Entscheidungstext 9ObA126/08g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

RdW 2009/454 S 487 - RdW 2009,487 = ecolex 2009/201 S 516 - ecolex 2009,516 = EvBl-LS 2009/97 = ARD 5973/5/2009 = ASoK 2009,324 (Wagnest) = JBl 2009,729 = DRdA 2009,534 = RZ 2009,196 EÜ299 - RZ 2009 EÜ299 = ZAS 2010/22 S 125 (Schrank, tabellarische Aufzählung) - ZAS 2010,125 (Schrank, tabellarische Aufzählung) = Arb 12.803 = ZAS 2010/43 S 275 (Gerlach) - ZAS 2010,275 (Gerlach) = infas 2009,146/A50 - infas 2009 A50 = DRdA 2011,144/16 (Schindler) - DRdA 2011/16 (Schindler) = HS 40.223 = HS 40.380

Geschäftszahl

9ObA126/08g

Entscheidungsdatum

01.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Irene Krenzl und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Susanne K*****, vertreten durch Stampfer & Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann, Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 1.705,99 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Juli 2008, GZ 7 Ra 53/08f-12, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. April 2008, GZ 37 Cga 26/08s-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 334,66 EUR (darin enthalten 55,78 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die seit 1. 1. 2006 bei der Beklagten als Handelsangestellte beschäftigte Klägerin vereinbarte am 21. 8. 2006 folgenden „Nachtrag zum Dienstvertrag":

„1. Der Arbeitgeber ermöglicht dem Arbeitnehmer eine Aus- und/oder Weiterbildung zum Officemanager/in verbunden mit der Absolvierung folgender Ausbildungsveranstaltung: WIFI Steiermark, Kurs Nr. 30901016 vom 22. 6. 2006 bis 17. 2. 2006 (richtig wohl: 2007).

2. Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für die oben genannte Ausbildungsveranstaltung in der Höhe von 3.600 EUR inklusive USt exklusive Arbeitsunterlagen und Arbeitsbücher.

3. Der Arbeitnehmer bestätigt ausdrücklich, dass durch die vorgesehene Aus- und/oder Weiterbildung ein für ihn auch außerhalb des Arbeitsverhältnisses verwertbarer Vorteil (zB Verbesserung der Verdienstchancen bei Wechsel des Arbeitsplatzes) erzielt wird.

4. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von fünf Jahren nach Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten aus der Aus- und/oder Weiterbildung durch unberechtigten vorzeitigen Austritt, berechtigte Entlassung, Nichtbestehen der Abschlussprüfung, mehrmaliges unentschuldigtes Fernbleiben von der Ausbildungsveranstaltung, Kündigung durch den Arbeitnehmer oder einvernehmliche Auflösung, verpflichtet sich der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtkosten für die oben genannte Ausbildungsveranstaltung zurückzubezahlen. Eine Ausnahme besteht nur bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch einen Wechsel des Firmenstandortes (außerhalb der Steiermark). Hierbei besteht keine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers.

5. Zeiten einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz/Väterkarenzgesetz werden nicht auf den Zeitraum von fünf Jahren nach Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten aus der Aus- und/oder Weiterbildung angerechnet und Verlängern diesen Zeitraum entsprechend."

Die Klägerin nahm vom 22. 9. 2006 bis 17. 2. 2007 an dem vereinbarten Ausbildungskurs zur Officemanagerin beim WIFI Steiermark teil. Die Ausbildungskosten in Höhe von 3.600 EUR und die Prüfungsgebühren von 128 EUR wurden von der Beklagten getragen.

Am 17. 10. 2007 kündigte die Klägerin zum 12. 12. 2007. Auf die Ansprüche für November und Dezember 2007 in Höhe von insgesamt einschließlich Sonderzahlungen 3.929,71 EUR brutto hat die Beklagte einen Betrag von 2.223,72 EUR netto bezahlt.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin den offenen Betrag von 3.929,71 EUR brutto abzüglich 2.223,72 EUR netto an Entgeltansprüchen für die Monate November und Dezember 2007 einschließlich Sonderzahlungen. Hinsichtlich der von der Beklagten eingewendeten Ansprüche aus der Ausbildungsrückersatzvereinbarung wendet sie ein, dass die Vereinbarung nichtig sei, da sie keine Aliquotierung enthalte.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und stützte sich darauf, dass sich die Klägerin im Hinblick auf die Übernahme der Kosten für die teure Ausbildungsveranstaltung verpflichtet habe, fünf Jahre im Unternehmen der Beklagten zu bleiben bzw andernfalls die Ausbildungskosten zurückzuerstatten. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Klägerin bloß drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung bereits gekündigt habe, stehe der Beklagten ein Rückersatzanspruch von 55/60stel der Ausbildungskosten von zusammen 3.728 EUR, sohin 3.417,33 EUR zu. Insoweit habe die Beklagte bereits außergerichtlich aufgerechnet.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging rechtlich zusammengefasst davon aus, dass die Frage des Rückersatzes der Ausbildungskosten nunmehr in Paragraph 2 d, AVRAG geregelt sei, der im Hinblick auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Nachtrags zum Dienstvertrag anzuwenden sei. Nach Paragraph 2 d, Absatz 2, AVRAG sei die Vereinbarung der Rückerstattung von Ausbildungskosten nur dann zulässig, wenn auch eine Aliquotierung vereinbart sei. Nach der überwiegenden Meinung im Schrifttum bewirke die fehlende Aliquotierung die gänzliche Unwirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung. Die Formulierung sei hier vom Gesetzgeber offensichtlich bewusst anders als etwa in Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall AngG betreffend die zeitliche Begrenzung von Konkurrenzklauseln getroffen worden.

Mangels wirksamer Gegenforderung und Aufrechnung durch die Beklagte sei daher dem Klagebegehren stattzugeben.

Das Berufungsgericht schloss sich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts an. Es verwies auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und die Gesetzesmaterialien. Eine geltungserhaltende Reduktion der Rückersatzpflicht mangels Aliquotierungsvereinbarung sei hier nach dem Willen des Gesetzgebers nicht möglich.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, da eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu der hier maßgeblichen Frage, inwieweit das Fehlen einer Aliquotierungsregel in einer Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung im Sinn des Paragraph 2 d, AVRAG deren Gültigkeit berühre, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Paragraph 2 d, AVRAG in der Fassung BGBl römisch eins 2006/26 lautet in seinem Absatz 3, wie folgt:

„(3) Eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten besteht insbesondere dann nicht, wenn:

1. Der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung minderjährig ist und nicht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen dazu vorliegt;

2. das Arbeitsverhältnis nach mehr als fünf Jahren, in besonderen Fällen nach mehr als acht Jahren nach dem Ende der Ausbildung nach Absatz eins, oder vorher durch Fristablauf (Befristung) geendet hat und

3. die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, vereinbart wird."

Nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. Der Umfang der Nichtigkeit ist nicht nach dem Parteiwillen, sondern nach dem Zweck der Verbotsnorm zu beurteilen vergleiche etwa Krecji in Rummel ABGB3 Paragraph 879, Rz 250; Apathy/Riedler in Schwimann ABGB3 Paragraph 879, Rz 37; Bollenberger in KBB2 Paragraph 879, Rz 29 jeweils mwN). Es ist zu prüfen, ob die gesetzliche Anordnung des Paragraph 2 d, Absatz 3, Ziffer 3, AVRAG dahin zu verstehen ist, dass sie die gesamte Nichtigkeit der Rückersatzklausel erfordert, oder ob sie nur einen Mindeststandard festlegt und der Vertrag bloß insoweit unwirksam ist, als er über eine „hypothetische Aliquotierung" hinausgeht.

Fasst man die hier maßgebliche Anordnung des Gesetzgebers zusammen, so geht sie dahin, dass eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten dann nicht besteht, wenn die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot vereinbart wird. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Anordnung geht es nicht darum, einen gewissen inhaltlichen Mindeststandard abzusichern, sondern darum, dass die vertragliche Vereinbarung eine formelle Qualität aufweisen muss, ohne die keine Verpflichtung besteht. Insoweit passt sich diese Regelung auch systematisch in die anderen Anordnungen des Absatz 3, des Paragraph 2 d, AVRAG ein, weil auch bei Abschluss einer Vereinbarung mit Minderjährigen (Ziffer eins,) oder nach Ablauf von mehr als fünf bzw acht Jahren (Ziffer 2,) danach überhaupt keine Verpflichtung zur Rückerstattung der Ausbildungskosten bestehen soll.

Betrachtet man die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung, so geht sie auf einen Abgeordnetenantrag zurück (22. GP, 605/A der Beilagen zum NR). Einleitend wird dabei auf die mobilitätshemmende Wirkung des Ersatzes von Ausbildungskosten verwiesen und auf das Bedürfnis Rechtssicherheit zu schaffen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es bei der Regelung darum geht, Eckpunkte, bei deren Vorliegen die Vereinbarung über die Rückerstattung von Ausbildungskosten zulässig sein soll, festzulegen vergleiche Vorblatt S 4 des Antrags). Die Überlegungen hinsichtlich der mobilitätshemmenden Wirkung und der fehlenden Rechtssicherheit werden auch im Ausschussbericht (1215 der Beilagen des NR der 22. Gesetzgebungsperiode einleitend genannt und auf die Bedeutung der Transparenz hingewiesen.

Vor dem Hintergrund der Absicht des Gesetzgebers, die mobilitätshemmende Wirkung von Ausbildungskostenrückersatzklauseln ohne Aliquotierung möglichst zu vermeiden, macht es auch Sinn, eine völlige Unwirksamkeit der Rückersatzklausel vorzusehen, wenn keine Aliquotierung festgelegt wird. Könnten sich doch viele Arbeitnehmer durch die unvermindert dargestellte gesetzwidrige Rückersatzverpflichtung und die damit bewirkte Rechtsunsicherheit abhalten lassen, zu einem anderen Arbeitgeber zu wechseln.

Da also sowohl die wörtliche als auch die systematische und die historische Interpretation ergeben, dass es der Wille des Gesetzgebers ist, Rückersatzklauseln, die überhaupt keine Aliquotierung vorsehen, als zur Gänze unwirksam einzustufen, um die Vereinbarung solcher besonders mobilitätshemmender Klauseln möglichst zu verhindern, ist hier von der gänzlichen Unwirksamkeit der Rückersatzklausel auszugehen. Dies entspricht auch der weit überwiegenden Ansicht der Lehre und im Schrifttum vergleiche Schrank, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht 60/X; Schindler in Mazal/Risak [Hrsg], Das Arbeitsrecht römisch zwei, Kapitel 20, 68; Reissner/Preiss, Die Neuerungen im Recht der Konkurrenzklausel und Ausbildungskostenklausel DRdA 2006, 183 ff; Neubauer/Rath, Nochmals zu den Neuerungen bei der Konkurrenzklausel und beim Ausbildungskostenrückersatz, ASok 2007, 46 ff; anderer Ansicht Oberhofer, Ausbildungskostenrückersatz und Konkurrenzklausel Neu Überlegungen zu den gesetzlichen Neuregelungen des Paragraph 2 d, AVRAG und Paragraph 36, AngG, ZAS 2006/24).

Insgesamt war daher der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 50 und 41 ZPO.

Textnummer

E90718

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00126.08G.0401.000

Im RIS seit

01.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014

Dokumentnummer

JJT_20090401_OGH0002_009OBA00126_08G0000_000

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