Begründung:
Die Kollektivvertragsfähigkeit der Parteien ergibt sich aus § 4 Abs 2 ArbVG. Beide sind daher iSd § 54 Abs 2 letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.Die Kollektivvertragsfähigkeit der Parteien ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG. Beide sind daher iSd Paragraph 54, Absatz 2, letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.
Der Antragsteller beantragt, wie aus dem Spruch ersichtlich und bringt dazu im Wesentlichen vor:
Der vorliegende Antrag bezieht sich auf ehemalige Angestellte der S*****bank AG, die vor dem 30. 11. 2000 aus dem Dienstverhältnis zu dieser ausgeschieden sind. Es handelt sich dabei um eine Mitarbeitergruppe von mehr als drei Personen. Diese Personen hatten mit ihrer Arbeitgeberin einzelvertragliche Betriebspensionsvereinbarungen abgeschlossen. Zwecks Vereinheitlichung der Betriebspensionsregelungen für alle Arbeitnehmer wurden im November 1994 Betriebsvereinbarungen abgeschlossen, mit denen die Pensionsleistungen der Bank neu geregelt wurden. Es handelte sich dabei um die Betriebsvereinbarungen „Pensionsstatut 1994" und „Besitzstandspension 1994". Um auch die Arbeitnehmer mit Individualpensionszusagen der Neuregelung zuzuführen, wurden mit diesen Personen individuelle Vereinbarungen nachfolgenden Inhalts geschlossen:
„... Vereinbarung über die Neugestaltung der Pensionsordnung.
1. Die Anspruchsvoraussetzungen und Pensionsleistungen der Bank für den Arbeitnehmer wurden im ... „Pensionsstatut 1992" vom Juli 1992 und der beiliegenden Mitteilung vom 28. Juli 1992 geregelt.
2. Der Arbeitnehmer stimmt zu, dass die in Punkt 1 beschriebene Pensionszusage seitens der Bank an den Arbeitnehmer mit Wirksamkeit 30. November 1994 außer Kraft tritt (Anm.: Hervorhebung durch das Gericht) und durch die Betriebsvereinbarung „Besitzstandspension" vom November 1994 und die Betriebsvereinbarung „Pensionsstatut 1994" vom November 1994, beide in der jeweils gültigen Fassung ersetzt wird (Anm.: Hervorhebung durch das Gericht).2. Der Arbeitnehmer stimmt zu, dass die in Punkt 1 beschriebene Pensionszusage seitens der Bank an den Arbeitnehmer mit Wirksamkeit 30. November 1994 außer Kraft tritt Anmerkung, Hervorhebung durch das Gericht) und durch die Betriebsvereinbarung „Besitzstandspension" vom November 1994 und die Betriebsvereinbarung „Pensionsstatut 1994" vom November 1994, beide in der jeweils gültigen Fassung ersetzt wird Anmerkung, Hervorhebung durch das Gericht).
3. ...
4. Der Arbeitnehmer ist mit der neuen Pensionsregelung, die sich aus den in Punkt 2 genannten Betriebsvereinbarungen ergibt, einverstanden und erklärt, dass er in Hinkunft - mit Ausnahme der in den Betriebsvereinbarungen „Besitzstandspension" und „Pensionsstatut 1994" zugesicherten Leistungen - keine weiteren Forderungen hinsichtlich Pensionszahlungen, die sich aus dem in Punk 1 zitierten „Pensionsstatut 1992" bzw den Brief vom 28. Juli 1992 ergeben könnten, an die Bank stellen wird. ..."
Mit der Betriebsvereinbarung „Pensionsstatut 1994" verpflichtete sich die Arbeitgeberin unter anderem, ab 1. 12. 1994 für die - näher umschriebenen - Anwartschaftsberechtigten durch Abschluss eines Pensionskassenvertrages iSd § 15 Pensionskassengesetz der ***** Pensionskassen AG beizutreten. Weiters sind in der Betriebsvereinbarung die Versorgungsleistungen, Anwartschaften, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, Informationsrechte und Beendigungsmodalitäten geregelt. Die gleichzeitig abgeschlossene Betriebsvereinbarung „Besitzstandspension" enthält neben dem zeitlichen und persönlichen Geltungsbereich die Übertragungsmodalitäten und Berechnungsmodelle.Mit der Betriebsvereinbarung „Pensionsstatut 1994" verpflichtete sich die Arbeitgeberin unter anderem, ab 1. 12. 1994 für die - näher umschriebenen - Anwartschaftsberechtigten durch Abschluss eines Pensionskassenvertrages iSd Paragraph 15, Pensionskassengesetz der ***** Pensionskassen AG beizutreten. Weiters sind in der Betriebsvereinbarung die Versorgungsleistungen, Anwartschaften, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, Informationsrechte und Beendigungsmodalitäten geregelt. Die gleichzeitig abgeschlossene Betriebsvereinbarung „Besitzstandspension" enthält neben dem zeitlichen und persönlichen Geltungsbereich die Übertragungsmodalitäten und Berechnungsmodelle.
Im Jahr 1996 wurde eine weitere Betriebsvereinbarung des Inhalts abgeschlossen, dass sich die Arbeitgeberin dazu verpflichtete, bis zum 31. 12. 2003 gegebenenfalls jeweils einen Nachschuss zugunsten der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu leisten, um eine Mindestverzinsung von 7,5 % per anno des einbezahlten Übertragungskapitals und der jährlich zufließenden Arbeitgeberbeiträge zu garantieren („Performance-Garantie", Betriebsvereinbarung vom 1. 1. 1996). Nach dem Ausscheiden der vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitnehmer aus dem Betrieb wurde im Dezember 2000 eine Betriebsvereinbarung des Inhalts geschlossen, dass die Betriebsvereinbarung vom 1. 1. 1996 dergestalt abgeändert wurde, dass durch eine Einmalzahlung der Arbeitgeberin die Nachschusspflicht bis zum 31. 12. 2003 entfallen sollte. Die Arbeitgeberin weigert sich nunmehr, für die vor dem Abschluss der Betriebsvereinbarung vom Dezember 2000 ausgeschiedenen Arbeitnehmer die aus der „Performance-Garantie"- Betriebsvereinbarung vom 1. 1. 1996 hervorgehenden Nachschüsse zu leisten. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass einzelvertraglich eine dynamische Verweisung auf die Betriebsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung gelangen sollte. Auch diese Arbeitnehmer müssten sich daher mit der im Dezember 2000 mit dem Betriebsrat vereinbarten Einmalzahlung abfinden.
An diese Sachverhaltsbehauptungen knüpft der Antragsteller folgende rechtliche Überlegungen:
Die vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitnehmer hätten ihre individuellen Pensionsansprüche aufgegeben und sich dadurch dem kollektiven Regelungssystem über die Pensionsrechte der Arbeitnehmer der S*****bank AG unterworfen. Daraus folge, dass sie von der Wirkung der Betriebsvereinbarungen 1994 und 1996 erfasst seien, solange sie dem Betrieb der S*****bank AG angehörten. Aus den Vereinbarungen, mit denen die Arbeitnehmer auf ihre individuellen Ansprüche verzichtet haben, sei nicht abzuleiten, dass sie sich damit - über die Betriebsvereinbarungen hinaus - einer Dynamisierungsklausel unterworfen hätten, die auch für den Fall weiter gelten solle, dass die Arbeitnehmer nicht mehr dem Betrieb angehörten.
Zwar könnten Betriebsvereinbarungen über Betriebspensionen durch nachfolgende Betriebsvereinbarungen auch verschlechternd abgeändert werden, dies aber nur mit Wirkung für diejenigen Arbeitnehmer, welche zu diesen Zeitpunkt noch im Betrieb beschäftigt seien. Nach der Rechtsprechung hätten aber jene Arbeitnehmer, welche ausgeschieden seien, ein Individualrecht im Sinne der für sie zuletzt geltenden Betriebsvereinbarung erworben. Selbst wenn man annähme, dass eine bei aufrechtem Arbeitsverhältnis abgeschlossene Individualvereinbarung auch verschlechternde Änderungsvorbehalte enthalten könne, spiele das im vorliegenden Fall keine Rolle, weil die mit dem Ausscheiden entstandene Individualvereinbarung eine solche Änderungsklausel nicht enthalte.
Die von der Arbeitgeberin vertretene Auffassung verstoße auch gegen das Gleichbehandlungsgebot des § 18 Betriebspensionsgesetz. Die von der Arbeitgeberin gewollte Interpretation führe nämlich dazu, dass die vom Feststellungsantrag umfasste Arbeitnehmergruppe gegenüber all jenen benachteiligt sei, welche sich nur auf die Betriebsvereinbarung selbst berufen könnten.Die von der Arbeitgeberin vertretene Auffassung verstoße auch gegen das Gleichbehandlungsgebot des Paragraph 18, Betriebspensionsgesetz. Die von der Arbeitgeberin gewollte Interpretation führe nämlich dazu, dass die vom Feststellungsantrag umfasste Arbeitnehmergruppe gegenüber all jenen benachteiligt sei, welche sich nur auf die Betriebsvereinbarung selbst berufen könnten.
Der Antragsgegner begehrt in seiner Stellungnahme, den Feststellungsantrag abzuweisen.
Soweit der Antragsgegner ergänzendes Sachverhaltsvorbringen erstattet, kann darauf nicht eingegangen werden. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich seiner rechtlichen Beurteilung den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt ohne weitere Prüfung zugrunde zu legen. Der Antragsgegner kann gegen den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt im Tatsachenbereich nichts vorbringen, sondern ist auf rechtliche Argumente beschränkt (RIS-Justiz RS0109384 [T 1, T 2]). Selbst Modifikationen dieses Sachverhalts durch den Antragsgegner sind daher unbeachtlich.
Der Antragsgegner führt aus, nicht zu verkennen, dass nach der Rechtsprechung beim Ausscheiden von Arbeitnehmern bestehende Betriebsvereinbarungen individualrechtlich weiter Geltung haben, doch müsse man im vorliegenden Fall beachten, dass die Arbeitnehmer seinerzeit, als sie sich mit Individualvereinbarungen der Geltung der künftigen Betriebsvereinbarung unterworfen haben, eine zulässige dynamische Verweisungsbestimmung in den Vertrag haben einfließen lassen. Dies führe dazu, dass durch spätere Betriebsvereinbarungen vorgenommene Änderungen auch zugunsten und zu Lasten der ausgeschieden Arbeitnehmer Wirkung entfalteten. Bei der Betriebsvereinbarung vom Jahr 1994 habe es sich um einen Umstieg auf ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem gehandelt. Die „Performance-Garantie" vom 1. 1. 1996, mit welcher für einen bestimmten Personenkreis eine Mindestverzinsung von 7,5 % per anno auf das bezahlte Übertragungskapital garantiert worden sei, sei als freiwillige, zusätzliche Leistung des Arbeitgebers erfolgt, zu welcher dieser nicht verpflichtet gewesen sei. Die Modifikation der Betriebsvereinbarung des Jahres 2000 sei daher zulässig gewesen, zumal zu diesem Zeitpunkt gar nicht festgestanden sei, ob der Mindestgarantiefall überhaupt eintreten werde. Da die Einmalablöse im Übrigen alle Pensionisten und Anwartschaftsberechtigten betroffen habe, sei darin keine Ungleichbehandlung zu erkennen.