Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
§ 2d AVRAG idF BGBl I 2006/26 lautet in seinem Abs 3 wie folgt:Paragraph 2 d, AVRAG in der Fassung BGBl römisch eins 2006/26 lautet in seinem Absatz 3, wie folgt:
„(3) Eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten besteht insbesondere dann nicht, wenn:
1. Der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung minderjährig ist und nicht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen dazu vorliegt;
2. das Arbeitsverhältnis nach mehr als fünf Jahren, in besonderen Fällen nach mehr als acht Jahren nach dem Ende der Ausbildung nach Abs 1 oder vorher durch Fristablauf (Befristung) geendet hat und2. das Arbeitsverhältnis nach mehr als fünf Jahren, in besonderen Fällen nach mehr als acht Jahren nach dem Ende der Ausbildung nach Absatz eins, oder vorher durch Fristablauf (Befristung) geendet hat und
3. die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, vereinbart wird."
Nach § 879 Abs 1 ABGB ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. Der Umfang der Nichtigkeit ist nicht nach dem Parteiwillen, sondern nach dem Zweck der Verbotsnorm zu beurteilen (vgl etwa Krecji in Rummel ABGB3 § 879 Rz 250; Apathy/Riedler in Schwimann ABGB3 § 879 Rz 37; Bollenberger in KBB2 § 879 Rz 29 jeweils mwN). Es ist zu prüfen, ob die gesetzliche Anordnung des § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG dahin zu verstehen ist, dass sie die gesamte Nichtigkeit der Rückersatzklausel erfordert, oder ob sie nur einen Mindeststandard festlegt und der Vertrag bloß insoweit unwirksam ist, als er über eine „hypothetische Aliquotierung" hinausgeht.Nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. Der Umfang der Nichtigkeit ist nicht nach dem Parteiwillen, sondern nach dem Zweck der Verbotsnorm zu beurteilen vergleiche etwa Krecji in Rummel ABGB3 Paragraph 879, Rz 250; Apathy/Riedler in Schwimann ABGB3 Paragraph 879, Rz 37; Bollenberger in KBB2 Paragraph 879, Rz 29 jeweils mwN). Es ist zu prüfen, ob die gesetzliche Anordnung des Paragraph 2 d, Absatz 3, Ziffer 3, AVRAG dahin zu verstehen ist, dass sie die gesamte Nichtigkeit der Rückersatzklausel erfordert, oder ob sie nur einen Mindeststandard festlegt und der Vertrag bloß insoweit unwirksam ist, als er über eine „hypothetische Aliquotierung" hinausgeht.
Fasst man die hier maßgebliche Anordnung des Gesetzgebers zusammen, so geht sie dahin, dass eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten dann nicht besteht, wenn die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot vereinbart wird. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Anordnung geht es nicht darum, einen gewissen inhaltlichen Mindeststandard abzusichern, sondern darum, dass die vertragliche Vereinbarung eine formelle Qualität aufweisen muss, ohne die keine Verpflichtung besteht. Insoweit passt sich diese Regelung auch systematisch in die anderen Anordnungen des Abs 3 des § 2d AVRAG ein, weil auch bei Abschluss einer Vereinbarung mit Minderjährigen (Z 1) oder nach Ablauf von mehr als fünf bzw acht Jahren (Z 2) danach überhaupt keine Verpflichtung zur Rückerstattung der Ausbildungskosten bestehen soll.Fasst man die hier maßgebliche Anordnung des Gesetzgebers zusammen, so geht sie dahin, dass eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten dann nicht besteht, wenn die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot vereinbart wird. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Anordnung geht es nicht darum, einen gewissen inhaltlichen Mindeststandard abzusichern, sondern darum, dass die vertragliche Vereinbarung eine formelle Qualität aufweisen muss, ohne die keine Verpflichtung besteht. Insoweit passt sich diese Regelung auch systematisch in die anderen Anordnungen des Absatz 3, des Paragraph 2 d, AVRAG ein, weil auch bei Abschluss einer Vereinbarung mit Minderjährigen (Ziffer eins,) oder nach Ablauf von mehr als fünf bzw acht Jahren (Ziffer 2,) danach überhaupt keine Verpflichtung zur Rückerstattung der Ausbildungskosten bestehen soll.
Betrachtet man die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung, so geht sie auf einen Abgeordnetenantrag zurück (22. GP, 605/A der Beilagen zum NR). Einleitend wird dabei auf die mobilitätshemmende Wirkung des Ersatzes von Ausbildungskosten verwiesen und auf das Bedürfnis Rechtssicherheit zu schaffen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es bei der Regelung darum geht, Eckpunkte, bei deren Vorliegen die Vereinbarung über die Rückerstattung von Ausbildungskosten zulässig sein soll, festzulegen (vgl Vorblatt S 4 des Antrags). Die Überlegungen hinsichtlich der mobilitätshemmenden Wirkung und der fehlenden Rechtssicherheit werden auch im Ausschussbericht (1215 der Beilagen des NR der 22. GP) einleitend genannt und auf die Bedeutung der Transparenz hingewiesen.Betrachtet man die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung, so geht sie auf einen Abgeordnetenantrag zurück (22. GP, 605/A der Beilagen zum NR). Einleitend wird dabei auf die mobilitätshemmende Wirkung des Ersatzes von Ausbildungskosten verwiesen und auf das Bedürfnis Rechtssicherheit zu schaffen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es bei der Regelung darum geht, Eckpunkte, bei deren Vorliegen die Vereinbarung über die Rückerstattung von Ausbildungskosten zulässig sein soll, festzulegen vergleiche Vorblatt S 4 des Antrags). Die Überlegungen hinsichtlich der mobilitätshemmenden Wirkung und der fehlenden Rechtssicherheit werden auch im Ausschussbericht (1215 der Beilagen des NR der 22. Gesetzgebungsperiode einleitend genannt und auf die Bedeutung der Transparenz hingewiesen.
Vor dem Hintergrund der Absicht des Gesetzgebers, die mobilitätshemmende Wirkung von Ausbildungskostenrückersatzklauseln ohne Aliquotierung möglichst zu vermeiden, macht es auch Sinn, eine völlige Unwirksamkeit der Rückersatzklausel vorzusehen, wenn keine Aliquotierung festgelegt wird. Könnten sich doch viele Arbeitnehmer durch die unvermindert dargestellte gesetzwidrige Rückersatzverpflichtung und die damit bewirkte Rechtsunsicherheit abhalten lassen, zu einem anderen Arbeitgeber zu wechseln.
Da also sowohl die wörtliche als auch die systematische und die historische Interpretation ergeben, dass es der Wille des Gesetzgebers ist, Rückersatzklauseln, die überhaupt keine Aliquotierung vorsehen, als zur Gänze unwirksam einzustufen, um die Vereinbarung solcher besonders mobilitätshemmender Klauseln möglichst zu verhindern, ist hier von der gänzlichen Unwirksamkeit der Rückersatzklausel auszugehen. Dies entspricht auch der weit überwiegenden Ansicht der Lehre und im Schrifttum (vgl Schrank, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht 60/X; Schindler in Mazal/Risak [Hrsg], Das Arbeitsrecht II, Kapitel 20, 68; Reissner/Preiss, Die Neuerungen im Recht der Konkurrenzklausel und Ausbildungskostenklausel DRdA 2006, 183 ff; Neubauer/Rath, Nochmals zu den Neuerungen bei der Konkurrenzklausel und beim Ausbildungskostenrückersatz, ASok 2007, 46 ff; anderer Ansicht Oberhofer, Ausbildungskostenrückersatz und Konkurrenzklausel Neu Überlegungen zu den gesetzlichen Neuregelungen des § 2d AVRAG und § 36 AngG, ZAS 2006/24).Da also sowohl die wörtliche als auch die systematische und die historische Interpretation ergeben, dass es der Wille des Gesetzgebers ist, Rückersatzklauseln, die überhaupt keine Aliquotierung vorsehen, als zur Gänze unwirksam einzustufen, um die Vereinbarung solcher besonders mobilitätshemmender Klauseln möglichst zu verhindern, ist hier von der gänzlichen Unwirksamkeit der Rückersatzklausel auszugehen. Dies entspricht auch der weit überwiegenden Ansicht der Lehre und im Schrifttum vergleiche Schrank, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht 60/X; Schindler in Mazal/Risak [Hrsg], Das Arbeitsrecht römisch zwei, Kapitel 20, 68; Reissner/Preiss, Die Neuerungen im Recht der Konkurrenzklausel und Ausbildungskostenklausel DRdA 2006, 183 ff; Neubauer/Rath, Nochmals zu den Neuerungen bei der Konkurrenzklausel und beim Ausbildungskostenrückersatz, ASok 2007, 46 ff; anderer Ansicht Oberhofer, Ausbildungskostenrückersatz und Konkurrenzklausel Neu Überlegungen zu den gesetzlichen Neuregelungen des Paragraph 2 d, AVRAG und Paragraph 36, AngG, ZAS 2006/24).
Insgesamt war daher der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 50 und 41 ZPO.