Der Rekurs und die Revision sind aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig und auch berechtigt.
1. Zur Essensmarkendifferenz:
Unstrittig lag der Vereinbarung der Streitteile („Stfr. Essensbons EUR 4,40 pro Arbeitstag“) die Wahl der Klägerin zugrunde, anstelle einer Reallohnerhöhung den Nettovorteil aus der bis zu einem Wert von 4,40 EUR pro Arbeitstag bestehenden Steuerbefreiung (§ 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988) zu lukrieren. Dieser Steuervorteil besteht für vom Arbeitgeber gewährte freie oder verbilligte Mahlzeiten und für Gutscheine für Mahlzeiten, wenn diese nur am Arbeitsplatz oder - um auch Arbeitgebern ohne betriebseigene Kantine eine steuerfreie Verköstigung der Arbeitnehmer zu ermöglichen - in einer nahe gelegenen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden (§ 3 Abs 1 Z 17 Satz 2 EStG 1988). Die Steuerbefreiung bei Essensgutscheinen setzt daher ihre tatsächliche Einlösung zur Konsumation einer Mahlzeit im Betrieb oder in einer nahen Gaststätte voraus, wofür sicherzustellen ist, dass die Speisen nicht außerhalb der genannten Stätten abgegeben werden, nicht nach Hause mitgenommen und die Essensbons auch nicht an arbeitsfreien Tagen eingelöst werden können (vgl Kuprian in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 11. EL § 3 Anm 136).Unstrittig lag der Vereinbarung der Streitteile („Stfr. Essensbons EUR 4,40 pro Arbeitstag“) die Wahl der Klägerin zugrunde, anstelle einer Reallohnerhöhung den Nettovorteil aus der bis zu einem Wert von 4,40 EUR pro Arbeitstag bestehenden Steuerbefreiung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 17, EStG 1988) zu lukrieren. Dieser Steuervorteil besteht für vom Arbeitgeber gewährte freie oder verbilligte Mahlzeiten und für Gutscheine für Mahlzeiten, wenn diese nur am Arbeitsplatz oder - um auch Arbeitgebern ohne betriebseigene Kantine eine steuerfreie Verköstigung der Arbeitnehmer zu ermöglichen - in einer nahe gelegenen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 17, Satz 2 EStG 1988). Die Steuerbefreiung bei Essensgutscheinen setzt daher ihre tatsächliche Einlösung zur Konsumation einer Mahlzeit im Betrieb oder in einer nahen Gaststätte voraus, wofür sicherzustellen ist, dass die Speisen nicht außerhalb der genannten Stätten abgegeben werden, nicht nach Hause mitgenommen und die Essensbons auch nicht an arbeitsfreien Tagen eingelöst werden können vergleiche Kuprian in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 11. EL Paragraph 3, Anmerkung 136, ).
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Geldersatz für die in Zeiten des Urlaubs, Krankenstands und von Freizeit nicht iSd § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 konsumierbaren Essensmarken steht ihr dann zu, wenn die vertragliche Beschränkung der Gewährung von Essensmarken auf Arbeitstage gegen zwingendes Recht, insbesondere gegen die Bestimmungen des § 6 UrlG und § 3 EFZG bzw § 8 AngG, verstößt. Diese Bestimmungen gehen vom Ausfallsprinzip aus, nach dem der Arbeitnehmer während eines Urlaubs oder Krankenstands grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten hat, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte (RIS-Justiz RS0058728). Da die Bestimmungen zugunsten des Arbeitnehmers unabdingbar sind, kann die Geltung des Ausfallsprinzips nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (zB 9 ObA 63/09v [zu § 6 UrlG]).Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Geldersatz für die in Zeiten des Urlaubs, Krankenstands und von Freizeit nicht iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 17, EStG 1988 konsumierbaren Essensmarken steht ihr dann zu, wenn die vertragliche Beschränkung der Gewährung von Essensmarken auf Arbeitstage gegen zwingendes Recht, insbesondere gegen die Bestimmungen des Paragraph 6, UrlG und Paragraph 3, EFZG bzw Paragraph 8, AngG, verstößt. Diese Bestimmungen gehen vom Ausfallsprinzip aus, nach dem der Arbeitnehmer während eines Urlaubs oder Krankenstands grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten hat, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte (RIS-Justiz RS0058728). Da die Bestimmungen zugunsten des Arbeitnehmers unabdingbar sind, kann die Geltung des Ausfallsprinzips nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (zB 9 ObA 63/09v [zu Paragraph 6, UrlG]).
Der als Berechnungsbasis heranzuziehende Entgeltbegriff ist dabei weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an (Reisner in ZellKomm, § 6 UrlG Rz 7 mwN; 9 ObA 57/00y; 9 ObA 220/02x ua). Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (Reisner aaO, § 6 UrlG Rz 8; s auch Drs in ZellKomm, § 8 AngG Rz 103 mwN).Der als Berechnungsbasis heranzuziehende Entgeltbegriff ist dabei weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an (Reisner in ZellKomm, Paragraph 6, UrlG Rz 7 mwN; 9 ObA 57/00y; 9 ObA 220/02x ua). Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (Reisner aaO, Paragraph 6, UrlG Rz 8; s auch Drs in ZellKomm, Paragraph 8, AngG Rz 103 mwN).
Ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des Entgelts fällt oder aber als Aufwandsentschädigung anzusehen ist, bestimmt sich allein danach, ob und inwieweit sie lediglich der Abdeckung eines konkreten finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers dient oder (auch) Gegenleistung für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft ist (9 ObA 101/03y). Als Aufwandersatz gelten etwa das Kilometergeld (9 ObA 142/05f), Diäten (9 ObA 8/96) oder eine Schmutzzulage, soweit dadurch ein Mehraufwand für Reinigung abgegolten wird (vgl 9 ObA 54/90). Wird ein Aufwand des Arbeitnehmers überhöht abgegolten, dann handelt es sich nur im Umfang des tatsächlichen Aufwands um Aufwandersatz, darüber hinaus jedoch um Entgelt (8 ObA 2312/96z, 9 ObA 101/03y).Ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des Entgelts fällt oder aber als Aufwandsentschädigung anzusehen ist, bestimmt sich allein danach, ob und inwieweit sie lediglich der Abdeckung eines konkreten finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers dient oder (auch) Gegenleistung für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft ist (9 ObA 101/03y). Als Aufwandersatz gelten etwa das Kilometergeld (9 ObA 142/05f), Diäten (9 ObA 8/96) oder eine Schmutzzulage, soweit dadurch ein Mehraufwand für Reinigung abgegolten wird vergleiche 9 ObA 54/90). Wird ein Aufwand des Arbeitnehmers überhöht abgegolten, dann handelt es sich nur im Umfang des tatsächlichen Aufwands um Aufwandersatz, darüber hinaus jedoch um Entgelt (8 ObA 2312/96z, 9 ObA 101/03y).
Sach- (Natural-)Leistungen bedürfen der Differenzierung: Auch sie können der Abgeltung eines konkreten Aufwands des Arbeitnehmers dienen (zB Straßenbahnnetzkarte, s Dittrich/Tades, Arbeitsrecht, AngG § 23 E 133) oder aber als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vereinbart werden, wodurch sie grundsätzlich Entgelt darstellen (zB 9 ObA 101/03y: Dienstwagen zur privaten Nutzung; 9 ObA 2019/96v: Freiflüge; 9 ObA 266/88: verbilligter Strombezug; 9 ObA 265/93: Einkaufsgutscheine uva). Haben sie Entgeltcharakter, kann die Gewährung von Zusatzleistungen aufgrund der zwingenden Entgeltfortzahlungsbestimmungen auch nicht an die Voraussetzung der ständigen oder partiellen Betriebsanwesenheit geknüpft werden (RIS-Justiz RS0058567, RS0058620 ua).Sach- (Natural-)Leistungen bedürfen der Differenzierung: Auch sie können der Abgeltung eines konkreten Aufwands des Arbeitnehmers dienen (zB Straßenbahnnetzkarte, s Dittrich/Tades, Arbeitsrecht, AngG Paragraph 23, E 133) oder aber als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vereinbart werden, wodurch sie grundsätzlich Entgelt darstellen (zB 9 ObA 101/03y: Dienstwagen zur privaten Nutzung; 9 ObA 2019/96v: Freiflüge; 9 ObA 266/88: verbilligter Strombezug; 9 ObA 265/93: Einkaufsgutscheine uva). Haben sie Entgeltcharakter, kann die Gewährung von Zusatzleistungen aufgrund der zwingenden Entgeltfortzahlungsbestimmungen auch nicht an die Voraussetzung der ständigen oder partiellen Betriebsanwesenheit geknüpft werden (RIS-Justiz RS0058567, RS0058620 ua).
Beachtlich ist aber auch, dass sowohl § 2 Abs 1 des Generalkollektivvertrags über den Begriff des Entgelts gemäß § 6 UrlG als auch § 2 Abs 1 des Generalkollektivvertrags über den Begriff des Entgelts gemäß § 3 EFZG vom Entgeltbegriff des § 6 UrlaubsG und des § 3 EFZG Aufwandsentschädigungen sowie jene Sachbezüge und sonstigen Leistungen ausnehmen, welche wegen ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit der Erbringung der Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer während des Urlaubs bzw einer Arbeitsverhinderung nicht in Anspruch genommen werden können. Als derartige Leistungen werden in beiden Generalkollektivverträgen demonstrativ Tages- und Nächtigungsgelder, Trennungsgelder, Entfernungszulagen, Fahrtkostenvergütungen, freie oder verbilligte Mahlzeiten oder Getränke, die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers sowie der teilweise oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genannt.Beachtlich ist aber auch, dass sowohl Paragraph 2, Absatz eins, des Generalkollektivvertrags über den Begriff des Entgelts gemäß Paragraph 6, UrlG als auch Paragraph 2, Absatz eins, des Generalkollektivvertrags über den Begriff des Entgelts gemäß Paragraph 3, EFZG vom Entgeltbegriff des Paragraph 6, UrlaubsG und des Paragraph 3, EFZG Aufwandsentschädigungen sowie jene Sachbezüge und sonstigen Leistungen ausnehmen, welche wegen ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit der Erbringung der Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer während des Urlaubs bzw einer Arbeitsverhinderung nicht in Anspruch genommen werden können. Als derartige Leistungen werden in beiden Generalkollektivverträgen demonstrativ Tages- und Nächtigungsgelder, Trennungsgelder, Entfernungszulagen, Fahrtkostenvergütungen, freie oder verbilligte Mahlzeiten oder Getränke, die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers sowie der teilweise oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genannt.
In der Literatur wird vertreten, dass die Zusage zur Nutzung einer Kantine mit verbilligten Tarifen, eines Betriebskindergartens (Rebhahn in ZellKomm, § 1152 ABGB Rz 42) oder des firmeneigenen Fitnessraums (PVP 2010, 69) keine Grundlage für eine „Entschädigung“ im Urlaubs- oder Krankheitsfall darstellt.In der Literatur wird vertreten, dass die Zusage zur Nutzung einer Kantine mit verbilligten Tarifen, eines Betriebskindergartens (Rebhahn in ZellKomm, Paragraph 1152, ABGB Rz 42) oder des firmeneigenen Fitnessraums (PVP 2010, 69) keine Grundlage für eine „Entschädigung“ im Urlaubs- oder Krankheitsfall darstellt.
In der Rechtsprechung wurde in einer früheren Entscheidung (Arb 9579 = öRdA 1978, 252 ff krit B. Schwarz; dazu auch krit M. Binder, Die Entgeltbemessungsgrundlage für Nichtarbeitszeiten, RdW 1983, 44) die Zuwendung von Fleischbezugsscheinen, die eine tatsächliche Arbeit des betreffenden Arbeitnehmers von wenigstens vier Stunden täglich zur Voraussetzung hatte, gebilligt (dort allerdings, um eine Gleichstellung mit den Dienstnehmern des Schwesterbetriebs zu erreichen, die einen Zuschuss für ein verbilligtes Mittagessen gleichfalls nur bei Betriebsanwesenheit erhielten).
Führt man sich den Sinn des Entgeltfortzahlungsprinzips, Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitsverhinderung wirtschaftlich nicht zu benachteiligen, vor Augen, so sind generell solche Sachleistungen von der Entgeltfortzahlung auszunehmen, die ihrer Natur nach derart eng und untrennbar mit der Erbringung der aktiven Arbeitsleistung am Arbeitsplatz verbunden sind, dass sie ohne Arbeitsleistung nicht widmungsgemäß konsumiert werden könnten und ihre Weitergewährung während einer Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers nach dem mit ihnen verbundenen Zweck ins Leere ginge.
Bedenkt man nun, dass der Zweck der Gewährung freier oder verbilligter Mahlzeiten am Arbeitsplatz primär in den arbeitsökonomischen Vorteilen einer solchen Verköstigung während des Arbeitstags liegt, weil sie im Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Konzentration der Arbeitszeit ermöglicht (keine Notwendigkeit von Heimfahrten zur Nahrungsaufnahme), ergibt sich daraus der unmittelbare Zusammenhang der Zuwendung dieser Leistung mit der konkreten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. In dieselbe Richtung weist auch die Erwägung, dass mit dieser Zuwendung auch der sonst typischerweise höhere finanzielle Aufwand eines Arbeitnehmers für arbeitsbedingt außer Haus konsumierte Mahlzeiten verringert oder vermieden werden kann. Nichts anderes trifft aber auf Essensgutscheine zu, die - ebenso wie eine freie oder verbilligte Mahlzeit am Arbeitsplatz - widmungsgemäß nur am Arbeitsplatz oder in einer nahen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Da auch sie in Zeiten der Arbeitsverhinderung den Zweck einer arbeitsökonomischen Nahrungsaufnahme verfehlten und, mangels Arbeitsleistung, keine arbeitsbedingten Mehrkosten der Nahrungsaufnahme außer Haus abgelten könnten, sind sie - freilich vorbehaltlich einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung - nicht in den der Entgeltfortzahlung zugrunde liegenden Entgeltbegriff miteinzubeziehen. Damit scheidet auch eine Entschädigung in Form einer Geldersatzleistung aus.
Die von der Vorinstanz zitierte Entscheidung 8 ObA 219/97g steht dem nicht entgegen, da dort lediglich zu klären war, ob das mit den Arbeitnehmern vereinbarte Mittagessen auch nach dem Schließen der Personalkantine zu gewähren war, nicht aber, ob es sich dabei um einen dem Ausfallsprinzip unterliegenden Entgeltbestandteil handelte.
Unschädlich ist auch, dass die Klägerin nicht den genannten Generalkollektivverträgen unterliegt, da die gesetzliche Ermächtigung des § 6 Abs 5 UrlG und des § 3 Abs 5 EFZG, durch Kollektivvertrag zu regeln, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesen Bestimmungen anzusehen sind, einer entsprechenden Auslegung des Entgeltbegriffs außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Kollektivverträge nicht entgegensteht.Unschädlich ist auch, dass die Klägerin nicht den genannten Generalkollektivverträgen unterliegt, da die gesetzliche Ermächtigung des Paragraph 6, Absatz 5, UrlG und des Paragraph 3, Absatz 5, EFZG, durch Kollektivvertrag zu regeln, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesen Bestimmungen anzusehen sind, einer entsprechenden Auslegung des Entgeltbegriffs außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Kollektivverträge nicht entgegensteht.
Schließlich kann dem nicht entgegen gehalten werden, dass sich die Klägerin anstelle einer Gehaltserhöhung für den steuerbegünstigten Bezug der Essensgutscheine entschieden hatte, können doch die ihr angebotenen Alternativen auch als solche zwischen einer (der Entgeltfortzahlung unterliegenden) Lohnerhöhung und einer (der Entgeltfortzahlung nicht unterliegenden, dafür sonst vorteilhafteren) Sachleistung verstanden werden.
Nach all dem sind die der Klägerin iSd § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 gewährten Essensgutscheine im vorliegenden Fall nicht in die Entgeltfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall miteinzubeziehen. Das Klagebegehren ist insoweit nicht berechtigt.Nach all dem sind die der Klägerin iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 17, EStG 1988 gewährten Essensgutscheine im vorliegenden Fall nicht in die Entgeltfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall miteinzubeziehen. Das Klagebegehren ist insoweit nicht berechtigt.
2. Zur Abfertigungsdifferenz:
Auch der dem an den letzten Monatsbezug anknüpfenden Abfertigungsanspruch eines Dienstnehmers (§ 23 Abs 1 AngG) zugrundeliegende Entgeltbegriff ist weit auszulegen; er umfasst jede Leistung, die der Arbeitnehmer dafür bekommt, dass er dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (K. Mayr in ZellKomm, AngG § 23 Rz 2, 25). Nicht unter den Entgeltbegriff des § 23 AngG fallen daher auch hier zB der zweckgebundene Aufwandersatz (Diäten, Kilometergeld, etc), eine Dienstkleidungspauschale, wenn die Leistungen des Arbeitgebers (zB Schuhe) nicht derart beschaffen sind, dass sie auch eine außerdienstliche Nutzung ermöglichen, weiters Jubiläumsgelder, Beiträge zu einer Pensionskasse im Rahmen einer Betriebspensionsregelung, Vergütungen für Diensterfindungen, Leistungen Dritter (zB Trinkgelder) oder Sozialleistungen aus Wohlfahrtseinrichtungen (s die Nachweise bei K. Mayr aaO, Rz 27). Für die Frage, inwieweit Sachleistungen dem Entgeltbegriff zuzuzählen sind, müssen auch in diesem Zusammenhang die oben dargelegten Kriterien herangezogen werden, auf die zu verweisen ist. Sie schließen daher - wiederum vorbehaltlich einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung - auch die Einbeziehung von iSd § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 gewährten Essensgutscheinen in den Entgeltbegriff des § 23 Abs 1 AngG aus.Auch der dem an den letzten Monatsbezug anknüpfenden Abfertigungsanspruch eines Dienstnehmers (Paragraph 23, Absatz eins, AngG) zugrundeliegende Entgeltbegriff ist weit auszulegen; er umfasst jede Leistung, die der Arbeitnehmer dafür bekommt, dass er dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (K. Mayr in ZellKomm, AngG Paragraph 23, Rz 2, 25). Nicht unter den Entgeltbegriff des Paragraph 23, AngG fallen daher auch hier zB der zweckgebundene Aufwandersatz (Diäten, Kilometergeld, etc), eine Dienstkleidungspauschale, wenn die Leistungen des Arbeitgebers (zB Schuhe) nicht derart beschaffen sind, dass sie auch eine außerdienstliche Nutzung ermöglichen, weiters Jubiläumsgelder, Beiträge zu einer Pensionskasse im Rahmen einer Betriebspensionsregelung, Vergütungen für Diensterfindungen, Leistungen Dritter (zB Trinkgelder) oder Sozialleistungen aus Wohlfahrtseinrichtungen (s die Nachweise bei K. Mayr aaO, Rz 27). Für die Frage, inwieweit Sachleistungen dem Entgeltbegriff zuzuzählen sind, müssen auch in diesem Zusammenhang die oben dargelegten Kriterien herangezogen werden, auf die zu verweisen ist. Sie schließen daher - wiederum vorbehaltlich einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung - auch die Einbeziehung von iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 17, EStG 1988 gewährten Essensgutscheinen in den Entgeltbegriff des Paragraph 23, Absatz eins, AngG aus.
Da die Klägerin danach auch die Abfertigungsdifferenz zu Unrecht geltend macht, war der Revision zur Gänze Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.