[14] 1. Nach § 24 Abs 9 VBG 1948 endet das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten, wenn Dienst-verhinderungen (unter anderem) wegen Unfall oder Krankheit ein Jahr gedauert haben, mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiedereintritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen. [14] 1. Nach Paragraph 24, Absatz 9, VBG 1948 endet das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten, wenn Dienst-verhinderungen (unter anderem) wegen Unfall oder Krankheit ein Jahr gedauert haben, mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiedereintritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen.
[15] 2. Bereits im Berufungsverfahren war die Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Abs 9 VBG 1948 nicht mehr strittig. Ebenso wenig, dass die Beklagte ihrer Verständigungspflicht entsprochen hat. [15] 2. Bereits im Berufungsverfahren war die Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 9, VBG 1948 nicht mehr strittig. Ebenso wenig, dass die Beklagte ihrer Verständigungspflicht entsprochen hat.
[16] Strittig ist nur die Frage, ob die Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit eine Fortsetzungsvereinbarung iSd § 24 Abs 9 VBG 1948 darstellt. [16] Strittig ist nur die Frage, ob die Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit eine Fortsetzungsvereinbarung iSd Paragraph 24, Absatz 9, VBG 1948 darstellt.
[17] 3. Nach § 20c Abs 1 VBG 1948 kann eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden. Ausdrückliche Voraussetzung für den Abschluss einer solchen Vereinbarung ist eine Bestätigung über die Dienstfähigkeit der oder des Vertragsbediensteten für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit. [17] 3. Nach Paragraph 20 c, Absatz eins, VBG 1948 kann eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden. Ausdrückliche Voraussetzung für den Abschluss einer solchen Vereinbarung ist eine Bestätigung über die Dienstfähigkeit der oder des Vertragsbediensteten für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit.
[18] Nach den ErläutRV 196 BlgNR 26. GP 13 schafft die Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit keinen Sonderstatus zwischen „dienstfähig“ und „dienstunfähig“. Im Rahmen der Wiedereingliederungsteilzeit gilt die oder der Vertragsbedienstete als absolut dienstfähig. Voraussetzung für den Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit ist daher eine ärztliche Bestätigung über die Dienstfähigkeit der oder des Vertragsbediensteten. Diese muss zum Antrittszeitpunkt gegeben sein. [18] Nach den ErläutRV 196 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 13, schafft die Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit keinen Sonderstatus zwischen „dienstfähig“ und „dienstunfähig“. Im Rahmen der Wiedereingliederungsteilzeit gilt die oder der Vertragsbedienstete als absolut dienstfähig. Voraussetzung für den Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit ist daher eine ärztliche Bestätigung über die Dienstfähigkeit der oder des Vertragsbediensteten. Diese muss zum Antrittszeitpunkt gegeben sein.
[19] 4. Die Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit entspricht daher im Wesentlichen der normalen Rückkehr ins Dienstverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit. Der Unterschied liegt nur in der Herabsetzung der Arbeitszeit, die es dem Dienstnehmer nach einem Unfall oder einer Erkrankung erleichtern soll, in den Arbeitsprozess zurückzukehren.
[20] Damit besteht aber kein Unterschied zwischen dem Wiederantritt des Dienstes aufgrund einer vollständigen Genesung und dem aufgrund der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit. Dementsprechend greift daher die Grundregelung des § 24 Abs 9 VBG 1948, dass bei der Berechnung der einjährigen Frist eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung gilt. [20] Damit besteht aber kein Unterschied zwischen dem Wiederantritt des Dienstes aufgrund einer vollständigen Genesung und dem aufgrund der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit. Dementsprechend greift daher die Grundregelung des Paragraph 24, Absatz 9, VBG 1948, dass bei der Berechnung der einjährigen Frist eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung gilt.
[21] 5. Dagegen liegt der in § 24 Abs 9 1. Satz VBG 1948 vorgesehenen Möglichkeit der Vereinbarung einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses trotz einer mehr als ein Jahr andauernden Dienstverhinderung regelmäßig ein zu erwartendes Fortbestehen eben dieser Dienstverhinderung zugrunde. Der Dienstnehmer kann zwar den Dienst mangels Dienstfähigkeit nicht wieder antreten, dessen ungeachtet soll – etwa wegen eines absehbaren Endes der Dienstunfähigkeit oder zur Unterstützung des Genesungsprozesses – die Beendigung durch Zeitablauf verhindert werden. [21] 5. Dagegen liegt der in Paragraph 24, Absatz 9, 1. Satz VBG 1948 vorgesehenen Möglichkeit der Vereinbarung einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses trotz einer mehr als ein Jahr andauernden Dienstverhinderung regelmäßig ein zu erwartendes Fortbestehen eben dieser Dienstverhinderung zugrunde. Der Dienstnehmer kann zwar den Dienst mangels Dienstfähigkeit nicht wieder antreten, dessen ungeachtet soll – etwa wegen eines absehbaren Endes der Dienstunfähigkeit oder zur Unterstützung des Genesungsprozesses – die Beendigung durch Zeitablauf verhindert werden.
[22] Dieser Fall liegt – wie dargelegt – bei der Wiedereingliederungsteilzeit gerade nicht vor. Entgegen der Revision bedarf es im Fall der Wiedereingliederungsteilzeit üblicherweise gerade keiner Fortsetzungsvereinbarung und keines Verzichts auf die Auflösungsmöglichkeit, weil der Dienst ja wieder verrichtet werden kann.
[23] 6. Da die Wiedereingliederungsteilzeit-vereinbarung die Möglichkeit der Erbringung der Dienstleistung voraussetzt, ist keine Vergleichbarkeit mit einer Karenzierungsvereinbarung, nach der keine Dienstleistung zu erbringen ist, gegeben. Auf die diesbezüglichen Argumente in der Revision muss daher nicht weiter eingegangen werden.
[24] 7. Die Klägerin übersieht auch, dass Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarungen nach dem Gesetz schon nach einem mindestens sechswöchigem Krankenstand möglich sind und daher nicht notwendiger Weise im Zusammenhang mit dem Ablauf der Jahresfrist nach § 24 Abs 9 VBG 1948 geschlossen werden. Damit gibt es aber im Normalfall für den Dienstnehmer allein aufgrund des Abschlusses einer solchen Vereinbarung keinen Grund davon auszugehen, dass der Dienstgeber auf eine Zusammenrechnung von Krankenständen vor und nach Abschluss der Vereinbarung im Hinblick auf die Jahresfrist verzichtet. [24] 7. Die Klägerin übersieht auch, dass Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarungen nach dem Gesetz schon nach einem mindestens sechswöchigem Krankenstand möglich sind und daher nicht notwendiger Weise im Zusammenhang mit dem Ablauf der Jahresfrist nach Paragraph 24, Absatz 9, VBG 1948 geschlossen werden. Damit gibt es aber im Normalfall für den Dienstnehmer allein aufgrund des Abschlusses einer solchen Vereinbarung keinen Grund davon auszugehen, dass der Dienstgeber auf eine Zusammenrechnung von Krankenständen vor und nach Abschluss der Vereinbarung im Hinblick auf die Jahresfrist verzichtet.
[25] Auch wenn bei der Klägerin ein zeitlicher Zusammenhang zum Ablauf der Jahresfrist bestand, konnte auch sie nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Vereinbarung nach § 20c VBG 1948 einen solchen Verzicht des Dienstgebers darstellt. Daneben gab es aber nach den Feststellungen keine anderen (auch nur mündlichen) Vereinbarungen. [25] Auch wenn bei der Klägerin ein zeitlicher Zusammenhang zum Ablauf der Jahresfrist bestand, konnte auch sie nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Vereinbarung nach Paragraph 20 c, VBG 1948 einen solchen Verzicht des Dienstgebers darstellt. Daneben gab es aber nach den Feststellungen keine anderen (auch nur mündlichen) Vereinbarungen.
[26] 8. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Abschluss einer Vereinbarung über Wiedereingliederungsteilzeit nach § 20c VBG 1948 keine Vereinbarung nach § 24 Abs 9 1. Satz VBG 1948 und damit keinen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung der Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund einer ein Jahr dauernden Dienstverhinderung im Fall neuerlicher Krankenstände darstellt. Der Revision war daher nicht Folge zu geben. [26] 8. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Abschluss einer Vereinbarung über Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 20 c, VBG 1948 keine Vereinbarung nach Paragraph 24, Absatz 9, 1. Satz VBG 1948 und damit keinen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung der Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund einer ein Jahr dauernden Dienstverhinderung im Fall neuerlicher Krankenstände darstellt. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
[27] Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. [27] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.