweist darauf, dass zwar hinsichtlich des Sorgfaltsmaßstabs für Österreich offenbar ganz allgemein angenommen werde, die nach Abs 1 erforderliche Sorgfalt sei gesellschaftsvertraglicher Abminderung schlechthin unzugänglich. Dem sei aber nicht zu folgen. Die Möglichkeit auch den Gläubigern gegenüber haftungsentlastender Weisungen und des Verzichts auf einmal entstandene Ansprüche zeige, dass die Gesellschafter über Entstehung und Weiterbestand von Ansprüchen nach § 25 GmbHG in einem gewissen Rahmen disponieren könnten. Das bedeute, dass der Gesellschaftervertrag den für Geschäftsführer maßgeblichen Sorgfaltsstandard bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit reduzieren könne. Auch Haberer (Zwingendes Kapitalgesellschaftsrecht 484 ff [insb 498]) sieht in einem gewissen Rahmen eine Haftungserleichterung als zulässig an.Auch die Lehre geht unter Hinweis auf Paragraph 4, Absatz 2, GmbHG überwiegend davon aus, dass Paragraph 25, GmbHG zwingend ist vergleiche Feltl/Told in Gruber/Harrer (Hrsg), GmbH² Paragraph 25, Rz 145; S.-F. Kraus/U. Torggler in U. Torggler (Hrsg), GmbHG Paragraph 25, Rz 36; F. Hörslberger in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG Rz 23). Dabei steht bislang die Frage des Haftungsmaßstabs im Zentrum der Überlegungen. Vereinzelt wird dabei vertreten, dass der Sorgfaltsmaßstab bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit und unter Wahrung des Gläubigerschutzes disponibel sei. Koppensteiner (in Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ Paragraph 25, Rz 25) etwa verweist darauf, dass zwar hinsichtlich des Sorgfaltsmaßstabs für Österreich offenbar ganz allgemein angenommen werde, die nach Absatz eins, erforderliche Sorgfalt sei gesellschaftsvertraglicher Abminderung schlechthin unzugänglich. Dem sei aber nicht zu folgen. Die Möglichkeit auch den Gläubigern gegenüber haftungsentlastender Weisungen und des Verzichts auf einmal entstandene Ansprüche zeige, dass die Gesellschafter über Entstehung und Weiterbestand von Ansprüchen nach Paragraph 25, GmbHG in einem gewissen Rahmen disponieren könnten. Das bedeute, dass der Gesellschaftervertrag den für Geschäftsführer maßgeblichen Sorgfaltsstandard bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit reduzieren könne. Auch Haberer (Zwingendes Kapitalgesellschaftsrecht 484 ff [insb 498]) sieht in einem gewissen Rahmen eine Haftungserleichterung als zulässig an.
Mit der Frage der Verkürzbarkeit der Frist hat sich Reis (Zur Verkürzung der Verjährungsfrist nach § 25 Abs 6 GmbHG, RdW 2007/670) näher auseinandergesetzt. Er kommt dabei zum Schluss, dass die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs 6 GmbHG aufgrund der zweifachen Schutzorientierung als zwingendes Recht zu sehen sei, welches als lex specialis den allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsregeln derogiere und nicht vertraglich verkürzbar sei. Dabei setzt er sich auch mit der in der Revision aufgeworfenen Frage der Vereinbarkeit einer zwingenden Regelung mit der Möglichkeit eines Verzichts oder Vergleichs im Sinne des § 25 Abs 7 GmbHG iVm § 10 Abs 6 GmbHG auseinander. Er verweist darauf, dass für den Schutz der Gläubiger, welche nicht aus eigenem Titel einen Ersatzanspruch gegen das pflichtwidrige und schuldhaft handelnde Organ hätten, diese Bestimmungen auf die Exekution des Ersatzanspruchs der Gesellschaft gegen das Organ abzielten. Die Disposition vorweg schmälere den dem Gläubiger zustehenden Haftungsfonds. Sollte mittels Gesellschafterbeschluss eine Vorweg-Verkürzung der Verjährungsfrist der Gesellschaft erwogen werden, sei im Sinn des Gläubigerschutzes dadurch eine Haftungsbegründung anzunehmen.Mit der Frage der Verkürzbarkeit der Frist hat sich Reis (Zur Verkürzung der Verjährungsfrist nach Paragraph 25, Absatz 6, GmbHG, RdW 2007/670) näher auseinandergesetzt. Er kommt dabei zum Schluss, dass die fünfjährige Verjährungsfrist nach Paragraph 25, Absatz 6, GmbHG aufgrund der zweifachen Schutzorientierung als zwingendes Recht zu sehen sei, welches als lex specialis den allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsregeln derogiere und nicht vertraglich verkürzbar sei. Dabei setzt er sich auch mit der in der Revision aufgeworfenen Frage der Vereinbarkeit einer zwingenden Regelung mit der Möglichkeit eines Verzichts oder Vergleichs im Sinne des Paragraph 25, Absatz 7, GmbHG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 6, GmbHG auseinander. Er verweist darauf, dass für den Schutz der Gläubiger, welche nicht aus eigenem Titel einen Ersatzanspruch gegen das pflichtwidrige und schuldhaft handelnde Organ hätten, diese Bestimmungen auf die Exekution des Ersatzanspruchs der Gesellschaft gegen das Organ abzielten. Die Disposition vorweg schmälere den dem Gläubiger zustehenden Haftungsfonds. Sollte mittels Gesellschafterbeschluss eine Vorweg-Verkürzung der Verjährungsfrist der Gesellschaft erwogen werden, sei im Sinn des Gläubigerschutzes dadurch eine Haftungsbegründung anzunehmen.
Auch der erkennende Senat geht im Sinn der bisherigen Judikatur davon aus, dass § 25 GmbHG zwingendes Recht normiert und deshalb auch eine Verkürzung der Verjährungsfrist im Vorhinein nicht zulässig ist. Richtig ist zwar, das § 25 Abs 7 iVm § 10 Abs 6 GmbHG Vergleiche und Verzichtsleistungen als zulässig ansieht, wobei auch hier eine Einschränkung dahingehend besteht, dass diese in dem Umfang keine rechtliche Wirkung haben, als der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.Auch der erkennende Senat geht im Sinn der bisherigen Judikatur davon aus, dass Paragraph 25, GmbHG zwingendes Recht normiert und deshalb auch eine Verkürzung der Verjährungsfrist im Vorhinein nicht zulässig ist. Richtig ist zwar, das Paragraph 25, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 6, GmbHG Vergleiche und Verzichtsleistungen als zulässig ansieht, wobei auch hier eine Einschränkung dahingehend besteht, dass diese in dem Umfang keine rechtliche Wirkung haben, als der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.
Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass eine Disposition vorweg, also zu einem Zeitpunkt, zu dem Ansprüche weder bekannt noch absehbar sind und auch nicht beurteilt werden kann, inwieweit diese zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich sind, mit dem Schutzzweck des Gesetzes in Einklang zu bringen ist. Gegen eine solche generelle Verringerung des Haftungsfonds vor dem Entstehen von Ansprüchen bestehen weit größere Bedenken als gegen eine nachträgliche Regelungsbefugnis.
Diesbezüglich besteht auch keine Vergleichbarkeit zur deutschen Regelung (vgl Haberer, Zwingendes Kapitalgesellschaftsrecht 495).Diesbezüglich besteht auch keine Vergleichbarkeit zur deutschen Regelung vergleiche Haberer, Zwingendes Kapitalgesellschaftsrecht 495).
Davon ausgehend, dass es sich bei § 25 GmbHG um eine gesetzlich zwingende Regelung handelt, ist die vertragliche Vereinbarung einer Verkürzung der in Abs 6 für die Geltendmachung von Ansprüchen vorgesehenen Frist von fünf Jahren unzulässig. Zurecht ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Schadenersatzansprüche der Klägerinnen gegen den Beklagten nicht verfallen sind.Davon ausgehend, dass es sich bei Paragraph 25, GmbHG um eine gesetzlich zwingende Regelung handelt, ist die vertragliche Vereinbarung einer Verkürzung der in Absatz 6, für die Geltendmachung von Ansprüchen vorgesehenen Frist von fünf Jahren unzulässig. Zurecht ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Schadenersatzansprüche der Klägerinnen gegen den Beklagten nicht verfallen sind.
8. Der Revision des Beklagten war daher insgesamt nicht Folge zu geben.
9. Allerdings waren die Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit zu berichtigen, als dem Erstgericht bei Berechnung der Ansprüche der Erstklägerin ein Rechenfehler unterlaufen ist.
Nach § 419 Abs 1 ZPO kann das erkennende Gericht jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten einer Entscheidung berichtigen. Eine Berichtigung kann nach § 419 Abs 3 ZPO auch in höherer Instanz angeordnet werden, worunter nicht die Erteilung einer Anweisung, sondern die Berichtigung durch das Gericht höherer Instanz selbst zu verstehen ist; der Vollzug der Berichtigung obliegt dem ursprünglich erkennenden Gericht (RS0041727 [T2]).Nach Paragraph 419, Absatz eins, ZPO kann das erkennende Gericht jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten einer Entscheidung berichtigen. Eine Berichtigung kann nach Paragraph 419, Absatz 3, ZPO auch in höherer Instanz angeordnet werden, worunter nicht die Erteilung einer Anweisung, sondern die Berichtigung durch das Gericht höherer Instanz selbst zu verstehen ist; der Vollzug der Berichtigung obliegt dem ursprünglich erkennenden Gericht (RS0041727 [T2]).
Wie einleitend dargelegt, hat das Erstgericht konkret angeführt, welche Ansprüche seiner Ansicht nach berechtigt sind, in Summe aufgrund eines Rechenfehlers jedoch 92.929,46 EUR statt richtig 89.331,46 EUR zugesprochen. Von der Nichtigerklärung durch das Berufungsgericht bzw dem Rekursverfahren ist davon ein Betrag von 70.968,32 EUR umfasst. Das Teilurteil des Berufungsgerichts war daher hinsichtlich der Erstklägerin mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Beklagte schuldig ist, der Erstklägerin 18.363,14 EUR sA zu zahlen und das Mehrbegehren von 16.375,30 EUR sA abgewiesen wird.
10. Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 Abs 3 ZPO.10. Der Kostenvorbehalt gründet auf Paragraph 52, Absatz 3, ZPO.